Verordnung, mit der die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über begleitende Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
(Wiener COVID-19-Schutzmaßnahmenbegleitverordnung 2021) geändert wird
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1, 5 Abs. 1 und 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 204/2021, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins,, 4 Absatz eins,, 4a Absatz eins,, 5 Absatz eins und 7 Absatz 2, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2021,, wird verordnet:
Die Wiener COVID-19-Schutzmaßnahmenbegleitverordnung 2021, LGBl. für Wien Nr. 75/2021, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 8 samt Überschrift lautet:Paragraph 8, samt Überschrift lautet:
„Zusammenkünfte
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsZusätzlich zu § 14 Abs. 2 lit. 1a sublit. a der 6. COVID-19-SchuMaV darf der für die Zusammenkunft Verantwortliche Teilnehmer einer Zusammenkunft im Freien nur einlassen, sofern alle Teilnehmer einen 2G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 der 6. COVID-19-SchuMaV und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.Zusätzlich zu Paragraph 14, Absatz 2, lit. 1a Sub-Litera, a, der 6. COVID-19-SchuMaV darf der für die Zusammenkunft Verantwortliche Teilnehmer einer Zusammenkunft im Freien nur einlassen, sofern alle Teilnehmer einen 2G-Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, der 6. COVID-19-SchuMaV und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.
(2)Absatz 2Zusätzlich zu § 14 Abs. 2 lit. 1a sublit. b der 6. COVID-19-SchuMaV darf der für die Zusammenkunft Verantwortliche Teilnehmer nur einlassen, sofern alle Teilnehmer einen 2G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 der 6. COVID-19-SchuMaV und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.Zusätzlich zu Paragraph 14, Absatz 2, lit. 1a Sub-Litera, b, der 6. COVID-19-SchuMaV darf der für die Zusammenkunft Verantwortliche Teilnehmer nur einlassen, sofern alle Teilnehmer einen 2G-Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, der 6. COVID-19-SchuMaV und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.
(3)Absatz 3Zusätzlich zu § 14 Abs. 2 lit. 1a sublit. c der 6. COVID-19-SchuMaV darf der für die Zusammenkunft Verantwortliche Teilnehmer nur einlassen, sofern alle Teilnehmer einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. d der 6. COVID-19-SchuMaV und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.“Zusätzlich zu Paragraph 14, Absatz 2, lit. 1a Sub-Litera, c, der 6. COVID-19-SchuMaV darf der für die Zusammenkunft Verantwortliche Teilnehmer nur einlassen, sofern alle Teilnehmer einen Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, der 6. COVID-19-SchuMaV und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 12 Z 2 wird der Ausdruck „BGBl. II Nr. 568/2021“ durch den Ausdruck „BGBl. II Nr. 588/2021“ ersetzt.In Paragraph 12, Ziffer 2, wird der Ausdruck „BGBl. römisch II Nr. 568/2021“ durch den Ausdruck „BGBl. römisch II Nr. 588/2021“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt:Paragraph 13, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 8 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 83/2021 tritt mit 27. Dezember 2021 in Kraft.“Paragraph 8, in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 83/2021 tritt mit 27. Dezember 2021 in Kraft.“
Der Landeshauptmann:
Ludwig