LANDESGESETZBLATT
FÜR WIEN

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 24. Dezember 2021

83. Verordnung:

Wiener COVID-19-Schutzmaßnahmenbegleitverordnung 2021; Änderung

Verordnung, mit der die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über begleitende Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
(Wiener COVID-19-Schutzmaßnahmenbegleitverordnung 2021) geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins,, 4 Absatz eins,, 4a Absatz eins,, 5 Absatz eins und 7 Absatz 2, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2021,, wird verordnet:

Die Wiener COVID-19-Schutzmaßnahmenbegleitverordnung 2021, LGBl. für Wien Nr. 75/2021, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 8, samt Überschrift lautet:

Zusammenkünfte

Paragraph 8,

  1. Absatz einsZusätzlich zu Paragraph 14, Absatz 2, lit. 1a Sub-Litera, a, der 6. COVID-19-SchuMaV darf der für die Zusammenkunft Verantwortliche Teilnehmer einer Zusammenkunft im Freien nur einlassen, sofern alle Teilnehmer einen 2G-Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, der 6. COVID-19-SchuMaV und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.
  2. Absatz 2Zusätzlich zu Paragraph 14, Absatz 2, lit. 1a Sub-Litera, b, der 6. COVID-19-SchuMaV darf der für die Zusammenkunft Verantwortliche Teilnehmer nur einlassen, sofern alle Teilnehmer einen 2G-Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, der 6. COVID-19-SchuMaV und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.
  3. Absatz 3Zusätzlich zu Paragraph 14, Absatz 2, lit. 1a Sub-Litera, c, der 6. COVID-19-SchuMaV darf der für die Zusammenkunft Verantwortliche Teilnehmer nur einlassen, sofern alle Teilnehmer einen Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, der 6. COVID-19-SchuMaV und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 12, Ziffer 2, wird der Ausdruck „BGBl. römisch II Nr. 568/2021“ durch den Ausdruck „BGBl. römisch II Nr. 588/2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 13, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 8, in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 83/2021 tritt mit 27. Dezember 2021 in Kraft.“

Der Landeshauptmann:

Ludwig