Verordnung, mit der die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über begleitende Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
(Wiener COVID-19-Schutzmaßnahmenbegleitverordnung 2021) geändert wird
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1, 5 Abs. 1 und 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 204/2021, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins,, 4 Absatz eins,, 4a Absatz eins,, 5 Absatz eins und 7 Absatz 2, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2021,, wird verordnet:
Die Wiener COVID-19-Schutzmaßnahmenbegleitverordnung 2021, LGBl. für Wien Nr. 66/2021, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 Abs. 1 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 2 erster Satz und“ und wird die Wort- und Zeichenfolge „höchstens einen Besucher pro Patient pro Woche, sofern der Patient in der Krankenanstalt oder Kuranstalt länger als eine Woche aufgenommen ist, einlassen. Der Betreiber darf Besucher nach dem ersten Satz“ durch das Wort „Besucher“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz eins, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 2 erster Satz und“ und wird die Wort- und Zeichenfolge „höchstens einen Besucher pro Patient pro Woche, sofern der Patient in der Krankenanstalt oder Kuranstalt länger als eine Woche aufgenommen ist, einlassen. Der Betreiber darf Besucher nach dem ersten Satz“ durch das Wort „Besucher“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 11 Abs. 1 lautet:Paragraph 11, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins§ 12 Abs. 12, § 13 Abs. 9, § 14 Abs. 8, § 21 Abs. 1 bis 6 sowie Abs. 8 und 9, § 22, § 24 und § 25 Abs. 6 und 7 der 6. COVID-19-SchuMaV sind sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 12, Absatz 12,, Paragraph 13, Absatz 9,, Paragraph 14, Absatz 8,, Paragraph 21, Absatz eins bis 6 sowie Absatz 8 und 9, Paragraph 22,, Paragraph 24 und Paragraph 25, Absatz 6 und 7 der 6. COVID-19-SchuMaV sind sinngemäß anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 11 Abs. 3 letzter Satz lautet:Paragraph 11, Absatz 3, letzter Satz lautet:
„Ein Corona-Testpass gilt, sofern die Testintervalle gemäß § 19 Abs. 1 C-SchVO 2021/22 eingehalten werden, auch am sechsten und siebten Tag nach der ersten Testung.“„Ein Corona-Testpass gilt, sofern die Testintervalle gemäß Paragraph 19, Absatz eins, C-SchVO 2021/22 eingehalten werden, auch am sechsten und siebten Tag nach der ersten Testung.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 11 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 11, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch, wenn dem § 19 Abs. 1 C-SchVO 2021/22 gleichartige Tests und Testintervalle gemäß § 2 Abs. 3a der 6. COVID-19-SchuMaV vorgewiesen werden können.“„Dies gilt auch, wenn dem Paragraph 19, Absatz eins, C-SchVO 2021/22 gleichartige Tests und Testintervalle gemäß Paragraph 2, Absatz 3 a, der 6. COVID-19-SchuMaV vorgewiesen werden können.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 11 Abs. 4 wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 2 Abs. 2 und 3“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 2 Abs. 2, 3 und 3a“ sowie die Wort- und Zeichenfolge „der allgemeinen Schulpflicht gemäß Schulpflichtgesetz 1985 unterliegen“ durch die Wortfolge „im schulpflichtigen Alter sind“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz 4, wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 2 Absatz 2 und 3“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 2 Absatz 2,, 3 und 3a“ sowie die Wort- und Zeichenfolge „der allgemeinen Schulpflicht gemäß Schulpflichtgesetz 1985 unterliegen“ durch die Wortfolge „im schulpflichtigen Alter sind“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 12 Z 2 wird dem Strichpunkt die Wort- und Zeichenfolge „in der Fassung BGBl. II Nr. 568/2021“ vorangestellt.In Paragraph 12, Ziffer 2, wird dem Strichpunkt die Wort- und Zeichenfolge „in der Fassung BGBl. römisch II Nr. 568/2021“ vorangestellt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 12 Z 3 wird die Zahl „473“ durch die Zahl „532“ ersetzt.In Paragraph 12, Ziffer 3, wird die Zahl „473“ durch die Zahl „532“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 12 entfällt die Z 4; die Ziffer 5 erhält die Ziffernbezeichnung „4.“.In Paragraph 12, entfällt die Ziffer 4 ;, die Ziffer 5 erhält die Ziffernbezeichnung „4.“.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 13 Abs. 1 wird der Ausdruck „21. Dezember 2021“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2021“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz eins, wird der Ausdruck „21. Dezember 2021“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2021“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt:Paragraph 13, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1, 3 und 4, § 12 Z 2, 3 und 4 sowie § 13 Abs. 1 und 3 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 75/2021 treten mit 22. Dezember 2021 in Kraft.“Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 12, Ziffer 2,, 3 und 4 sowie Paragraph 13, Absatz eins und 3 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 75/2021 treten mit 22. Dezember 2021 in Kraft.“
Der Landeshauptmann:
Ludwig