Gesetz, mit dem das Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 – WElWG 2005 geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Gesetz über die Neuregelung der Elektrizitätswirtschaft (Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 – WElWG 2005), LGBl. für Wien Nr. 46/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 12/2020, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über die Neuregelung der Elektrizitätswirtschaft (Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 – WElWG 2005), LGBl. für Wien Nr. 46 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 12 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 3 wird in Z 10 das Wort „und“ durch einen Beistrich und in Z 11 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt sowie nach Z 11 die folgende Z 12 angefügt:In Paragraph eins, Absatz 3, wird in Ziffer 10, das Wort „und“ durch einen Beistrich und in Ziffer 11, der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt sowie nach Ziffer 11, die folgende Ziffer 12, angefügt:
die Überwachung von Entwicklungen in der Nachbarschaft von Anlagen, die den Bestimmungen des 4. Abschnitts unterliegen, einschließlich Verkehrswegen, öffentlich genutzten Örtlichkeiten und Wohngebieten sicherzustellen, wenn diese Ansiedlungen oder Entwicklungen Ursache von schweren Unfällen sein oder das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 2 Abs. 1 Z 11 wird folgende Z 11a eingefügt:Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, wird folgende Ziffer 11 a, eingefügt:
„endgültige Stilllegungen“ Maßnahmen, die den Betrieb der Erzeugungsanlage endgültig ausschließen oder bewirken, dass eine Anpassung der Einspeisung nicht mehr gefordert werden kann;“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 2 Abs. 1 Z 14 wird folgende Z 14a eingefügt:Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, wird folgende Ziffer 14 a, eingefügt:
„Engpassmanagement“ die Gesamtheit von kurz-, mittel- und langfristigen Maßnahmen, welche nach Maßgabe der systemtechnischen Anforderungen ergriffen werden können, um unter Berücksichtigung der Netz- und Versorgungssicherheit Engpässe im Übertragungsnetz zu vermeiden oder zu beseitigen;“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 2 Abs. 1 Z 53 werden folgende Z 53a und Z 53b eingefügt:Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 53, werden folgende Ziffer 53 a und Ziffer 53 b, eingefügt:
„Netzreserve“ die Vorhaltung von zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung zur Beseitigung von Engpässen im Übertragungsnetz im Rahmen des Engpassmanagements, welche gesichert innerhalb von 10 Stunden Vorlaufzeit aktivierbar ist;
„Netzreservevertrag“ ein Vertrag, der zwischen der Regelzonenführerin oder dem Regelzonenführer und einer Anbieterin oder einem Anbieter abgeschlossen wird und die Erbringung von Netzreserve gemäß Z 52a zum Inhalt hat;“„Netzreservevertrag“ ein Vertrag, der zwischen der Regelzonenführerin oder dem Regelzonenführer und einer Anbieterin oder einem Anbieter abgeschlossen wird und die Erbringung von Netzreserve gemäß Ziffer 52 a, zum Inhalt hat;“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 2 Abs. 1 Z 63 wird folgende Z 63a eingefügt:Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 63, wird folgende Ziffer 63 a, eingefügt:
„saisonaler Netzreservevertrag“ ein Netzreservevertrag gemäß Z 53b, der für den Zeitraum einer Winter- oder Sommersaison abgeschlossen wird. Als Sommersaison gilt dabei der Zeitraum gemäß Z 69b, die Wintersaison hingegen umfasst den Zeitraum von jeweils 1. Oktober eines Kalenderjahres bis jeweils 30. April des darauffolgenden Kalenderjahres. In beiden Fällen besteht für Beginn und Ende des Vertrags eine Toleranzbandbreite von jeweils einem Kalendermonat nach oben sowie nach unten;“„saisonaler Netzreservevertrag“ ein Netzreservevertrag gemäß Ziffer 53 b,, der für den Zeitraum einer Winter- oder Sommersaison abgeschlossen wird. Als Sommersaison gilt dabei der Zeitraum gemäß Ziffer 69 b,, die Wintersaison hingegen umfasst den Zeitraum von jeweils 1. Oktober eines Kalenderjahres bis jeweils 30. April des darauffolgenden Kalenderjahres. In beiden Fällen besteht für Beginn und Ende des Vertrags eine Toleranzbandbreite von jeweils einem Kalendermonat nach oben sowie nach unten;“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 2 Abs. 1 Z 69a werden folgende Z 69b und Z 69c eingefügt:Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 69 a, werden folgende Ziffer 69 b und Ziffer 69 c, eingefügt:
„temporäre saisonale Stilllegungen“ temporäre Stilllegungen gemäß Z 69c, die von einer Betreiberin oder einem Betreiber einer Erzeugungsanlage für den Zeitraum von jeweils 1. Mai bis jeweils 30. September eines Kalenderjahres gemäß § 23a verbindlich angezeigt werden. Für die Festlegung von Beginn und Ende des Stilllegungszeitraumes steht der Betreiberin oder dem Betreiber der Erzeugungsanlage eine Toleranzbreite von jeweils einem Monat nach oben sowie nach unten zu;„temporäre saisonale Stilllegungen“ temporäre Stilllegungen gemäß Ziffer 69 c,, die von einer Betreiberin oder einem Betreiber einer Erzeugungsanlage für den Zeitraum von jeweils 1. Mai bis jeweils 30. September eines Kalenderjahres gemäß Paragraph 23 a, verbindlich angezeigt werden. Für die Festlegung von Beginn und Ende des Stilllegungszeitraumes steht der Betreiberin oder dem Betreiber der Erzeugungsanlage eine Toleranzbreite von jeweils einem Monat nach oben sowie nach unten zu;
„temporäre Stilllegungen“ vorläufige Maßnahmen mit Ausnahme von Revisionen und technisch bedingten Störungen, die bewirken, dass die Erzeugungsanlage innerhalb von 72 Stunden nicht mehr anfahrbereit gehalten wird, aber wieder betriebsbereit gemacht werden kann; hiermit wird keine Betriebseinstellung der Anlage bewirkt;“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 6a Abs. 3 Z 7 wird die Wortfolge „der Zählpunkt“ durch die Wortfolge „eine Bestätigung der Netzbetreiberin oder des Netzbetreibers über den geplanten Anschluss der Anlage an das Verteilernetz“ ersetzt.In Paragraph 6 a, Absatz 3, Ziffer 7, wird die Wortfolge „der Zählpunkt“ durch die Wortfolge „eine Bestätigung der Netzbetreiberin oder des Netzbetreibers über den geplanten Anschluss der Anlage an das Verteilernetz“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 28 samt Überschrift lautet wie folgt:Paragraph 28, samt Überschrift lautet wie folgt:
„Allgemeine Pflichten der Betreiberin oder des Betreibers
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Die Betreiberin oder der Betreiber hat alle nach dem Stand der Technik notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle im Sinne dieses Abschnittes zu verhüten und deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzen.
(2)Absatz 2,Die Betreiberin oder der Betreiber ist jederzeit verpflichtet, auf Aufforderung der Behörde insbesondere im Hinblick auf Inspektionen und Kontrollen gemäß § 28h nachzuweisen, dass sie oder er alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um schwere Unfälle im Sinne dieses Abschnittes zu vermeiden. § 70 gilt sinngemäß.“Die Betreiberin oder der Betreiber ist jederzeit verpflichtet, auf Aufforderung der Behörde insbesondere im Hinblick auf Inspektionen und Kontrollen gemäß Paragraph 28 h, nachzuweisen, dass sie oder er alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um schwere Unfälle im Sinne dieses Abschnittes zu vermeiden. Paragraph 70, gilt sinngemäß.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 28d Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „geänderte Umstände“ durch die Wortfolge „neue Sachverhalte“ ersetzt.In Paragraph 28 d, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „geänderte Umstände“ durch die Wortfolge „neue Sachverhalte“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 29 Abs. 11 bis 14 lauten wie folgt:Paragraph 29, Absatz 11 bis 14 lauten wie folgt:
„(11)Absatz 11,Bei der Neuerrichtung oder wesentlichen Änderung einer Anlage, die unter die Bestimmungen des 4. Abschnitts fällt, hat die Behörde, sobald die dem Genehmigungsantrag anzuschließenden Unterlagen vollständig sind, die Öffentlichkeit über das betreffende Projekt zu informieren. Dazu ist im Internet Folgendes bekanntzumachen:
der Gegenstand des spezifischen Projekts, wobei zusätzlich auf allfällige neue Entwicklungen in der Nachbarschaft von Anlagen einzugehen ist, sofern die Standortwahl oder die Entwicklungen das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern könnten,
gegebenenfalls die Tatsache, dass das Projekt Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist,
der Termin, bis zu dem die Möglichkeit besteht, Stellungnahmen zu dem geplanten Projekt abzugeben (Auflagefrist),
genaue Angaben zu der für das Genehmigungsverfahren zuständigen Behörde inklusive Adresse, an der einschlägige Informationen über das Projekt erhältlich sind und an die etwaige Stellungnahmen gesendet werden können,
der Verfahrensablauf inklusive einer Information über die Art möglicher Entscheidungen der Behörde.
Die betroffene Öffentlichkeit hat die Möglichkeit zu einem eingereichten Projekt binnen der im Internet kundgemachten, angemessenen Auflagefrist Stellung zu nehmen.
(12)Absatz 12,Nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens hat die Behörde folgende Informationen im Internet (unter: www.gemeinderecht.wien.at) öffentlich zugänglich zu machen:
den Inhalt des Bescheides und die Gründe, auf denen er beruht, einschließlich aller nachfolgenden Aktualisierungen;
die Ergebnisse der vor der Bescheiderlassung durchgeführten Konsultationen und eine Erklärung, wie diese im Rahmen der Bescheiderlassung berücksichtigt wurden.
(13)Absatz 13,Die Behörde hat der Betreiberin oder dem Betreiber einer bestehenden Anlage mit Bescheid zusätzliche – dem Stand der Technik entsprechende – technische Maßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 vorzuschreiben, falls dies trotz Einhaltung der in den Genehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen notwendig ist, um eine Zunahme der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu vermeiden. § 15 Abs. 2 bis 6 gelten sinngemäß.Die Behörde hat der Betreiberin oder dem Betreiber einer bestehenden Anlage mit Bescheid zusätzliche – dem Stand der Technik entsprechende – technische Maßnahmen im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, vorzuschreiben, falls dies trotz Einhaltung der in den Genehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen notwendig ist, um eine Zunahme der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu vermeiden. Paragraph 15, Absatz 2 bis 6 gelten sinngemäß.
(14)Absatz 14,Die Behörde hat gleichwertige Angaben, die von der Betreiberin oder dem Betreiber in Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union übermittelt werden und die Anforderungen des 4. Abschnittes erfüllen, für die Zwecke dieses Abschnittes zu akzeptieren. In diesem Fall hat die Behörde sicherzustellen, dass die Anforderungen des 4. Abschnittes eingehalten werden.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 33 Abs. 9 erster Satz lautet wie folgt:Paragraph 33, Absatz 9, erster Satz lautet wie folgt:
„Die durch die Regulierungsbehörde genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen sind gemeinsam mit den Standardregeln für die Übernahme und die Teilung der Kosten für technische Anpassungen – wie Netzanschlüsse, Ausbau bestehender und Einrichtung neuer Netze, verbesserten Netzbetrieb und Regeln für die nichtdiskriminierende Anwendung der Netzkodizes, die Voraussetzung für die Einbindung neuer Erzeugerinnen oder Erzeuger sind, die Strom aus hocheffizienter KWK in das Verbundnetz einspeisen – in geeigneter Weise zu veröffentlichen.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 42 Abs. 2 Z 5 lautet wie folgt:Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 5, lautet wie folgt:
die Ermittlung von Engpässen in Übertragungsnetzen sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen; weiters die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit. Sofern für die Vermeidung oder Beseitigung eines Netzengpasses erforderlich, schließen die Regelzonenführerinnen oder Regelzonenführer in Abstimmung mit den betroffenen Betreiberinnen oder Betreibern von Verteilernetzen im erforderlichen Ausmaß und für den erforderlichen Zeitraum mit Erzeugerinnen oder Erzeugern oder Entnehmerinnen oder Entnehmer Verträge, wonach diese zu gesicherten Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung oder des Verbrauchs) gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die durch diese Leistungen verursacht werden, verpflichtet sind; dabei sind die Vorgaben gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt, ABl. Nr. L158 vom 14.06.2019 S. 54, einzuhalten. Soweit darüber hinaus auf Basis einer Systemanalyse der Bedarf nach Vorhaltung zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung besteht (Netzreserve), ist diese gemäß den Vorgaben des § 23b ElWOG 2010 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2021 zu beschaffen. In diesen Verträgen können Erzeugerinnen oder Erzeuger oder Entnehmerinnen oder Entnehmer auch zu gesicherten Leistungen, um zur Vermeidung und Beseitigung von Netzengpässen in anderen Übertragungsnetzen beizutragen, verpflichtet werden. Zur Nutzung von Erzeugungsanlagen oder Anlagen von Entnehmerinnen oder Entnehmern im europäischen Elektrizitätsbinnenmarkt und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in österreichischen Übertragungsnetzen können die Regelzonenführerinnen und Regelzonenführer Verträge mit anderen Übertragungsnetzbetreiberinnen oder Übertragungsnetzbetreibern abschließen. Bei der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte sind den Regelzonenführerinnen oder Regelzonenführern die Aufwendungen, die ihnen aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, anzuerkennen;“die Ermittlung von Engpässen in Übertragungsnetzen sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen; weiters die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit. Sofern für die Vermeidung oder Beseitigung eines Netzengpasses erforderlich, schließen die Regelzonenführerinnen oder Regelzonenführer in Abstimmung mit den betroffenen Betreiberinnen oder Betreibern von Verteilernetzen im erforderlichen Ausmaß und für den erforderlichen Zeitraum mit Erzeugerinnen oder Erzeugern oder Entnehmerinnen oder Entnehmer Verträge, wonach diese zu gesicherten Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung oder des Verbrauchs) gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die durch diese Leistungen verursacht werden, verpflichtet sind; dabei sind die Vorgaben gemäß Artikel 13, der Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt, ABl. Nr. L158 vom 14.06.2019 S. 54, einzuhalten. Soweit darüber hinaus auf Basis einer Systemanalyse der Bedarf nach Vorhaltung zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung besteht (Netzreserve), ist diese gemäß den Vorgaben des Paragraph 23 b, ElWOG 2010 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2021, zu beschaffen. In diesen Verträgen können Erzeugerinnen oder Erzeuger oder Entnehmerinnen oder Entnehmer auch zu gesicherten Leistungen, um zur Vermeidung und Beseitigung von Netzengpässen in anderen Übertragungsnetzen beizutragen, verpflichtet werden. Zur Nutzung von Erzeugungsanlagen oder Anlagen von Entnehmerinnen oder Entnehmern im europäischen Elektrizitätsbinnenmarkt und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in österreichischen Übertragungsnetzen können die Regelzonenführerinnen und Regelzonenführer Verträge mit anderen Übertragungsnetzbetreiberinnen oder Übertragungsnetzbetreibern abschließen. Bei der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte sind den Regelzonenführerinnen oder Regelzonenführern die Aufwendungen, die ihnen aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, anzuerkennen;“
13.Novellierungsanordnung 13, § 46 Abs. 9 entfällt.Paragraph 46, Absatz 9, entfällt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 72 Abs. 1 Z 8 wird die Wortfolge „§ 28“ durch die Wortfolge „§ 28 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer 8, wird die Wortfolge „§ 28“ durch die Wortfolge „§ 28 Absatz eins, ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, Nach § 72 Abs. 1 Z 8 wird folgende Z 8a eingefügt:Nach Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer 8, wird folgende Ziffer 8 a, eingefügt:
es entgegen § 28 Abs. 2 trotz Aufforderung der Behörde unterlässt, alle erforderlichen Maßnahmen nachzuweisen, die für Inspektionen und Kontrollen gemäß § 28h erforderlich sind, um schwere Unfälle im Sinne des 4. Abschnittes zu vermeiden,“es entgegen Paragraph 28, Absatz 2, trotz Aufforderung der Behörde unterlässt, alle erforderlichen Maßnahmen nachzuweisen, die für Inspektionen und Kontrollen gemäß Paragraph 28 h, erforderlich sind, um schwere Unfälle im Sinne des 4. Abschnittes zu vermeiden,“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 75 Abs. 4 wird die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,“ durch die Wortfolge „der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister“ ersetzt.In Paragraph 75, Absatz 4, wird die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,“ durch die Wortfolge „der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 76 wird die Überschrift „Gemeinschaftsrecht“ durch „Unionsrecht“ ersetzt.In Paragraph 76, wird die Überschrift „Gemeinschaftsrecht“ durch „Unionsrecht“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, § 76 werden folgende Abs. 12 bis 14 angefügt:Paragraph 76, werden folgende Absatz 12 bis 14 angefügt:
„(12)Absatz 12,Durch den § 11 Abs. 1 Z 4 in der Fassung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 51/2014 und den § 33 Abs. 9 in der Fassung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 73/2021 werden die Art. 1 Abs. 1 letzter Absatz und Anhang XII Nummer 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, ABl. Nr. L 328 vom 21. Dezember 2018, S. 210, umgesetzt.Durch den Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 51 aus 2014, und den Paragraph 33, Absatz 9, in der Fassung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 73 aus 2021, werden die Artikel eins, Absatz eins, letzter Absatz und Anhang römisch zwölf Nummer 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2018 aus 2002, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, Amtsblatt Nummer L 328 vom 21. Dezember 2018, Seite 210, umgesetzt.
(13)Absatz 13,Durch den § 11 Abs. 1 Z 4 in der Fassung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 51/2014 wird Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, umgesetzt.Durch den Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 51 aus 2014, wird Artikel 15, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Amtsblatt Nummer L 328 vom 21.12.2018, Seite 82, umgesetzt.
(14)Absatz 14,Durch den § 1 Abs. 3 Z 12 und die §§ 28, 28d Abs. 1 und 29 Abs. 12 bis 14 in der Fassung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 73/2021 werden die Art. 5 Abs. 2, 6 Abs. 1 und 3, 10 Abs. 5, 13 Abs. 2 Buchstabe c, 15 Abs. 1 Buchstabe c und Abs. 5 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, ABl. Nr. L 197, S. 1, vom 24. Juli 2012, umgesetzt.“Durch den Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 12 und die Paragraphen 28, 28 d, Absatz eins und 29 Absatz 12 bis 14 in der Fassung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 73 aus 2021, werden die Artikel 5, Absatz 2, 6, Absatz eins und 3, 10 Absatz 5, 13, Absatz 2, Buchstabe c, 15 Absatz eins, Buchstabe c und Absatz 5, der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, Amtsblatt Nummer L 197, Seite 1, vom 24. Juli 2012, umgesetzt.“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 78 Abs. 3 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister“ ersetzt.In Paragraph 78, Absatz 3, wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister“ ersetzt.
Artikel IIArtikel römisch zwei
Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann: Ludwig | Der Landesamtsdirektor: Hechtner |
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