Jahrgang 2021 | Ausgegeben am 11. Dezember 2021 |
66. Verordnung: | Wiener COVID-19-Schutzmaßnahmenbegleitverordnung 2021 |
Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins, 4, Absatz eins, 4 a, Absatz eins, 5, Absatz eins und 7 Absatz 2, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 2021,, wird verordnet:
Zusätzlich zu Paragraph 7, der 6. COVID-19-SchuMaV ist das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe mit Ausnahme der Betriebe gemäß Paragraph 7, Absatz 7, der 6. COVID-19-SchuMaV untersagt. Paragraph 7, Absatz 8, der 6. COVID-19-SchuMaV gilt sinngemäß.
Zusätzlich zu Paragraph 9, Absatz 2 und 4 der 6. COVID-19-SchuMaV dürfen Sportstätten in geschlossenen Räumen durch Kunden nur zum Zweck der Ausübung von Sport, bei dessen sportartspezifischer Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt, betreten werden. Beim Betreten ist ein 2G-Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, der 6. COVID-19-SchuMaV vorzuweisen. Kunden haben auch in öffentlichen Sportstätten in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
Zusätzlich zu Paragraph 11, Absatz 2, der 6. COVID-19-SchuMaV dürfen Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, der 6. COVID-19-SchuMaV verfügen, wobei ein Nachweis über ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) nur dann zulässig ist, wenn dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegt. Dies gilt auch für auswärtige Arbeitsstellen sowie für Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen gemäß Paragraph 11, Absatz 4, der 6. COVID-19-SchuMaV im Falle des Vorweisens eines 2,5G-Nachweises gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, der 6. COVID-19-SchuMaV.
Zusätzlich zu Paragraph 14, Absatz 2, der 6. COVID-19-SchuMaV sind Zusammenkünfte im Freien mit mehr als 25 Teilnehmern nur zulässig, wenn alle Teilnehmer der Zusammenkunft einen 2G-Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, der 6. COVID-19-SchuMaV und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen. Im Falle eines positiven Testergebnisses ist die Teilnahme dennoch zulässig, wenn mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere auf Grund eines CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Zusätzlich zu Paragraph 18, Absatz eins und 4 der 6. COVID-19-SchuMaV ist auf Gelegenheitsmärkten, was Speisen und Getränke betrifft, nur die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken erlaubt. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden.
Sämtliche Verweise in dieser Verordnung auf Bundes- und Landesgesetze und Bundesverordnungen beziehen sich auf folgende Fassungen:
Der Landeshauptmann:
Ludwig