LANDESGESETZBLATT
FÜR WIEN

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 17. November 2021

52. Verordnung:

Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021; Änderung

Verordnung, mit der die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über begleitende Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021) geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins, 4, Absatz eins, 4 a, Absatz eins, 5, Absatz eins und 7 Absatz 2, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 2021,, wird verordnet:

Die Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021, LGBl. für Wien Nr. 33 aus 2021, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 51 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Artikel römisch eins

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, samt Überschrift lautet:

Betreten bestimmter Orte und Betriebsstätten

  1. Absatz eins,Zusätzlich zu Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 13, der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung ist
    1. Ziffer eins
      das Betreten, Befahren und Benützen von Betriebsstätten der Gastgewerbe, in denen mit einer vermehrten Durchmischung und Interaktion der Kunden zu rechnen ist, wie insbesondere Diskotheken, Clubs und Tanzlokale, durch Kunden und
    2. Ziffer 2
      die Teilnahme an Zusammenkünften mit mehr als 25 Teilnehmern
    nur unter den Voraussetzungen des Absatz 2, zulässig.
  2. Absatz 2,Dem Betreiber der Einrichtung oder Betriebsstätte oder dem Verantwortlichen für eine Zusammenkunft ist
    1. Ziffer eins
      ein Genesungszertifikat gemäß Paragraph 4 d, Epidemiegesetz 1950 betreffend eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2,
    2. Ziffer 2
      ein Impfzertifikat gemäß Paragraph 4 e, Epidemiegesetz 1950 betreffend eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
      1. Litera a
        Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,
      2. Litera b
        Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
      3. Litera c
        Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf,
      4. Litera d
        weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der
        1. Sub-Litera, a, a
          Litera a, oder c mindestens 120 Tage oder
        2. Sub-Litera, b, b
          Litera b, mindestens 14 Tage
      verstrichen sein müssen;
    3. Ziffer 3
      ein Internationaler Impfpass gemäß Artikel 36, in Verbindung mit Anlage 6 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2016,, in dem eine der in Ziffer 2, genannten Impfungen eingetragen ist, oder
    4. Ziffer 4
      ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde,
    und zusätzlich ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen. Die Nachweise sind für die gesamte Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Für Personen, die in den letzten 90 Tagen molekularbiologisch bestätigt eine Infektion mit SARS-CoV-2 überstanden haben und dies nachweisen, gilt die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Ergebnisses eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 nicht.
  3. Absatz 3,Zusätzlich zu Paragraph 6, Absatz eins bis 5 der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung ist in Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe, außer während der Konsumation von Speisen und Getränken und während des Aufenthalts an zugewiesenen Verabreichungsplätzen, in geschlossenen Räumen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen, wenn ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann.
  4. Absatz 4,Zusätzlich zu Paragraphen 7, 8, 9, 14, 15, 16 und 17 der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung haben Kunden in geschlossenen Räumen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen, wenn ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann und das Risiko einer Infektion nicht durch sonstige Maßnahmen minimiert wird. Dies gilt nicht für Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben und betreuten Ferienlagern, die einzelnen Gästen zur ausschließlichen Nutzung überlassen werden (zB Hotelzimmer) sowie für Bäder und Nassräume in Sportstätten, Freizeiteinrichtungen und Beherbergungsbetrieben.
  5. Absatz 5,Absatz 3 und Absatz 4, gelten nicht für das Betreten, Befahren und Benützen von Betriebsstätten der Gastgewerbe gemäß Absatz eins, Ziffer eins und das Teilnehmen an Zusammenkünften gemäß Absatz eins, Ziffer 2,

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 9 der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung“ durch den Ausdruck „§ 10 der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz 3, wird der Ausdruck „§ 5 Absatz 2, der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung“ durch den Ausdruck „§ 6 Absatz 2, der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung“ und der Ausdruck „§ 12 Absatz 3, der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung“ durch den Ausdruck „§ 13 Absatz 3, Ziffer 3, der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, erhält Absatz 4, die Absatzbezeichnung „(5)“; folgender Absatz 4, (neu) wird eingefügt.

  1. Absatz 4,Zusätzlich zu Paragraph 10, der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung haben Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber beim Betreten von Orten der beruflichen Tätigkeit in geschlossenen Räumen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen, wenn ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann und das Risiko einer Infektion nicht durch sonstige Maßnahmen minimiert wird.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, Absatz 5, (neu) wird der Ausdruck „Abs. 1 und 2“ durch den Ausdruck „Abs. 1 bis 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 3, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 11 Absatz eins, der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung“ durch den Ausdruck „§ 12 Absatz eins, der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 4, Absatz eins, 3 und 5 wird jeweils der Ausdruck „§ 10 und Paragraph 11, der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung“ durch den Ausdruck „§ 11 und Paragraph 12, der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 5, erster Satz bis zur Ziffer eins, lautet:

„Sofern in dieser Verordnung ein Zertifikat, ein Nachweis einer befugten Stelle bzw. ein Absonderungsbescheid oder ein Internationaler Impfpass gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 4, Absatz 2, vorgesehen ist, ist der Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Ortes der beruflichen Tätigkeit, der Verantwortliche für einen bestimmten Ort oder der für eine Zusammenkunft Verantwortliche zur Ermittlung folgender personenbezogener Daten der betroffenen Person ermächtigt:“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 6, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Paragraph 6, Absatz 5,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz eins a,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 19,, Paragraph 20, Absatz eins bis 6 sowie Absatz 8 und 9, Paragraph 21, sowie Paragraph 23, der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung sind sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 6, Absatz 2, wird der Ausdruck „3. COVID-19-Maßnahmenverordnung“ durch den Ausdruck „5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 6, Absatz 3, wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 1 Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz eins bis 3, Paragraph 13,, Paragraph 15 und Paragraph 16, Absatz eins, der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 1 Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz eins und 4, Paragraph 6, Absatz eins und 2, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 2 und 4, Paragraph 9, Absatz eins, 2 und 6, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz 2 bis 5, Paragraph 14,, Paragraph 16 und Paragraph 17, Absatz eins, der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 7, der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 6, Absatz 4, wird der Ausdruck „§ 1 Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz eins bis 3, Paragraph 13,, Paragraph 15 und Paragraph 16, Absatz eins, der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung“ durch den Ausdruck „§ 1 Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz eins und 4 Paragraph 6, Absatz eins und 2, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 2 und 4, Paragraph 9, Absatz eins, 2 und 6, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz 2 bis 5, Paragraph 14,, Paragraph 16 und Paragraph 17, Absatz eins, der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung“ und der Ausdruck „§ 1 Absatz 2, Ziffer 2, der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung“ durch den Ausdruck „§ 1 Absatz 2, Ziffer 2, der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 6, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Zusätzlich zu Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz eins und 4, Paragraph 6, Absatz eins und 2, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz eins, 2 und 6, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz 2 bis 5, Paragraph 14,, Paragraph 16 und Paragraph 17, Absatz eins, der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung und Paragraph eins, Absatz 2, dieser Verordnung gilt für Personen, die nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können, und für Schwangere, die dies durch Vorlage einer Bestätigung, die von einem in Österreich oder im EWR zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellt wurde, nachweisen, dass anstelle eines Nachweises oder Zertifikates gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung bzw. gemäß Paragraph eins, Absatz 2, dieser Verordnung ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, in Form eines
    1. Litera a
      Zertifikates gemäß Paragraph 4 c, Epidemiegesetz 1950,
    2. Litera b
      Nachweises einer befugten Stelle oder
    3. Litera c
      Nachweises gemäß Paragraph 3, Ziffer 8, der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (Corona-Testpass)
    vorgewiesen werden kann.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 6, erhält Absatz 7, die Absatzbezeichnung „(6)“ und der Ausdruck „§ 19 Absatz 12, der 3. Covid-19-Maßnahmenverordnung“ wird jeweils durch den Ausdruck „§ 20 Absatz 11, der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 6, werden folgende Absatz 7, (neu) und 8 angefügt:

  1. Absatz 7,Kann glaubhaft gemacht werden, dass ein gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 vorgeschriebenes negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 aus Gründen der mangelnden Verfügbarkeit oder einer nicht zeitgerechten Auswertung nicht vorgewiesen werden kann, darf ausnahmsweise auch dann an einer Zusammenkunft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, teilgenommen werden, wenn ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, vorgewiesen wird. In diesen Fällen ist eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
  2. Absatz 8,Kann glaubhaft gemacht werden, dass ein gemäß Paragraph 2, Absatz 3, oder Paragraph 4, Absatz 2, vorgeschriebenes negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 aus Gründen der mangelnden Verfügbarkeit oder einer nicht zeitgerechten Auswertung nicht vorgewiesen werden kann, dürfen Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber einen Ort der beruflichen Tätigkeit ausnahmsweise auch dann betreten, wenn ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, vorgewiesen wird.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 7, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 5. COVID-19-SchuMaV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 2021,;“

Novellierungsanordnung 17, In Artikel römisch zwei, Absatz eins, LGBl. für Wien Nr. 33 aus 2021, (Stammfassung) sowie in den Artikel römisch zwei, LGBl. für Wien Nr. 34 aus 2021,, Nr. 41 aus 2021,, Nr. 43 aus 2021,, Nr. 45 aus 2021,, Nr. 48 aus 2021,, Nr. 50 aus 2021, und Nr. 51 aus 2021, wird jeweils der Ausdruck „12. Dezember 2021“ durch den Ausdruck „24. November 2021“ ersetzt und in Artikel römisch zwei, LGBl. für Wien Nr. 51 aus 2021, entfällt der zweite Satz.

Artikel römisch zwei

Artikel römisch eins tritt mit 19. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 24. November 2021 außer Kraft.

Der Landeshauptmann:

Ludwig