Verordnung, mit der die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über begleitende Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021) geändert wird
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1, 5 Abs. 1 und 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 183/2021, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins, 4, Absatz eins, 4 a, Absatz eins, 5, Absatz eins und 7 Absatz 2, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 2021,, wird verordnet:
Die Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021, LGBl. für Wien Nr. 33/2021 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 51/2021, wird wie folgt geändert:Die Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021, LGBl. für Wien Nr. 33 aus 2021, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 51 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
Artikel IArtikel römisch eins
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 samt Überschrift lautet:Paragraph eins, samt Überschrift lautet:
„Betreten bestimmter Orte und Betriebsstätten
(1)Absatz eins,Zusätzlich zu § 6 Abs. 2 und § 13 der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung istZusätzlich zu Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 13, der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung ist
das Betreten, Befahren und Benützen von Betriebsstätten der Gastgewerbe, in denen mit einer vermehrten Durchmischung und Interaktion der Kunden zu rechnen ist, wie insbesondere Diskotheken, Clubs und Tanzlokale, durch Kunden und
die Teilnahme an Zusammenkünften mit mehr als 25 Teilnehmern
nur unter den Voraussetzungen des Abs. 2 zulässig.nur unter den Voraussetzungen des Absatz 2, zulässig.
(2)Absatz 2,Dem Betreiber der Einrichtung oder Betriebsstätte oder dem Verantwortlichen für eine Zusammenkunft ist
ein Genesungszertifikat gemäß § 4d Epidemiegesetz 1950 betreffend eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2,ein Genesungszertifikat gemäß Paragraph 4 d, Epidemiegesetz 1950 betreffend eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2,
ein Impfzertifikat gemäß § 4e Epidemiegesetz 1950 betreffend eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgteein Impfzertifikat gemäß Paragraph 4 e, Epidemiegesetz 1950 betreffend eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,
Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf,
weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der
lit. a oder c mindestens 120 Tage oderLitera a, oder c mindestens 120 Tage oder
lit. b mindestens 14 TageLitera b, mindestens 14 Tage
verstrichen sein müssen;
ein Internationaler Impfpass gemäß Art. 36 in Verbindung mit Anlage 6 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005), BGBl. III Nr. 98/2008 in der Fassung BGBl. III Nr. 182/2016, in dem eine der in Z 2 genannten Impfungen eingetragen ist, oderein Internationaler Impfpass gemäß Artikel 36, in Verbindung mit Anlage 6 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2016,, in dem eine der in Ziffer 2, genannten Impfungen eingetragen ist, oder
ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde,
und zusätzlich ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen. Die Nachweise sind für die gesamte Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Für Personen, die in den letzten 90 Tagen molekularbiologisch bestätigt eine Infektion mit SARS-CoV-2 überstanden haben und dies nachweisen, gilt die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Ergebnisses eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 nicht.
(3)Absatz 3,Zusätzlich zu § 6 Abs. 1 bis 5 der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung ist in Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe, außer während der Konsumation von Speisen und Getränken und während des Aufenthalts an zugewiesenen Verabreichungsplätzen, in geschlossenen Räumen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen, wenn ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann.Zusätzlich zu Paragraph 6, Absatz eins bis 5 der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung ist in Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe, außer während der Konsumation von Speisen und Getränken und während des Aufenthalts an zugewiesenen Verabreichungsplätzen, in geschlossenen Räumen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen, wenn ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann.
(4)Absatz 4,Zusätzlich zu §§ 7, 8, 9, 14, 15, 16 und 17 der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung haben Kunden in geschlossenen Räumen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen, wenn ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann und das Risiko einer Infektion nicht durch sonstige Maßnahmen minimiert wird. Dies gilt nicht für Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben und betreuten Ferienlagern, die einzelnen Gästen zur ausschließlichen Nutzung überlassen werden (zB Hotelzimmer) sowie für Bäder und Nassräume in Sportstätten, Freizeiteinrichtungen und Beherbergungsbetrieben.Zusätzlich zu Paragraphen 7, 8, 9, 14, 15, 16 und 17 der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung haben Kunden in geschlossenen Räumen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen, wenn ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann und das Risiko einer Infektion nicht durch sonstige Maßnahmen minimiert wird. Dies gilt nicht für Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben und betreuten Ferienlagern, die einzelnen Gästen zur ausschließlichen Nutzung überlassen werden (zB Hotelzimmer) sowie für Bäder und Nassräume in Sportstätten, Freizeiteinrichtungen und Beherbergungsbetrieben.
(5)Absatz 5,Abs. 3 und Abs. 4 gelten nicht für das Betreten, Befahren und Benützen von Betriebsstätten der Gastgewerbe gemäß Abs. 1 Z 1 und das Teilnehmen an Zusammenkünften gemäß Abs. 1 Z 2.“Absatz 3 und Absatz 4, gelten nicht für das Betreten, Befahren und Benützen von Betriebsstätten der Gastgewerbe gemäß Absatz eins, Ziffer eins und das Teilnehmen an Zusammenkünften gemäß Absatz eins, Ziffer 2,
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 9 der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung“ durch den Ausdruck „§ 10 der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 9 der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung“ durch den Ausdruck „§ 10 der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 5 Abs. 2 der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung“ durch den Ausdruck „§ 6 Abs. 2 der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung“ und der Ausdruck „§ 12 Abs. 3 der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung“ durch den Ausdruck „§ 13 Abs. 3 Z 3 der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 3, wird der Ausdruck „§ 5 Absatz 2, der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung“ durch den Ausdruck „§ 6 Absatz 2, der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung“ und der Ausdruck „§ 12 Absatz 3, der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung“ durch den Ausdruck „§ 13 Absatz 3, Ziffer 3, der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 erhält Abs. 4 die Absatzbezeichnung „(5)“; folgender Abs. 4 (neu) wird eingefügt.In Paragraph 2, erhält Absatz 4, die Absatzbezeichnung „(5)“; folgender Absatz 4, (neu) wird eingefügt.
„(4)Absatz 4,Zusätzlich zu § 10 der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung haben Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber beim Betreten von Orten der beruflichen Tätigkeit in geschlossenen Räumen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen, wenn ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann und das Risiko einer Infektion nicht durch sonstige Maßnahmen minimiert wird.“Zusätzlich zu Paragraph 10, der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung haben Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber beim Betreten von Orten der beruflichen Tätigkeit in geschlossenen Räumen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen, wenn ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann und das Risiko einer Infektion nicht durch sonstige Maßnahmen minimiert wird.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 2 Abs. 5 (neu) wird der Ausdruck „Abs. 1 und 2“ durch den Ausdruck „Abs. 1 bis 4“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 5, (neu) wird der Ausdruck „Abs. 1 und 2“ durch den Ausdruck „Abs. 1 bis 4“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 3 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 11 Abs. 1 der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung“ durch den Ausdruck „§ 12 Abs. 1 der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 11 Absatz eins, der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung“ durch den Ausdruck „§ 12 Absatz eins, der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 4 Abs. 1, 3 und 5 wird jeweils der Ausdruck „§ 10 und § 11 der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung“ durch den Ausdruck „§ 11 und § 12 der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz eins, 3 und 5 wird jeweils der Ausdruck „§ 10 und Paragraph 11, der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung“ durch den Ausdruck „§ 11 und Paragraph 12, der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 5 erster Satz bis zur Z 1 lautet:Paragraph 5, erster Satz bis zur Ziffer eins, lautet:
„Sofern in dieser Verordnung ein Zertifikat, ein Nachweis einer befugten Stelle bzw. ein Absonderungsbescheid oder ein Internationaler Impfpass gemäß § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 vorgesehen ist, ist der Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Ortes der beruflichen Tätigkeit, der Verantwortliche für einen bestimmten Ort oder der für eine Zusammenkunft Verantwortliche zur Ermittlung folgender personenbezogener Daten der betroffenen Person ermächtigt:“„Sofern in dieser Verordnung ein Zertifikat, ein Nachweis einer befugten Stelle bzw. ein Absonderungsbescheid oder ein Internationaler Impfpass gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 4, Absatz 2, vorgesehen ist, ist der Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Ortes der beruflichen Tätigkeit, der Verantwortliche für einen bestimmten Ort oder der für eine Zusammenkunft Verantwortliche zur Ermittlung folgender personenbezogener Daten der betroffenen Person ermächtigt:“
9.Novellierungsanordnung 9, § 6 Abs. 1 lautet:Paragraph 6, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,§ 6 Abs. 5, § 7 Abs. 3, § 11 Abs. 1a, § 12 Abs. 1, § 19, § 20 Abs. 1 bis 6 sowie Abs. 8 und 9, § 21 sowie § 23 der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung sind sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 6, Absatz 5,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz eins a,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 19,, Paragraph 20, Absatz eins bis 6 sowie Absatz 8 und 9, Paragraph 21, sowie Paragraph 23, der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung sind sinngemäß anzuwenden.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 6 Abs. 2 wird der Ausdruck „3. COVID-19-Maßnahmenverordnung“ durch den Ausdruck „5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 2, wird der Ausdruck „3. COVID-19-Maßnahmenverordnung“ durch den Ausdruck „5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 6 Abs. 3 wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 1 Abs. 2, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 bis 3, § 13, § 15 und § 16 Abs. 1 der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung in Verbindung mit § 19 Abs. 7 der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 1 Abs. 2, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1 und 4, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und 4, § 9 Abs. 1, 2 und 6, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2 bis 5, § 14, § 16 und § 17 Abs. 1 der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung in Verbindung mit § 20 Abs. 7 der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 3, wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 1 Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz eins bis 3, Paragraph 13,, Paragraph 15 und Paragraph 16, Absatz eins, der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 1 Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz eins und 4, Paragraph 6, Absatz eins und 2, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 2 und 4, Paragraph 9, Absatz eins, 2 und 6, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz 2 bis 5, Paragraph 14,, Paragraph 16 und Paragraph 17, Absatz eins, der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 7, der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 6 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 1 Abs. 2, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 bis 3, § 13, § 15 und § 16 Abs. 1 der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung“ durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 2, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1 und 4 § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und 4, § 9 Abs. 1, 2 und 6, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2 bis 5, § 14, § 16 und § 17 Abs. 1 der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung“ und der Ausdruck „§ 1 Abs. 2 Z 2 der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung“ durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 2 Z 2 der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 4, wird der Ausdruck „§ 1 Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz eins bis 3, Paragraph 13,, Paragraph 15 und Paragraph 16, Absatz eins, der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung“ durch den Ausdruck „§ 1 Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz eins und 4 Paragraph 6, Absatz eins und 2, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 2 und 4, Paragraph 9, Absatz eins, 2 und 6, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz 2 bis 5, Paragraph 14,, Paragraph 16 und Paragraph 17, Absatz eins, der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung“ und der Ausdruck „§ 1 Absatz 2, Ziffer 2, der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung“ durch den Ausdruck „§ 1 Absatz 2, Ziffer 2, der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 6 Abs. 5 lautet:Paragraph 6, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Zusätzlich zu § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1 und 4, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1, 2 und 6, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2 bis 5, § 14, § 16 und § 17 Abs. 1 der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung und § 1 Abs. 2 dieser Verordnung gilt für Personen, die nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können, und für Schwangere, die dies durch Vorlage einer Bestätigung, die von einem in Österreich oder im EWR zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellt wurde, nachweisen, dass anstelle eines Nachweises oder Zertifikates gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung bzw. gemäß § 1 Abs. 2 dieser Verordnung ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, in Form einesZusätzlich zu Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz eins und 4, Paragraph 6, Absatz eins und 2, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz eins, 2 und 6, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz 2 bis 5, Paragraph 14,, Paragraph 16 und Paragraph 17, Absatz eins, der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung und Paragraph eins, Absatz 2, dieser Verordnung gilt für Personen, die nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können, und für Schwangere, die dies durch Vorlage einer Bestätigung, die von einem in Österreich oder im EWR zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellt wurde, nachweisen, dass anstelle eines Nachweises oder Zertifikates gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung bzw. gemäß Paragraph eins, Absatz 2, dieser Verordnung ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, in Form eines
Zertifikates gemäß § 4c Epidemiegesetz 1950,Zertifikates gemäß Paragraph 4 c, Epidemiegesetz 1950,
Nachweises einer befugten Stelle oder
Nachweises gemäß § 3 Z 8 der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (Corona-Testpass)Nachweises gemäß Paragraph 3, Ziffer 8, der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (Corona-Testpass)
vorgewiesen werden kann.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 6 erhält Abs. 7 die Absatzbezeichnung „(6)“ und der Ausdruck „§ 19 Abs. 12 der 3. Covid-19-Maßnahmenverordnung“ wird jeweils durch den Ausdruck „§ 20 Abs. 11 der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung“ ersetzt.In Paragraph 6, erhält Absatz 7, die Absatzbezeichnung „(6)“ und der Ausdruck „§ 19 Absatz 12, der 3. Covid-19-Maßnahmenverordnung“ wird jeweils durch den Ausdruck „§ 20 Absatz 11, der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 6 werden folgende Abs. 7 (neu) und 8 angefügt:In Paragraph 6, werden folgende Absatz 7, (neu) und 8 angefügt:
„(7)Absatz 7,Kann glaubhaft gemacht werden, dass ein gemäß § 1 Abs. 1 und 2 vorgeschriebenes negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 aus Gründen der mangelnden Verfügbarkeit oder einer nicht zeitgerechten Auswertung nicht vorgewiesen werden kann, darf ausnahmsweise auch dann an einer Zusammenkunft gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 teilgenommen werden, wenn ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, vorgewiesen wird. In diesen Fällen ist eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.Kann glaubhaft gemacht werden, dass ein gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 vorgeschriebenes negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 aus Gründen der mangelnden Verfügbarkeit oder einer nicht zeitgerechten Auswertung nicht vorgewiesen werden kann, darf ausnahmsweise auch dann an einer Zusammenkunft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, teilgenommen werden, wenn ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, vorgewiesen wird. In diesen Fällen ist eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
(8)Absatz 8,Kann glaubhaft gemacht werden, dass ein gemäß § 2 Abs. 3 oder § 4 Abs. 2 vorgeschriebenes negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 aus Gründen der mangelnden Verfügbarkeit oder einer nicht zeitgerechten Auswertung nicht vorgewiesen werden kann, dürfen Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber einen Ort der beruflichen Tätigkeit ausnahmsweise auch dann betreten, wenn ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, vorgewiesen wird.“Kann glaubhaft gemacht werden, dass ein gemäß Paragraph 2, Absatz 3, oder Paragraph 4, Absatz 2, vorgeschriebenes negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 aus Gründen der mangelnden Verfügbarkeit oder einer nicht zeitgerechten Auswertung nicht vorgewiesen werden kann, dürfen Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber einen Ort der beruflichen Tätigkeit ausnahmsweise auch dann betreten, wenn ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, vorgewiesen wird.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 7 Z 4 lautet:Paragraph 7, Ziffer 4, lautet:
5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 5. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 465/2021 in der Fassung BGBl. II Nr. 467/2021;“5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 5. COVID-19-SchuMaV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 2021,;“
17.Novellierungsanordnung 17, In Art. II Abs. 1 LGBl. für Wien Nr. 33/2021 (Stammfassung) sowie in den Art. II LGBl. für Wien Nr. 34/2021, Nr. 41/2021, Nr. 43/2021, Nr. 45/2021, Nr. 48/2021, Nr. 50/2021 und Nr. 51/2021 wird jeweils der Ausdruck „12. Dezember 2021“ durch den Ausdruck „24. November 2021“ ersetzt und in Art. II LGBl. für Wien Nr. 51/2021 entfällt der zweite Satz.In Artikel römisch zwei, Absatz eins, LGBl. für Wien Nr. 33 aus 2021, (Stammfassung) sowie in den Artikel römisch zwei, LGBl. für Wien Nr. 34 aus 2021,, Nr. 41 aus 2021,, Nr. 43 aus 2021,, Nr. 45 aus 2021,, Nr. 48 aus 2021,, Nr. 50 aus 2021, und Nr. 51 aus 2021, wird jeweils der Ausdruck „12. Dezember 2021“ durch den Ausdruck „24. November 2021“ ersetzt und in Artikel römisch zwei, LGBl. für Wien Nr. 51 aus 2021, entfällt der zweite Satz.
Artikel IIArtikel römisch zwei
Artikel I tritt mit 19. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 24. November 2021 außer Kraft.Artikel römisch eins tritt mit 19. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 24. November 2021 außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Ludwig