LANDESGESETZBLATT
FÜR WIEN

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 27. September 2021

48. Verordnung:

Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021; Änderung

Verordnung, mit der die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über begleitende Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021) geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins,, 4 Absatz eins,, 4a Absatz eins,, 5 Absatz eins und 7 Absatz 2, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2021,, wird verordnet:

Die Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021, LGBl. für Wien Nr. 33/2021 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 45/2021, wird wie folgt geändert:

Artikel I

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „oder ein negatives Testergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf,“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Zusätzlich zu Paragraph 4, Absatz eins a, der 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung haben Kunden beim Betreten, Befahren und Verweilen in Kundenbereichen von Betriebsstätten in geschlossenen Räumen sowie in Verbindungsbauwerken baulich verbundener Betriebsstätten (zB Einkaufszentren, Markthallen) eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz 4, wird folgender letzter Satz angefügt: „Dies gilt nicht für Zusammenkünfte gemäß Absatz 6 Punkt “,

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph eins, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5Zusätzlich zu Paragraph 5, Absatz eins a, der 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung ist das Betreten, Befahren und Benützen von Betriebsstätten der Gastgewerbe, in denen mit einer vermehrten Durchmischung und Interaktion der Kunden zu rechnen ist (Einrichtungen der „Nachtgastronomie“), wie insbesondere Diskotheken, Clubs und Tanzlokale zum Zwecke des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

    Dem Inhaber, Betreiber der Einrichtung oder Betriebsstätte oder dem Verantwortlichen ist

    1. Ziffer eins
      ein Genesungszertifikat gemäß Paragraph 4 d, Epidemiegesetz 1950 betreffend eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2,
    2. Ziffer 2
      ein Impfzertifikat gemäß Paragraph 4 e, Epidemiegesetz 1950 betreffend eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
      1. Litera a
        Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,
      2. Litera b
        Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
      3. Litera c
        Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf,
      4. Litera d
        weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der Litera a,, b oder c mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen,
    3. Ziffer 3
      ein Internationaler Impfpass gemäß Artikel 36, in Verbindung mit Anlage 6 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2016,, in dem eine der in Ziffer 2, genannten Impfungen eingetragen ist,
    4. Ziffer 4
      ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde, oder
    5. Ziffer 5
      ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage sein darf,
    vorzuweisen. Die Zertifikate bzw. Nachweise sind für die gesamte Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
  2. Absatz 6Zusätzlich zu Paragraph 12, der 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung sind Zusammenkünfte mit mehr als 500 Teilnehmern nur zulässig, wenn der Verantwortliche die Teilnehmer nur einlässt, wenn sie
    1. Ziffer eins
      ein Genesungszertifikat gemäß Paragraph 4 d, Epidemiegesetz 1950 betreffend eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2,
    2. Ziffer 2
      ein Impfzertifikat gemäß Paragraph 4 e, Epidemiegesetz 1950 betreffend eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
      1. Litera a
        Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,
      2. Litera b
        Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
      3. Litera c
        Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf,
      4. Litera d
        weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der Litera a,, b oder c mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen,
    3. Ziffer 3
      einen Internationalen Impfpass gemäß Artikel 36, in Verbindung mit Anlage 6 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2016,, in dem eine der in Ziffer 2, genannten Impfungen eingetragen ist,
    4. Ziffer 4
      einen Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde, oder
    5. Ziffer 5
      ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage sein darf,
    vorweisen. Die Zertifikate bzw. Nachweise sind für die gesamte Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, Absatz eins, wird in der Ziffer 2, das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, am Ende der Ziffer 3, wird das Wort „und“ eingefügt, und es wird folgende Ziffer 4, eingefügt:

  1. Ziffer 4
    von Zusammenkünften mit mehr als 500 Teilnehmern“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „oder ein negatives Testergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf,“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 2, Absatz 4, wird der Ausdruck „Abs. 1 und 2“ durch den Ausdruck „Abs. 1 bis 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 4, samt Überschrift lautet:

Orte der beruflichen Tätigkeit in bettenführenden Krankenanstalten sowie Alten- und Pflegeheimen

Paragraph 4,

  1. Absatz einsZusätzlich zu Paragraph 10 und Paragraph 11, der 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung dürfen bettenführende Krankenanstalten sowie Alten- und Pflegeheime durch Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber nur unter den Voraussetzungen des Absatz 2, betreten werden.
  2. Absatz 2Dem Inhaber oder Betreiber der Einrichtung bzw. dem Verantwortlichen ist
    1. Ziffer eins
      ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, in Form eines
      1. Litera a
        Zertifikates gemäß Paragraph 4 c, Epidemiegesetz 1950,
      2. Litera b
        Nachweises einer befugten Stelle,
    2. Ziffer 2
      ein Genesungszertifikat gemäß Paragraph 4 d, Epidemiegesetz 1950 betreffend eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2,
    3. Ziffer 3
      ein Impfzertifikat gemäß Paragraph 4 e, Epidemiegesetz 1950 betreffend eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
      1. Litera a
        Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,
      2. Litera b
        Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
      3. Litera c
        Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf,
      4. Litera d
        weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der Litera a,, b oder c mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen,
    4. Ziffer 4
      ein Internationaler Impfpass gemäß Artikel 36, in Verbindung mit Anlage 6 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2016,, in dem eine der in Ziffer 3, genannten Impfungen eingetragen ist,
    5. Ziffer 5
      ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde, oder
    6. Ziffer 6
      ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage sein darf,
    vorzuweisen. Die Zertifikate bzw. Nachweise sind für die gesamte Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.

In Ausnahmefällen kann von der Vorlage eines PCR-Tests abgesehen werden, wenn bei Dienstantritt ein Antigentest auf SARS-CoV-2 und gleichzeitig ein PCR-Test unter Aufsicht einer fachlich befugten Person durchgeführt werden. Der Dienst darf nur bei negativem Testergebnis des Antigentests fortgesetzt werden.

  1. Absatz 3Zusätzlich zu Paragraph 10 und Paragraph 11, der 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung haben alle Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber beim Betreten des Ortes der beruflichen Tätigkeit einmal wöchentlich ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) vorzulegen.
  2. Absatz 4Zusätzlich zu Paragraph 10 und Paragraph 11, der 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung haben Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber in geschlossenen Räumen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 5, wird der Ausdruck „§ 1 Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 2 “, durch den Ausdruck „§ 1 Absatz 2,, 5 und 6, Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 4, Absatz 2 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 6, Absatz eins, wird nach der Zeichenfolge „§ 6 Absatz 3,,“ die Zeichenfolge „§ 12 Absatz 6,,“ eingefügt und es wird der Ausdruck „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt und es tritt an Stelle der Wort- und Zeichenfolge „2. COVID-19-Öffnungsverordnung“ die Wort- und Zeichenfolge „sowie Paragraph 22, der 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung“.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 6, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Bei Personen vom vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 12. Lebensjahr gilt Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Abnahme eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) nicht länger als 72 Stunden zurückliegen darf. Abweichend von Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, können diese Personen auch ein negatives Testergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, in Form eines
    1. Litera a
      Zertifikates gemäß Paragraph 4 c, Epidemiegesetz 1950,
    2. Litera b
      Nachweises einer befugten Stelle oder
    3. Litera c
      Nachweises gemäß Paragraph 3, Ziffer 8, der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (Corona-Testpass)
    vorweisen. Ein Corona-Testpass gilt in der Woche, in der alle gemäß der COVID-19-Schulverordnung 2021/2022 vorgesehenen Testungen pro Unterrichtswoche eingetragen sind, auch am Freitag, Samstag und Sonntag dieser Woche als Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins Punkt “,

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 6, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4Bei Personen vom vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und bei Personen, bei denen eine Impfung mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist und dies durch Vorlage einer Bestätigung, die von einem in Österreich oder im EWR zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellt wurde, nachgewiesen wird, kann an Stelle eines Nachweises oder Zertifikates gemäß Paragraph eins, Absatz 5, bzw. Paragraph eins, Absatz 6, ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf in Form eines
    1. Litera a
      Zertifikates gemäß Paragraph 4 c, Epidemiegesetz 1950,
    2. Litera b
      Nachweises einer befugten Stelle oder
    3. Litera c
      Nachweises gemäß Paragraph 3, Ziffer 8, der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (Corona-Testpass)
    vorgewiesen werden. Für Personen vom vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 5Die Verpflichtung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 2, zur Vorlage eines Zertifikates oder Nachweises bzw. eines Internationalen Impfpasses gilt nicht, wenn die Befriedigung des unmittelbaren Wohnbedürfnisses andernfalls gefährdet wäre. In diesen Fällen ist ein Antigentest auf SARS-CoV-2 durch eine befugte Stelle durchzuführen. Die Einrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, dürfen nur bei negativem Testergebnis betreten werden.“

Artikel II

Artikel römisch eins tritt mit 1. Oktober 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2021 außer Kraft.

Der Landeshauptmann:

Ludwig