LANDESGESETZBLATT
FÜR WIEN

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 31. August 2021

43. Verordnung:

Wiener COVID-19-Öffnungsbegleitverordnung 2021; Änderung

Verordnung, mit der die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über begleitende Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (Wiener COVID-19-Öffnungsbegleitverordnung 2021) geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins, 4, Absatz eins und 7 Absatz 2, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2021,, wird verordnet:

Die Wiener COVID-19-Öffnungsbegleitverordnung 2021, LGBl. für Wien Nr. 33 aus 2021, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 41 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Artikel römisch eins

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins und 2 lauten:

  1. Absatz eins,Zusätzlich zu den Regelungen der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung ist das Betreten, Befahren und Benützen von
    1. Ziffer eins
      Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr durch Kunden,
    2. Ziffer 2
      Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen (insbesondere Friseure, Masseure, Kosmetiker, Fußpfleger) durch Kunden,
    3. Ziffer 3
      Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe, soweit es sich nicht um Betriebsstätten gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung handelt, zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes durch Kunden,
    4. Ziffer 4
      Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind, und beaufsichtigten Camping- oder Wohnwagenstellplätzen, Schutzhütten und Kabinenschiffen jeweils beim erstmaligen Betreten durch Kunden,
    5. Ziffer 5
      nicht öffentlichen Anlagen, die ausschließlich oder überwiegend für die körperliche Aktivität sowie die Betätigung im sportlichen Wettkampf oder im Training bestimmt sind (z.B. Sporthallen, Sportplätze, spezielle Anlagen für einzelne Sportarten), einschließlich den, dem Betrieb der Anlage oder der Vorbereitung für die Benützung der Anlage dienenden Einrichtungen, Bauten und Räumlichkeiten (nicht öffentliche Sportstätten) durch Kunden,
    6. Ziffer 6
      Schaustellerbetrieben, Freizeit- und Vergnügungsparks, Freibädern, Hallenbädern, Warmsprudelbädern (Whirlpools), Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbädern, Bädern an Oberflächengewässern (sofern an diesen ein Badebetrieb stattfindet), Kleinbadeteichen, Tanzschulen, Wettbüros, Automatenbetrieben, Spielhallen und Casinos, Schaubergwerken, Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution, Indoorspielplätzen, Paintballanlagen, Museumsbahnen, Tierparks, Zoos und botanischen Gärten, Theatern, Kinos, Varietees, Kabaretts, Konzertsälen und Konzertarenen durch Kunden,
    7. Ziffer 7
      Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe durch Besucher und Begleitpersonen, externe Dienstleister, Bewohnervertreter nach dem Heimaufenthaltsgesetz, Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte, Organe der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben sowie durch Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 190 aus 2012,, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008,),
    8. Ziffer 8
      Krankenanstalten und Kuranstalten durch Besucher und Begleitpersonen sowie externe Dienstleister mit Patienten- und Besucherkontakt,
    9. Ziffer 9
      Fach- und Publikumsmessen durch Kunden und
    10. Ziffer 10
      Verkaufsveranstaltungen, zu denen saisonal oder in größeren Abständen als einmal monatlich und nicht länger als zehn Wochen an einem bestimmten Platz Erzeuger, Händler, Betreiber von Gastgewerben oder Schaustellerbetrieben zusammenkommen, um Dienstleistungen anzubieten (Gelegenheitsmärkte) durch Kunden sowie
    11. Ziffer 11
      das Teilnehmen an Zusammenkünften mit mehr als 100 Teilnehmern, an Zusammenkünften im Rahmen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit oder im Rahmen von betreuten Ferienlagern
    nur unter den Voraussetzungen des Absatz 2, zulässig.
  2. Absatz 2,Dem Betreiber der Einrichtung oder Betriebsstätte, dem Verantwortlichen für einen bestimmten Ort oder dem Verantwortlichen für eine Zusammenkunft ist
    1. Ziffer eins
      ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder ein negatives Testergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, in Form eines
      1. Litera a
        Zertifikates gemäß Paragraph 4 c, Epidemiegesetz 1950,
      2. Litera b
        Nachweises einer befugten Stelle (insbesondere ein Corona-Testpass gemäß Paragraph 3, Ziffer 8, COVID-19-Schulverordnung 2021/22),
    2. Ziffer 2
      ein Genesungszertifikat gemäß Paragraph 4 d, Epidemiegesetz 1950 betreffend eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2,
    3. Ziffer 3
      ein Impfzertifikat gemäß Paragraph 4 e, Epidemiegesetz 1950 betreffend eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
      1. Litera a
        Zweitimpfung, die nicht länger als 270 Tage zurückliegt,
      2. Litera b
        Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
      3. Litera c
        Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
    4. Ziffer 4
      ein Internationaler Impfpass gemäß Artikel 36, in Verbindung mit Anlage 6 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2016,, in dem eine der in Ziffer 3, genannten Impfungen eingetragen ist,
    5. Ziffer 5
      ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde, oder
    6. Ziffer 6
      ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage sein darf,
    vorzuweisen und für die gesamte Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, erhalten die bisherigen Absätze „(2)“ und „(3)“ die Bezeichnungen „(3)“ und „(4)“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz 3, (neu) wird der Ausdruck „gemäß Paragraph 4, COVID-19-Öffnungsverordnung“ durch den Ausdruck „gemäß Paragraph 4, der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph eins, Absatz 4, (neu) wird der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 3“ ersetzt und die Ziffern „3.“ bis „5.“ erhalten die Bezeichnungen „2.“ bis „4.“.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 2, Absatz eins bis 3 lauten:

  1. Absatz eins,Zusätzlich zu Paragraph 9, der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung dürfen Orte der beruflichen Tätigkeit durch Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber
    1. Ziffer eins
                 a) von elementaren Bildungseinrichtungen,
      1. Litera b
        von allen Schulen gemäß dem Schulorganisationsgesetz, dem Privatschulgesetz, dem Bundesgesetz vom 29. April 1975 betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen,
      2. Litera c
        von Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung,
      3. Litera d
        von Einrichtungen zu beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken,
      4. Litera e
        von Einrichtungen zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz,
      5. Litera f
        von Einrichtungen zur Vorbereitung und Durchführung von Fahraus- und -weiterbildungen sowie allgemeine Fahrprüfungen und beruflichen Abschlussprüfungen inklusive Schiff- und Flugschulen,
      6. Litera g
        von Einrichtungen der Erwachsenenbildung,
    2. Ziffer 2
      des Gastgewerbes und
    3. Ziffer 3
      körpernaher Dienstleister (insbesondere Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen, Friseure, Masseure, Kosmetiker, Fußpfleger)
    nur unter den Voraussetzungen des Absatz 2, betreten werden.
  2. Absatz 2,Dem Inhaber, Betreiber der Einrichtung oder Betriebsstätte oder dem Verantwortlichen ist
    1. Ziffer eins
      ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder ein negatives Testergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, in Form eines
      1. Litera a
        Zertifikates gemäß Paragraph 4 c, Epidemiegesetz 1950,
      2. Litera b
        Nachweises einer befugten Stelle,
    2. Ziffer 2
      ein Genesungszertifikat gemäß Paragraph 4 d, Epidemiegesetz 1950 betreffend eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2,
    3. Ziffer 3
      ein Impfzertifikat gemäß Paragraph 4 e, Epidemiegesetz 1950 betreffend eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
      1. Litera a
        Zweitimpfung, die nicht länger als 270 Tage zurückliegt,
      2. Litera b
        Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
      3. Litera c
        Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
    4. Ziffer 4
      ein Internationaler Impfpass gemäß Artikel 36, in Verbindung mit Anlage 6 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2016,, in dem eine der in Ziffer 3, genannten Impfungen eingetragen ist,
    5. Ziffer 5
      ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde, oder
    6. Ziffer 6
      ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage sein darf,
    vorzuweisen und für die gesamte Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
  3. Absatz 3,Alle Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber elementarer Bildungseinrichtungen haben beim Betreten des Ortes der beruflichen Tätigkeit einmal wöchentlich ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 2, erhalten die bisherigen Absätze „(2)“ bis „(5)“ die Bezeichnungen „(4)“ bis „(7)“.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 2, Absatz 4, (neu) wird der Ausdruck „Abs. 1“ durch den Ausdruck „Abs. 2 und 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 2, Absatz 6, (neu) entfällt der Ausdruck „gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und es wird folgender Satz angefügt: „Dies gilt nicht für Kundenbereiche in Betriebsstätten von körpernahen Dienstleistungen sowie für Betriebsstätten gemäß Paragraph 4, der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 2, Absatz 7, (neu) wird der Ausdruck „Abs. 4“ durch den Ausdruck „Abs. 6“ ersetzt und die Ziffern „3.“ bis „5.“ erhalten die Bezeichnungen „2.“ bis „4.“.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 4, samt Überschrift lautet:

Elementare Bildungseinrichtungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Zusätzlich zu den Bestimmungen der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung ist das Betreten von elementaren Bildungseinrichtungen nur zulässig, wenn eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird.
  2. Absatz 2,Beim Betreten von elementaren Bildungseinrichtungen zum Zweck der Teilnahme an Zusammenkünften ungeachtet der Personenanzahl (insbesondere Elternabenden und künstlerischen Darbietungen), ist dem Arbeitnehmer, Inhaber oder Betreiber der Einrichtung
    1. Ziffer eins
      ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder ein negatives Testergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, in Form eines
      1. Litera a
        Zertifikates gemäß Paragraph 4 c, Epidemiegesetz 1950,
      2. Litera b
        Nachweises einer befugten Stelle (insbesondere ein Corona-Testpass gemäß Paragraph 3, Ziffer 8, COVID-19-Schulverordnung 2021/22),
    2. Ziffer 2
      ein Genesungszertifikat gemäß Paragraph 4 d, Epidemiegesetz 1950 betreffend eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2,
    3. Ziffer 3
      ein Impfzertifikat gemäß Paragraph 4 e, Epidemiegesetz 1950 betreffend eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
      1. Litera a
        Zweitimpfung, die nicht länger als 270 Tage zurückliegt,
      2. Litera b
        Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
      3. Litera c
        Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
    4. Ziffer 4
      ein Internationaler Impfpass gemäß Artikel 36, in Verbindung mit Anlage 6 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2016,, in dem eine der in Ziffer 3, genannten Impfungen eingetragen ist,
    5. Ziffer 5
      ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde, oder
    6. Ziffer 6
      ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage sein darf,
    vorzuweisen und für die gesamte Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
  3. Absatz 3,Wird der Verpflichtung gemäß Absatz 2, nicht nachgekommen, so ist eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
  4. Absatz 4,Die Verpflichtungen gemäß Absatz eins bis 3 gelten nicht für Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber sowie Kinder, die in einer elementaren Bildungseinrichtung betreut werden.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 5, 1. Satz lautet:

„Sofern in dieser Verordnung ein Zertifikat, ein Nachweis einer befugten Stelle bzw. ein Absonderungsbescheid oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper oder ein Internationaler Impfpass gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 4, Absatz 2, vorgesehen ist, ist der Inhaber einer Betriebsstätte, der Verantwortliche für einen bestimmten Ort oder der für eine Zusammenkunft Verantwortliche zur Ermittlung folgender personenbezogener Daten der betroffenen Person ermächtigt:

  1. Ziffer eins
    Name,
  2. Ziffer 2
    Geburtsdatum,
  3. Ziffer 3
    Gültigkeit bzw. Gültigkeitsdauer des Nachweises und
  4. Ziffer 4
    Barcode bzw. QR-Code.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 6, samt Überschrift lautet:

Ausnahmen und Glaubhaftmachung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 18,, Paragraph 19, Absatz eins bis 4 und Absatz 6 bis 7 (Ausnahmen) sowie Paragraph 20, (Glaubhaftmachung) der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtung zur Vorlage eines Zertifikates oder Nachweises bzw. eines Internationalen Impfpasses gemäß Artikel 36, in Verbindung mit Anlage 6 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2016,, in dem eine der in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, oder in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, genannten Impfungen eingetragen ist, eines Absonderungsbescheides oder eines Nachweises über neutralisierende Antikörper gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 4, Absatz 2, gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.
  3. Absatz 3,Die Verpflichtung zur Vorlage eines Zertifikates oder Nachweises gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, gilt für Personen vom vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 12. Lebensjahr mit der Maßgabe, dass die Abnahme eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) nicht länger als 72 Stunden und die Abnahme eines Antigentests auf SARS-CoV-2 nicht länger als 48 Stunden zurückliegen darf.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 7, samt Überschrift lautet:

Verweise

              Paragraph 7,

Sämtliche Verweise in dieser Verordnung auf Bundesgesetze und Bundesverordnungen beziehen sich auf folgende Fassungen:

  1. Ziffer eins
    ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,;
  2. Ziffer 2
    Bundesgesetz vom 29. April 1975 betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2005,;
  3. Ziffer 3
    Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2021,;
  4. Ziffer 4
    Heimaufenthaltsgesetz – HeimAufG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,;
  5. Ziffer 5
    Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2020,;
  6. Ziffer 6
    Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2021,;
  7. Ziffer 7
    Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021,;
  8. Ziffer 8
    Versammlungsgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1953, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2017,;
  9. Ziffer 9
    2. COVID-19-Öffnungsverordnung – 2. COVID-19-ÖV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2021,;
  10. Ziffer 10
    Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2021/22 (COVID-19-Schulverordnung 2021/22 – C-SchVO 2021/22), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2021,.“

Novellierungsanordnung 14, In Artikel römisch zwei, Absatz eins, LGBl. für Wien Nr. 33 aus 2021, (Stammfassung) sowie in den Artikel römisch zwei, LGBl. für Wien Nr. 34 aus 2021, und Nr. 41 aus 2021, wird jeweils der Ausdruck „31. August 2021“ durch den Ausdruck „30. September 2021“ ersetzt.

Artikel römisch zwei

Artikel römisch eins tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft.

Der Landeshauptmann:

Ludwig