LANDESGESETZBLATT
FÜR WIEN

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 15. Juli 2021

39. Gesetz:

Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG; Änderung

Gesetz, mit dem das Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Das Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 76/2020, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, wird in Absatz 2, nach Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    Staatsangehörige des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland, die über einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ verfügen, soweit sie aufgrund von Artikel 23 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. L Nr. 29 vom 31.01.2020 Sitzung 7, in der Fassung ABl. L Nr. 443 vom 30.12.2020, Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft in Bezug auf die Gewährung von Sozialhilfeleistungen gleichzustellen sind;“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    75 vH des Wertes nach Ziffer eins, für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie allein, in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2,) und im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach Paragraph 6, Absatz eins, IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    100 vH des Wertes nach Ziffer eins, für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach Paragraph 6, Absatz eins, IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    75 vH des Wertes nach Ziffer eins, für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, sondern in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2,) leben unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach Paragraph 6, Absatz eins, IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 4,, Ziffer 7 und Ziffer 8, entfällt jeweils die Wortfolge „oder einer zur Obsorge berechtigten Person“.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 10, Absatz 6, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich, die Kinderabsetzbeträge gemäß Paragraph 33, Absatz 3, EStG 1988, der Familienbonus Plus gemäß Paragraph 33, Absatz 3 a, EStG 1988 und die familienbezogenen Absetzbeträge gemäß Paragraph 33, Absatz 4, EStG 1988,“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 11, wird folgender Paragraph 11 a, samt Überschrift eingefügt:

Beschäftigungsbonus Plus und Freibetrag

Paragraph 11 a,

Gutschriften aus einer Arbeitnehmerveranlagung sind bei der Bemessung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes von der Anrechnung ausgenommen.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 4, wird nach dem Wort „Bedarfsgemeinschaft“ die Wortfolge „oder der unterhaltsberechtigten Angehörigen der anspruchsberechtigten Person“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    verwertbares Vermögen nach Absatz 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Sechsfachen des Mindeststandards nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, pro Person der Bedarfsgemeinschaft (Vermögensfreibetrag);“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 13, samt Überschrift lautet:

Zuerkennung gegen Sicherstellung

Paragraph 13,

 Ist nicht verwertbares unbewegliches Vermögen (Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 4,) vorhanden, ist die pfandrechtliche Sicherstellung eines allfälligen Ersatzanspruches Voraussetzung für die Zuerkennung weiterer Leistungen, sobald Leistungen der Wiener Mindestsicherung für eine Dauer von drei unmittelbar aufeinander folgenden Jahren bezogen wurden. Die Dreijahresfrist beginnt nur nach einer Unterbrechung des Leistungsbezuges in einem Ausmaß von jeweils mehr als drei Monaten neu zu laufen, wobei die Zeiträume der Unterbrechung des Leistungsbezuges bei der Berechnung der Dreijahresfrist nicht zu berücksichtigen sind.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 15, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsWenn eine arbeitsfähige Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt, sich der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stellt, vermittelte zumutbare Beschäftigung nicht annimmt, an Angeboten zur Feststellung von Kompetenzen und Eignungen, zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und zur Eingliederung in das Erwerbsleben nicht entsprechend mitwirkt oder ihren Pflichten nach Paragraph 6, Absatz eins, IntG nicht nachkommt, ist im Rahmen der Bemessung nur der auf diese Person entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts (ausgenommen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes) stufenweise zunächst auf die Dauer eines Monats um 25 vH, bei einer weiteren oder fortgesetzten Verweigerung für die Dauer von zwei Monaten um 50 vH und danach bei einer weiteren oder fortgesetzten Verweigerung für die Dauer der Verweigerung, mindestens jedoch für die Dauer eines Monats, um 100 vH, zu kürzen.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 24 a, wird nach der Wortfolge „oder dem AlVG“ die Wortfolge „oder auf Leistungen ausländischer Pensionsversicherungsträger oder auf Leistungen nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 28, Absatz 17, wird folgender Absatz 18, angefügt:

  1. Absatz 18Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen zum Zweck der Prüfung der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit nach dem Wiener Grundversorgungsgesetz sowie für die Berechnung von Rückforderungen an den vom Land Wien mit Aufgaben zur Umsetzung der Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Wien betrauten Rechtsträger zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Vor- und Familienname;
    2. Ziffer 2
      Wohnadresse;
    3. Ziffer 3
      Höhe und Dauer des Bezuges von Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz;
    4. Ziffer 4
      Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2 Punkt “,

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 29, Absatz 4, wird am Ende der Ziffer 3, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    Adresse der Einrichtung.“

Novellierungsanordnung 15, Nach Paragraph 29, Absatz 6, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Zum Zwecke der Überprüfung der Anspruchsvorrausetzungen einer Partei, die Leistungen der Grundversorgung nach dem Wiener Grundversorgungsgesetz bezieht bzw. bezogen hat, hat der vom Land Wien mit Aufgaben zur Umsetzung der Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Wien betraute Rechtsträger auf Ersuchen der Behörde folgende Auskünfte zu erteilen:
    1. Ziffer eins
      Art und Höhe des Bezugs von Leistungen der Grundversorgung nach dem Wiener Grundversorgungsgesetz;
    2. Ziffer 2
      Beginn und Ende sowie voraussichtlicher Gewährungszeitraum des Bezuges von Leistungen der Grundversorgung nach dem Wiener Grundversorgungsgesetz;
    3. Ziffer 3
      Datum und Grund der Einstellung des Bezuges von Leistungen der Grundversorgung nach dem Wiener Grundversorgungsgesetz;
    4. Ziffer 4
      Zeitraum, Höhe und Grund der Änderung der Leistungen der Grundversorgung nach dem Wiener Grundversorgungsgesetz.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 39 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 42, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 54/2021;“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 42, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 71/2021;“

Novellierungsanordnung 19, Nach Paragraph 42, Ziffer 20, wird folgende Ziffer 21, angefügt:

  1. Ziffer 21
    Bundesgesetz vom 2. Juni 1977 über die Sicherung von Arbeitnehmeransprüchen im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers (Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz – IESG), Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2020,.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 44, Absatz 13, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 21, Nach Paragraph 44, Absatz 13, werden folgende Absatz 14,, 15, 16, 17, 18 und 19 angefügt:

  1. Absatz 14Paragraph 44 a, Absatz 7, tritt mit 01. Februar 2021 in Kraft.
  2. Absatz 15Paragraph 10,, Paragraph 11 a und Paragraph 42, Ziffer 7, in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021 treten mit 01. Juni 2021 in Kraft. Paragraph 39 a, tritt mit 01. Juni 2021 außer Kraft.
  3. Absatz 16Paragraph 12, in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021 tritt mit 01. Juni 2021 in Kraft. Auf Sachverhalte und Bemessungszeiträume bis zum 31. Mai 2021 sind die Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 weiterhin in der in diesem Zeitraum geltenden Fassung anzuwenden. Bescheide, die in Rechtskraft erwachsen sind und sich auf Sachverhalte oder Bemessungszeiträume nach dem 31. Mai 2021 beziehen, bleiben unberührt. Wird jedoch ein Antrag gestellt, der zu einer berechnungsrelevanten Änderung führt oder eine berechnungsrelevante Änderung im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, angezeigt oder von amtswegen festgestellt, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Laufende Leistungen sind mit Bescheid einzustellen.
    2. Ziffer 2
      Die Zuerkennung und Bemessung der Leistungen der Mindestsicherung und die Zurück- oder Abweisung des Antrags erfolgt nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 39/2021.
    3. Ziffer 3
      Die Berechnung der Rückforderungsansprüche oder Kostenersatzansprüche, die sich auf Bescheide beziehen, die nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in einer Fassung vor der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021 erlassen wurden, erfolgt weiterhin nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der in diesem Zeitraum geltenden Fassung.
    4. Ziffer 4
      Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung, die nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 39/2021 zuerkannt wurden, zu verfügen.
    Die Änderungsmeldung einer Person einer Bedarfsgemeinschaft gilt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft.
  4. Absatz 17Paragraph 13, in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021 tritt mit 01. Juni 2021 in Kraft. Bescheide, die gemäß Paragraph 13, WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in einer Fassung vor der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021 erlassen wurden, in Rechtskraft erwachsen sind und sich auf Sachverhalte oder Bemessungszeiträume nach dem 31. Mai 2021 beziehen, sind von amtswegen für den Zeitraum ab 01. Juni 2021 an die neue Rechtslage gemäß Paragraph 13, WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021, anzupassen. In die Frist gemäß Paragraph 13, WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 39/2021, sind die Zeiten des Bezuges von Leistungen der Wiener Mindestsicherung vor dem 01. Juni 2021 nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021, einzurechnen. Die Berechnung der Rückforderungsansprüche oder Kostenersatzansprüche, die sich auf Bescheide beziehen, die nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in einer Fassung vor der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021 erlassen wurden, erfolgt weiterhin nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der in diesem Zeitraum geltenden Fassung.
  5. Absatz 18Paragraph 5,, Paragraph 15,, Paragraph 24 a,, Paragraph 28,, Paragraph 29,, Paragraph 42, Ziffer 6 und 21, in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021 treten mit 01. August 2021 in Kraft. Auf Sachverhalte und Bemessungszeiträume bis zum 31. Juli 2021 sind die Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 weiterhin in der in diesem Zeitraum geltenden Fassung anzuwenden. Bescheide, die in Rechtskraft erwachsen sind und sich auf Sachverhalte oder Bemessungszeiträume nach dem 31. Juli 2021 beziehen, bleiben unberührt. Wird jedoch ein Antrag gestellt, der zu einer berechnungsrelevanten Änderung führt oder eine berechnungsrelevante Änderung im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, angezeigt oder von amtswegen festgestellt, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Laufende Leistungen sind mit Bescheid einzustellen.
    2. Ziffer 2
      Die Zuerkennung und Bemessung der Leistungen der Mindestsicherung und die Zurück- oder Abweisung des Antrags erfolgt nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 39/2021.
    3. Ziffer 3
      Die Berechnung der Rückforderungsansprüche oder Kostenersatzansprüche, die sich auf Bescheide beziehen, die nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in einer Fassung vor der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021 erlassen wurden, erfolgt weiterhin nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der in diesem Zeitraum geltenden Fassung.
    4. Ziffer 4
      Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung, die nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 39/2021 zuerkannt wurden, zu verfügen.
    Die Änderungsmeldung einer Person einer Bedarfsgemeinschaft gilt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft.
  6. Absatz 19Paragraph 8, in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021 tritt mit 01. Oktober 2021 in Kraft. Auf Sachverhalte und Bemessungszeiträume bis zum 30. September 2021 sind die Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 weiterhin in der in diesem Zeitraum geltenden Fassung anzuwenden. Bescheide, die in Rechtskraft erwachsen sind und sich auf Sachverhalte oder Bemessungszeiträume nach dem 30. September 2021 beziehen, bleiben unberührt. Wird jedoch ein Antrag gestellt, der zu einer berechnungsrelevanten Änderung führt oder eine berechnungsrelevante Änderung im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, angezeigt oder von amtswegen festgestellt, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Laufende Leistungen sind mit Bescheid einzustellen.
    2. Ziffer 2
      Die Zuerkennung und Bemessung der Leistungen der Mindestsicherung und die Zurück- oder Abweisung des Antrags erfolgt nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 39/2021.
    3. Ziffer 3
      Die Berechnung der Rückforderungsansprüche oder Kostenersatzansprüche, die sich auf Bescheide beziehen, die nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in einer Fassung vor der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2021 erlassen wurden, erfolgt weiterhin nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der in diesem Zeitraum geltenden Fassung.
    4. Ziffer 4
      Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung, die nach den Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 39/2021 zuerkannt wurden, zu verfügen.
    Die Änderungsmeldung einer Person einer Bedarfsgemeinschaft gilt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft.

Novellierungsanordnung 22, Nach Paragraph 44 a, Absatz 6, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Bei der Berechnung der Leistungen nach diesem Gesetz sind Zulagen und Bonuszahlungen, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich leisten, von der Anrechnung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, ausgenommen.“

Der Landeshauptmann:

Ludwig

Der Landesamtsdirektor:

Hechtner