LANDESGESETZBLATT
FÜR WIEN

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 13. Juli 2021

36. Gesetz:

Wiener Stadtverfassung; Änderung

Gesetz, mit dem die Wiener Stadtverfassung geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel 1

Die Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 47/2019, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 86, lautet:

  1. Absatz einsDer Gemeinderat hat den Voranschlag der Gemeinde für jedes Finanzjahr so rechtzeitig festzustellen, dass er mit Beginn des Finanzjahres, für das er erstellt wurde, in Kraft treten kann. Der Gemeinderat kann mit dem Voranschlag für das folgende Finanzjahr (t) zugleich auch einen Voranschlag für das nächstfolgende Finanzjahr (t+1) feststellen (Doppelbudget). Die Beschlussfassung über die Feststellung des Voranschlages für das folgende Finanzjahr (t) und über die Feststellung des Voranschlages für das nächstfolgende Finanzjahr (t+1) hat in derselben Sitzung zu erfolgen.
  2. Absatz 2Der Gemeinderat hat gemeinsam mit dem Voranschlag einen Finanzrahmen für die dem folgenden Finanzjahr (t) nächstfolgenden fünf Finanzjahre (t+5) festzulegen. Dieser Betrachtungszeitraum gilt auch, sofern gemäß Absatz eins, zweiter Satz gleichzeitig mit dem Voranschlag für das folgende Finanzjahr (t) ein Voranschlag für das nächstfolgende Finanzjahr (t+1) festgestellt wird. Der Finanzrahmen enthält die Salden der Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen je Geschäftsgruppe und bildet die Grundlage für den Magistrat bei der Erstellung der Voranschläge (Paragraph 105, Absatz 3, Litera c,) sowie für die Unternehmungen bei der Erstellung der jährlichen Wirtschaftspläne (Paragraph 71, Absatz 3, Ziffer eins, Litera e,).
  3. Absatz 3Die amtsführende Stadträtin bzw. der amtsführende Stadtrat für die Finanzverwaltung hat dem Finanzausschuss und dem Stadtsenat mindestens drei Wochen vor Beginn des Finanzjahres den Voranschlagsentwurf für das folgende Finanzjahr (t), im Falle des Absatz eins, zweiter Satz auch den Voranschlagsentwurf für das nächstfolgende Finanzjahr (t+1), in elektronischer Form oder einer sonst geeigneten Weise zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4Voranschlagsentwürfe sind zwei Wochen vor der Beratung durch den Gemeinderat im Internet zu veröffentlichen, mit der Möglichkeit für Gemeindemitglieder dazu Stellungnahmen abzugeben. Diese Stellungnahmen sind bei der Beratung des jeweiligen Voranschlages zu erwägen. Der vom Gemeinderat beschlossene Voranschlag für das folgende Finanzjahr (t), im Falle des Absatz eins, zweiter Satz auch der Voranschlag für das nächstfolgende Finanzjahr (t+1), sind im Internet zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5Der Gemeinderat hat unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 103, Absatz eins, bezeichneten und allenfalls gemäß Paragraph 103, Absatz 7, bestimmten Angelegenheiten durch Verordnung festzustellen, nach welchen Maßstäben die Festlegung der Höhe der Mittel zur Besorgung dieser Angelegenheiten sowie die Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Bezirke erfolgt. Ein sich aufgrund der Maßstäbe der Verordnung ergebender Betrag ist auch dann maßgeblich, wenn gemäß Absatz eins, ein höherer oder niedrigerer Betrag veranschlagt wurde.
  6. Absatz 6Die Ansätze des genehmigten Voranschlages sind unbeschadet anders lautender gesetzlicher Bestimmungen die Grundlage jeder Verwaltungstätigkeit, die eine Mittelaufbringung zum Zweck oder eine Mittelverwendung zur Folge hat. Paragraph 101, bleibt unberührt.
  7. Absatz 7Der Gemeinderat kann im Rahmen der Befugnisse nach den vorhergehenden Absätzen im jeweiligen Voranschlag Vorsorge über zulässige Deckungsfähigkeiten treffen.
  8. Absatz 8Die näheren Regelungen über die Ausgestaltung des jeweiligen Voranschlages sowie der Anträge auf Feststellung der Voranschläge sind durch den Magistrat festzulegen, wobei auf die Besonderheiten eines Doppelbudgets Rücksicht zu nehmen ist.
  9. Absatz 9Der Gemeinderat hat zugleich mit der Feststellung des Voranschlages für das folgende Finanzjahr (t), im Falle des Absatz eins, zweiter Satz auch zugleich mit der Feststellung des Voranschlages für das nächstfolgende Finanzjahr (t+1), bei jenen Abgaben und sonstigen öffentlich-rechtlichen Geldleistungen, die auf Grund einer bundes- oder landesgesetzlichen Ermächtigung ausgeschrieben oder erhoben werden, zu überprüfen, ob eine Änderung erforderlich ist. Das gleiche gilt sinngemäß für jene Entgelte für Leistungen der Gemeinde, die vom Gemeinderat festzusetzen sind.
  10. Absatz 10Für die Wirtschaftspläne der Unternehmungen ist Paragraph 71, Absatz 3, Ziffer eins, Litera e, maßgebend.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 88, Absatz eins, Litera e, lautet:

  1. Litera e
    die Bewilligung zum Erwerb, zur Veräußerung, zur Verpfändung oder zum Tausch von unbeweglichem Vermögen, wenn der Preis (Grundstückswert, Tauschwert) 0,06 v. T. des Voranschlagsansatzes „Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben“ in dem vom Gemeinderat nach Paragraph 86, Absatz eins, festgestellten Voranschlag für das jeweilige Finanzjahr übersteigt; bei dieser Berechnung ist auf volle 1 000 Euro aufzurunden;“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 88, Absatz eins, Litera p, wird das Wort „Subventionen“ durch das Wort „Förderungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 88, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Der Gemeinderat hat gleichzeitig mit der Beschlussfassung über den Voranschlag, im Falle des Paragraph 86, Absatz eins, zweiter Satz auch gleichzeitig mit der Beschlussfassung über den Voranschlag für das nächstfolgende Finanzjahr, mit Verordnung die sich aus den Bestimmungen des Absatz eins, sowie den sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes ergebenden betraglichen Wertgrenzen für das jeweilige Finanzjahr festzustellen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 95, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „Prüfung des Voranschlages“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „des Finanzrahmens“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 103 a, lautet:

  1. Absatz einsDer Entwurf des Voranschlages für das folgende Finanzjahr ist vom Finanzausschuss der Bezirksvertretung bis spätestens 30. September zu erstellen.
  2. Absatz 2Der Voranschlag des Bezirkes für das folgende Finanzjahr ist von der Bezirksvertretung bis spätestens 31. Dezember festzustellen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 105, Absatz 3, Litera c, wird nach der Wortfolge „die Verfassung der Voranschläge“ die Wortfolge „und der Finanzrahmen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 105, Absatz 3, Litera j, wird das Wort „Subventionen“ durch das Wort „Förderungen“ ersetzt.

Artikel 2

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 86, Absatz 4, wird die Wortfolge „zwei Wochen“ durch die Wortfolge „vier Wochen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 87, Absatz 2, wird die Wortfolge „zwei Wochen“ durch die Wortfolge „vier Wochen“ ersetzt.

Artikel 3

Inkrafttreten

  1. Ziffer eins
    Artikel 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Ziffer 2
    Artikel 2 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Ludwig

Der Landesamtsdirektor:

Hechtner