Jahrgang 2021 | Ausgegeben am 13. Juli 2021 |
35. Gesetz: | Wiener Fördertransparenzgesetz |
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Im Sinne dieses Gesetzes sind
Die Förderdienststellen sind als datenschutzrechtliche Verantwortliche berechtigt, die für die Beurteilung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen und zur Prüfung des Verwendungsnachweises erforderlichen personenbezogenen Daten der Förderwerberin/Fördernehmerin bzw. des Förderwerbers/Fördernehmers über die von ihr oder ihm selbst erteilten Auskünfte hinaus durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen (Förder-)Dienststellen der Stadt Wien oder bei einem anderen Rechtsträger, der Förderungen gewährt oder abwickelt, zu erheben und an diese zu übermitteln, soweit dies für die Förderabwicklung und den Abschluss des Fördervertrages und für Kontrollzwecke erforderlich ist; wobei diese wiederum berechtigt sind, die für die Anfragenbeantwortung erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Auskunft zu erteilen.
Der Magistrat ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Förderungen verarbeiteten Daten im Rahmen von Auswertungen auch für statistische, planerische und steuernde Zwecke ohne Personenbezug zu verarbeiten.
Der Landeshauptmann: Ludwig | Der Landesamtsdirektor: Hechtner |