LANDESGESETZBLATT
FÜR WIEN

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 13. Juli 2021

35. Gesetz:

Wiener Fördertransparenzgesetz

Gesetz, mit dem das Gesetz über die Transparenz von Förderungen der Stadt Wien (Wiener Fördertransparenzgesetz) erlassen wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Zielsetzungen

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDieses Gesetz verfolgt die Zielsetzung, die Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Kontrolle von Förderungen der Stadt Wien sicherzustellen.
  2. Absatz 2Zu diesem Zweck werden Regelungen getroffen, um
    1. Ziffer eins
      über die Abwicklung von Förderungen der Stadt Wien zu informieren und dadurch ein transparentes System der Fördergewährung und die Möglichkeit einer öffentlichen Kontrolle und Nachvollziehbarkeit der Mittelverwendung zu schaffen (Paragraphen 4,, 5),
    2. Ziffer 2
      Auswertungen der im Rahmen der Förderabwicklung verarbeiteten Daten für Zwecke der Mittelverwendungskontrolle, Steuerung und Planung zu erstellen (Paragraph 6,),
    3. Ziffer 3
      die Nutzung der gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank zu ermöglichen (Paragraph 7,).

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Ziffer eins
    „Förderungen“: Nicht rückzahlbare Geldzuwendungen, welche die Stadt Wien einer Fördernehmerin bzw. einem Fördernehmer auf Grundlage des Paragraph 88, Absatz eins, Litera p, oder Paragraph 100, der Wiener Stadtverfassung – WStV, LGBl. für Wien Nr. 28/1968 idgF aus öffentlichen Mitteln der Stadt Wien im öffentlichen Interesse gewährt, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zu erhalten; nicht als Förderungen im Sinne dieses Gesetzes gelten Einlagen und Beiträge jeder Art, die von der Stadt Wien in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin an eine Kapitalgesellschaft geleistet werden bzw. Dotationen an Stiftungen, Anstalten und Fonds;
  2. Ziffer 2
    „Fördergegenstand (förderwürdige Maßnahme)“: Vorhaben, für welches um eine Förderung angesucht wird bzw. für welches eine Förderung beantragt wird;
  3. Ziffer 3
    „Förderwerberin bzw. Förderwerber“: Rechtssubjekt, welches um eine Förderung ansucht bzw. eine Förderung beantragt;
  4. Ziffer 4
    „Fördernehmerin bzw. Fördernehmer“: Förderwerberin bzw. Förderwerber, der bzw. dem eine Förderung gewährt wird;
  5. Ziffer 5
    „Förderdienststelle“: Magistratsdienststelle, welcher die administrative Abwicklung von Förderungen obliegt;
  6. Ziffer 6
    „Förderprogramm“: allgemeines Angebot einer Förderdienststelle in Hinblick auf Förderungen, die insbesondere jeweils denselben Fördergegenstand, dieselben Rechtsgrundlagen, denselben Kreis der Fördernehmerinnen bzw. Fördernehmer und dieselben Fördervoraussetzungen haben;
  7. Ziffer 7
    „Förderrichtlinie“: Schriftliche und zu veröffentlichende Erklärungen bzw. Informationen in Hinblick auf Förderprogramme mit bestimmten Mindestinhalten.

Datenverarbeitung

Paragraph 3,

Die Förderdienststellen sind als datenschutzrechtliche Verantwortliche berechtigt, die für die Beurteilung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen und zur Prüfung des Verwendungsnachweises erforderlichen personenbezogenen Daten der Förderwerberin/Fördernehmerin bzw. des Förderwerbers/Fördernehmers über die von ihr oder ihm selbst erteilten Auskünfte hinaus durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen (Förder-)Dienststellen der Stadt Wien oder bei einem anderen Rechtsträger, der Förderungen gewährt oder abwickelt, zu erheben und an diese zu übermitteln, soweit dies für die Förderabwicklung und den Abschluss des Fördervertrages und für Kontrollzwecke erforderlich ist; wobei diese wiederum berechtigt sind, die für die Anfragenbeantwortung erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Auskunft zu erteilen.

Förderrichtlinien

Paragraph 4,

  1. Absatz einsJede Förderdienststelle hat Förderrichtlinien zu erstellen, die von den nach der Wiener Stadtverfassung – WStV, LGBl. für Wien Nr. 28/1968 idgF zuständigen Organen zu beschließen und auf www.wien.gv.at/foerderungen zu veröffentlichen sind.
  2. Absatz 2Eine Förderrichtlinie hat folgende Mindestinhalte zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Anwendungsbereich und Fördergegenstand
    2. Ziffer 2
      Kreis der Fördernehmerinnen bzw. Fördernehmer
    3. Ziffer 3
      Förderart
    4. Ziffer 4
      Allgemeine Fördervoraussetzungen
    5. Ziffer 5
      Sonstige Fördervoraussetzungen
    6. Ziffer 6
      Förderbare bzw. nicht förderbare Kosten
    7. Ziffer 7
      Ablauf der Fördergewährung (Förderabwicklung)
    8. Ziffer 8
      Förderbedingungen
    9. Ziffer 9
      Auszahlung
    10. Ziffer 10
      Abrechnung und Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung
    11. Ziffer 11
      Widerruf und Rückforderung
    12. Ziffer 12
      Datenschutzrechtliche Hinweise
  3. Absatz 3Der Magistrat hat einheitliche Vorgaben zur Abwicklung von Förderungen in einer allgemeinen Richtlinie festzulegen.

Förderbericht

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDer Magistrat hat jährlich einen Förderbericht über die im abgelaufenen Kalenderjahr von den Förderdienststellen ausbezahlten Förderungen zu erstellen.
  2. Absatz 2Der Förderbericht gemäß Absatz eins, hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name bzw. Bezeichnung der Fördernehmerin bzw. des Fördernehmers,
    2. Ziffer 2
      Postleitzahl des Wohnortes bzw. des Sitzes der Fördernehmerin bzw. des Fördernehmers,
    3. Ziffer 3
      Fördergegenstand,
    4. Ziffer 4
      ausbezahlter Förderbetrag.
  3. Absatz 3Der Förderbericht gemäß Absatz eins, ist gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss der Stadt Wien dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen und im Internet unter der Adresse www.wien.gv.at/foerderungen für eine Dauer von maximal zehn Jahren zu veröffentlichen. Die Daten des Förderberichtes können ohne Personenbezug zudem in maschinenlesbarer Form im Internet unter der Adresse www.data.wien.gv.at veröffentlicht werden.
  4. Absatz 4In Bezug auf folgende Förderungen enthält der Förderbericht nach Absatz eins, lediglich die insgesamt pro Förderprogramm ausbezahlte Fördersumme samt Anzahl der Förderfälle:
    1. Ziffer eins
      Förderungen mit Bezug zu Daten im Sinne der Artikel 9 und 10 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1,
    2. Ziffer 2
      Förderungen, die geeignet sind, bei ihrer personenbezogenen Veröffentlichung das Fortkommen einer natürlichen Person zu behindern,
    3. Ziffer 3
      Förderungen, die geeignet sind, bei ihrer personenbezogenen Veröffentlichung Rückschlüsse auf ein geringes Einkommen oder auf die persönliche Integrität einer natürlichen Person beeinträchtigende Merkmale zuzulassen,
    4. Ziffer 4
      Förderungen, bei denen eine Veröffentlichung aus Gründen der Amtsverschwiegenheit oder gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten ausgeschlossen ist, sowie
    5. Ziffer 5
      Förderungen, die nicht unmittelbar an die begünstigte Fördernehmerin bzw. den begünstigten Fördernehmer ausbezahlt werden.

Fördercontrolling

Paragraph 6,

Der Magistrat ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Förderungen verarbeiteten Daten im Rahmen von Auswertungen auch für statistische, planerische und steuernde Zwecke ohne Personenbezug zu verarbeiten.

Nutzung der gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDer Magistrat ist berechtigt, Förderungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, an die gebietskörperschaftenübergreifende Transparenzdatenbank mitzuteilen. Die Mitteilung hat zum Zweck der Verarbeitung gemäß Paragraph 2, Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, zu erfolgen und die in Paragraph 25, Absatz eins, TDBG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, angeführten Daten zu enthalten.
  2. Absatz 2Zur Erfüllung des Überprüfungszwecks des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, TDBG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, ist der Magistrat gemäß Paragraph 32, Absatz 6, TDBG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, berechtigt, jene in Paragraph 25, Absatz eins, TDBG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, aufgezählten personenbezogenen Daten der Förderwerberin/Fördernehmerin bzw. des Förderwerbers/Fördernehmers durch Abfrage über das Transparenzportal zu verarbeiten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Förderung jeweils erforderlich sind.

Inkrafttreten

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 4, ist ausschließlich auf nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossene Förderprogramme anzuwenden.
  3. Absatz 3Der Magistrat hat spätestens im Jahr 2023 für das Kalenderjahr 2022 und danach jährlich gemäß Paragraph 5, einen Förderbericht über die im abgelaufenen Kalenderjahr ausbezahlten Förderungen zu erstellen.

Der Landeshauptmann:

Ludwig

Der Landesamtsdirektor:

Hechtner