Gesetz, mit dem das Gesetz über den Nationalpark Donau-Auen (Wiener Nationalparkgesetz), das Gesetz, mit dem das Wiener Naturschutzgesetz erlassen wird, das Gesetz betreffend das Fischereiwesen im Gebiete der Stadt Wien (Wiener Fischereigesetz) und das Gesetz über die Regelung des Jagdwesens (Wiener Jagdgesetz) geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Gesetz über den Nationalpark Donau-Auen (Wiener Nationalparkgesetz), LGBl. für Wien Nr. 37/1996, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 36/2019, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über den Nationalpark Donau-Auen (Wiener Nationalparkgesetz), LGBl. für Wien Nr. 37 aus 1996,, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 36 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(§§ 9 bis 15 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 in der jeweils geltenden Fassung)“ ersetzt durch:In Paragraph 2, Absatz 2, wird der Klammerausdruck „(Paragraphen 9 bis 15 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45 aus 1998, in der jeweils geltenden Fassung)“ ersetzt durch:
„(§§ 9 bis 15 sowie §§ 40a Abs. 4 und 5 und 53 Abs. 4 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 in der jeweils geltenden Fassung)“„(Paragraphen 9 bis 15 sowie Paragraphen 40 a, Absatz 4 und 5 und 53 Absatz 4, Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45 aus 1998, in der jeweils geltenden Fassung)“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 7 Abs. 6 werden folgende Abs. 7, 8 und 9 angefügt:Nach Paragraph 7, Absatz 6, werden folgende Absatz 7, 8 und 9 angefügt:
„(7)Absatz 7,Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2018, anerkannt und für Wien zugelassen sind, können an Verfahren nach Abs. 1 bis 3 nach Maßgabe des Abs. 8 teilnehmen.Umweltorganisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,, anerkannt und für Wien zugelassen sind, können an Verfahren nach Absatz eins bis 3 nach Maßgabe des Absatz 8, teilnehmen.
(8)Absatz 8,Die in Abs. 1 bis 3 genannten Verfahren sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für zwei Wochen kundzumachen. Während dieses Zeitraumes haben Umweltorganisationen gemäß Abs. 7 das Recht auf Akteneinsicht. Umweltorganisationen gemäß Abs. 7, die binnen zwei Wochen ab dem Tag der Kundmachung auf der elektronischen Plattform eine schriftliche Teilnahmeerklärung bei der Naturschutzbehörde abgeben, haben weiterhin das Recht auf Akteneinsicht sowie darüber hinaus das Recht auf Erstattung von Stellungnahmen im Verfahren zum Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 7 Abs. 3. Die abgegebenen Stellungnahmen sind bei der Entscheidung in angemessener Weise zu berücksichtigen. Verfahrensabschließende Bescheide sind ihnen unverzüglich zuzustellen.Die in Absatz eins bis 3 genannten Verfahren sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für zwei Wochen kundzumachen. Während dieses Zeitraumes haben Umweltorganisationen gemäß Absatz 7, das Recht auf Akteneinsicht. Umweltorganisationen gemäß Absatz 7,, die binnen zwei Wochen ab dem Tag der Kundmachung auf der elektronischen Plattform eine schriftliche Teilnahmeerklärung bei der Naturschutzbehörde abgeben, haben weiterhin das Recht auf Akteneinsicht sowie darüber hinaus das Recht auf Erstattung von Stellungnahmen im Verfahren zum Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Die abgegebenen Stellungnahmen sind bei der Entscheidung in angemessener Weise zu berücksichtigen. Verfahrensabschließende Bescheide sind ihnen unverzüglich zuzustellen.
(9)Absatz 9,Umweltorganisationen, die nach Abs. 8 am Verfahren teilgenommen haben, steht auch das Recht zu, Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.“Umweltorganisationen, die nach Absatz 8, am Verfahren teilgenommen haben, steht auch das Recht zu, Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 22 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:Nach Paragraph 22, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Umweltorganisationen im Sinne des § 7 Abs. 7 können gegen Bescheide gemäß § 7 Abs. 1 bis 3, die längstens ein Jahr vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung erlassen worden sind, Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Gleiches gilt für Verfahren gemäß § 7 Abs. 1 bis 3, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anhängig, aber noch nicht abgeschlossen sind. Die Bescheide sind auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für vier Wochen bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung auf der elektronischen Plattform gilt der Bescheid diesen Umweltorganisationen als zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt ist den Umweltorganisationen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Das Beschwerderecht gilt nicht für Bescheide, die bereits rechtskräftig einer inhaltlichen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Wien unterzogen wurden und gegen die auf Grund einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof auch kein Verfahren anhängig ist.“Umweltorganisationen im Sinne des Paragraph 7, Absatz 7, können gegen Bescheide gemäß Paragraph 7, Absatz eins bis 3, die längstens ein Jahr vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung erlassen worden sind, Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Gleiches gilt für Verfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins bis 3, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anhängig, aber noch nicht abgeschlossen sind. Die Bescheide sind auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für vier Wochen bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung auf der elektronischen Plattform gilt der Bescheid diesen Umweltorganisationen als zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt ist den Umweltorganisationen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Das Beschwerderecht gilt nicht für Bescheide, die bereits rechtskräftig einer inhaltlichen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Wien unterzogen wurden und gegen die auf Grund einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof auch kein Verfahren anhängig ist.“
Artikel IIArtikel römisch zwei
Das Gesetz, mit dem das Wiener Naturschutzgesetz erlassen wird, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:Das Gesetz, mit dem das Wiener Naturschutzgesetz erlassen wird, LGBl. für Wien Nr. 45 aus 1998,, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 71 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird im 8. Abschnitt nach der Wortfolge „§ 40. Naturschutzbehörde“ die Wortfolge „§ 40a. Teilnahme von Umweltorganisationen“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:Nach Paragraph 40, wird folgender Paragraph 40 a, eingefügt:
„§ 40a.Paragraph 40 a,
(1)Absatz eins,Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2018, anerkannt und für Wien zugelassen sind, können an Verfahren nach § 22 Abs. 5, 6, 7 und 8 (Eingriffe in Europaschutzgebiete) nach Maßgabe des Abs. 2 teilnehmen.Umweltorganisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,, anerkannt und für Wien zugelassen sind, können an Verfahren nach Paragraph 22, Absatz 5, 6, 7 und 8 (Eingriffe in Europaschutzgebiete) nach Maßgabe des Absatz 2, teilnehmen.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannten Verfahren sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für zwei Wochen kundzumachen. Während dieses Zeitraumes haben Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 das Recht auf Akteneinsicht. Umweltorganisationen gemäß Abs. 1, die binnen zwei Wochen ab dem Tag der Kundmachung auf der elektronischen Plattform eine schriftliche Teilnahmeerklärung bei der Naturschutzbehörde abgeben, haben weiterhin das Recht auf Akteneinsicht sowie darüber hinaus das Recht auf Erstattung von Stellungnahmen im Verfahren zum Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 5 bis 9. Die abgegebenen Stellungnahmen sind bei der Entscheidung in angemessener Weise zu berücksichtigen. Verfahrensabschließende Bescheide sind ihnen unverzüglich zuzustellen.Die in Absatz eins, genannten Verfahren sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für zwei Wochen kundzumachen. Während dieses Zeitraumes haben Umweltorganisationen gemäß Absatz eins, das Recht auf Akteneinsicht. Umweltorganisationen gemäß Absatz eins,, die binnen zwei Wochen ab dem Tag der Kundmachung auf der elektronischen Plattform eine schriftliche Teilnahmeerklärung bei der Naturschutzbehörde abgeben, haben weiterhin das Recht auf Akteneinsicht sowie darüber hinaus das Recht auf Erstattung von Stellungnahmen im Verfahren zum Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 22, Absatz 5 bis 9, Die abgegebenen Stellungnahmen sind bei der Entscheidung in angemessener Weise zu berücksichtigen. Verfahrensabschließende Bescheide sind ihnen unverzüglich zuzustellen.
(3)Absatz 3,Umweltorganisationen, die nach Abs. 2 am Verfahren teilgenommen haben, steht auch das Recht zu, Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.Umweltorganisationen, die nach Absatz 2, am Verfahren teilgenommen haben, steht auch das Recht zu, Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.
(4)Absatz 4,Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2018, anerkannt und für Wien zugelassen sind, steht das Recht zu, gegen Bescheide gemäß § 11 Abs. 2, 3, 4 und 7 (Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten), soweit Tier- oder Pflanzenarten betroffen sind, die durch die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder die Vogelschutz-Richtlinie geschützt sind, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.Umweltorganisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,, anerkannt und für Wien zugelassen sind, steht das Recht zu, gegen Bescheide gemäß Paragraph 11, Absatz 2, 3, 4 und 7 (Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten), soweit Tier- oder Pflanzenarten betroffen sind, die durch die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder die Vogelschutz-Richtlinie geschützt sind, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.
(5)Absatz 5,Die in Abs. 4 genannten Bescheide sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für vier Wochen bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung auf der elektronischen Plattform gilt der Bescheid diesen Umweltorganisationen als zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.“Die in Absatz 4, genannten Bescheide sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für vier Wochen bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung auf der elektronischen Plattform gilt der Bescheid diesen Umweltorganisationen als zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 53 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:Nach Paragraph 53, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Für Bescheide gemäß § 22 Abs. 5, 6, 7 und 8 (Eingriffe in Europaschutzgebiete) und § 11 Abs. 2, 3, 4 und 7 (Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten soweit Tier- oder Pflanzenarten betroffen sind, die durch die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder die Vogelschutz-Richtlinie geschützt sind), die längstens ein Jahr vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung erlassen worden sind, gilt § 40a Abs. 5 sinngemäß. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Gleiches gilt für Verfahren gemäß § 22 Abs. 5, 6, 7 und 8 (Eingriffe in Europaschutzgebiete), die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anhängig, aber noch nicht abgeschlossen sind. Dies gilt nicht für Bescheide, die bereits rechtskräftig einer inhaltlichen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Wien unterzogen wurden und gegen die auf Grund einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof auch kein Verfahren anhängig ist.“Für Bescheide gemäß Paragraph 22, Absatz 5, 6, 7 und 8 (Eingriffe in Europaschutzgebiete) und Paragraph 11, Absatz 2, 3, 4 und 7 (Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten soweit Tier- oder Pflanzenarten betroffen sind, die durch die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder die Vogelschutz-Richtlinie geschützt sind), die längstens ein Jahr vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung erlassen worden sind, gilt Paragraph 40 a, Absatz 5, sinngemäß. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Gleiches gilt für Verfahren gemäß Paragraph 22, Absatz 5, 6, 7 und 8 (Eingriffe in Europaschutzgebiete), die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anhängig, aber noch nicht abgeschlossen sind. Dies gilt nicht für Bescheide, die bereits rechtskräftig einer inhaltlichen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Wien unterzogen wurden und gegen die auf Grund einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof auch kein Verfahren anhängig ist.“
Artikel IIIArtikel römisch drei
Das Gesetz betreffend das Fischereiwesen im Gebiete der Stadt Wien (Wiener Fischereigesetz), LGBl. für Wien Nr. 1/1948, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 32/2019, wird wie folgt geändert:Das Gesetz betreffend das Fischereiwesen im Gebiete der Stadt Wien (Wiener Fischereigesetz), LGBl. für Wien Nr. 1 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 32 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 28 Abs. 5 wird die Wortfolge „von 50 vH“ durch die Wortfolge „von 100 vH“ ersetzt.In Paragraph 28, Absatz 5, wird die Wortfolge „von 50 vH“ durch die Wortfolge „von 100 vH“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 61 Abs. 4 werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:Nach Paragraph 61, Absatz 4, werden folgende Absatz 5 bis 7 angefügt:
„(5)Absatz 5,Gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2018, anerkannte und für Wien zugelassene Umweltorganisationen haben das Recht gegen Bewilligungen gemäß § 47 Abs. 1 (Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten) betreffend eine nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (92/43/EWG) geschützten Art eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.Gemäß Paragraph 19, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,, anerkannte und für Wien zugelassene Umweltorganisationen haben das Recht gegen Bewilligungen gemäß Paragraph 47, Absatz eins, (Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten) betreffend eine nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (92/43/EWG) geschützten Art eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.
(6)Absatz 6,Die in Abs. 5 genannten Bescheide sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für vier Wochen bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung auf der elektronischen Plattform gilt der Bescheid diesen Umweltorganisationen als zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt ist diesen Umweltorganisationen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.Die in Absatz 5, genannten Bescheide sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für vier Wochen bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung auf der elektronischen Plattform gilt der Bescheid diesen Umweltorganisationen als zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt ist diesen Umweltorganisationen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(7)Absatz 7,Die in Abs. 5 genannten Umweltorganisationen können auch gegen Bescheide im Sinne des Abs. 5, die längstens ein Jahr vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung erlassen worden sind, Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Gleiches gilt für Verfahren gemäß § 47 Abs. 1, betreffend eine nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (92/43/EWG) geschützten Art, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anhängig, aber noch nicht abgeschlossen sind. Das Beschwerderecht gilt nicht für Bescheide, die bereits rechtskräftig einer inhaltlichen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Wien unterzogen wurden und gegen die auf Grund einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof auch kein Verfahren anhängig ist. Die Bestimmungen des Abs. 6 finden sinngemäß Anwendung.“Die in Absatz 5, genannten Umweltorganisationen können auch gegen Bescheide im Sinne des Absatz 5,, die längstens ein Jahr vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung erlassen worden sind, Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Gleiches gilt für Verfahren gemäß Paragraph 47, Absatz eins,, betreffend eine nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (92/43/EWG) geschützten Art, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anhängig, aber noch nicht abgeschlossen sind. Das Beschwerderecht gilt nicht für Bescheide, die bereits rechtskräftig einer inhaltlichen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Wien unterzogen wurden und gegen die auf Grund einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof auch kein Verfahren anhängig ist. Die Bestimmungen des Absatz 6, finden sinngemäß Anwendung.“
Artikel IVArtikel römisch vier
Das Gesetz über die Regelung des Jagdwesens (Wiener Jagdgesetz), LGBl. für Wien Nr. 6/1948, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 43/2020, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über die Regelung des Jagdwesens (Wiener Jagdgesetz), LGBl. für Wien Nr. 6 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 43 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 124 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:Nach Paragraph 124, Absatz 3, werden folgende Absatz 4 bis 6 angefügt:
„(4)Absatz 4,Gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 80/2018, anerkannte und für Wien zugelassene Umweltorganisationen haben das Recht gegen Bewilligungen gemäß § 69 Abs. 2, § 70 Abs. 3, § 76 und § 86 Abs. 5 (Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten) betreffend eine nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (92/43/EWG) oder der Vogelschutz-Richtlinie (2009/147/EG) geschützten Art eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.Gemäß Paragraph 19, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,, anerkannte und für Wien zugelassene Umweltorganisationen haben das Recht gegen Bewilligungen gemäß Paragraph 69, Absatz 2,, Paragraph 70, Absatz 3,, Paragraph 76 und Paragraph 86, Absatz 5, (Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten) betreffend eine nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (92/43/EWG) oder der Vogelschutz-Richtlinie (2009/147/EG) geschützten Art eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.
(5)Absatz 5,Die in Abs. 4 genannten Bescheide sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für vier Wochen bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung auf der elektronischen Plattform gilt der Bescheid diesen Umweltorganisationen als zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt ist diesen Umweltorganisationen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.Die in Absatz 4, genannten Bescheide sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für vier Wochen bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung auf der elektronischen Plattform gilt der Bescheid diesen Umweltorganisationen als zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt ist diesen Umweltorganisationen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(6)Absatz 6,Die in Abs. 4 genannten Umweltorganisationen können auch gegen Bescheide im Sinne des Abs. 4, die längstens ein Jahr vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung erlassen worden sind, Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Gleiches gilt für Verfahren gemäß § 69 Abs. 2, § 70 Abs. 3, § 76 und § 86 Abs. 5, betreffend eine nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (92/43/EWG) oder der Vogelschutz-Richtlinie (2009/147/EG) geschützten Art, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anhängig, aber noch nicht abgeschlossen sind. Das Beschwerderecht gilt nicht für Bescheide, die bereits rechtskräftig einer inhaltlichen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Wien unterzogen wurden und gegen die auf Grund einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof auch kein Verfahren anhängig ist. Die Bestimmungen des Abs. 5 finden sinngemäß Anwendung.“Die in Absatz 4, genannten Umweltorganisationen können auch gegen Bescheide im Sinne des Absatz 4,, die längstens ein Jahr vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung erlassen worden sind, Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Gleiches gilt für Verfahren gemäß Paragraph 69, Absatz 2,, Paragraph 70, Absatz 3,, Paragraph 76 und Paragraph 86, Absatz 5,, betreffend eine nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (92/43/EWG) oder der Vogelschutz-Richtlinie (2009/147/EG) geschützten Art, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anhängig, aber noch nicht abgeschlossen sind. Das Beschwerderecht gilt nicht für Bescheide, die bereits rechtskräftig einer inhaltlichen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Wien unterzogen wurden und gegen die auf Grund einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof auch kein Verfahren anhängig ist. Die Bestimmungen des Absatz 5, finden sinngemäß Anwendung.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 133b Abs. 1 lautet:Paragraph 133 b, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Soweit in diesem Gesetz die Vogelschutz-Richtlinie genannt wird, ist dies die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie), ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2009, S. 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019, ABl. Nr. L 170 vom 25.6.2019, S. 115.“Soweit in diesem Gesetz die Vogelschutz-Richtlinie genannt wird, ist dies die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie), Amtsblatt Nummer L 20 vom 26.01.2009, Seite 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019, Amtsblatt Nummer L 170 vom 25.6.2019, Seite 115.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 133b Abs. 2 lautet:Paragraph 133 b, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Soweit in diesem Gesetz die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie genannt wird, ist dies die Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13.05.2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013, S. 193, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 095 vom 29.03.2014 S. 70.“Soweit in diesem Gesetz die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie genannt wird, ist dies die Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, Amtsblatt Nummer L 206 vom 22.07.1992, Seite 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13.05.2013, Amtsblatt Nummer L 158 vom 10.06.2013, Seite 193, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 095 vom 29.03.2014 Seite 70.“
Artikel VArtikel römisch fünf
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann: Ludwig | Der Landesamtsdirektor: Hechtner |
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