LANDESGESETZBLATT
FÜR WIEN

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 30. April 2021

27. Gesetz:

Gesetz über den Nationalpark Donau-Auen (Wiener Nationalparkgesetz), Gesetz, mit dem das Wiener Naturschutzgesetz erlassen wird, Gesetz betreffend das Fischereiwesen im Gebiete der Stadt Wien (Wiener Fischereigesetz), Gesetz über die Regelung des Jagdwesens (Wiener Jagdgesetz); Änderung [CELEX-Nrn.: 31992L0043, 32009L0147, 32013L0017 und 32019R1010]

Gesetz, mit dem das Gesetz über den Nationalpark Donau-Auen (Wiener Nationalparkgesetz), das Gesetz, mit dem das Wiener Naturschutzgesetz erlassen wird, das Gesetz betreffend das Fischereiwesen im Gebiete der Stadt Wien (Wiener Fischereigesetz) und das Gesetz über die Regelung des Jagdwesens (Wiener Jagdgesetz) geändert werden

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel römisch eins

Das Gesetz über den Nationalpark Donau-Auen (Wiener Nationalparkgesetz), LGBl. für Wien Nr. 37 aus 1996,, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 36 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 2, wird der Klammerausdruck „(Paragraphen 9 bis 15 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45 aus 1998, in der jeweils geltenden Fassung)“ ersetzt durch:

„(Paragraphen 9 bis 15 sowie Paragraphen 40 a, Absatz 4 und 5 und 53 Absatz 4, Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45 aus 1998, in der jeweils geltenden Fassung)“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 7, Absatz 6, werden folgende Absatz 7, 8 und 9 angefügt:

  1. Absatz 7,Umweltorganisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,, anerkannt und für Wien zugelassen sind, können an Verfahren nach Absatz eins bis 3 nach Maßgabe des Absatz 8, teilnehmen.
  2. Absatz 8,Die in Absatz eins bis 3 genannten Verfahren sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für zwei Wochen kundzumachen. Während dieses Zeitraumes haben Umweltorganisationen gemäß Absatz 7, das Recht auf Akteneinsicht. Umweltorganisationen gemäß Absatz 7,, die binnen zwei Wochen ab dem Tag der Kundmachung auf der elektronischen Plattform eine schriftliche Teilnahmeerklärung bei der Naturschutzbehörde abgeben, haben weiterhin das Recht auf Akteneinsicht sowie darüber hinaus das Recht auf Erstattung von Stellungnahmen im Verfahren zum Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Die abgegebenen Stellungnahmen sind bei der Entscheidung in angemessener Weise zu berücksichtigen. Verfahrensabschließende Bescheide sind ihnen unverzüglich zuzustellen.
  3. Absatz 9,Umweltorganisationen, die nach Absatz 8, am Verfahren teilgenommen haben, steht auch das Recht zu, Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 22, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Umweltorganisationen im Sinne des Paragraph 7, Absatz 7, können gegen Bescheide gemäß Paragraph 7, Absatz eins bis 3, die längstens ein Jahr vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung erlassen worden sind, Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Gleiches gilt für Verfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins bis 3, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anhängig, aber noch nicht abgeschlossen sind. Die Bescheide sind auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für vier Wochen bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung auf der elektronischen Plattform gilt der Bescheid diesen Umweltorganisationen als zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt ist den Umweltorganisationen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Das Beschwerderecht gilt nicht für Bescheide, die bereits rechtskräftig einer inhaltlichen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Wien unterzogen wurden und gegen die auf Grund einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof auch kein Verfahren anhängig ist.“

Artikel römisch zwei

Das Gesetz, mit dem das Wiener Naturschutzgesetz erlassen wird, LGBl. für Wien Nr. 45 aus 1998,, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 71 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird im 8. Abschnitt nach der Wortfolge „§ 40. Naturschutzbehörde“ die Wortfolge „§ 40a. Teilnahme von Umweltorganisationen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 40, wird folgender Paragraph 40 a, eingefügt:

„Paragraph 40 a,

  1. Absatz eins,Umweltorganisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,, anerkannt und für Wien zugelassen sind, können an Verfahren nach Paragraph 22, Absatz 5, 6, 7 und 8 (Eingriffe in Europaschutzgebiete) nach Maßgabe des Absatz 2, teilnehmen.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Verfahren sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für zwei Wochen kundzumachen. Während dieses Zeitraumes haben Umweltorganisationen gemäß Absatz eins, das Recht auf Akteneinsicht. Umweltorganisationen gemäß Absatz eins,, die binnen zwei Wochen ab dem Tag der Kundmachung auf der elektronischen Plattform eine schriftliche Teilnahmeerklärung bei der Naturschutzbehörde abgeben, haben weiterhin das Recht auf Akteneinsicht sowie darüber hinaus das Recht auf Erstattung von Stellungnahmen im Verfahren zum Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 22, Absatz 5 bis 9, Die abgegebenen Stellungnahmen sind bei der Entscheidung in angemessener Weise zu berücksichtigen. Verfahrensabschließende Bescheide sind ihnen unverzüglich zuzustellen.
  3. Absatz 3,Umweltorganisationen, die nach Absatz 2, am Verfahren teilgenommen haben, steht auch das Recht zu, Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.
  4. Absatz 4,Umweltorganisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,, anerkannt und für Wien zugelassen sind, steht das Recht zu, gegen Bescheide gemäß Paragraph 11, Absatz 2, 3, 4 und 7 (Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten), soweit Tier- oder Pflanzenarten betroffen sind, die durch die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder die Vogelschutz-Richtlinie geschützt sind, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.
  5. Absatz 5,Die in Absatz 4, genannten Bescheide sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für vier Wochen bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung auf der elektronischen Plattform gilt der Bescheid diesen Umweltorganisationen als zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 53, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Für Bescheide gemäß Paragraph 22, Absatz 5, 6, 7 und 8 (Eingriffe in Europaschutzgebiete) und Paragraph 11, Absatz 2, 3, 4 und 7 (Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten soweit Tier- oder Pflanzenarten betroffen sind, die durch die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder die Vogelschutz-Richtlinie geschützt sind), die längstens ein Jahr vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung erlassen worden sind, gilt Paragraph 40 a, Absatz 5, sinngemäß. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Gleiches gilt für Verfahren gemäß Paragraph 22, Absatz 5, 6, 7 und 8 (Eingriffe in Europaschutzgebiete), die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anhängig, aber noch nicht abgeschlossen sind. Dies gilt nicht für Bescheide, die bereits rechtskräftig einer inhaltlichen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Wien unterzogen wurden und gegen die auf Grund einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof auch kein Verfahren anhängig ist.“

Artikel römisch drei

Das Gesetz betreffend das Fischereiwesen im Gebiete der Stadt Wien (Wiener Fischereigesetz), LGBl. für Wien Nr. 1 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 32 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 28, Absatz 5, wird die Wortfolge „von 50 vH“ durch die Wortfolge „von 100 vH“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 61, Absatz 4, werden folgende Absatz 5 bis 7 angefügt:

  1. Absatz 5,Gemäß Paragraph 19, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,, anerkannte und für Wien zugelassene Umweltorganisationen haben das Recht gegen Bewilligungen gemäß Paragraph 47, Absatz eins, (Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten) betreffend eine nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (92/43/EWG) geschützten Art eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.
  2. Absatz 6,Die in Absatz 5, genannten Bescheide sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für vier Wochen bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung auf der elektronischen Plattform gilt der Bescheid diesen Umweltorganisationen als zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt ist diesen Umweltorganisationen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
  3. Absatz 7,Die in Absatz 5, genannten Umweltorganisationen können auch gegen Bescheide im Sinne des Absatz 5,, die längstens ein Jahr vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung erlassen worden sind, Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Gleiches gilt für Verfahren gemäß Paragraph 47, Absatz eins,, betreffend eine nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (92/43/EWG) geschützten Art, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anhängig, aber noch nicht abgeschlossen sind. Das Beschwerderecht gilt nicht für Bescheide, die bereits rechtskräftig einer inhaltlichen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Wien unterzogen wurden und gegen die auf Grund einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof auch kein Verfahren anhängig ist. Die Bestimmungen des Absatz 6, finden sinngemäß Anwendung.“

Artikel römisch vier

Das Gesetz über die Regelung des Jagdwesens (Wiener Jagdgesetz), LGBl. für Wien Nr. 6 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 43 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 124, Absatz 3, werden folgende Absatz 4 bis 6 angefügt:

  1. Absatz 4,Gemäß Paragraph 19, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,, anerkannte und für Wien zugelassene Umweltorganisationen haben das Recht gegen Bewilligungen gemäß Paragraph 69, Absatz 2,, Paragraph 70, Absatz 3,, Paragraph 76 und Paragraph 86, Absatz 5, (Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten) betreffend eine nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (92/43/EWG) oder der Vogelschutz-Richtlinie (2009/147/EG) geschützten Art eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.
  2. Absatz 5,Die in Absatz 4, genannten Bescheide sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für vier Wochen bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung auf der elektronischen Plattform gilt der Bescheid diesen Umweltorganisationen als zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt ist diesen Umweltorganisationen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
  3. Absatz 6,Die in Absatz 4, genannten Umweltorganisationen können auch gegen Bescheide im Sinne des Absatz 4,, die längstens ein Jahr vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung erlassen worden sind, Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Gleiches gilt für Verfahren gemäß Paragraph 69, Absatz 2,, Paragraph 70, Absatz 3,, Paragraph 76 und Paragraph 86, Absatz 5,, betreffend eine nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (92/43/EWG) oder der Vogelschutz-Richtlinie (2009/147/EG) geschützten Art, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anhängig, aber noch nicht abgeschlossen sind. Das Beschwerderecht gilt nicht für Bescheide, die bereits rechtskräftig einer inhaltlichen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Wien unterzogen wurden und gegen die auf Grund einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof auch kein Verfahren anhängig ist. Die Bestimmungen des Absatz 5, finden sinngemäß Anwendung.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 133 b, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Gesetz die Vogelschutz-Richtlinie genannt wird, ist dies die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie), Amtsblatt Nummer L 20 vom 26.01.2009, Seite 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019, Amtsblatt Nummer L 170 vom 25.6.2019, Seite 115.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 133 b, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Soweit in diesem Gesetz die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie genannt wird, ist dies die Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, Amtsblatt Nummer L 206 vom 22.07.1992, Seite 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13.05.2013, Amtsblatt Nummer L 158 vom 10.06.2013, Seite 193, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 095 vom 29.03.2014 Seite 70.“

Artikel römisch fünf

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Ludwig

Der Landesamtsdirektor:

Hechtner