Jahrgang 2021 | Ausgegeben am 19. März 2021 |
16. Verordnung: | Zusätzliche Maßnahmen für Besuche in bettenführenden Krankenanstalten |
Auf Grund des Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2021,, wird verordnet:
Abweichend von Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2021,, ist das Betreten von bettenführenden Krankenanstalten nur an höchstens zwei Tagen pro Woche durch jeweils eine Besucherin oder einen Besucher pro Patientin oder Patient und nur dann zulässig, sofern die Patientin oder der Patient bereits länger als eine Woche in der bettenführenden Krankenanstalt aufgenommen war.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Hacker
Amtsführender Stadtrat