LANDESGESETZBLATT
FÜR WIEN

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 13. Oktober 2020

61. Gesetz:

Bauordnungsnovelle 2020 [CELEX-Nr.: 32018L0844]

Gesetz, mit dem die Bauordnung für Wien, das Wiener Kleingartengesetz 1996 und das Wiener Garagengesetz 2008 geändert werden (Bauordnungsnovelle 2020)

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Die Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Erhaltung, beziehungsweise Herbeiführung von Umweltbedingungen, die gesunde Lebensgrundlagen, insbesondere für Wohnen, Arbeit und Freizeit, sichern, und Schaffung von Voraussetzungen für einen möglichst sparsamen und ökologisch sowie mit dem Klima verträglichen bzw. dem Klimawandel entgegenwirkenden Umgang mit Energieressourcen und anderen natürlichen Lebensgrundlagen sowie dem Grund und Boden;“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 9, lautet:

  1. Ziffer 9
    Vorsorge für klimaschonende und zeitgemäße Einrichtungen zur Ver- und Entsorgung, insbesondere in Bezug auf Wasser, Energie und Abfall unter besonderer Berücksichtigung der effizienten Nutzung der Potentiale von Abwärme und erneuerbaren Energien, eines nachhaltigen Regenwassermanagements, einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft und unter Vermeidung einer unzumutbaren Belastung durch Doppelgleisigkeiten der Infrastruktur;“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz 6, wird die Wortfolge „Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland“ durch die Wortfolge „Ziviltechnikerkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz eins, tritt nach Litera j, an die Stelle des Punktes ein Beistrich und wird folgende Litera k, angefügt:

  1. Litera k
    einem Fachmann auf dem Gebiete des Klimaschutzes und Energiewesens.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3, Absatz 2, wird die Wortfolge „Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland“ durch die Wortfolge „Ziviltechnikerkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland“ ersetzt, nach der Wortfolge „Universität für Bodenkultur“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wortfolge „Wirtschaftskammer Wien“ die Wortfolge „und für den Fachmann auf dem Gebiete des Klimaschutzes und Energiewesens der Fachhochschule Technikum Wien“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 6, Absatz 6 a, wird im ersten Satz nach dem Wort „Baubewilligung“ die Wortfolge „oder der Bauanzeige“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 60, Absatz eins, Litera d, wird im ersten Satz vor dem Wort „Bestätigung“ das Wort „gültige“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 62, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Der Bauanzeige sind Baupläne in zweifacher Ausfertigung anzuschließen; sie sind vom Planverfasser zu unterfertigen. Die Bauanzeige kann elektronisch über das von der Behörde im Internet bekanntgegebene Portal eingebracht werden. Der elektronischen Bauanzeige sind Baupläne in elektronischer Form anzuschließen. Diese sind vom Planverfasser elektronisch zu unterfertigen. Im Rahmen der elektronischen Bauanzeige ist eine Erklärung abzugeben, dass der Bauwerber oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung im Sinne des Paragraph eins b, E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,, teilnimmt. Der Bauanzeige gemäß Absatz eins, Ziffer 4, ist außerdem eine statische Vorbemessung oder ein Gutachten, dass es sich um ein geringfügiges Bauvorhaben mit technisch einfacher Tragkonstruktion handelt, bei dem aus statischen Belangen keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen sowie das Eigentum zu besorgen ist, anzuschließen; diese Unterlagen sind von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigten Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet zu erstellen. Bei Bauführungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3, die mehr als 25 vH der Oberfläche der Gebäudehülle betreffen, sind ein Energieausweis (Paragraph 118, Absatz 5,) und ein Nachweis über die Berücksichtigung hocheffizienter alternativer Systeme (Paragraph 118, Absatz 3 und 3a) einzuholen. Solche Energieausweise sind der Behörde in elektronischer Form zu übermitteln. In Gebieten für geförderten Wohnbau ist der Bauanzeige bei der Schaffung von Wohnungen und Wohneinheiten in Heimen der Nachweis gemäß Paragraph 6, Absatz 6 a, erster Satz anzuschließen.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 62, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Wurde die Bauanzeige elektronisch eingebracht, hat auch die Anzeige des Baubeginns elektronisch über das von der Behörde im Internet bekanntgegebene Portal zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 62, Absatz 4, wird die Wortfolge „einer Ausfertigung der Unterlagen“ durch die Wortfolge „der Baupläne“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 62, Absatz 4, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 161/2013“ durch „BGBl. römisch eins Nr. 58/2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 62, Absatz 7, werden nach dem zweiten Satz folgende Sätze angefügt:

„Die Behörde kann bei geringfügigen Bauführungen auf die Vorlage dieser Bestätigung verzichten. Wurde die Bauanzeige elektronisch über das von der Behörde im Internet bekanntgegebene Portal eingebracht, muss auch die Meldung der Fertigstellung samt der elektronisch unterfertigten Erklärung des Bauführers sowie die Bestätigung über die Registrierung der Gebäudebeschreibung auf diese Weise eingebracht werden.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Abbrüche von Bauwerken, die nicht einer Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Litera d, unterliegen;“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 13, lautet:

  1. Ziffer 13
    Flugdächer mit einer bebauten Fläche von höchstens 25 m² und einer lotrecht zur bebauten Fläche gemessenen Höhe von höchstens 2,50 m auf unmittelbar bebaubaren Flächen, ausgenommen in Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre;“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 25, lautet:

  1. Ziffer 25
    Skulpturen, Zierbrunnen sowie Ziergegenstände und dergleichen bis zu einer Höhe von 3 m außerhalb von Schutzzonen;“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 27, lautet:

  1. Ziffer 27
    Werbeanlagen, wie Plakatwände und dergleichen bis zu einer Höhe von 3,50 m, soweit sie nicht an oder im Nahebereich von Grundgrenzen errichtet werden, sowie Litfaßsäulen, beides außerhalb von Schutzzonen; Ankündigungsanlagen für längstens zwei Monate; in Wahlzeiten gemäß der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Freihaltung des Stadtbildes von störenden Werbeständern Anlagen bis zu einer Höhe von 3,50 m, die ausschließlich der politischen Werbung vorbehalten sind;“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 30, lautet:

  1. Ziffer 30
    einzelne beleuchtete und unbeleuchtete Werbeschilder oder Werbezeichen an Gebäuden im Ausmaß von höchstens 3 m² umschriebener Rechtecksfläche außerhalb von Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre;“

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 33, lautet:

  1. Ziffer 33
    Außenjalousien, Markisen und dergleichen außerhalb von Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre;“

Novellierungsanordnung 19, Nach Paragraph 62 a, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aBauführungen gemäß Absatz eins, Ziffer 13,, 25, 27, 30 und 33 in Schutzzonen bedürfen weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige, wenn sie dem Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. für Wien Nr. 20/1966, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 62 a, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Beim Abbruch von Gebäuden hat der Bauführer der Behörde sowohl den Beginn als auch die Vollendung der Arbeiten schriftlich zur Kenntnis zu bringen.“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 62 a, Absatz 5 a, entfällt im ersten Satz die Wortfolge „spätestens vier Wochen“ und wird im zweiten Satz vor dem Wort „Bestätigung“ das Wort „gültige“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 63, Absatz eins, wird in der Litera m, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera n, angefügt:

  1. Litera n
    beim Einsatz von technischen Systemen auf Ersatzflächen gemäß Paragraph 118, Absatz 3 b, der Nachweis über die Erfüllung der Verpflichtung.“

Novellierungsanordnung 23, Nach Paragraph 63, wird folgender Paragraph 63 a, samt Überschrift eingefügt:

Besondere Bestimmungen für die Einreichunterlagen im elektronischen Baubewilligungsverfahren

Paragraph 63 a,

  1. Absatz einsFür das elektronische Baubewilligungsverfahren hat der Bauwerber folgende Unterlagen in elektronischer Form über das von der Behörde im Internet bekanntgegebene Portal einzureichen:
    1. Litera a
      Baupläne, die von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften hiezu Berechtigten verfasst und elektronisch signiert sind (Paragraph 65, Absatz eins,);
    2. Litera b
      Erklärung, dass der Bauwerber oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung im Sinne des Paragraph eins b, E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,, teilnimmt;
    3. Litera c
      Zustimmung des Eigentümers (aller Miteigentümer), wenn der Bauwerber nicht selbst Eigentümer oder nur Miteigentümer der Liegenschaft ist;
    4. Litera d
      die Unterlagen gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Litera e bis n.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Paragraph 63, Absatz 2 bis 5 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Unterlagen in elektronischer Form über das von der Behörde im Internet bekanntgegebene Portal einzureichen sind.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 65, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsBaupläne, Baubeschreibungen und Berechnungen müssen vom Verfasser unterfertigt sein. Im elektronischen Baubewilligungsverfahren muss diese Unterfertigung auf elektronische Weise erfolgen.“

Novellierungsanordnung 25, Dem Paragraph 68, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Innerhalb eines Wohnungsverbandes dürfen zur Vergrößerung des Raumes zur Unterbringung einer Waschgelegenheit sowie einer Dusche oder Badegelegenheit (des Badezimmers) oder der Toilette Scheidewände auch dann entfernt werden, wenn dadurch diese Räume zusammengelegt oder unmittelbar von Aufenthaltsräumen aus zugänglich oder Abstellräume u. ä. aufgelassen werden und dadurch die Benützbarkeit einer Wohnung für einen behinderten Menschen verbessert wird.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 70 a, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Wird den Einreichunterlagen gemäß Paragraph 63, oder gemäß Paragraph 63 a, die im Rahmen seiner Befugnis abgegebene und nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften gefertigte Bestätigung eines Ziviltechnikers, der vom Bauwerber und vom Planverfasser verschieden ist und zu diesen Personen in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis steht, angeschlossen, dass sie unter Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften verfasst sind, findet das vereinfachte Baubewilligungsverfahren und nicht das Baubewilligungsverfahren gemäß Paragraph 70, Anwendung.“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 70 a, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „zweier Ausfertigungen“.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 70 a, Absatz 9, entfällt die Wortfolge „zweier Ausfertigungen“.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 70 a, Absatz 10, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 70 b, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Baupläne (Paragraph 64,) in zweifacher Ausfertigung; die Baupläne sind von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften hiezu Berechtigten zu verfassen und von diesem zu unterfertigen.“

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 70 b, Absatz eins, wird nach Ziffer eins, die Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    Zustimmung des Eigentümers (aller Miteigentümer), wenn der Bauwerber nicht selbst Eigentümer oder nur Miteigentümer der Liegenschaft ist;“

Novellierungsanordnung 32, Nach Paragraph 70 b, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aBei Bauvorhaben im Sinne des Absatz eins, hat der Bauwerber für das elektronische Baubewilligungsverfahren in elektronischer Form über das von der Behörde im Internet bekanntgegebene Portal nur einzureichen:
    1. Ziffer eins
      Baupläne (Paragraph 64,), die von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften hiezu Berechtigten verfasst und elektronisch signiert sind (Paragraph 65, Absatz eins,);
    2. Ziffer 2
      Nachweis der Bewilligung des Bauplatzes oder Bauloses, wenn die erforderliche Abteilungsbewilligung noch nicht verbüchert ist;
    3. Ziffer 3
      Zustimmung des Eigentümers (aller Miteigentümer), wenn der Bauwerber nicht selbst Eigentümer oder nur Miteigentümer der Liegenschaft ist;
    4. Ziffer 4
      die Nachweise gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Litera e,, g, h, j, k und l;
    5. Ziffer 5
      Erklärung, dass der Bauwerber oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung im Sinne des Paragraph eins b, E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,, teilnimmt.“

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 70 b, Absatz 4, wird nach der Wendung „Abs. 1“ die Wortfolge „oder Absatz eins a, “, eingefügt und die Wortfolge „einer Ausfertigung der Unterlagen“ durch „der Baupläne“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 70 b, Absatz 5, wird die Wendung „Abs. 3“ durch die Wendung „Abs. 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 70 b, Absatz 6, wird die Wendung „Abs. 2“ durch die Wendung „Abs. 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 70 b, Absatz 7, wird die Wortfolge „einer Ausfertigung der Unterlagen“ durch „der Baupläne“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 70 b, Absatz 8, wird die Wendung „Abs. 5“ durch die Wendung „Abs. 6“ ersetzt und nach der Wendung „Abs. 1“ die Wortfolge „oder Absatz eins a, “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 71 a, wird nach dem Strichpunkt folgende Wortfolge eingefügt:

„für das elektronische Bewilligungsverfahren gelten Paragraph 63 a, Absatz eins, Litera a,, b und c und Paragraph 64, sinngemäß;“

Novellierungsanordnung 39, Dem Paragraph 71 b, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Im elektronischen Bewilligungsverfahren sind die vollständigen Bestandspläne im Sinne der Paragraph 63 a, Absatz eins, Litera a und Paragraph 64, anzuschließen.“

Novellierungsanordnung 40, Dem Paragraph 71 c, Absatz 3, wird folgende Wortfolge angefügt:

„Für das elektronische Bewilligungsverfahren sind folgende Unterlagen elektronisch über das von der Behörde im Internet bekanntgegebene Portal einzubringen:

  1. Litera a
    Baupläne im Sinne des Paragraph 63 a, Absatz eins, Litera a und Paragraph 64 ;,
  2. Litera b
    Erklärung, dass der Bauwerber oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung im Sinne des Paragraph eins b, E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,, teilnimmt;
  3. Litera c
    Zustimmung des Eigentümers (aller Miteigentümer), wenn der Bauwerber nicht selbst Eigentümer oder nur Miteigentümer der Liegenschaft ist;
  4. Litera d
    Unterlagen gemäß Paragraph 71 c, Absatz 3, Ziffer 3,, Ziffer 4 und Ziffer 5 Punkt “,

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 74, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aBestätigungen des Magistrats gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Litera d und Paragraph 62 a, Absatz 5 a, verlieren nach Ablauf von vier Jahren ab ihrer Ausstellung ihre Gültigkeit. Abbrüche gemäß Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 2, sind innerhalb von vier Jahren ab ihrer Anzeige (Paragraph 62 a, Absatz 5 a,) zu vollenden.“

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 111, Absatz eins, Litera b, wird die Wortfolge „zwei oder mehr“ durch die Wortfolge „mehr als zwei“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 118 b, lautet:

Ziffer 118 b 118b. Die Behörde hat eine Stichprobe aller jährlich nach diesem Gesetz und dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2012,, in der Energieausweisdatenbank (Paragraph 118 a,) registrierten Energieausweise zu nehmen und diese einer Kontrolle gemäß Anhang römisch II Ziffer eins, der Richtlinie 2010/31/EU zu unterziehen. Die Stichprobe muss ausreichend groß sein, um statistisch signifikante Ergebnisse über die Einhaltung zu gewährleisten.“

Novellierungsanordnung 44, Nach Paragraph 123, wird folgender Paragraph 123 a, samt Überschrift eingefügt:

Besondere Bestimmungen für elektronische Verfahren

Paragraph 123 a,

  1. Absatz einsEin elektronisches Verfahren liegt vor, wenn ein verfahrenseinleitendes Anbringen elektronisch über das von der Behörde bekanntgegebene Portal eingebracht wird und das Verfahren in der Folge elektronisch geführt wird.
  2. Absatz 2Elektronische Zustellungen mit Zustellnachweis (Paragraph 35, ZustG) erfolgen im elektronischen Verfahren über einen Zustelldienst gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer eins, ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2020,.
  3. Absatz 3Stellt sich während des Verfahrens heraus, dass der Bauwerber oder ein bevollmächtigter Vertreter nicht oder nicht mehr an der elektronischen Zustellung teilnimmt oder die elektronische Zustellung aus anderen, in der Sphäre des Bauwerbers oder des bekanntgegebenen Vertreters liegenden Gründen nicht erfolgen kann, hat die Behörde das Ansuchen in jeder Lage des Verfahrens zurückzuweisen.
  4. Absatz 4Die Behörde kann aus technischen oder organisatorischen Gründen im elektronischen Verfahren bis zur Erstattung der Fertigstellungsanzeige die Vorlage von Unterlagen in Papier verlangen.
  5. Absatz 5Wurde das Baubewilligungsverfahren elektronisch geführt oder die Bauanzeige elektronisch erstattet, sind die Eingaben und die zugehörigen Urkunden gemäß Paragraphen 73 und 124 bis 128 elektronisch über das von der Behörde im Internet bekanntgegebene Portal einzubringen.“

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 124, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Bauwerber hat sich zur Ausführung aller nach Paragraph 60, oder Paragraph 61, bewilligungspflichtigen und nach Paragraph 62, anzeigepflichtigen Arbeiten eines Bauführers zu bedienen, der nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften zur erwerbsmäßigen Vornahme dieser Tätigkeit berechtigt ist. Der Bauwerber hat der Behörde vor Beginn der Bauführung schriftlich einen Bauführer bekanntzugeben und nachzuweisen, dass dieser die Baupläne, die nach diesem Gesetz ausgeführt werden dürfen, zur Kenntnis genommen hat. Unterbleibt dieser Nachweis, gilt die Bekanntgabe eines Bauführers als nicht erfolgt.“

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 124, Absatz eins a, zweiter Satz lautet:

„Unterbleibt die Benennung des baurechtlichen Geschäftsführers, gilt die Bekanntgabe eines Bauführers als nicht erfolgt.“

Novellierungsanordnung 47, In Paragraph 124, Absatz 3, wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Der Bauwerber ist verpflichtet, der Behörde binnen zwei Wochen einen neuen Bauführer namhaft zu machen und nachzuweisen, dass dieser die Baupläne, die nach diesem Gesetz ausgeführt werden dürfen, zur Kenntnis genommen hat. Unterbleibt dieser Nachweis, gilt die Bekanntgabe eines Bauführers als nicht erfolgt.“

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 124, Absatz 4, dritter Satz lautet:

„Der Anzeige ist eine Erklärung des zukünftigen Bauwerbers anzuschließen, dass er die Baupläne, die nach diesem Gesetz ausgeführt werden dürfen, und die sonstigen Unterlagen zur Kenntnis genommen hat.“

Novellierungsanordnung 49, Paragraph 127, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Bauwerber und Bauführer sind verpflichtet, auf der Baustelle die Baupläne, die nach diesem Gesetz ausgeführt werden dürfen (Paragraph 64,), die nach dem Fortschritt des Baues erforderlichen statischen Unterlagen sowie Nachweise des Prüfingenieurs über die gemäß Absatz 3, vorgenommenen Überprüfungen
    aufzulegen. Die Behörde ist berechtigt, die Unterlagen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Diese Überprüfung schafft nicht die Vermutung, dass die Unterlagen vollständig und richtig sind.“

Novellierungsanordnung 50, Paragraph 127, Absatz 3 a, lautet:

  1. Absatz 3 aDer Bauwerber hat der Behörde vor Beginn der Bauführung einen Prüfingenieur bekanntzugeben und nachzuweisen, dass dieser die Bekanntgabe zur Kenntnis genommen hat. Unterbleibt dieser Nachweis, gilt die Bekanntgabe eines Prüfingenieurs als nicht erfolgt. Der Prüfingenieur muss vom Bauwerber und vom Bauführer verschieden sein und darf zu diesen Personen in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen. Ein Wechsel des Prüfingenieurs ist in gleicher Weise unverzüglich anzuzeigen.“

Novellierungsanordnung 51, Dem Paragraph 127, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:

„Im Baubewilligungsverfahren gemäß Paragraph 70 b, ist von einem solchen Verzicht der Behörde auszugehen, wenn diese nicht innerhalb von einem Monat ab der Einreichung die Bestellung eines Prüfingenieurs verlangt.“

Novellierungsanordnung 52, Paragraph 127, Absatz 8, Litera f, lautet:

  1. Litera f
    die erforderlichen statischen Unterlagen oder die Baupläne gemäß Absatz 2, auf der Baustelle nicht aufliegen oder mangelhaft sind;“

Novellierungsanordnung 53, Im Paragraph 128, Absatz eins, wird der Verweis „§ 60 Absatz eins, Litera a bis c“ durch den Verweis „§ 60 Absatz eins, Litera a bis Litera d, “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 54, In Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach dem Wort „ausgestellte“ folgende Wortfolge eingefügt: „und nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften gefertigte“.

Novellierungsanordnung 55, In Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „sowie vom Bauführer“ durch die Wortfolge „– in elektronischen Verfahren elektronisch –“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 56, Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer 2 a, lautet:

  1. Absatz 2 awenn während der Bauausführung Abänderungen erfolgt sind, die den Umfang des Paragraph 73, Absatz 3, nicht überschreiten, der Ausführung entsprechende Baupläne gemäß Paragraph 65, Absatz eins, sowie der Nachweis, dass der Bauwerber diese zur Kenntnis genommen hat; weiters ist eine nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften gefertigte Bestätigung des Ziviltechnikers (Ziffer eins,) bzw. des Bauführers (Absatz 3 und 3a) anzuschließen, dass die Abweichungen den Umfang des Paragraph 73, Absatz 3, nicht überschreiten und entsprechend den Bauvorschriften ausgeführt worden sind; darüber hinaus ist ein Nachweis über das Erreichen der erforderlichen Zuverlässigkeit der Tragwerke vorzulegen;“

Novellierungsanordnung 57, In Paragraph 128, Absatz 2, wird nach der Ziffer 12, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 13, angefügt:

  1. Ziffer 13
    beim Einsatz von technischen Systemen auf Ersatzflächen gemäß Paragraph 118, Absatz 3 b, ein Nachweis über den erfolgten Einsatz auf der Ersatzfläche.“

Novellierungsanordnung 58, In Paragraph 129, Absatz 4, lautet der fünfte Satz:

„Bei benützten Gebäuden sind rechtskräftige Aufträge durch den Verpflichteten an allgemein zugänglicher Stelle des Gebäudes (jeder Stiege) anzuschlagen.“

Novellierungsanordnung 59, In Paragraph 130, Absatz 2, tritt nach Litera k, an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und wird folgende Litera l, angefügt:

  1. Litera l
    die Verpflichtung zum Einsatz von technischen Systemen auf Ersatzflächen (Paragraph 118, Absatz 3 b,).“

Novellierungsanordnung 60, In Paragraph 140, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Paragraph 118 a und Paragraph 118 b, dienen der Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz.“

Artikel II

Das Wiener Kleingartengesetz 1996, LGBl. für Wien Nr. 57/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Baupläne in zweifacher Ausfertigung; die Baupläne sind von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften hiezu Berechtigen zu verfassen und von diesem gemäß der Bestimmung des Paragraph 65, Absatz eins, Bauordnung für Wien zu unterfertigen;“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 8, Absatz 2, wird nach Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    Zustimmung des Eigentümers (aller Miteigentümer), wenn der Bauwerber nicht selbst Eigentümer oder nur Miteigentümer des Kleingartens ist;“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 8, Absatz 2, werden folgende Sätze angefügt:

„Für das elektronische Baubewilligungsverfahren hat der Bauwerber die in Absatz 2, genannten Unterlagen in elektronischer Form über das von der Behörde im Internet bekanntgegebene Portal einzureichen. Zusätzlich muss er eine Erklärung abgeben, dass er oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung im Sinne des Paragraph eins b, E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,, teilnimmt.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 8, Absatz 6, wird die Wortfolge „einer Ausfertigung der Unterlagen“ durch die Wortfolge „der Baupläne“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 8, Absatz 9, wird die Wortfolge „einer Ausfertigung der Unterlagen“ durch die Wortfolge „der Baupläne“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 9, lautet:

  1. Absatz einsDer Bauwerber und der Bauführer sind verpflichtet, auf der Baustelle die genehmigten Baupläne sowie die nach dem Fortschritt des Baues erforderlichen statischen Unterlagen aufzulegen. Eine Bestellung eines Prüfingenieurs ist nicht erforderlich.
  2. Absatz 2Die Behörde ist berechtigt, die Unterlagen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Diese Überprüfung schafft nicht die Vermutung, dass die Unterlagen vollständig und richtig sind. Die Behörde kann aus technischen oder organisatorischen Gründen im elektronischen Bewilligungsverfahren bis zur Erstattung der Fertigstellungsanzeige die Vorlage von Unterlagen in Papier verlangen.“

Artikel römisch III

Das Wiener Garagengesetz 2008, LGBl. für Wien Nr. 34/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, wird folgender Absatz 22, angefügt:

  1. Absatz 22Ladepunkt ist die Schnittstelle auf einem Ladeplatz, mit der zur selben Zeit entweder nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen oder nur eine Batterie eines Elektrofahrzeugs ausgetauscht werden kann.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 6, werden folgende Absatz 3 a und 3b eingefügt:

  1. Absatz 3 aBeim Neubau von Nicht-Wohngebäuden, die über mehr als zehn Stellplätze verfügen, ist für jeden zehnten Stellplatz mindestens ein Ladepunkt sowie für mindestens jeden fünften Stellplatz eine Leerverrohrung im Sinne des Absatz 3, zu errichten.

    Dies gilt auch bei größeren Renovierungen von solchen Nicht-Wohngebäuden, sofern

    • Strichaufzählung
      sich die Stellplätze innerhalb des Gebäudes befinden oder an das Gebäude angrenzen und
    • Strichaufzählung
      die Renovierungsmaßnahmen einen dieser Stellplätze oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen.
  2. Absatz 3 bBeim Neubau von Wohngebäuden, die über mehr als zehn Stellplätze verfügen, ist für jeden dieser Stellplätze eine Leerverrohrung im Sinne des Absatz 3, zu errichten.

    Dies gilt auch bei größeren Renovierungen von solchen Wohngebäuden, sofern

    • Strichaufzählung
      sich die Stellplätze innerhalb des Gebäudes befinden oder an das Gebäude angrenzen und
    • Strichaufzählung
      die Renovierungsmaßnahmen einen dieser Stellplätze oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 8, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aBesteht in einer Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen eine Verpflichtung zur Errichtung von einem oder mehreren Behindertenstellplätzen (Absatz eins,) und gleichzeitig die Verpflichtung zur Herstellung von Ladepunkten aufgrund Paragraph 6, Absatz 3 a,, ist zumindest auf einem dieser Behindertenstellplätze ein Ladepunkt zu schaffen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 52, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „sofern nicht Paragraph 70 a, “, die Wortfolge „oder Paragraph 70 b, “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 60, entfällt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 61 a, lautet wie folgt:

Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph 61 a,

  1. Absatz einsParagraph 6, Absatz 3 und Paragraph 2, Absatz 22, dienen der Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe.
  2. Absatz 2Paragraph 6, Absatz 3 a und Absatz 3 b, dienen der Umsetzung des Artikel 8, der Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz.“

Artikel IV

Inkrafttreten

  1. Absatz einsArt. römisch eins Ziffer 4 und Ziffer 5, (betreffend Paragraph 3,) treten am 1. Oktober 2020 in Kraft.
  2. Absatz 2Artikel eins, Ziffer 8, (Paragraph 62, Absatz 2,), Ziffer 9, (Paragraph 62, Absatz 3,), Ziffer 12, (Paragraph 62, Absatz 7,), Ziffer 23, (Paragraph 63 a,), Ziffer 24, (Paragraph 65, Absatz eins,), Ziffer 26, (Paragraph 70 a, Absatz eins,), Ziffer 30 bis Ziffer 33, (Paragraph 70 b, Absatz eins und Absatz 4,), Ziffer 37, (Paragraph 70 b, Absatz 8,), Ziffer 38, (Paragraph 71 a,), Ziffer 39, (Paragraph 71 b,), Ziffer 40, (Paragraph 71 c,), Ziffer 44, (Paragraph 123 a,), Ziffer 54 bis Ziffer 56, (Paragraph 128, Absatz 2,) und Art. römisch II Ziffer eins bis Ziffer 5, (Paragraph 8,) und Ziffer 6, (Paragraph 9,) treten am 1. Februar 2021 in Kraft.
  3. Absatz 3Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Artikel V

Übergangsbestimmung

  1. Absatz einsFür alle zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren gelten die bisherigen Bestimmungen.
  2. Absatz 2Art. römisch eins Ziffer 41, (betreffend Paragraph 74,) ist auf Abbrüche gemäß Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 2,, deren Beginn zum Zeitpunkt dem der Kundmachung folgenden Tag bereits anzeigt wurde, mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese Abbrüche innerhalb von vier Jahren ab Inkrafttreten diesen Gesetzes zu vollenden sind.
  3. Absatz 3Art. römisch eins Ziffer 42, (betreffend Paragraph 111, Absatz eins, Litera b,) ist auf bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren anzuwenden.

Der Landeshauptmann:

Ludwig

Der Landesamtsdirektor:

Hechtner