Gesetz, mit dem das Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG) erlassen wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)
INHALTSVERZEICHNIS
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1. Anwendungsbereich
§ 2. Ausnahmen
2. Abschnitt
Arten von Veranstaltungen
§ 3. Einteilung der Veranstaltungen
§ 4. Anmeldepflichtige Veranstaltungen
§ 5. Anzeigepflichtige Veranstaltungen
3. Abschnitt
Persönliche Voraussetzungen und Verpflichtungen
§ 6. Veranstalterin bzw. Veranstalter
§ 7. Veranstaltungsrechtliche Geschäftsführerin bzw. veranstaltungsrechtlicher Geschäftsführer
§ 8. Ausschließung, Entziehung und Widerruf
§ 9. Nachsicht von den Voraussetzungen für die Durchführung einer Veranstaltung
§ 10. Fortführungsrecht
§ 11. Inhaberin bzw. Inhaber der Veranstaltungsstätte
§ 12. Vertretung während der Veranstaltung
4. Abschnitt
Persönliche Bewilligungen
§ 13. Persönliche Bewilligungen
§ 14. Veranstaltungen im Umherziehen
§ 15. Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten
2. Teil
Anmeldung und Eignungsfeststellung
1. Abschnitt
Anmeldung von Veranstaltungen
§ 16. Anmeldung von Veranstaltungen
§ 17. Vereinfachtes Anmeldungsverfahren
2. Abschnitt
Eignungsfeststellung
§ 18. Eignungsfeststellung
§ 19. Änderung von Veranstaltungsstätten
§ 20. Vorschreibung, Änderung und Aufhebung von Auflagen
§ 21. Wiederkehrende Überprüfung
3. Teil
Besondere Bestimmungen
1. Abschnitt
Bestimmungen für alle Veranstaltungen
§ 22. Eignung der Veranstaltungsstätte
§ 23. Lärmschutz
§ 24. Sperrzeiten
§ 25. Kooperations- und Alarmierungspflicht
§ 26. Aufsicht
§ 27. Haus- oder Platzordnung
§ 28. Garderobe und WC-Anlagen
§ 29. Beleuchtung und Sicherheitsbeleuchtung
§ 30. Erste Hilfeleistung
§ 31. Sicherheitskonzept
§ 32. Abfälle und Mehrwegprodukte
2. Abschnitt
Bestimmungen für einzelne Veranstaltungen
§ 33. Veranstaltungsstätten mit Großbühne
§ 34. Kinobetriebe
§ 35. Straßenkunst
§ 36. Volksbelustigungsorte
4. Teil
Behördliche Befugnisse
1. Abschnitt
Behörden und Verfahren
§ 37. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 38. Behörden
§ 39. Verfahren
2. Abschnitt
Überprüfung und Überwachung
§ 40. Überprüfung und Überwachung
§ 41. Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen
3. Abschnitt
Strafbestimmungen
§ 42. Verbotene Veranstaltungen
§ 43. Strafbestimmungen
5. Teil
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 44. Verwendung von personenbezogenen Daten
§ 45. Abfrage von personenbezogenen Daten
§ 46. Inkrafttreten
§ 47. Übergangsbestimmungen
§ 48. Notifikation
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDieses Gesetz gilt für öffentliche Veranstaltungen (Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen), einschließlich Theater- und Kinowesen.
(2)Absatz 2Öffentlich im Sinne dieses Gesetzes sind Veranstaltungen,
die allgemein zugänglich sind, oder
die gegenüber einem unbestimmten Personenkreis beworben werden, oder
bei denen die Mitgliedschaft an einer Vereinigung nur zu dem Zweck erworben wird, um an dieser Veranstaltung teilzunehmen.
(3)Absatz 3Nicht öffentlich sind jedenfalls Familienfeiern, Firmenfeiern für Betriebsangehörige innerhalb der Räume und Liegenschaften des Betriebes sowie Veranstaltungen, die ausschließlich für persönlich geladene Gäste in bestimmungsgemäßer Verwendung eines privaten Haushaltes stattfinden.
Ausnahmen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsNicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen die nicht vom Kompetenztatbestand des Art. 15 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes umfassten Veranstaltungen, insbesondereNicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen die nicht vom Kompetenztatbestand des Artikel 15, Absatz 3, des Bundes-Verfassungsgesetzes umfassten Veranstaltungen, insbesondere
politische Veranstaltungen, die als Versammlungen unter Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG fallen, und die der politischen Werbung dienenden Tätigkeiten politischer Parteien und Vereine sowie die damit allenfalls verbundenen sonstigen Teile solcher Veranstaltungen, sofern die Gesamtveranstaltung überwiegend der politischen Werbung dient;politische Veranstaltungen, die als Versammlungen unter Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG fallen, und die der politischen Werbung dienenden Tätigkeiten politischer Parteien und Vereine sowie die damit allenfalls verbundenen sonstigen Teile solcher Veranstaltungen, sofern die Gesamtveranstaltung überwiegend der politischen Werbung dient;
Veranstaltungen, die unmittelbar der Religionsausübung gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgemeinschaften oder religiöser Bekenntnisgemeinschaften dienen;
Vorträge, Kurse, Aufführungen, Vorlesungen, Diskussionen und Ausstellungen, die ausschließlich wissenschaftlichen, Unterrichts-, Erziehungs-, Schulungs- und Bildungszwecken dienen;
Ausstellungen von Mustern und Waren sowie Modeschauen durch Gewerbetreibende im Rahmen ihres Gewerbes, bei Messen oder Märkten;
das Abhalten von Spielen und der Betrieb von Freizeiteinrichtungen, die in den gewerberechtlichen Anwendungsbereich fallen;
Ausstellungen, wenn es sich um künstlerische oder wissenschaftliche Sammlungen und Einrichtungen im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG handelt;Ausstellungen, wenn es sich um künstlerische oder wissenschaftliche Sammlungen und Einrichtungen im Sinne des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 13, B-VG handelt;
Veranstaltungen, die unter das Glücksspielmonopol fallen; sowie
Veranstaltungen, die auf oder in Verkehrsmitteln im Bahn-, Schiffs- oder Luftfahrtverkehr stattfinden.
(2)Absatz 2Von der Anwendung dieses Gesetzes sind weiters ausgenommen:
Veranstaltungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs, einschließlich der von diesen Körperschaften im Rahmen von öffentlichen Anlässen durchgeführten Empfänge, Feiern und Repräsentationsveranstaltungen;
Veranstaltungen von öffentlichen Schulen und Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, Kindergärten und Horten oder deren Schülerinnen bzw. Schülern oder Kindern sowie deren Erziehungsberechtigten innerhalb der genannten Einrichtungen und Liegenschaften;
Veranstaltungen von Volksbildungseinrichtungen, deren Trägerinnen öffentlich-rechtliche Körperschaften sind, im Rahmen ihres gesetzlichen oder satzungsgemäßen Wirkungsbereichs;
Tierschauen und der Betrieb von Tiergärten (Zoos), die nach bundesrechtlichen Bestimmungen der Bewilligungspflicht unterliegen;
Veranstaltung eines Brauchtumsfeuers nach der Wiener Brauchtumsfeuer-Verordnung, LGBl. für Wien Nr. 36/2012.
(3)Absatz 3Für Veranstaltungen in gewerblichen Betriebsanlagen ist weder eine Eignungsfeststellung (§ 18) noch eine Anmeldung (§§ 16, 17) noch eine Anzeige (§ 5) erforderlich, sofern für diese Veranstaltungsstätte bereits eine der Veranstaltungsart entsprechende Betriebsanlagengenehmigung besteht.Für Veranstaltungen in gewerblichen Betriebsanlagen ist weder eine Eignungsfeststellung (Paragraph 18,) noch eine Anmeldung (Paragraphen 16,, 17) noch eine Anzeige (Paragraph 5,) erforderlich, sofern für diese Veranstaltungsstätte bereits eine der Veranstaltungsart entsprechende Betriebsanlagengenehmigung besteht.
(4)Absatz 4Für musikalische Darbietungen in traditioneller Art in Buschenschankbetrieben durch anwesende Musikerinnen und Musiker ist weder eine Eignungsfeststellung (§ 18) noch eine Anmeldung (§§ 16, 17) noch eine Anzeige (§ 5) erforderlich.Für musikalische Darbietungen in traditioneller Art in Buschenschankbetrieben durch anwesende Musikerinnen und Musiker ist weder eine Eignungsfeststellung (Paragraph 18,) noch eine Anmeldung (Paragraphen 16,, 17) noch eine Anzeige (Paragraph 5,) erforderlich.
2. Abschnitt
Arten von Veranstaltungen
Einteilung der Veranstaltungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsVeranstaltungen werden unterteilt in:
Anmeldepflichtige Veranstaltungen (§ 4),Anmeldepflichtige Veranstaltungen (Paragraph 4,),
Anzeigepflichtige Veranstaltungen (§ 5),Anzeigepflichtige Veranstaltungen (Paragraph 5,),
Sonstige in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallende Veranstaltungen (Abs. 3).Sonstige in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallende Veranstaltungen (Absatz 3,).
(2)Absatz 2Bei den anmeldepflichtigen Veranstaltungen hat die Feststellung der Eignung der Veranstaltungsstätte im Zuge des Anmeldungsverfahrens zu erfolgen (§ 16). Ist die Eignung bereits festgestellt, genügt die Anmeldung im vereinfachten Verfahren (§ 17). Die Feststellung der Eignung einer Veranstaltungsstätte kann auch unabhängig von der Anmeldung einer Veranstaltung erwirkt werden (§ 18 Abs. 3).Bei den anmeldepflichtigen Veranstaltungen hat die Feststellung der Eignung der Veranstaltungsstätte im Zuge des Anmeldungsverfahrens zu erfolgen (Paragraph 16,). Ist die Eignung bereits festgestellt, genügt die Anmeldung im vereinfachten Verfahren (Paragraph 17,). Die Feststellung der Eignung einer Veranstaltungsstätte kann auch unabhängig von der Anmeldung einer Veranstaltung erwirkt werden (Paragraph 18, Absatz 3,).
(3)Absatz 3Für alle Veranstaltungen, die nicht anmeldepflichtig oder anzeigepflichtig sind, ist eine vorherige Anmeldung oder Anzeige bei der Behörde nicht erforderlich, es sind jedoch die Bestimmungen dieses Gesetzes bei der Durchführung einer Veranstaltung einzuhalten.
(4)Absatz 4Veranstaltungen können für bestimmte Tage oder befristet (Einzelveranstaltung) oder auf unbestimmte Zeit (Dauerveranstaltung) angemeldet oder angezeigt werden.
Anmeldepflichtige Veranstaltungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsFolgende Veranstaltungen bedürfen jedenfalls einer vorherigen Anmeldung:
Veranstaltungen, an denen insgesamt 300 oder mehr Besucherinnen bzw. Besucher gleichzeitig teilnehmen können;
Veranstaltungen, an denen 200 oder mehr Besucherinnen bzw. Besucher in Räumlichkeiten oder in Zelten gleichzeitig teilnehmen können;
Veranstaltungen, an denen 120 oder mehr Besucherinnen bzw. Besucher in unter dem Erdgeschoß liegenden Räumlichkeiten gleichzeitig teilnehmen können.
(2)Absatz 2Folgende Veranstaltungen dürfen auch bei Unterschreitung der in Abs. 1 genannten Personenanzahl nur nach vorheriger Anmeldung durchgeführt werden:Folgende Veranstaltungen dürfen auch bei Unterschreitung der in Absatz eins, genannten Personenanzahl nur nach vorheriger Anmeldung durchgeführt werden:
Theateraufführungen, wenn die Veranstaltungsstätte einen Fassungsraum für mehr als 50 Besucherinnen bzw. Besucher besitzt;
Filmvorführungen und ähnliche Projektionen, ausgenommen Fernsehübertragungen in Räumen;
Musikdarbietungen im Freien oder in Zelten, bei welchen die Grenzwerte nach § 23 Abs. 3 überschritten werden sollen, oder in Räumen, wenn auf Grund der Lautstärke der Musik mit einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarschaft zu rechnen ist;Musikdarbietungen im Freien oder in Zelten, bei welchen die Grenzwerte nach Paragraph 23, Absatz 3, überschritten werden sollen, oder in Räumen, wenn auf Grund der Lautstärke der Musik mit einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarschaft zu rechnen ist;
Schaustellereinrichtungen, die weder im Umherziehen (§ 14) aufgestellt werden noch einfache fliegende Bauten und Anlagen in Volksbelustigungsorten ohne Gefährdung für die in § 18 Abs. 1 genannten Schutzinteressen sind (zB Modellbahnen, Dosenwerfen);Schaustellereinrichtungen, die weder im Umherziehen (Paragraph 14,) aufgestellt werden noch einfache fliegende Bauten und Anlagen in Volksbelustigungsorten ohne Gefährdung für die in Paragraph 18, Absatz eins, genannten Schutzinteressen sind (zB Modellbahnen, Dosenwerfen);
Betrieb von Veranstaltungsstätten, die der regelmäßigen Durchführung sportlicher Veranstaltungen vor Publikum dienen;
Zirkusvorführungen und Luftakrobatikveranstaltungen;
Veranstaltungen, bei denen offenes Feuer, pyrotechnische Gegenstände, Laser oder Waffen verwendet werden;
Striptease- und Peepshows;
Veranstaltungen, die ein besonderes Gefahrenpotenzial für die in § 18 Abs. 1 genannten Schutzinteressen darstellen oder bei denen Aufbauten, Gegenstände oder technische Einrichtungen verwendet werden, für die besondere Sachkenntnisse erforderlich sind.Veranstaltungen, die ein besonderes Gefahrenpotenzial für die in Paragraph 18, Absatz eins, genannten Schutzinteressen darstellen oder bei denen Aufbauten, Gegenstände oder technische Einrichtungen verwendet werden, für die besondere Sachkenntnisse erforderlich sind.
Anzeigepflichtige Veranstaltungen
§ 5.Paragraph 5,
Für folgende Veranstaltungen ist eine Anzeige der Veranstaltung an die Behörde zu richten:
Musikdarbietungen im Freien oder in Zelten, sofern diese nicht anmeldepflichtig sind (§ 23 Abs. 8);Musikdarbietungen im Freien oder in Zelten, sofern diese nicht anmeldepflichtig sind (Paragraph 23, Absatz 8,);
Aufstellung von bereits bewilligten mobilen Anlagen im Rahmen einer Bewilligung nach § 13 Abs. 1 Z 1 (zB fliegende Bauten, Schaustellerbetriebe, Zirkusbetriebe) (§ 14 Abs. 3);Aufstellung von bereits bewilligten mobilen Anlagen im Rahmen einer Bewilligung nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, (zB fliegende Bauten, Schaustellerbetriebe, Zirkusbetriebe) (Paragraph 14, Absatz 3,);
Aufstellung von Unterhaltungsspielapparaten im Rahmen einer Bewilligung nach § 13 Abs. 1 Z 2 (§ 15 Abs. 3);Aufstellung von Unterhaltungsspielapparaten im Rahmen einer Bewilligung nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, (Paragraph 15, Absatz 3,);
Aufstellung von einfachen fliegenden Bauten und Anlagen in Volksbelustigungsorten ohne Gefährdung für die in § 18 Abs. 1 genannten Schutzinteressen (zB Modellbahnen, Dosenwerfen) (§ 36 Abs. 4).Aufstellung von einfachen fliegenden Bauten und Anlagen in Volksbelustigungsorten ohne Gefährdung für die in Paragraph 18, Absatz eins, genannten Schutzinteressen (zB Modellbahnen, Dosenwerfen) (Paragraph 36, Absatz 4,).
3. Abschnitt
Persönliche Voraussetzungen und Verpflichtungen
Veranstalterin bzw. Veranstalter
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsVeranstalterin bzw. Veranstalter ist, wer der Behörde gegenüber als solche bzw. solcher auftritt, wer sich öffentlich als Veranstalterin bzw. als Veranstalter ankündigt sowie die Person, für deren Rechnung die Veranstaltung erfolgt.
(2)Absatz 2Eine natürliche Person als Veranstalterin bzw. Veranstalter muss eigenberechtigt sein sowie ihren bzw. seinen Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat haben.
(3)Absatz 3Eine Veranstalterin bzw. ein Veranstalter muss zuverlässig sein. Die Zuverlässigkeit einer natürlichen Person ist nicht gegeben, wenn
sie von einem Gericht wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt wurde und die Verurteilung noch nicht getilgt ist, oder
sie in den letzten drei Jahren wegen mindestens drei schwerwiegenden Übertretungen veranstaltungsrechtlicher, jugendschutzrechtlicher oder tierschutzrechtlicher Normen rechtskräftig bestraft worden ist, oder
über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei gemäß § 256 Abs. 4 Bundesgesetz über das Insolvenzverfahren (Insolvenzordnung – IO), RGBl. Nr. 337/1914, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2019, Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei gemäß Paragraph 256, Absatz 4, Bundesgesetz über das Insolvenzverfahren (Insolvenzordnung – IO), RGBl. Nr. 337/1914, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2019,, Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.
(4)Absatz 4Die Gründe für den Ausschluss der Zuverlässigkeit liegen auch bei Verwirklichung vergleichbarer gerichtlicher Straftatbestände im Ausland vor.
(5)Absatz 5Juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften sind von der Durchführung einer Veranstaltung ausgeschlossen, wenn auf sie ein Ausschlussgrund gemäß Abs. 3 Z 3 oder auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des betreffenden Rechtsträgers zusteht, ein Ausschlussgrund gemäß Abs. 3 zutrifft.Juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften sind von der Durchführung einer Veranstaltung ausgeschlossen, wenn auf sie ein Ausschlussgrund gemäß Absatz 3, Ziffer 3, oder auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des betreffenden Rechtsträgers zusteht, ein Ausschlussgrund gemäß Absatz 3, zutrifft.
(6)Absatz 6Ein Wechsel der Veranstalterin bzw. des Veranstalters oder einer Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte ist der Behörde durch die Veranstalterin bzw. den Veranstalter mit den in § 16 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Angaben und Unterlagen unter Maßgabe von § 16 Abs. 4 unverzüglich anzuzeigen. § 8 gilt sinngemäß.Ein Wechsel der Veranstalterin bzw. des Veranstalters oder einer Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte ist der Behörde durch die Veranstalterin bzw. den Veranstalter mit den in Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, Ziffer eins und 2 angeführten Angaben und Unterlagen unter Maßgabe von Paragraph 16, Absatz 4, unverzüglich anzuzeigen. Paragraph 8, gilt sinngemäß.
Veranstaltungsrechtliche Geschäftsführerin bzw. veranstaltungsrechtlicher Geschäftsführer
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsIst eine Veranstalterin bzw. ein Veranstalter nicht eigenberechtigt, hat diese bzw. dieser keinen Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat, ist diese bzw. dieser keine natürliche Person oder treten mehrere Personen als Veranstalterin bzw. Veranstalter auf, so hat die Veranstalterin bzw. der Veranstalter eine veranstaltungsrechtliche Geschäftsführerin oder einen veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführer zu bestellen, welche bzw. welcher die in § 6 Abs. 2 sowie § 6 Abs. 3 Z 1 und Z 2 genannten persönlichen Voraussetzungen erfüllt. In allen anderen Fällen kann eine solche Bestellung erfolgen.Ist eine Veranstalterin bzw. ein Veranstalter nicht eigenberechtigt, hat diese bzw. dieser keinen Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat, ist diese bzw. dieser keine natürliche Person oder treten mehrere Personen als Veranstalterin bzw. Veranstalter auf, so hat die Veranstalterin bzw. der Veranstalter eine veranstaltungsrechtliche Geschäftsführerin oder einen veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführer zu bestellen, welche bzw. welcher die in Paragraph 6, Absatz 2, sowie Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, genannten persönlichen Voraussetzungen erfüllt. In allen anderen Fällen kann eine solche Bestellung erfolgen.
(2)Absatz 2Die Bestellung und das Ausscheiden einer veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführerin bzw. eines veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführers sind von der Veranstalterin bzw. vom Veranstalter unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Der Anzeige über die Bestellung sind die in § 16 Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Dokumente anzuschließen. Für Personen, deren Daten im Zentralen Melderegister (ZMR) bzw. in der Datenverarbeitung gemäß § 22b Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992, idF BGBl. I Nr. 104/2018, verarbeitet sind, ist die Vorlage der Urkunden gemäß § 16 Abs. 3 Z 1 nicht erforderlich. Ergibt sich nach Prüfung durch die Behörde, dass diese bzw. dieser nicht die in § 6 Abs. 2 sowie Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, hat die Behörde dies binnen einem Monat nach vollständiger Anzeige festzustellen und die Bestellung dieser Person zur veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführerin bzw. zum veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführer zu untersagen.Die Bestellung und das Ausscheiden einer veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführerin bzw. eines veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführers sind von der Veranstalterin bzw. vom Veranstalter unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Der Anzeige über die Bestellung sind die in Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer eins und 2 angeführten Dokumente anzuschließen. Für Personen, deren Daten im Zentralen Melderegister (ZMR) bzw. in der Datenverarbeitung gemäß Paragraph 22 b, Passgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,, verarbeitet sind, ist die Vorlage der Urkunden gemäß Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer eins, nicht erforderlich. Ergibt sich nach Prüfung durch die Behörde, dass diese bzw. dieser nicht die in Paragraph 6, Absatz 2, sowie Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, hat die Behörde dies binnen einem Monat nach vollständiger Anzeige festzustellen und die Bestellung dieser Person zur veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführerin bzw. zum veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführer zu untersagen.
(3)Absatz 3Nach dem Tod der Veranstalterin bzw. des Veranstalters kann die Veranstaltung durch eine veranstaltungsrechtliche Geschäftsführerin bzw. einen veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführer weitergeführt werden.
(4)Absatz 4Bei Veranstaltungen in gewerblichen Betriebsanlagen, die von der Gewerbeinhaberin bzw. dem Gewerbeinhaber selbst durchgeführt werden, kann die gewerberechtliche Geschäftsführerin bzw. der gewerberechtliche Geschäftsführer als veranstaltungsrechtliche Geschäftsführerin bzw. als veranstaltungsrechtlicher Geschäftsführer angezeigt werden. In diesem Fall genügt der Nachweis der aufrechten gewerberechtlichen Bestellung.
Ausschließung, Entziehung und Widerruf
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsWenn hinsichtlich einer natürlichen Person als Veranstalterin bzw. Veranstalter
die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 nicht mehr zutreffen und eine veranstaltungsrechtliche Geschäftsführerin bzw. ein veranstaltungsrechtlicher Geschäftsführer nicht bestellt wurde, oderdie Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz 2, nicht mehr zutreffen und eine veranstaltungsrechtliche Geschäftsführerin bzw. ein veranstaltungsrechtlicher Geschäftsführer nicht bestellt wurde, oder
ein Ausschlussgrund gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 oder Z 2 vorliegt und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit dieser Person die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Durchführung dieser Veranstaltungen zu befürchten ist, oderein Ausschlussgrund gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, oder Ziffer 2, vorliegt und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit dieser Person die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Durchführung dieser Veranstaltungen zu befürchten ist, oder
ein Ausschlussgrund gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 vorliegt und auf Grund der wirtschaftlichen Lage der Veranstalterin bzw. des Veranstalters, auf Grund der Umstände, die zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt haben, oder nach der Persönlichkeit dieser Person erwartet werden kann, dass sie den mit der Durchführung dieser Veranstaltungen verbundenen Zahlungspflichten nicht nachkommen wird,ein Ausschlussgrund gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 3, vorliegt und auf Grund der wirtschaftlichen Lage der Veranstalterin bzw. des Veranstalters, auf Grund der Umstände, die zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt haben, oder nach der Persönlichkeit dieser Person erwartet werden kann, dass sie den mit der Durchführung dieser Veranstaltungen verbundenen Zahlungspflichten nicht nachkommen wird,
hat die Behörde sie von der Durchführung der Veranstaltung auszuschließen oder die persönliche Bewilligung (§ 13) zu entziehen.hat die Behörde sie von der Durchführung der Veranstaltung auszuschließen oder die persönliche Bewilligung (Paragraph 13,) zu entziehen.
(2)Absatz 2Liegt ein Ausschlussgrund gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 hinsichtlich einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft als Veranstalterin vor und ist auf Grund ihrer wirtschaftlichen Lage anzunehmen, dass diese den mit der Durchführung von Veranstaltungen oder bestimmten Veranstaltungsarten verbundenen Zahlungspflichten nicht nachkommen wird, hat die Behörde sie von der Durchführung der Veranstaltung auszuschließen oder die persönliche Bewilligung (§ 13) zu entziehen.Liegt ein Ausschlussgrund gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 3, hinsichtlich einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft als Veranstalterin vor und ist auf Grund ihrer wirtschaftlichen Lage anzunehmen, dass diese den mit der Durchführung von Veranstaltungen oder bestimmten Veranstaltungsarten verbundenen Zahlungspflichten nicht nachkommen wird, hat die Behörde sie von der Durchführung der Veranstaltung auszuschließen oder die persönliche Bewilligung (Paragraph 13,) zu entziehen.
(3)Absatz 3Ist die Veranstalterin eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 auf eine Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte, so hat die Behörde der Veranstalterin eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der diese Person zu entfernen ist, widrigenfalls die Behörde die Veranstalterin von der Durchführung der Veranstaltung auszuschließen oder die persönliche Bewilligung (§ 13) zu entziehen hat.Ist die Veranstalterin eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, auf eine Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte, so hat die Behörde der Veranstalterin eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der diese Person zu entfernen ist, widrigenfalls die Behörde die Veranstalterin von der Durchführung der Veranstaltung auszuschließen oder die persönliche Bewilligung (Paragraph 13,) zu entziehen hat.
(4)Absatz 4Beziehen sich die in Abs. 1 Z 1 oder Z 2 genannten Voraussetzungen für die Ausschließung auf die Person der veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführerin bzw. des veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführers (§ 7), so hat die Behörde die Bestellung zu widerrufen. Erforderlichenfalls ist gleichzeitig eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der eine andere Person als veranstaltungsrechtliche Geschäftsführerin bzw. veranstaltungsrechtlicher Geschäftsführer zu bestellen ist, widrigenfalls die Behörde die Veranstalterin bzw. den Veranstalter von der Durchführung der Veranstaltung auszuschließen oder die persönliche Bewilligung (§ 13) zu entziehen hat.Beziehen sich die in Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, genannten Voraussetzungen für die Ausschließung auf die Person der veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführerin bzw. des veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführers (Paragraph 7,), so hat die Behörde die Bestellung zu widerrufen. Erforderlichenfalls ist gleichzeitig eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der eine andere Person als veranstaltungsrechtliche Geschäftsführerin bzw. veranstaltungsrechtlicher Geschäftsführer zu bestellen ist, widrigenfalls die Behörde die Veranstalterin bzw. den Veranstalter von der Durchführung der Veranstaltung auszuschließen oder die persönliche Bewilligung (Paragraph 13,) zu entziehen hat.
(5)Absatz 5Liegen die Voraussetzungen für die Ausschließung nicht mehr vor, hat die Behörde auf Antrag der betroffenen Person diese aufzuheben.
Nachsicht von den Voraussetzungen für die Durchführung einer Veranstaltung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsDie Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Durchführung einer Veranstaltung aus Gründen mangelnder Zuverlässigkeit gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 oder 2 auf Antrag die Nachsicht für alle oder bestimmte Veranstaltungsarten zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bzw. Verwaltungsübertretung bei Durchführung aller oder bestimmter Veranstaltungsarten nicht zu befürchten ist. Diese Nachsicht ist jedoch ausgeschlossen, wenn eine Person wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde und diese Strafe noch nicht getilgt ist.Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Durchführung einer Veranstaltung aus Gründen mangelnder Zuverlässigkeit gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 auf Antrag die Nachsicht für alle oder bestimmte Veranstaltungsarten zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bzw. Verwaltungsübertretung bei Durchführung aller oder bestimmter Veranstaltungsarten nicht zu befürchten ist. Diese Nachsicht ist jedoch ausgeschlossen, wenn eine Person wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde und diese Strafe noch nicht getilgt ist.
(2)Absatz 2Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Durchführung einer Veranstaltung aus Gründen der mangelnden Zuverlässigkeit gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 auf Antrag, falls notwendig unter Setzung einer Befristung oder angemessener Auflagen, die Nachsicht von diesem Ausschluss für alle Veranstaltungen oder bestimmte Veranstaltungsarten zu erteilen, wenn auf GrundDie Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Durchführung einer Veranstaltung aus Gründen der mangelnden Zuverlässigkeit gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 3, auf Antrag, falls notwendig unter Setzung einer Befristung oder angemessener Auflagen, die Nachsicht von diesem Ausschluss für alle Veranstaltungen oder bestimmte Veranstaltungsarten zu erteilen, wenn auf Grund
der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage und
der Umstände, die zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt haben,
erwartet werden kann, dass den mit der Durchführung aller Veranstaltungen oder bestimmter Veranstaltungsarten verbundenen Zahlungspflichten nachgekommen wird.
(3)Absatz 3Die Nachsicht gemäß Abs. 1 und 2 ist nicht zu erteilen, wenn andere Ausschluss- oder Entziehungsgründe wegen mangelnder Zuverlässigkeit gemäß § 6 Abs. 3 vorliegen als jene, für welche die Nachsicht erteilt werden soll.Die Nachsicht gemäß Absatz eins und 2 ist nicht zu erteilen, wenn andere Ausschluss- oder Entziehungsgründe wegen mangelnder Zuverlässigkeit gemäß Paragraph 6, Absatz 3, vorliegen als jene, für welche die Nachsicht erteilt werden soll.
Fortführungsrecht
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsDas Recht, einen Veranstaltungsbetrieb aufgrund einer veranstaltungsrechtlichen Berechtigung oder persönlichen Bewilligung fortzuführen (Fortführungsrecht), steht zu
Personen oder eingetragenen Personengesellschaften, in deren rechtlichen Besitz der Veranstaltungsbetrieb auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall ganz oder teilweise übergeht;
(2)Absatz 2Das Fortführungsrecht der Verlassenschaft entsteht mit dem Ableben der Veranstalterin bzw. des Veranstalters. Die Fortführung ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Mit Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens oder mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Verlassenschaft endet das Fortführungsrecht der Verlassenschaft. Das Fortführungsrecht der Insolvenzmasse entsteht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Veranstalterin bzw. des Veranstalters und ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Das Fortführungsrecht der Insolvenzmasse endet mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
(3)Absatz 3Das Fortführungsrecht der Personen oder eingetragenen Personengesellschaften nach Abs. 1 Z 2 entsteht mit dem Ende des Fortführungsrechts der Verlassenschaft. Die Fortführung durch diese Personen ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Diese können spätestens einen Monat nach der Entstehung ihres Fortführungsrechtes auf dieses mit der Wirkung verzichten, dass es für sie als überhaupt nicht entstanden gilt. Diese unwiderrufliche Verzichtserklärung gilt ab dem Zeitpunkt ihres Einlangens oder ihrer Abgabe bei der Behörde. Bis zu einer Einigung steht Personen und eingetragenen Personengesellschaften nach Abs. 1 Z 2 das Fortführungsrecht gemeinsam zu.Das Fortführungsrecht der Personen oder eingetragenen Personengesellschaften nach Absatz eins, Ziffer 2, entsteht mit dem Ende des Fortführungsrechts der Verlassenschaft. Die Fortführung durch diese Personen ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Diese können spätestens einen Monat nach der Entstehung ihres Fortführungsrechtes auf dieses mit der Wirkung verzichten, dass es für sie als überhaupt nicht entstanden gilt. Diese unwiderrufliche Verzichtserklärung gilt ab dem Zeitpunkt ihres Einlangens oder ihrer Abgabe bei der Behörde. Bis zu einer Einigung steht Personen und eingetragenen Personengesellschaften nach Absatz eins, Ziffer 2, das Fortführungsrecht gemeinsam zu.
(4)Absatz 4Das Fortführungsrecht der Fortführungsberechtigten nach Abs. 1 Z 2 endet durch Tod der natürlichen Person, Untergang der juristischen Person, Auflösung der eingetragenen Personengesellschaft, Verzicht (Abs. 3) oder Zurücklegung. Ein bereits auf Grund eines Fortführungsrechts fortgeführter Veranstaltungsbetrieb darf nur in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 neuerlich fortgeführt werden.Das Fortführungsrecht der Fortführungsberechtigten nach Absatz eins, Ziffer 2, endet durch Tod der natürlichen Person, Untergang der juristischen Person, Auflösung der eingetragenen Personengesellschaft, Verzicht (Absatz 3,) oder Zurücklegung. Ein bereits auf Grund eines Fortführungsrechts fortgeführter Veranstaltungsbetrieb darf nur in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 3 neuerlich fortgeführt werden.
(5)Absatz 5Wenn das Fortführungsrecht einer natürlichen Person zusteht, welche nicht eigenberechtigt ist oder keinen Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat hat oder der die erforderliche Nachsicht (§ 9) nicht erteilt wurde, ist von den Fortführungsberechtigten, falls sie nicht eigenberechtigt sind, von ihren gesetzlichen Vertreterinnen bzw. Vertretern, ohne unnötigen Aufschub eine veranstaltungsrechtliche Geschäftsführerin bzw. ein veranstaltungsrechtlicher Geschäftsführer zu bestellen. Dies ist jedoch ausgeschlossen, wenn eine Person wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde und diese Strafe noch nicht getilgt ist.Wenn das Fortführungsrecht einer natürlichen Person zusteht, welche nicht eigenberechtigt ist oder keinen Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat hat oder der die erforderliche Nachsicht (Paragraph 9,) nicht erteilt wurde, ist von den Fortführungsberechtigten, falls sie nicht eigenberechtigt sind, von ihren gesetzlichen Vertreterinnen bzw. Vertretern, ohne unnötigen Aufschub eine veranstaltungsrechtliche Geschäftsführerin bzw. ein veranstaltungsrechtlicher Geschäftsführer zu bestellen. Dies ist jedoch ausgeschlossen, wenn eine Person wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde und diese Strafe noch nicht getilgt ist.
(6)Absatz 6Den Anzeigen betreffend die Fortführung sind die erforderlichen Belege zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen anzuschließen. Sind die jeweils geforderten Voraussetzungen nicht gegeben, hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und die Fortführung zu untersagen.
Inhaberin bzw. Inhaber der Veranstaltungsstätte
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsDie Inhaberin bzw. der Inhaber einer Veranstaltungsstätte darf diese zur Durchführung einer Veranstaltung nur dann zur Verfügung stellen, wenn die Veranstaltungsstätte den nach diesem Gesetz ergangenen Bewilligungsbescheiden und den sonst für Veranstaltungsstätten geltenden Vorschriften entspricht.
(2)Absatz 2Findet eine Veranstaltung in einer gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage unter Anwendung der Bestimmung des § 2 Abs. 3 statt, so darf die Inhaberin bzw. der Inhaber der Veranstaltungsstätte diese nur dann zur Durchführung einer Veranstaltung zur Verfügung stellen, wenn die Betriebsanlage den gewerberechtlichen Genehmigungsbescheiden und den für Betriebsanlagen geltenden Vorschriften entspricht.Findet eine Veranstaltung in einer gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage unter Anwendung der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, statt, so darf die Inhaberin bzw. der Inhaber der Veranstaltungsstätte diese nur dann zur Durchführung einer Veranstaltung zur Verfügung stellen, wenn die Betriebsanlage den gewerberechtlichen Genehmigungsbescheiden und den für Betriebsanlagen geltenden Vorschriften entspricht.
(3)Absatz 3Die Inhaberin bzw. der Inhaber hat der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter, oder im Falle der Bestellung einer veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführerin bzw. eines veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführers dieser bzw. diesem, die in Geltung stehenden Bewilligungen zur Kenntnis zu bringen. Findet die Veranstaltung im Rahmen einer gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage in dem dafür vorgesehenen und genehmigten Umfang statt, so sind der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter oder der veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführerin bzw. dem veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführer die in Geltung stehenden gewerberechtlichen Genehmigungsbescheide zur Kenntnis zu bringen.
Vertretung während der Veranstaltung
§ 12.Paragraph 12,
Ist die Veranstalterin bzw. der Veranstalter oder die veranstaltungsrechtliche Geschäftsführerin bzw. der veranstaltungsrechtliche Geschäftsführer nicht während der gesamten Veranstaltung persönlich anwesend, so sind durch diese Aufsichtspersonen zu bestellen, welche in Abwesenheit der verantwortlichen Personen für die Einhaltung aller veranstaltungsrechtlichen Pflichten der Veranstalterin bzw. des Veranstalters zuständig sind. Diese Personen müssen mit den örtlichen Gegebenheiten der Veranstaltungsstätte und den dort befindlichen Sicherheitseinrichtungen vertraut sein. Sie müssen eine entsprechende selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen und die Befugnis haben, Missstände, die einen Verstoß gegen veranstaltungsrechtliche Vorschriften bilden, abzustellen.
4. Abschnitt
Persönliche Bewilligungen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsFür folgende Veranstaltungen ist einmalig eine persönliche Bewilligung zu erwirken:
Veranstaltungen im Umherziehen, wie Schaustellerbetriebe, Zirkusbetriebe oder Wandertheater (§ 14),Veranstaltungen im Umherziehen, wie Schaustellerbetriebe, Zirkusbetriebe oder Wandertheater (Paragraph 14,),
Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten (§ 15).Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten (Paragraph 15,).
(2)Absatz 2Für die Erlangung dieser Bewilligung gelten dieselben Voraussetzungen wie für sonstige Veranstalterinnen bzw. Veranstalter. Die Bewilligung wird auf unbestimmte Zeit erteilt.
(3)Absatz 3Der Antrag auf Erteilung dieser Bewilligungen hat die in § 16 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 1 und 2 dieses Gesetzes enthaltenen Angaben und Unterlagen zu enthalten. Anstelle des Ortes der Veranstaltung ist der Sitz des Unternehmens anzugeben. § 16 Abs. 4 gilt sinngemäß.Der Antrag auf Erteilung dieser Bewilligungen hat die in Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, Ziffer eins und 2 dieses Gesetzes enthaltenen Angaben und Unterlagen zu enthalten. Anstelle des Ortes der Veranstaltung ist der Sitz des Unternehmens anzugeben. Paragraph 16, Absatz 4, gilt sinngemäß.
(4)Absatz 4Die persönliche Bewilligung endigt durch den Tod der natürlichen Person, im Fall der Fortführung eines Veranstaltungsbetriebes (§ 10) erst mit Endigung des Fortführungsrechtes, durch Untergang der juristischen Person, durch Auflösung der eingetragenen Personengesellschaft, durch Zurücklegung oder Entziehung (§ 8).Die persönliche Bewilligung endigt durch den Tod der natürlichen Person, im Fall der Fortführung eines Veranstaltungsbetriebes (Paragraph 10,) erst mit Endigung des Fortführungsrechtes, durch Untergang der juristischen Person, durch Auflösung der eingetragenen Personengesellschaft, durch Zurücklegung oder Entziehung (Paragraph 8,).
Veranstaltungen im Umherziehen
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz einsFür die mobilen Anlagen einer Veranstaltung im Umherziehen (zB fliegende Bauten, Schaustellerbetriebe, Zirkusbetriebe) ist eine Eignungsfeststellung unabhängig vom Aufstellungsort zu erwirken. Dem Antrag sind die in § 16 Abs. 3 Z 3 bis 8 angeführten Unterlagen anzuschließen.Für die mobilen Anlagen einer Veranstaltung im Umherziehen (zB fliegende Bauten, Schaustellerbetriebe, Zirkusbetriebe) ist eine Eignungsfeststellung unabhängig vom Aufstellungsort zu erwirken. Dem Antrag sind die in Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 3 bis 8 angeführten Unterlagen anzuschließen.
(2)Absatz 2Besteht für eine mobile Anlage eine entsprechende rechtskräftige Bewilligung einer zuständigen Behörde eines anderen österreichischen Bundeslandes oder eines EWR-Vertragsstaates, welche eine diesem Gesetz gleichartige Bewilligung darstellt, ist eine Eignungsfeststellung nach Abs. 1 nicht erforderlich, wenn ein schriftliches Gutachten einer nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigten sachverständigen Person für das jeweils einschlägige Fachgebiet vorliegt, das für die mobile Anlage alle im Betrieb einzuhaltenden Maßnahmen enthält. Aus diesem Gutachten muss hervorgehen, dass beim Betrieb der mobilen Anlage betreffend die maschinen- und elektrotechnischen Anlagenteile sowie die gesundheits- und sicherheitsrelevanten Auswirkungen der Anlage bei Einhaltung dieser Maßnahmen die Schutzinteressen des § 18 Abs. 1 gewahrt sind.Besteht für eine mobile Anlage eine entsprechende rechtskräftige Bewilligung einer zuständigen Behörde eines anderen österreichischen Bundeslandes oder eines EWR-Vertragsstaates, welche eine diesem Gesetz gleichartige Bewilligung darstellt, ist eine Eignungsfeststellung nach Absatz eins, nicht erforderlich, wenn ein schriftliches Gutachten einer nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigten sachverständigen Person für das jeweils einschlägige Fachgebiet vorliegt, das für die mobile Anlage alle im Betrieb einzuhaltenden Maßnahmen enthält. Aus diesem Gutachten muss hervorgehen, dass beim Betrieb der mobilen Anlage betreffend die maschinen- und elektrotechnischen Anlagenteile sowie die gesundheits- und sicherheitsrelevanten Auswirkungen der Anlage bei Einhaltung dieser Maßnahmen die Schutzinteressen des Paragraph 18, Absatz eins, gewahrt sind.
(3)Absatz 3Die Aufstellung einer mobilen Anlage ist spätestens vier Wochen vorher mit folgenden Angaben und Unterlagen bei der Behörde anzuzeigen:
Angaben über Art, Zeit und Ort der Veranstaltung gemäß § 16 Abs. 2 Z 1,Angaben über Art, Zeit und Ort der Veranstaltung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins,,
Angabe des Bescheids über die Eignungsfeststellung der mobilen Anlage gemäß § 14 Abs. 1 oder Vorlage der Nachweise gemäß § 14 Abs. 2,Angabe des Bescheids über die Eignungsfeststellung der mobilen Anlage gemäß Paragraph 14, Absatz eins, oder Vorlage der Nachweise gemäß Paragraph 14, Absatz 2,,
Bestätigung einer bzw. eines nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften nachweislich berechtigten Sachverständigen, wonach der Aufstellungsort zur Aufstellung einer solchen mobilen Anlage nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geeignet ist, soferne für den Aufstellungsort keine Eignungsfeststellung erwirkt wurde.
(4)Absatz 4Stellt die Behörde auf Grund der Anzeige fest, dass die Interessen des § 18 Abs. 1 auch bei Einhaltung der in der Bewilligung der mobilen Anlage vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht ausreichend geschützt sind, kann die Behörde weitere Auflagen oder Aufträge vorschreiben oder die Veranstaltung untersagen, wenn die Gefährdung der Schutzinteressen auch durch Vorschreibung weiterer Auflagen oder Aufträge nicht beseitigt werden kann.Stellt die Behörde auf Grund der Anzeige fest, dass die Interessen des Paragraph 18, Absatz eins, auch bei Einhaltung der in der Bewilligung der mobilen Anlage vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht ausreichend geschützt sind, kann die Behörde weitere Auflagen oder Aufträge vorschreiben oder die Veranstaltung untersagen, wenn die Gefährdung der Schutzinteressen auch durch Vorschreibung weiterer Auflagen oder Aufträge nicht beseitigt werden kann.
(5)Absatz 5Vor Inbetriebnahme einer mobilen Anlage ist der Behörde eine Bestätigung einer bzw. eines nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften nachweislich berechtigten Sachverständigen vorzulegen, wonach die Anlage am Aufstellungsort ordnungs- und bewilligungsgemäß aufgestellt und installiert wurde. Bei Geräten oder mobilen Anlagen mit geringem Gefahrenpotenzial (Abs. 6) genügt bei einer Aufstellung die Bestätigung einer sonstigen geeigneten und fachkundigen Person. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit die für diese Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.Vor Inbetriebnahme einer mobilen Anlage ist der Behörde eine Bestätigung einer bzw. eines nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften nachweislich berechtigten Sachverständigen vorzulegen, wonach die Anlage am Aufstellungsort ordnungs- und bewilligungsgemäß aufgestellt und installiert wurde. Bei Geräten oder mobilen Anlagen mit geringem Gefahrenpotenzial (Absatz 6,) genügt bei einer Aufstellung die Bestätigung einer sonstigen geeigneten und fachkundigen Person. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit die für diese Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.
(6)Absatz 6Ein geringes Gefahrenpotenzial ist jedenfalls bei mobilen Anlagen anzunehmen, bei denen die Benützerinnen und Benützer der Anlage mit einer Geschwindigkeit bis maximal 3 m/s, mit keinen stark veränderlichen ruck- oder stoßartigen Einwirkungen und in einer Höhe von maximal 2 m transportiert werden.
(7)Absatz 7Die in Abs. 5 genannten Bestätigungen sind bei der mobilen Anlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.Die in Absatz 5, genannten Bestätigungen sind bei der mobilen Anlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.
Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz einsUnterhaltungsspielapparate sind Geräte und Spielapparate, die keine Vermögensleistung vorsehen und der bloßen Unterhaltung dienen. Darunter fällt auch der entgeltliche Betrieb von nicht als Glücksspielapparate zu beurteilenden Spielapparaten, bei denen der Einsatz pro Spiel den Betrag von 1 Euro nicht übersteigt und eine Vermögensleistung in Form von Waren (ausgenommen Geld oder Wertgutscheine) im Gegenwert von höchstens 5 Euro oder eine bloße automatische Spielverlängerung bis zu fünf Freispielen in Aussicht gestellt wird.
(2)Absatz 2Unterhaltungsspielapparate müssen entsprechend ihrer Art als solche gekennzeichnet sein und haben eine deutlich lesbare Beschriftung mit wahrheitsgetreuen Angaben über die bereitstehenden Spielmöglichkeiten sowie Namen, Anschrift und Telefonnummer der Veranstalterin bzw. des Veranstalters zu tragen.
(3)Absatz 3Die Aufstellung und die Entfernung von Unterhaltungsspielapparaten sind der Behörde mindestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige der Aufstellung muss die Anzahl und Art der Geräte, Zeit und Ort der Aufstellung sowie eine technische Spielbeschreibung enthalten. Der Anzeige ist ein Gutachten einer bzw. eines nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften nachweislich berechtigten Sachverständigen für das jeweils einschlägige Fachgebiet anzuschließen, aus dem ersichtlich ist, dass der Unterhaltungsspielapparat den Bestimmungen des Abs. 1 und 2 entspricht, an diesem Gerät kein Glücksspiel durchgeführt werden kann und keine Inhalte einer verbotenen Veranstaltung gemäß § 42 Z 3 dargestellt werden. Liegen die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 nicht vor, hat die Behörde die Aufstellung des Apparates binnen einem Monat nach der Anzeige zu untersagen.Die Aufstellung und die Entfernung von Unterhaltungsspielapparaten sind der Behörde mindestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige der Aufstellung muss die Anzahl und Art der Geräte, Zeit und Ort der Aufstellung sowie eine technische Spielbeschreibung enthalten. Der Anzeige ist ein Gutachten einer bzw. eines nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften nachweislich berechtigten Sachverständigen für das jeweils einschlägige Fachgebiet anzuschließen, aus dem ersichtlich ist, dass der Unterhaltungsspielapparat den Bestimmungen des Absatz eins und 2 entspricht, an diesem Gerät kein Glücksspiel durchgeführt werden kann und keine Inhalte einer verbotenen Veranstaltung gemäß Paragraph 42, Ziffer 3, dargestellt werden. Liegen die Voraussetzungen der Absatz eins bis 3 nicht vor, hat die Behörde die Aufstellung des Apparates binnen einem Monat nach der Anzeige zu untersagen.
(4)Absatz 4In jeder Betriebsstätte (Gewerbebetrieb, Veranstaltungsstätte, etc.) dürfen höchstens drei Unterhaltungsspielapparate aufgestellt werden. Unter ein und derselben Betriebsstätte sind Örtlichkeiten zu verstehen, die eine räumliche, organisatorische, betriebliche, wirtschaftliche oder funktionelle Einheit darstellen oder ein einheitliches äußeres Erscheinungsbild aufweisen.
(5)Absatz 5In Betriebsstätten für den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten können auch mehr als drei Apparate aufgestellt werden, wenn
diese eine Nutzfläche von mindestens 400 Quadratmetern und höchstens 1 000 Quadratmetern aufweisen,
pro Unterhaltungsspielapparat mindestens eine Fläche von fünf Quadratmetern zur Verfügung steht,
für die Personen in der Veranstaltungsstätte WC-Anlagen zur Verfügung stehen,
die Veranstaltungsstätte behördlich als geeignet festgestellt worden ist und
barrierefrei erreichbar ist.
(6)Absatz 6Die Aufstellung von Kinderunterhaltungsapparaten, von ausschließlich mechanischen Unterhaltungsspielapparaten oder von solchen zum Zweck des sportlichen Wettbewerbs bedarf weder einer Anmeldung noch einer Anzeige noch einer persönlichen Bewilligung.
2. Teil
Anmeldung und Eignungsfeststellung
1. Abschnitt
Anmeldung von Veranstaltungen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz einsAnmeldepflichtige Veranstaltungen (§ 4) sind bei der Behörde anzumelden. Liegen die persönlichen Voraussetzungen vor und ist die Veranstaltungsstätte, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Aufträgen und Bedingungen, zur Durchführung dieser Veranstaltung geeignet, hat die Behörde die Anmeldung zur Kenntnis zu nehmen und die Eignung der Veranstaltungsstätte festzustellen, andernfalls sie die fehlende Eignung festzustellen und die Durchführung der Veranstaltung zu untersagen hat. Die Veranstaltung darf erst nach rechtskräftiger Eignungsfeststellung durchgeführt werden.Anmeldepflichtige Veranstaltungen (Paragraph 4,) sind bei der Behörde anzumelden. Liegen die persönlichen Voraussetzungen vor und ist die Veranstaltungsstätte, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Aufträgen und Bedingungen, zur Durchführung dieser Veranstaltung geeignet, hat die Behörde die Anmeldung zur Kenntnis zu nehmen und die Eignung der Veranstaltungsstätte festzustellen, andernfalls sie die fehlende Eignung festzustellen und die Durchführung der Veranstaltung zu untersagen hat. Die Veranstaltung darf erst nach rechtskräftiger Eignungsfeststellung durchgeführt werden.
(2)Absatz 2Die Anmeldung muss folgenden Inhalt aufweisen:
eine Veranstaltungsbeschreibung mit zumindest folgenden Angaben:
Beschreibung des Ablaufs der Veranstaltung,
Höchstzahl der gleichzeitig und insgesamt anwesenden Besucherinnen bzw. Besucher sowie der sonst anwesenden Personen,
Bestimmte Tage oder bestimmte wiederkehrende Tage der Veranstaltung unter genauer Angabe des Beginns und der Dauer,
Ort der Veranstaltung und Bezeichnung der Veranstaltungsstätte (einschließlich Angaben über die Lage der Räumlichkeiten),
Angaben über musikalische Darbietungen oder sonstige lärmintensive Tätigkeiten (Emissionswerte).
folgende Angaben über nachstehende Personen:
Bei natürlichen Personen als Veranstalterin bzw. Veranstalter und Inhaberin bzw. Inhaber der Veranstaltungsstätte: Name, Geburtsdatum, Wohnadresse;
Bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften als Veranstalterin bzw. Veranstalter und Inhaberin bzw. Inhaber der Veranstaltungsstätte: Firmen- bzw. Vereinsname, Firmen- bzw. Vereinssitz sowie Name und Geburtsdatum aller Personen mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte;
Name, Geburtsdatum und Wohnadresse der bestellten veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer.
(3)Absatz 3Der Anmeldung sind jedenfalls folgende Beilagen anzuschließen (die in Z 3 bis 8 genannten Unterlagen zweifach):Der Anmeldung sind jedenfalls folgende Beilagen anzuschließen (die in Ziffer 3 bis 8 genannten Unterlagen zweifach):
Urkunden zum Nachweis der Angaben gemäß Abs. 2 Z 2 betreffend die in der Anmeldung genannten natürlichen Personen. Hat die Behörde Zweifel an der Echtheit der angeschlossenen Belege, kann sie die Anmelderin bzw. den Anmelder auffordern, die Urkunden im Original vorzulegen. Eine solche Urkunde gilt erst als eingelangt, wenn sie im Original vorliegt;Urkunden zum Nachweis der Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer 2, betreffend die in der Anmeldung genannten natürlichen Personen. Hat die Behörde Zweifel an der Echtheit der angeschlossenen Belege, kann sie die Anmelderin bzw. den Anmelder auffordern, die Urkunden im Original vorzulegen. Eine solche Urkunde gilt erst als eingelangt, wenn sie im Original vorliegt;
Erklärung der Veranstalterin bzw. des Veranstalters und der veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführerin bzw. des veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführers über die Zuverlässigkeit betreffend das Nichtvorliegen von im Ausland verwirklichten strafgerichtlichen Tatbeständen, andernfalls Unterlagen, aus denen diese Verurteilungen oder Bestrafungen hervorgehen;
die erforderlichen Pläne und Skizzen;
Verzeichnis und Beschreibung der technischen Geräte, Anlagen und Einrichtungen;
schalltechnischer Nachweis nach Maßgabe des § 23 Abs. 6;schalltechnischer Nachweis nach Maßgabe des Paragraph 23, Absatz 6 ;,
Haus- oder Platzordnung nach Maßgabe des § 27;Haus- oder Platzordnung nach Maßgabe des Paragraph 27 ;,
Sicherheits- und Sanitätskonzept bei mehr als 5 000 gleichzeitig teilnehmenden Besucherinnen bzw. Besucher;
Abfallkonzept bei mehr als 2 000 teilnehmenden Besucherinnen bzw. Besucher.
(4)Absatz 4Waren die in Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Belege bereits in den letzten fünf Jahren Bestandteil einer rechtswirksamen Anmeldung, müssen diese bei einer wiederholten Anmeldung nicht neuerlich vorgelegt werden, soweit sich an den diese Urkunden und Erklärungen belegenden Tatsachen nichts geändert und die Behörde keine Zweifel darüber hat. Für Personen, deren Daten im Zentralen Melderegister (ZMR) oder in der Datenverarbeitung gemäß § 22b Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992, idF BGBl. I Nr. 104/2018, verarbeitet sind, ist die Vorlage der Urkunden betreffend Wohnsitz und Alter nach Abs. 3 Z 1 nicht erforderlich.Waren die in Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Belege bereits in den letzten fünf Jahren Bestandteil einer rechtswirksamen Anmeldung, müssen diese bei einer wiederholten Anmeldung nicht neuerlich vorgelegt werden, soweit sich an den diese Urkunden und Erklärungen belegenden Tatsachen nichts geändert und die Behörde keine Zweifel darüber hat. Für Personen, deren Daten im Zentralen Melderegister (ZMR) oder in der Datenverarbeitung gemäß Paragraph 22 b, Passgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,, verarbeitet sind, ist die Vorlage der Urkunden betreffend Wohnsitz und Alter nach Absatz 3, Ziffer eins, nicht erforderlich.
(5)Absatz 5Die Behörde hat binnen einem Monat nach Einlangen der vollständigen Anmeldung zu entscheiden. Bezieht sich die Anmeldung auf eine Veranstaltung mit einer Personenzahl von mehr als 5 000, beträgt die Entscheidungsfrist drei Monate. Den Ausfertigungen des Bescheides für die Veranstalterin bzw. den Veranstalter sowie die Behörde sind jeweils die in Abs. 3 Z 3 bis 8 angeführten Beilagen anzuschließen.Die Behörde hat binnen einem Monat nach Einlangen der vollständigen Anmeldung zu entscheiden. Bezieht sich die Anmeldung auf eine Veranstaltung mit einer Personenzahl von mehr als 5 000, beträgt die Entscheidungsfrist drei Monate. Den Ausfertigungen des Bescheides für die Veranstalterin bzw. den Veranstalter sowie die Behörde sind jeweils die in Absatz 3, Ziffer 3 bis 8 angeführten Beilagen anzuschließen.
(6)Absatz 6Liegt für Teile einer Veranstaltungsstätte bereits eine Eignungsfeststellung vor, ist bei der Anmeldung darauf hinzuweisen und sind nur für die noch nicht als geeignet festgestellten Teile der Veranstaltungsstätte die Unterlagen gemäß Abs. 3 Z 3 bis 8 vorzulegen.Liegt für Teile einer Veranstaltungsstätte bereits eine Eignungsfeststellung vor, ist bei der Anmeldung darauf hinzuweisen und sind nur für die noch nicht als geeignet festgestellten Teile der Veranstaltungsstätte die Unterlagen gemäß Absatz 3, Ziffer 3 bis 8 vorzulegen.
Vereinfachtes Anmeldungsverfahren
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz einsSoll eine anmeldepflichtige Veranstaltung in einer bereits als geeignet festgestellten Veranstaltungsstätte im Rahmen und Umfang dieser Eignungsfeststellung stattfinden, so hat die Veranstalterin bzw. der Veranstalter die Veranstaltung bei der Behörde anzumelden. Eine neuerliche Feststellung der Eignung der Veranstaltungsstätte ist nicht erforderlich. Die Behörde kann erforderlichenfalls zur Wahrung der in § 18 Abs. 1 genannten Schutzinteressen Auflagen und Bedingungen für die Durchführung der Veranstaltung vorschreiben.Soll eine anmeldepflichtige Veranstaltung in einer bereits als geeignet festgestellten Veranstaltungsstätte im Rahmen und Umfang dieser Eignungsfeststellung stattfinden, so hat die Veranstalterin bzw. der Veranstalter die Veranstaltung bei der Behörde anzumelden. Eine neuerliche Feststellung der Eignung der Veranstaltungsstätte ist nicht erforderlich. Die Behörde kann erforderlichenfalls zur Wahrung der in Paragraph 18, Absatz eins, genannten Schutzinteressen Auflagen und Bedingungen für die Durchführung der Veranstaltung vorschreiben.
(2)Absatz 2Für das vereinfachte Anmeldungsverfahren ist die Vorlage der in § 16 Abs. 3 Z 3 bis Z 8 genannten Dokumente nicht erforderlich. In der Anmeldung ist stattdessen anzugeben, auf welche Bewilligungen (Eignungsfeststellungen) sie sich bezieht. § 16 Abs. 4 gilt sinngemäß. Für das vereinfachte Anmeldungsverfahren ist die Vorlage der in Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 3 bis Ziffer 8, genannten Dokumente nicht erforderlich. In der Anmeldung ist stattdessen anzugeben, auf welche Bewilligungen (Eignungsfeststellungen) sie sich bezieht. Paragraph 16, Absatz 4, gilt sinngemäß.
(3)Absatz 3Die Behörde hat die Anmeldung der Veranstaltung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen binnen zwei Wochen bzw. bei Veranstaltungen mit einer Personenzahl von mehr als 5 000 binnen einem Monat zur Kenntnis zu nehmen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, hat die Behörde die Durchführung der Veranstaltung zu untersagen. Die Veranstaltung darf erst nach Kenntnisnahme der Anmeldung durchgeführt werden.
2. Abschnitt
Eignungsfeststellung
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz einsEine Veranstaltungsstätte ist als geeignet festzustellen, wenn im Hinblick auf ihre Lage, Größe, Beschaffenheit und Einrichtung unter Berücksichtigung der vorgesehenen Veranstaltungsart, des Veranstaltungsprogrammes, der Veranstaltungsdauer und der Personenzahl nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder allenfalls bei Einhaltung der erforderlichen Auflagen, Aufträge und Bedingungen die in Z 1 bis 3 genannten Interessen ausreichend geschützt sind sowie die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die in Z 4 bis 8 genannten Interessen eingehalten werden. Die Behörde hat solche Auflagen, Aufträge und Bedingungen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit ihrer Erfüllung verbundene Aufwand oder die Beeinträchtigung denkmalschutzrechtlicher Interessen nicht im Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg stehen:Eine Veranstaltungsstätte ist als geeignet festzustellen, wenn im Hinblick auf ihre Lage, Größe, Beschaffenheit und Einrichtung unter Berücksichtigung der vorgesehenen Veranstaltungsart, des Veranstaltungsprogrammes, der Veranstaltungsdauer und der Personenzahl nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder allenfalls bei Einhaltung der erforderlichen Auflagen, Aufträge und Bedingungen die in Ziffer eins bis 3 genannten Interessen ausreichend geschützt sind sowie die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die in Ziffer 4, bis 8 genannten Interessen eingehalten werden. Die Behörde hat solche Auflagen, Aufträge und Bedingungen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit ihrer Erfüllung verbundene Aufwand oder die Beeinträchtigung denkmalschutzrechtlicher Interessen nicht im Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg stehen:
Vermeidung einer Gefährdung der Betriebssicherheit,
Vermeidung einer Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen,
Vermeidung einer unzumutbaren Belästigung der Umgebung,
Umweltschutz (insbesondere Boden, Wasser, Luft, Licht und Klima),
bau-, feuer-, gesundheits- oder sicherheitspolizeiliche Gründe,
Tierschutz und veterinärrechtliche Aspekte sowie
(2)Absatz 2Der Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen sowie Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche insgesamt am wirksamsten zur Erreichung eines allgemeinen Schutzniveaus für die Umwelt sind.
(3)Absatz 3Die Feststellung der Eignung einer Veranstaltungsstätte für eine oder mehrere Veranstaltungsarten kann auch unabhängig von der Anmeldung einer Veranstaltung erwirkt werden (generelle Eignungsfeststellung). Für Veranstaltungen in einer solchen Veranstaltungsstätte, die von der generellen Eignungsfeststellung nicht umfasst sind, kann aufbauend auf die generelle Eignungsfeststellung auf Antrag eine spezielle Eignungsfeststellung erwirkt werden. In diesem Falle sind bei Durchführung der Veranstaltung sowohl der generelle als auch der spezielle Eignungsfeststellungsbescheid einzuhalten. Dem Antrag auf generelle oder spezielle Eignungsfeststellung sind jeweils die in § 16 Abs. 3 Z 3 bis 8 genannten Unterlagen anzuschließen.Die Feststellung der Eignung einer Veranstaltungsstätte für eine oder mehrere Veranstaltungsarten kann auch unabhängig von der Anmeldung einer Veranstaltung erwirkt werden (generelle Eignungsfeststellung). Für Veranstaltungen in einer solchen Veranstaltungsstätte, die von der generellen Eignungsfeststellung nicht umfasst sind, kann aufbauend auf die generelle Eignungsfeststellung auf Antrag eine spezielle Eignungsfeststellung erwirkt werden. In diesem Falle sind bei Durchführung der Veranstaltung sowohl der generelle als auch der spezielle Eignungsfeststellungsbescheid einzuhalten. Dem Antrag auf generelle oder spezielle Eignungsfeststellung sind jeweils die in Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 3 bis 8 genannten Unterlagen anzuschließen.
(4)Absatz 4Brandschutztechnische und haustechnische Anlagen, die bereits in anderen bundes- oder landesgesetzlichen Verfahren behördlich bewilligt wurden, gelten veranstaltungsrechtlich als geeignet.
(5)Absatz 5Durch einen Wechsel in der Person der Inhaberin bzw. des Inhabers der Veranstaltungsstätte oder der Veranstalterin bzw. des Veranstalters wird die Wirksamkeit einer Eignungsfeststellung nicht berührt. Die Inhaberin bzw. der Inhaber einer Veranstaltungsstätte hat der Behörde bekanntzugeben, wenn die Veranstaltungsstätte nicht mehr als solche verwendet werden soll. In diesem Fall erlischt die Eignungsfeststellung mit Einlangen der Bekanntgabe bei der Behörde, in allen anderen Fällen, wenn während fünf Jahren durchgehend keine Veranstaltungen in dieser Veranstaltungsstätte durchgeführt wurden.
(6)Absatz 6Werden Umstände bekannt, die eine Eignungsfeststellung im Sinne des Abs. 1 notwendig machen, zieht aber die Veranstalterin bzw. der Veranstalter oder die Inhaberin bzw. der Inhaber der Veranstaltungsstätte in Zweifel, dass die Voraussetzungen für eine Eignungsfeststellungspflicht gegeben seien, so hat die Behörde auf Antrag der Veranstalterin bzw. des Veranstalters oder der Inhaberin bzw. des Inhabers zu prüfen, ob die Veranstaltungsstätte bei Durchführung der geplanten Veranstaltung einer Eignungsfeststellung bedarf und dies mit Bescheid festzustellen. Ein Feststellungsbescheid ist jedoch nicht zu erlassen, wenn die Eignungsfeststellungspflicht offenkundig ist.Werden Umstände bekannt, die eine Eignungsfeststellung im Sinne des Absatz eins, notwendig machen, zieht aber die Veranstalterin bzw. der Veranstalter oder die Inhaberin bzw. der Inhaber der Veranstaltungsstätte in Zweifel, dass die Voraussetzungen für eine Eignungsfeststellungspflicht gegeben seien, so hat die Behörde auf Antrag der Veranstalterin bzw. des Veranstalters oder der Inhaberin bzw. des Inhabers zu prüfen, ob die Veranstaltungsstätte bei Durchführung der geplanten Veranstaltung einer Eignungsfeststellung bedarf und dies mit Bescheid festzustellen. Ein Feststellungsbescheid ist jedoch nicht zu erlassen, wenn die Eignungsfeststellungspflicht offenkundig ist.
(7)Absatz 7Die Behörde kann auf begründeten Antrag Ausnahmen vom Stand der Technik (Abs. 2) zulassen, wenn zu erwarten ist, dass die Schutzinteressen des Abs. 1 auch bei Bewilligung der Ausnahme allenfalls bei Einhaltung der erforderlichen Auflagen, Aufträge und Bedingungen gewährleistet sind. Organisatorische Maßnahmen sind nur dann als Ersatzmaßnahmen zuzulassen, wenn eine befristete Veranstaltung vorliegt und sonst ein unverhältnismäßiger finanzieller Aufwand entsteht.Die Behörde kann auf begründeten Antrag Ausnahmen vom Stand der Technik (Absatz 2,) zulassen, wenn zu erwarten ist, dass die Schutzinteressen des Absatz eins, auch bei Bewilligung der Ausnahme allenfalls bei Einhaltung der erforderlichen Auflagen, Aufträge und Bedingungen gewährleistet sind. Organisatorische Maßnahmen sind nur dann als Ersatzmaßnahmen zuzulassen, wenn eine befristete Veranstaltung vorliegt und sonst ein unverhältnismäßiger finanzieller Aufwand entsteht.
Änderung von Veranstaltungsstätten
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz einsTreten Änderungen in einer als geeignet festgestellten Veranstaltungsstätte ein, welche die in § 18 Abs. 1 genannten Interessen beeinträchtigen können, muss vor Durchführung weiterer Veranstaltungen oder Fortsetzung einer Dauerveranstaltung, erforderlichenfalls unter Vorschreibung notwendiger Auflagen, Aufträge und Bedingungen, die Eignung im Hinblick auf die eingetretenen Änderungen der Veranstaltungsstätte festgestellt werden.Treten Änderungen in einer als geeignet festgestellten Veranstaltungsstätte ein, welche die in Paragraph 18, Absatz eins, genannten Interessen beeinträchtigen können, muss vor Durchführung weiterer Veranstaltungen oder Fortsetzung einer Dauerveranstaltung, erforderlichenfalls unter Vorschreibung notwendiger Auflagen, Aufträge und Bedingungen, die Eignung im Hinblick auf die eingetretenen Änderungen der Veranstaltungsstätte festgestellt werden.
(2)Absatz 2Bei folgenden Änderungen einer Veranstaltungsstätte genügt die Anzeige der Änderungen vor Durchführung weiterer Veranstaltungen an die Behörde:
Verminderung der Personenzahl,
Austausch von gleichartigen Maschinen, Geräten oder Ausstattungen,
geringfügige Änderungen, welche die Fluchtwege und Ausgänge oder tragende Bauelemente nicht beeinträchtigen,
Veränderung der Bestuhlung ohne Erhöhung der Personenzahl.
(3)Absatz 3Dem Antrag nach Abs. 1 sowie der Anzeige nach Abs. 2 sind die erforderlichen Unterlagen (Beschreibung der Änderung, Grundrisspläne etc. zweifach) anzuschließen. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, hat die Behörde die Änderung nach Abs. 2 innerhalb von zwei Monaten zur Kenntnis zu nehmen, andernfalls hat sie festzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, und die Änderung der Veranstaltungsstätte zu untersagen.Dem Antrag nach Absatz eins, sowie der Anzeige nach Absatz 2, sind die erforderlichen Unterlagen (Beschreibung der Änderung, Grundrisspläne etc. zweifach) anzuschließen. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, hat die Behörde die Änderung nach Absatz 2, innerhalb von zwei Monaten zur Kenntnis zu nehmen, andernfalls hat sie festzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, und die Änderung der Veranstaltungsstätte zu untersagen.
Vorschreibung, Änderung und Aufhebung von Auflagen
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz einsErgibt sich nach der Eignungsfeststellung, dass die gemäß § 18 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung aller erteilten Auflagen, Aufträge und Bedingungen nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen, Bedingungen und Aufträge vorzuschreiben. Diese haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen der Veranstaltung zu umfassen.Ergibt sich nach der Eignungsfeststellung, dass die gemäß Paragraph 18, Absatz eins, wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung aller erteilten Auflagen, Aufträge und Bedingungen nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen, Bedingungen und Aufträge vorzuschreiben. Diese haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen der Veranstaltung zu umfassen.
(2)Absatz 2Vorgeschriebene Auflagen oder Bedingungen sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
(3)Absatz 3Auf Antrag kann die Behörde Abweichungen vom Eignungsfeststellungsbescheid zulassen, wenn außer Zweifel steht, dass die Interessen des § 18 Abs. 1 trotz der Abweichungen ausreichend geschützt sind.Auf Antrag kann die Behörde Abweichungen vom Eignungsfeststellungsbescheid zulassen, wenn außer Zweifel steht, dass die Interessen des Paragraph 18, Absatz eins, trotz der Abweichungen ausreichend geschützt sind.
Wiederkehrende Überprüfung
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz einsDie Inhaberin bzw. der Inhaber einer auf Dauer bewilligten Veranstaltungsstätte mit einem Fassungsraum von 500 oder mehr Besucherinnen bzw. Besucher hat diese mindestens alle fünf Jahre wiederkehrend zu prüfen bzw. prüfen zu lassen, ob sie den Bewilligungsbescheiden und den sonst für die Veranstaltungsstätte geltenden Vorschriften entspricht.
(2)Absatz 2Die wiederkehrenden Prüfungen sind von staatlich autorisierten Anstalten, Ziviltechnikern oder Gewerbetreibenden jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse durchzuführen. Sie dürfen auch von Personen durchgeführt werden, die geeignet, fachkundig und mit der Veranstaltungsstätte vertraut sind. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungstätigkeit bieten.
(3)Absatz 3Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfbescheinigung zu erstellen, der eine vollständige Dokumentation der Prüfung anzuschließen ist, aus der Umfang und Inhalt der Prüfung hervorgehen; diese Dokumentation bildet einen notwendigen Bestandteil der Prüfbescheinigung. Die Prüfbescheinigung ist von der Inhaberin bzw. dem Inhaber der Veranstaltungsstätte bis zum Vorliegen der nächsten Prüfbescheinigung in der Veranstaltungsstätte zur jederzeitigen Einsicht der Behörde aufzubewahren; die Prüfbescheinigung ist der Behörde auf Aufforderung innerhalb der von der Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist zu übermitteln.
(4)Absatz 4Werden im Rahmen der Prüfung Mängel festgestellt, hat die Prüfbescheinigung entsprechende Vorschläge samt angemessenen Fristen für die Behebung der Mängel oder für die Beseitigung der Abweichungen zu enthalten. Die Inhaberin bzw. der Inhaber der Veranstaltungsstätte hat in diesem Fall unverzüglich eine Ausfertigung dieser Prüfbescheinigung sowie eine diesbezügliche Darstellung der getroffenen und zu treffenden Maßnahmen der zuständigen Behörde zu übermitteln.
(5)Absatz 5Gemäß Abs. 4 angezeigte Mängel oder Abweichungen, für die in der Prüfbescheinigung Vorschläge zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist enthalten sind, bilden keine Verwaltungsübertretungen im Sinne dieses Gesetzes, sofern die Behebung oder die Beseitigung innerhalb der angemessenen Frist der Behörde nachgewiesen wird.Gemäß Absatz 4, angezeigte Mängel oder Abweichungen, für die in der Prüfbescheinigung Vorschläge zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist enthalten sind, bilden keine Verwaltungsübertretungen im Sinne dieses Gesetzes, sofern die Behebung oder die Beseitigung innerhalb der angemessenen Frist der Behörde nachgewiesen wird.
3. Teil
Besondere Bestimmungen
1. Abschnitt
Bestimmungen für alle Veranstaltungen
Eignung der Veranstaltungsstätte
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz einsAlle Veranstaltungen dürfen nur in geeigneten Veranstaltungsstätten stattfinden. Eine Veranstaltungsstätte ist geeignet, wenn die in § 18 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Interessen ausreichend geschützt sind sowie die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die in § 18 Abs. 1 Z 4 bis 8 genannten Interessen eingehalten werden. Die Behörde kann erforderlichenfalls auch für eine Veranstaltung, für die keine Anmeldepflicht besteht, zur Wahrung der in § 18 Abs. 1 genannten Schutzinteressen Aufträge für die Durchführung der Veranstaltung zu erteilen.Alle Veranstaltungen dürfen nur in geeigneten Veranstaltungsstätten stattfinden. Eine Veranstaltungsstätte ist geeignet, wenn die in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Interessen ausreichend geschützt sind sowie die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4 bis 8 genannten Interessen eingehalten werden. Die Behörde kann erforderlichenfalls auch für eine Veranstaltung, für die keine Anmeldepflicht besteht, zur Wahrung der in Paragraph 18, Absatz eins, genannten Schutzinteressen Aufträge für die Durchführung der Veranstaltung zu erteilen.
(2)Absatz 2Eine Veranstaltungsstätte umfasst alle im Zuge der Veranstaltung verwendeten Gebäude, Räume, Einrichtungen und Freiflächen. Sie muss örtlich bestimmt, ortsfest und für die Behörde jederzeit zugänglich sein. Bei der Beurteilung der Eignung einer Veranstaltungsstätte sind auch angrenzende Flächen mitzuberücksichtigen, die für den Zu- und Abgang der Personen unmittelbar erforderlich sind.
(3)Absatz 3Für den höchst zulässigen Fassungsraum von Veranstaltungsstätten ist für den jeweiligen Bereich folgende Berechnung heranzuziehen, soferne in einer Eignungsfeststellung kein anderer Fassungsraum bewilligt ist:
für Sitzplätze an Tischen und bei Ausstellungsräumen eine Person je m² Grundfläche der zur Verfügung stehenden Veranstaltungsfläche,
für Sitzplätze in Reihen zwei Personen je m² Grundfläche der zur Verfügung stehenden Veranstaltungsfläche,
für Stehplätze auf Stufenreihen zwei Personen je laufendem Meter Stufenreihe,
für sonstige Stehplätze drei Personen je m² Grundfläche des jeweiligen Bereichs (wobei Verkehrs- und Fluchtwege nicht mitzurechnen sind).
(4)Absatz 4Es ist ein geeignetes Personenzählsystem einzurichten, welches der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter sowie den Organen der Behörde und der Landespolizeidirektion Wien jederzeit Information über die Anzahl der anwesenden Personen ermöglicht. Für Veranstaltungen im Freien genügt auch eine Berechnung der anwesenden Personen auf Grund der Größe der Flächen und der Anzahl von Personen pro Flächeneinheit durch eine für solche Frequenzzählungen sachkundige Person, wenn die Veranstaltungsstätte keine räumlich begrenzte Einheit (z.B. durch Umzäunung) bildet.
(5)Absatz 5Veranstaltungsstätten müssen nach Maßgabe der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten, der technischen Möglichkeiten, der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der Rechtsvorschriften geeignet sein, dass Menschen mit einer Behinderung eine ungehinderte Benützung der wesentlichen Publikumsbereiche der Veranstaltung und eine Benützung mit Rollstühlen möglich ist: bis 100 Personen für zwei Rollstühle, darüber hinaus je 100 zusätzliche Personen für einen zusätzlichen Rollstuhl, soferne in einer Eignungsfeststellung nach Maßgabe der anerkannten, einschlägigen Normen keine Zahl festgesetzt wurde.
(6)Absatz 6In den für Besucherinnen bzw. Besucher zugänglichen Räumlichkeiten oder Zelten von Veranstaltungsstätten gilt Rauchverbot. Die Veranstalterin bzw. der Veranstalter hat für die Einhaltung des Rauchverbots Sorge zu tragen und das Rauchverbot den Besucherinnen bzw. Besuchern der Veranstaltung sowie den in der Veranstaltungsstätte Beschäftigten in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
(7)Absatz 7Veranstaltungsstätten sind mit einer äußeren Bezeichnung zu versehen, die zumindest den Namen der Veranstalterin bzw. des Veranstalters sowie einen unmissverständlichen Hinweis auf die Arten der Veranstaltungen enthalten muss.
Lärmschutz
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz einsIm Publikumsbereich darf ein Grenzwert von 100 dB (LA,eq) sowie 118 dB (LC,eq), gemessen in halbstündlichen Intervallen, nicht überschritten werden. Die Behörde kann für Veranstaltungen, die sich hauptsächlich an Kinder unter 12 Jahre richten, niedrigere Grenzwerte bestimmen.
(2)Absatz 2Bei einer Überschreitung eines energieäquivalenten Dauerschallpegels im Publikumsbereich von 93 dB (LA,eq) bzw. von 111 dB (LC,eq) sind vor Beginn der Veranstaltung an die Besucherinnen und Besucher geeignete Gehörschutzmittel mit einer Schalldämmung von mindestens 15 dB unentgeltlich abzugeben und ist das Publikum vor und während der Veranstaltung in geeigneter Weise auf die mögliche Gefährdung des menschlichen Gehörs deutlich hinzuweisen.
(3)Absatz 3Bei Veranstaltungen im Freien oder in Zelten darf der durch die Veranstaltung verursachte Lärm unmittelbar vor den Fenstern der nächstgelegenen Aufenthaltsräume von Gebäuden folgende Immissionsgrenzwerte nicht überschreiten:
Tabelle 1:
Gebiet | Immissionsgrenzwerte als energieäquivalenter Dauerschallpegel LA,eq in dB |
Kategorie | Nutzung | 7 bis 22 Uhr | 22 bis 7 Uhr |
1 | Ruhegebiet, Kurgebiet, Krankenhaus | 45 | 30 |
2 | Wohngebiete in Vororten und ländliche Wohngebiete mit geringem Verkehrsaufkommen, Gartensiedlungen, Kleingartensiedlungen | 50 | 35 |
3 | Städtisches Wohngebiet, Gebiet für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit Wohnungen | 55 | 40 |
4 | Kerngebiet (Wohnungen, Büros, Geschäfte, Verwaltung, Betriebe mit vergleichbaren Schallemissionen) | 60 | 45 |
5 | Gebiete vornehmlich für Betriebe, Betriebswohnungen | 65 | 50 |
| | | |
(4)Absatz 4Die in Absatz 3 festgelegten Grenzwerte können an maximal der in der Tabelle 2 angegebenen Anzahl von Kalendertagen, jedoch höchstens an sechs aufeinander folgenden Tagen, überschritten werden, wenn dies aufgrund der Art der Veranstaltung und der jeweiligen akustischen Umgebungssituation für die Umgebung zumutbar ist oder wenn die Veranstaltung auch im öffentlichen Interesse stattfindet. Im Zuge des Verfahrens hat sich die Behörde dabei an den in der Tabelle 2 angegebenen Dauerschallpegelgrenzwerten für die Tages- und Nachtzeit zu orientieren (von April bis Oktober bis 23 Uhr).
Tabelle 2:
Energieäquivalenter Dauerschallpegel (LA,eq) | Anzahl der Veranstaltungstage pro Kalenderjahr |
7 Uhr bis 22 Uhr (23 Uhr) | 22 Uhr (23 Uhr) bis 7 Uhr |
80 dB | 1 | 0 |
75 dB | 3 | 0 |
70 dB | 10 | 0 |
60 dB | – | 1 |
55 dB | – | 3 |
50 dB | – | 10 |
| | |
(5)Absatz 5Bei folgenden Veranstaltungen im Freien in der Zeit von 6 bis 24 Uhr können die in den Absätzen 3 und 4 festgelegten Beschränkungen überschritten werden:
Veranstaltungen, an denen gleichzeitig mehr als 100 000 Besucherinnen bzw. Besucher teilnehmen können,
Sportliche Großveranstaltungen, die auf Grund von Vereinbarungen mit internationalen Organisationen (zB Welt- oder Europameisterschaften) stattfinden,
die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit Veranstaltungen gemäß Z 2 stattfinden und an denen gleichzeitig mehr als 1 000 Besucherinnen bzw. Besucher teilnehmen können.die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit Veranstaltungen gemäß Ziffer 2, stattfinden und an denen gleichzeitig mehr als 1 000 Besucherinnen bzw. Besucher teilnehmen können.
(6)Absatz 6In den Fällen des Abs. 4 und 5 ist stets sowie bei sonstigen Veranstaltungen im Freien oder in Zelten auf Verlangen der Behörde ein schalltechnischer Nachweis vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die gesetzlichen bzw. bewilligten Grenzwerte eingehalten werden.In den Fällen des Absatz 4 und 5 ist stets sowie bei sonstigen Veranstaltungen im Freien oder in Zelten auf Verlangen der Behörde ein schalltechnischer Nachweis vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die gesetzlichen bzw. bewilligten Grenzwerte eingehalten werden.
(7)Absatz 7Bei besonders störenden oder auffälligen Lärmimmissionen von Veranstaltungen kann die Behörde zusätzliche Maßnahmen und niedrigere Grenzwerte zur Vermeidung von unzumutbaren Belästigungen verlangen.
(8)Absatz 8Bei Veranstaltungen mit Musik im Freien oder in Zelten, die nicht anmeldepflichtig sind (§ 5 Z 1), muss mindestens eine Woche vor Beginn der Veranstaltung eine Anzeige an die Behörde erfolgen. Die Anzeige hat Angaben zu Zeit, Ort und Größe der Veranstaltung sowie zur Art der Musikdarbietung zu enthalten. Ergibt sich aus der Anzeige, dass die Veranstaltung anmeldepflichtig ist (§ 4), hat die Behörde dies festzustellen und die Veranstaltung zu untersagen.Bei Veranstaltungen mit Musik im Freien oder in Zelten, die nicht anmeldepflichtig sind (Paragraph 5, Ziffer eins,), muss mindestens eine Woche vor Beginn der Veranstaltung eine Anzeige an die Behörde erfolgen. Die Anzeige hat Angaben zu Zeit, Ort und Größe der Veranstaltung sowie zur Art der Musikdarbietung zu enthalten. Ergibt sich aus der Anzeige, dass die Veranstaltung anmeldepflichtig ist (Paragraph 4,), hat die Behörde dies festzustellen und die Veranstaltung zu untersagen.
Sperrzeiten
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz einsVeranstaltungen dürfen nicht vor 6 Uhr beginnen und müssen im Freien oder in Zelten um 22 Uhr und in Räumlichkeiten um 2 Uhr beendet sein (Sperrzeiten).
(2)Absatz 2Für Veranstaltungen in Räumlichkeiten ist abweichend von Abs. 1 folgende Sperrzeit einzuhalten:Für Veranstaltungen in Räumlichkeiten ist abweichend von Absatz eins, folgende Sperrzeit einzuhalten:
Veranstaltungen, die in gewerblichen Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes stattfinden, mit der für diesen Betrieb jeweils gesetzlich oder bescheidmäßig festgesetzten Sperrzeit;
Veranstaltungen, die in einem Buschenschankbetrieb stattfinden, mit dem für diese Betriebe verordneten Ende der Ausschankzeit (täglich 24 Uhr, am 24.12. 14 Uhr und am 31.12. ohne Sperrzeit);
Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten an den Wochentagen Montag bis Freitag um 3 Uhr und Samstag, Sonntag und Feiertag um 4 Uhr in einem Gewerbebetrieb oder einem anderen befugten Betrieb, für die gesetzlich keine bestimmten Öffnungszeiten festgesetzt sind, oder in einem Volksbelustigungsort (§ 36);Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten an den Wochentagen Montag bis Freitag um 3 Uhr und Samstag, Sonntag und Feiertag um 4 Uhr in einem Gewerbebetrieb oder einem anderen befugten Betrieb, für die gesetzlich keine bestimmten Öffnungszeiten festgesetzt sind, oder in einem Volksbelustigungsort (Paragraph 36,);
in der Nacht von Silvester auf Neujahr entfällt die Sperrzeit.
(3)Absatz 3Für Veranstaltungen im Freien ist abweichend von Abs. 1 folgende Sperrzeit einzuhalten:Für Veranstaltungen im Freien ist abweichend von Absatz eins, folgende Sperrzeit einzuhalten:
Veranstaltungen, die in gewerblichen Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes stattfinden, mit der für diesen Betrieb jeweils gesetzlich oder bescheidmäßig festgesetzten Sperrzeit;
Musikalische Darbietungen in traditioneller Art durch anwesende Musikerinnen und Musiker, die im Rahmen von Buschenschank- oder Gastgewerbebetrieben in einem Heurigengebiet stattfinden (§ 4 Abs. 4 Wiener Buschenschankgesetz, LGBl. für Wien Nr. 4/1976, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 13/2019), um 23 Uhr, an Freitagen und Samstagen um 23 Uhr 30;Musikalische Darbietungen in traditioneller Art durch anwesende Musikerinnen und Musiker, die im Rahmen von Buschenschank- oder Gastgewerbebetrieben in einem Heurigengebiet stattfinden (Paragraph 4, Absatz 4, Wiener Buschenschankgesetz, LGBl. für Wien Nr. 4/1976, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 13/2019), um 23 Uhr, an Freitagen und Samstagen um 23 Uhr 30;
Veranstaltungen in Volksbelustigungsorten (§ 36) um 1 Uhr;Veranstaltungen in Volksbelustigungsorten (Paragraph 36,) um 1 Uhr;
in der Nacht von Silvester auf Neujahr um 1 Uhr.
(4)Absatz 4Eine abweichende Sperrzeit von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 kann die Behörde nach Anhörung der Landespolizeidirektion Wien und der Bezirksvorsteherin bzw. des Bezirksvorstehers allenfalls unter Vorschreibung geeigneter Auflagen festlegen:Eine abweichende Sperrzeit von den Bestimmungen der Absatz eins bis 3 kann die Behörde nach Anhörung der Landespolizeidirektion Wien und der Bezirksvorsteherin bzw. des Bezirksvorstehers allenfalls unter Vorschreibung geeigneter Auflagen festlegen:
wenn dies aus sicherheitspolizeilichen Gründen, aus Gründen des Jugendschutzes, zur Wahrung anderer öffentlicher Interessen oder zur Vermeidung einer durch die Veranstaltung verursachten unzumutbaren Belästigung der Umgebung erforderlich ist, oder
im Einzelfall auf Antrag, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Art der Veranstaltung begründet ist, keine Gefahr unzumutbarer Belästigung der Umgebung besteht und öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden.
(5)Absatz 5Bei anmeldepflichtigen Veranstaltungen oder bei einer Eignungsfeststellung ist eine abweichende Sperrzeit im Bescheid über die Kenntnisnahme der Anmeldung oder mit der Eignungsfeststellung festzusetzen.
Kooperations- und Alarmierungspflicht
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz einsSoweit dies zur Vollziehung der veranstaltungsrechtlichen Vorschriften erforderlich ist, hat die Veranstalterin bzw. der Veranstalter den Überwachungsorganen der Behörde sowie der Landespolizeidirektion Wien auf Verlangen das Betreten und die Besichtigung der Veranstaltungsstätte zu ermöglichen, den gemäß § 40 Abs. 2 erteilten Anordnungen zu entsprechen, notwendige Auskünfte zu geben und auf Verlangen Einsicht in alle die Veranstaltung betreffenden Schriftstücke und behördlichen Bewilligungen zu gewähren.Soweit dies zur Vollziehung der veranstaltungsrechtlichen Vorschriften erforderlich ist, hat die Veranstalterin bzw. der Veranstalter den Überwachungsorganen der Behörde sowie der Landespolizeidirektion Wien auf Verlangen das Betreten und die Besichtigung der Veranstaltungsstätte zu ermöglichen, den gemäß Paragraph 40, Absatz 2, erteilten Anordnungen zu entsprechen, notwendige Auskünfte zu geben und auf Verlangen Einsicht in alle die Veranstaltung betreffenden Schriftstücke und behördlichen Bewilligungen zu gewähren.
(2)Absatz 2Die Veranstalterin bzw. der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass im Gefahrenfall die in der Veranstaltungsstätte anwesenden Personen sofort alarmiert und zum Verlassen der Veranstaltungsstätte aufgefordert werden. Zu diesem Zweck sind die je nach Größe und Art der Veranstaltung erforderlichen technischen Einrichtungen bereitzustellen.
Aufsicht
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz einsDie Veranstalterin bzw. der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass sich während der gesamten Dauer einer Veranstaltung ausreichend viele Aufsichtspersonen in der Veranstaltungsstätte aufhalten, die mit den örtlichen Gegebenheiten der Veranstaltungsstätte und den dort befindlichen Sicherheitseinrichtungen vertraut sind. Sie müssen für die Organe der Behörde und der Landespolizeidirektion Wien jederzeit erreichbar sein und die Befugnis haben, entsprechende Anordnungen zu treffen und Missstände, die einen Verstoß gegen veranstaltungsrechtliche Vorschriften bilden, abzustellen. Wird diese Aufgabe von mehreren Personen wahrgenommen, ist eine schriftliche Aufgabenverteilung vorzunehmen und diese den Organen der Behörde und der Landespolizeidirektion Wien auf Verlangen bekanntzugeben.
(2)Absatz 2Die Behörde hat das Recht, die Eignung dieser Personen gemäß Abs. 1 zu prüfen. Stellt die Behörde die mangelnde Eignung dieser Personen fest, hat sie den Auftrag zu erteilen, umgehend eine andere geeignete Person zu bestellen, widrigenfalls die Durchführung der Veranstaltung zu untersagen ist. Die Behörde hat das Recht, die Eignung dieser Personen gemäß Absatz eins, zu prüfen. Stellt die Behörde die mangelnde Eignung dieser Personen fest, hat sie den Auftrag zu erteilen, umgehend eine andere geeignete Person zu bestellen, widrigenfalls die Durchführung der Veranstaltung zu untersagen ist.
(3)Absatz 3Die Besucherinnen bzw. Besucher dürfen erst dann in die Veranstaltungsstätte eingelassen werden, wenn sich die gemäß Abs. 1 verantwortlichen Personen davon überzeugt haben, dass die Veranstaltungsstätte den veranstaltungsrechtlichen Bestimmungen entspricht. Festgestellte Mängel und Missstände in der Veranstaltungsstätte sind umgehend zu beheben.Die Besucherinnen bzw. Besucher dürfen erst dann in die Veranstaltungsstätte eingelassen werden, wenn sich die gemäß Absatz eins, verantwortlichen Personen davon überzeugt haben, dass die Veranstaltungsstätte den veranstaltungsrechtlichen Bestimmungen entspricht. Festgestellte Mängel und Missstände in der Veranstaltungsstätte sind umgehend zu beheben.
(4)Absatz 4In einer Veranstaltungsstätte mit Großbühne oder in räumlich abgeschlossenen oder abgegrenzten Veranstaltungsstätten mit einem Fassungsraum von mehr als 1 000 Besucherinnen bzw. Besucher ist rechtzeitig vor Beginn jeder Veranstaltung seitens der Veranstalterin bzw. des Veranstalters eine Begehung der Veranstaltungsstätte durchzuführen. Dabei ist der rechtmäßige Zustand der Veranstaltungsstätte im Hinblick auf die Einhaltung der veranstaltungsrechtlichen Bestimmungen zu kontrollieren und schriftlich zu dokumentieren. Festgestellte Mängel in der Veranstaltungsstätte sind umgehend zu beheben. Auf Verlangen ist die Teilnahme von Vertreterinnen bzw. Vertretern der Behörde und der Landespolizeidirektion Wien an dieser Begehung zu ermöglichen.
Haus- oder Platzordnung
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz einsFür jede Veranstaltung, an der mehr als 1 000 Besucherinnen bzw. Besucher gleichzeitig teilnehmen können oder die ein erhöhtes Gefahrenpotenzial für die in § 18 Abs. 1 genannten Schutzinteressen aufweist, sowie für alle Veranstaltungsstätten, für die eine generelle Eignungsfeststellung erwirkt wird, ist eine Haus- oder Platzordnung zu erstellen.Für jede Veranstaltung, an der mehr als 1 000 Besucherinnen bzw. Besucher gleichzeitig teilnehmen können oder die ein erhöhtes Gefahrenpotenzial für die in Paragraph 18, Absatz eins, genannten Schutzinteressen aufweist, sowie für alle Veranstaltungsstätten, für die eine generelle Eignungsfeststellung erwirkt wird, ist eine Haus- oder Platzordnung zu erstellen.
(2)Absatz 2Wird die Haus- oder Platzordnung nicht im Zuge des Anmeldungs- oder Eignungsfeststellungsverfahrens mitgenehmigt, ist sie der Behörde anzuzeigen. Eine geänderte Haus- oder Platzordnung ist der Behörde ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Entspricht die Haus- oder Platzordnung oder deren Änderung nicht den gesetzlichen Vorschriften, hat die Behörde dies innerhalb eines Monats festzustellen und die Genehmigung der Haus- oder Platzordnung zu untersagen.
(3)Absatz 3Eine Haus- oder Platzordnung muss alle Verpflichtungen enthalten, welche die teilnehmenden Personen unmittelbar betreffen und die in § 18 Abs. 1 genannten Schutzinteressen berühren.Eine Haus- oder Platzordnung muss alle Verpflichtungen enthalten, welche die teilnehmenden Personen unmittelbar betreffen und die in Paragraph 18, Absatz eins, genannten Schutzinteressen berühren.
(4)Absatz 4Insbesondere sind folgende Inhalte in die Haus- oder Platzordnung aufzunehmen:
Auflistung der Gegenstände, die zur Mitnahme in die Veranstaltungsstätte verboten sind,
Verhaltensanweisungen während der Veranstaltung,
Benutzung der Einrichtungen in der Veranstaltungsstätte (zB Garderobe, WC-Anlagen, Abfalleinrichtungen, etc.),
Verhalten im Gefahrenfall,
Angabe der Erreichbarkeit der Veranstalterin bzw. des Veranstalters oder deren Beauftragten während der Veranstaltung.
(5)Absatz 5Die Haus- oder Platzordnung ist den Besucherinnen bzw. Besuchern der Veranstaltung sowie den in der Veranstaltungsstätte Beschäftigten in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Personen, die sich nicht an die Bestimmungen der genehmigten und kundgemachten Haus- oder Platzordnung halten, dürfen sich in der Veranstaltungsstätte nicht aufhalten.
(6)Absatz 6Überwachungsorgane der Landespolizeidirektion Wien sind berechtigt, Personen aus der Veranstaltungsstätte wegzuweisen, wenn die Wegweisung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist oder wenn die Person gegen die Haus- oder Platzordnung verstößt, die Veranstalterin bzw. der Veranstalter oder die von ihnen bestellten Aufsichtspersonen (§ 12) die Wegweisung verlangt und diese zur Sicherung des ordnungsgemäßen Verlaufes der Veranstaltung erforderlich ist. In der Haus- oder Platzordnung ist darauf hinzuweisen, dass die Missachtung der Wegweisung durch Überwachungsorgane der Landespolizeidirektion Wien eine Verwaltungsübertretung darstellt.Überwachungsorgane der Landespolizeidirektion Wien sind berechtigt, Personen aus der Veranstaltungsstätte wegzuweisen, wenn die Wegweisung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist oder wenn die Person gegen die Haus- oder Platzordnung verstößt, die Veranstalterin bzw. der Veranstalter oder die von ihnen bestellten Aufsichtspersonen (Paragraph 12,) die Wegweisung verlangt und diese zur Sicherung des ordnungsgemäßen Verlaufes der Veranstaltung erforderlich ist. In der Haus- oder Platzordnung ist darauf hinzuweisen, dass die Missachtung der Wegweisung durch Überwachungsorgane der Landespolizeidirektion Wien eine Verwaltungsübertretung darstellt.
Garderobe und WC-Anlagen
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz einsIn den nicht im Freien befindlichen Veranstaltungsstätten ist eine Aufbewahrungsmöglichkeit für die Straßenbekleidung (Oberbekleidung, Schirme und dgl.) der Besucherinnen und Besucher vorzusehen. Die Garderobe ist entsprechend der Art der Veranstaltung, der Jahreszeit und Witterung, der Anzahl der Besucherinnen und Besucher und der Gleichzeitigkeit der Benutzung ausreichend zu dimensionieren. Durch den Betrieb der Garderobe darf es nicht zu einer Verstellung der Verkehrswege kommen.
(2)Absatz 2Die Garderobe ist außerhalb der Veranstaltungsräume einzurichten, wenn mehr als 150 Besucherinnen bzw. Besucher an der Veranstaltung teilnehmen können oder die Sitzgelegenheiten in Sitzreihen aufgestellt werden.
(3)Absatz 3Durch geeignete Maßnahmen seitens der Veranstalterin bzw. des Veranstalters ist zu gewährleisten, dass die Garderobe durch die Besucherinnen und Besucher benützt wird. Weitergehende Vorschriften betreffend die Abgabe von Gegenständen der Besucherinnen und Besucher sind in der jeweiligen Haus- oder Platzordnung festzulegen.
(4)Absatz 4Auf Antrag kann eine Ausnahme von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 bewilligt werden, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass der Schutz der in § 18 Abs. 1 genannten Interessen dadurch nicht beeinträchtigt wird. Im Antrag ist zu begründen, warum die Voraussetzungen dafür vorliegen.Auf Antrag kann eine Ausnahme von den Bestimmungen der Absatz eins bis 3 bewilligt werden, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass der Schutz der in Paragraph 18, Absatz eins, genannten Interessen dadurch nicht beeinträchtigt wird. Im Antrag ist zu begründen, warum die Voraussetzungen dafür vorliegen.
(5)Absatz 5Bei Veranstaltungen ist die erforderliche Zahl von WC-Anlagen für die Besucherinnen bzw. Besucher zur Verfügung zu stellen. Dabei sind die Art der Veranstaltung, der Fassungsraum sowie die Gleichzeitigkeit der Nutzung zu berücksichtigen. Für mehrere räumlich nahe gelegene Veranstaltungsstätten können auch gemeinsame WC-Anlagen vorgesehen werden, wenn dies ausreichend ist.
(6)Absatz 6Garderoben und WC-Anlagen müssen nach Maßgabe der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten, der technischen Möglichkeiten, der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der Rechtsvorschriften geeignet sein, dass Menschen mit einer Behinderung eine ungehinderte Benützung möglich ist.
Beleuchtung und Sicherheitsbeleuchtung
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz einsVeranstaltungsstätten müssen der Art der Veranstaltung entsprechend ausreichend beleuchtet sein.
(2)Absatz 2Flucht- und Rettungswege müssen bei nicht ausreichendem natürlichen Tageslicht mit einer funktionstauglichen Notbeleuchtung (Sicherheitsbeleuchtung oder Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung) ausgestattet sein, sodass Personen in der Veranstaltungsstätte diese auch bei vollständigem Ausfall der künstlichen Beleuchtung bis zu öffentlichen oder sicheren Bereichen im Freien rasch und gefahrlos verlassen können. Während einer Veranstaltung sind die Sicherheitsleuchten mit Sicherheitszeichen in Dauerschaltung zu betreiben.
Erste Hilfeleistung
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz einsBei jeder Veranstaltung muss für die Erste Hilfeleistung eine medizinische Grundausstattung in gutem und hygienisch einwandfreiem Zustand bereitgehalten werden. Diese medizinische Grundausstattung muss mindestens einen Verbandskasten Typ 2 gemäß ÖNORM Z 1020 oder eine gleichwertige Ausstattung umfassen.Bei jeder Veranstaltung muss für die Erste Hilfeleistung eine medizinische Grundausstattung in gutem und hygienisch einwandfreiem Zustand bereitgehalten werden. Diese medizinische Grundausstattung muss mindestens einen Verbandskasten Typ 2 gemäß ÖNORM Ziffer 1020, oder eine gleichwertige Ausstattung umfassen.
(2)Absatz 2Bei jeder Veranstaltung, an der zwischen 20 und 1 000 Besucherinnen bzw. Besucher gleichzeitig teilnehmen können, muss für die Erste Hilfeleistung eine nachweislich in Erste Hilfeleistung ausgebildete Person anwesend sein. Bei Veranstaltungen, an denen mehr als 1 000 aber höchstens 5 000 Besucherinnen bzw. Besucher gleichzeitig teilnehmen können, ist die genaue Anzahl des erforderlichen Sanitätspersonals (Notärztinnen bzw. Notärzte, Sanitäterinnen bzw. Sanitäter sowie Führungspersonal) durch die Veranstalterin bzw. den Veranstalter von einem gesetzlich zugelassenen oder bewilligten Rettungsdienst schriftlich festlegen zu lassen und der Behörde vorzulegen.
(3)Absatz 3Bei Veranstaltungen, an denen mehr als 5 000 Besucherinnen bzw. Besucher gleichzeitig teilnehmen können, hat die Veranstalterin bzw. der Veranstalter ein Sanitätskonzept durch einen gesetzlich zugelassenen oder bewilligten Rettungsdienst in Abstimmung mit der für den Rettungsdienst der Stadt Wien zuständigen Dienststelle des Magistrates erstellen zu lassen und der Anmeldung der Veranstaltung, allenfalls als Teil des Sicherheitskonzeptes nach § 31, anzuschließen. Das Sanitätskonzept ist aufgrund wissenschaftlich anerkannter Planungsgrößen zu erstellen und hat jedenfalls die notwendige Anzahl des erforderlichen Sanitätspersonals (Notärztinnen bzw. Notärzte, Sanitäterinnen bzw. Sanitäter sowie Führungspersonal) sowie die zur notfallmedizinischen Abdeckung erforderliche Ausstattung und medizinische Ausrüstung zu enthalten.Bei Veranstaltungen, an denen mehr als 5 000 Besucherinnen bzw. Besucher gleichzeitig teilnehmen können, hat die Veranstalterin bzw. der Veranstalter ein Sanitätskonzept durch einen gesetzlich zugelassenen oder bewilligten Rettungsdienst in Abstimmung mit der für den Rettungsdienst der Stadt Wien zuständigen Dienststelle des Magistrates erstellen zu lassen und der Anmeldung der Veranstaltung, allenfalls als Teil des Sicherheitskonzeptes nach Paragraph 31,, anzuschließen. Das Sanitätskonzept ist aufgrund wissenschaftlich anerkannter Planungsgrößen zu erstellen und hat jedenfalls die notwendige Anzahl des erforderlichen Sanitätspersonals (Notärztinnen bzw. Notärzte, Sanitäterinnen bzw. Sanitäter sowie Führungspersonal) sowie die zur notfallmedizinischen Abdeckung erforderliche Ausstattung und medizinische Ausrüstung zu enthalten.
(4)Absatz 4Bei jeder Veranstaltung, an der mehr als 1 000 Besucherinnen bzw. Besucher gleichzeitig teilnehmen können, hat die Veranstalterin bzw. der Veranstalter für die Bereitstellung und Einrichtung eines Notfallraums Sorge zu tragen. Der Notfallraum muss Einrichtungen wie insbesondere mindestens ein Ruhebett, einen Tisch und zwei Sitzgelegenheiten sowie eine den sanitätsdienstlichen Erfordernissen entsprechende Mindestausstattung aufweisen. Der Raum muss barrierefrei, leicht zugänglich, überdacht, nicht von außen einsehbar und ebenerdig oder durch einen Aufzug erreichbar sein, der für Krankentransporte geeignet ist.
(5)Absatz 5In Veranstaltungsstätten, wie Theater, Konzertsäle oder Opernhäuser, in denen regelmäßig Veranstaltungen für höchstens 3 000 Besucherinnen bzw. Besucher gleichzeitig stattfinden, kann anstelle der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen die Anwesenheit mindestens einer Inspektionsärztin bzw. eines Inspektionsarztes vorgesehen werden. Unter Inspektionsärztin bzw. Inspektionsarzt im Sinne dieses Gesetzes ist eine zur selbständigen Berufsausübung nach dem Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, idF BGBl. I Nr. 23/2020, berechtigte ärztliche Person, ausgenommen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, ohne notärztliche Aus- und Fortbildung gemäß § 40 Ärztegesetz 1998 zu verstehen.In Veranstaltungsstätten, wie Theater, Konzertsäle oder Opernhäuser, in denen regelmäßig Veranstaltungen für höchstens 3 000 Besucherinnen bzw. Besucher gleichzeitig stattfinden, kann anstelle der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen die Anwesenheit mindestens einer Inspektionsärztin bzw. eines Inspektionsarztes vorgesehen werden. Unter Inspektionsärztin bzw. Inspektionsarzt im Sinne dieses Gesetzes ist eine zur selbständigen Berufsausübung nach dem Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, berechtigte ärztliche Person, ausgenommen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, ohne notärztliche Aus- und Fortbildung gemäß Paragraph 40, Ärztegesetz 1998 zu verstehen.
(6)Absatz 6Bei Veranstaltungen, die ein besonderes Gefahrenpotenzial für die in § 18 Abs. 1 genannten Schutzinteressen aufweisen, kann die Behörde unabhängig von der Personenzahl die für die notfallmedizinische Abdeckung erforderliche Anzahl an Notärztinnen bzw. Notärzten, Sanitäterinnen bzw. Sanitätern und Führungspersonal sowie die erforderliche medizinische Ausrüstung und die Erstellung eines Sanitätskonzepts vorschreiben.Bei Veranstaltungen, die ein besonderes Gefahrenpotenzial für die in Paragraph 18, Absatz eins, genannten Schutzinteressen aufweisen, kann die Behörde unabhängig von der Personenzahl die für die notfallmedizinische Abdeckung erforderliche Anzahl an Notärztinnen bzw. Notärzten, Sanitäterinnen bzw. Sanitätern und Führungspersonal sowie die erforderliche medizinische Ausrüstung und die Erstellung eines Sanitätskonzepts vorschreiben.
(7)Absatz 7Die Veranstalterin bzw. der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass das gesetzlich erforderliche oder behördlich vorgeschriebene Sanitätspersonal vor Beginn des Einlasses bis zum Verlassen aller Besucherinnen bzw. Besucher anwesend und einsatzbereit ist. Sie bzw. er hat den Namen der während der Veranstaltung anwesenden Leitung des Sanitätsdienstes den Überwachungsorganen der Behörde und der Landespolizeidirektion Wien auf Verlangen bekanntzugeben.
Sicherheitskonzept
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz einsBei Veranstaltungen, an denen mehr als 5 000 Besucherinnen bzw. Besucher gleichzeitig teilnehmen können, hat die Veranstalterin bzw. der Veranstalter der Anmeldung der Veranstaltung ein Sicherheitskonzept anzuschließen. Bei Veranstaltungen, die ein besonderes Gefahrenpotenzial für die in § 18 Abs. 1 genannten Schutzinteressen aufweisen, kann die Behörde auch bei Unterschreitung dieser Personenzahl die Vorlage eines solchen Konzepts verlangen.Bei Veranstaltungen, an denen mehr als 5 000 Besucherinnen bzw. Besucher gleichzeitig teilnehmen können, hat die Veranstalterin bzw. der Veranstalter der Anmeldung der Veranstaltung ein Sicherheitskonzept anzuschließen. Bei Veranstaltungen, die ein besonderes Gefahrenpotenzial für die in Paragraph 18, Absatz eins, genannten Schutzinteressen aufweisen, kann die Behörde auch bei Unterschreitung dieser Personenzahl die Vorlage eines solchen Konzepts verlangen.
(2)Absatz 2Das Sicherheitskonzept hat jedenfalls folgenden Mindestinhalt aufzuweisen:
Gefährdungsanalyse und Risikobeurteilung samt den sich daraus ergebenden erforderlichen Maßnahmen,
Darstellung der Erreichbarkeit der Veranstaltung mit öffentlichen und individuellen Verkehrsmitteln,
Lenkung der Besucherinnen- bzw. Besucherströme,
Zufahrts- und Zutrittskontrollen,
Schutzmaßnahmen zur Abwehr von Personenschäden,
Technische Maßnahmen zur Weitergabe von Informationen an die Besucherinnen bzw. Besucher der Veranstaltung,
Organisation der Einsatzorganisationen und Kommunikation mit der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter sowie untereinander, und
Alarm-, Räumungs- und Evakuierungspläne, unter Beachtung der Sicherheit von Menschen mit einer Behinderung.
(3)Absatz 3Das Sicherheitskonzept ist auf Basis der durch die Landespolizeidirektion Wien erfolgten Einschätzung der abstrakten und konkreten Gefahrenlage durch die Veranstalterin bzw. den Veranstalter zu erstellen.
(4)Absatz 4Bei Veranstaltungen, an denen mehr als 20 000 Besucherinnen bzw. Besucher gleichzeitig teilnehmen können, ist durch die Veranstalterin bzw. den Veranstalter nachzuweisen, dass die betroffenen Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs über die geplante Veranstaltung rechtzeitig informiert wurden.
Abfälle und Mehrwegprodukte
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz einsBei Veranstaltungen, an denen mehr als 2 000 Besucherinnen bzw. Besucher teilnehmen können, hat die Veranstalterin bzw. der Veranstalter ein Abfallkonzept zu erstellen und zur Einsichtnahme für Organe der Behörde und der Landespolizeidirektion Wien jederzeit bereitzuhalten. Dies gilt nicht, wenn für dieselbe Veranstaltungsstätte oder Betriebsanlage bereits ein behördlich bewilligtes und für die jeweilige Veranstaltung geeignetes Abfallkonzept bzw. Abfallwirtschaftskonzept aufliegt.
(2)Absatz 2Das Abfallkonzept für Veranstaltungen hat jedenfalls zu enthalten:
eine Beschreibung der Art der Veranstaltung und eine Darstellung der abfallrelevanten Abläufe, die Anzahl der Personen, die an der Veranstaltung teilnehmen können, oder bei Veranstaltungen im Freien die Angabe der Fläche, die für die Besucherinnen bzw. Besucher öffentlich zugänglich ist;
Angaben über Art, Menge und Verbleib der im Zuge der Veranstaltung zu erwartenden Abfälle;
Maßnahmen zur Abfallvermeidung (zB Verwendung von Großgebinden), Wiederverwendung (zB Mehrwegverpackungen, Bühnenaufbauten), getrennte Sammlung und Behandlung;
organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften.
(3)Absatz 3Die Veranstalterin bzw. der Veranstalter hat bei Veranstaltungen, bei denen Speisen oder Getränke ausgegeben werden und an denen mehr als 1 000 Besucherinnen bzw. Besucher teilnehmen können oder die auf Liegenschaften stattfinden, die im Eigentum der Stadt Wien stehen, Getränke aus Mehrweggebinden (zB aus Fässern, Mehrwegflaschen) auszuschenken, sofern diese Getränkearten in Mehrweggebinden in Wien erhältlich sind, und jedenfalls in Mehrweggebinden (zB Mehrwegbecher, Gläser) auszugeben. Bei der Ausgabe von Speisen sind Mehrweggeschirr und Mehrwegbestecke (zB aus Glas, Keramik, Metall oder Kunststoff) zu verwenden. Ist dies aus sicherheitspolizeilichen Gründen nicht möglich, sind jedenfalls Verpackungen, Behältnisse, Geschirr und Bestecke aus nachwachsenden Rohstoffen (zB Karton oder Holz) zu verwenden. Es sind geeignete Maßnahmen zur Rücknahme der eingesetzten Mehrwegprodukte zu treffen.
(4)Absatz 4Von der Verpflichtung zum Ausschank aus Mehrweggebinden können, allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, für Veranstaltungen, an denen mehr als 100 000 Besucherinnen bzw. Besucher teilnehmen können, auf Antrag Abweichungen in untergeordnetem Ausmaß zugelassen werden, wenn ausreichende Maßnahmen gesetzt werden, um allfällige nachteilige Umweltauswirkungen zu verringern.
(5)Absatz 5Bei Sportveranstaltungen können unentgeltlich Getränke auch in anderen Gebinden ausgegeben werden, wenn geeignete Einrichtungen zur unmittelbaren Rücknahme der verwendeten Behältnisse bereitgestellt werden.
2. Abschnitt
Bestimmungen für einzelne Veranstaltungen
Veranstaltungsstätten mit Großbühne
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz einsEine Großbühne ist eine Bühne in einer Veranstaltungsstätte mit einem Bühnenhaus
mit einer Oberbühne mit einer lichten Höhe von mehr als 2,5 m über der Oberkante der Bühnenöffnung, wenn die Fläche der Bühne (inklusive Hinter- und Seitenbühne) hinter der Bühnenöffnung mehr als 200 m2 und deren Höhe bis zur Decke mehr als 9 m beträgt, oder
(2)Absatz 2Bei Veranstaltungen in Veranstaltungsstätten mit Großbühnen ist der Behörde und der Landespolizeidirektion Wien spätestens 24 Stunden vor der ersten Aufführung einer neuen Inszenierung mit Publikum Gelegenheit zu geben, die gesamte Inszenierung im Zuge einer Probe vor Ort zu überwachen. Stellt die Behörde fest, dass die Schutzinteressen dieses Gesetzes bei Einhaltung der Eignungsfeststellungsbescheide (generelle und spezielle Eignungsfeststellung) nicht ausreichend gesichert sind, kann die Behörde zusätzliche Auflagen, Bedingungen und Aufträge für die Veranstaltung vorschreiben.
(3)Absatz 3Die Bühnenöffnung von Großbühnen muss gegen den Publikumsbereich durch einen Vorhang (Kurtine) mit einer ausreichenden Feuerwiderstandsdauer und aus nichtbrennbarem Material dicht geschlossen werden können.
(4)Absatz 4In Veranstaltungsstätten mit Großbühnen muss sich bei jeder Aufführung zumindest eine Person im Bereich der Bühne aufhalten, welche einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 1 oder Abs. 7 Bühnen-Fachkenntnisse-Verordnung (Bühnen-FK-V), BGBl. II Nr. 403/2003, in der Fassung BGBl. II Nr. 226/2017, aufweist oder unter die Ausnahmebestimmung des § 10 Abs. 2 Bühnen-FK-V fällt. Einem Nachweis gemäß § 2 Abs. 1 oder Abs. 7 Bühnen-FK-V ist ein Zeugnis gemäß § 5 Bühnen-FK-V gleichzuhalten, welches aufgrund einer Ausbildung bzw. einschlägiger Berufserfahrung im Sinne des § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 Bühnen-FK-V ausgestellt wurde.In Veranstaltungsstätten mit Großbühnen muss sich bei jeder Aufführung zumindest eine Person im Bereich der Bühne aufhalten, welche einen Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz eins, oder Absatz 7, Bühnen-Fachkenntnisse-Verordnung (Bühnen-FK-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2003,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2017,, aufweist oder unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Bühnen-FK-V fällt. Einem Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz eins, oder Absatz 7, Bühnen-FK-V ist ein Zeugnis gemäß Paragraph 5, Bühnen-FK-V gleichzuhalten, welches aufgrund einer Ausbildung bzw. einschlägiger Berufserfahrung im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, oder Absatz 2, Bühnen-FK-V ausgestellt wurde.
Kinobetriebe
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz einsBei der Aufführung von Filmen, Videos und sonstigen Bildträgern ist nur Personen ab jenem Alter Zutritt zu gestatten, für das der Film gemäß der Jugendmedienkommission beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung freigegeben ist. Liegt keine Altersfreigabe vor, ist nur Personen der Zutritt gestattet, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Bei besonderen berücksichtigungswürdigen Umständen kann die Behörde im Interesse des Jugendschutzes eine abweichende Altersfreigabe für die öffentliche Aufführung von Filmen im Bundesland Wien festsetzen. In der Veranstaltungsstätte sowie bei allen Ankündigungen einer Filmvorführung ist deutlich sichtbar kundzumachen, welche Personen zu den Aufführungen Zutritt haben.
(2)Absatz 2Kindern im Alter bis zu einem Jahr ist in Begleitung und unter Aufsicht zumindest eines Elternteiles oder anderer Erziehungsberechtigter der Zutritt zu öffentlichen Aufführungen auch dann gestattet, wenn für diese Kinder Zulassungsbeschränkungen gelten, sofern eine schädliche Wirkung der in dieser Veranstaltungsstätte stattfindenden Aufführungen auf die Kinder dieser Altersgruppe nicht zu befürchten ist.
(3)Absatz 3Minderjährige Personen in Begleitung zumindest eines Elternteils oder anderer Erziehungsberechtigter dürfen auch Filmvorführungen besuchen, für die eine um höchstens drei Jahre höhere Altersstufe festgelegt worden ist. Dies gilt nicht für Filmvorführungen mit einer Altersfreigabe ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
(4)Absatz 4Die Bezeichnung als Kino (oder ähnliche Begriffe) dürfen nur Veranstaltungsstätten verwenden, die nach der technischen Ausstattung einer Großprojektion entsprechen. Dies gilt bei einer Wiedergabefläche, bei der Länge und Breite mindestens 2 m betragen.
(5)Absatz 5Filmvorführungen in Kinobetrieben müssen nicht einzeln angemeldet werden. Es genügt in der Anmeldung des Kinobetriebes die Angabe der Öffnungszeiten des Kinos, innerhalb derer Filmvorführungen stattfinden.
(6)Absatz 6Für die Erste Hilfeleistung in Kinobetrieben gelten § 30 Abs. 1 sowie Abs. 2 erster Satz mit der Maßgabe, dass unabhängig von der Personenanzahl eine nachweislich in Erste Hilfeleistung ausgebildete Person anwesend sein muss.Für die Erste Hilfeleistung in Kinobetrieben gelten Paragraph 30, Absatz eins, sowie Absatz 2, erster Satz mit der Maßgabe, dass unabhängig von der Personenanzahl eine nachweislich in Erste Hilfeleistung ausgebildete Person anwesend sein muss.
Straßenkunst
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz einsZur Belebung von vornehmlich dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen öffentlichen Flächen im Freien kann der Magistrat der Stadt Wien nach Anhörung der Bezirksvorsteherin bzw. des Bezirksvorstehers und der Landespolizeidirektion Wien durch Verordnung öffentliche Plätze zur Darbietung von Straßenkunst (akustische oder stille Straßenkunst sowie Straßenmalerei) unter Bedachtnahme auf eine möglichst geringe Lärmbelästigung der Umgebung in örtlicher und zeitlicher Hinsicht bestimmen und zur Wahrung dieser Interessen die Benützungsbedingungen hinsichtlich Art, Umfang und Dauer der Veranstaltungen festlegen.
(2)Absatz 2In der Verordnung nach Abs. 1 können sowohl Orte festgelegt werden, die nur nach Zuteilung einer Platzkarte benützt, als auch solche, die unter Einhaltung der allgemeinen Benützungsbestimmungen ohne Zuteilung für Straßenkunst verwendet werden dürfen. Bei der Vergabe von Platzkarten für musikalische Straßenkunst kann sich die Behörde fachlicher Unterstützung unabhängiger Experten für Straßenkunst bedienen.In der Verordnung nach Absatz eins, können sowohl Orte festgelegt werden, die nur nach Zuteilung einer Platzkarte benützt, als auch solche, die unter Einhaltung der allgemeinen Benützungsbestimmungen ohne Zuteilung für Straßenkunst verwendet werden dürfen. Bei der Vergabe von Platzkarten für musikalische Straßenkunst kann sich die Behörde fachlicher Unterstützung unabhängiger Experten für Straßenkunst bedienen.
(3)Absatz 3Straßenkunst darbietende Personen müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Für die Darbietung darf keine Gegenleistung verlangt werden. In der Verordnung sind für akustische Straßenkunst Immissionsgrenzwerte festzulegen, um eine unzumutbare Lärmbelästigung der Nachbarschaft zu vermeiden.
(4)Absatz 4Auf Straßenkunstveranstaltungen sind ausschließlich §§ 1, 23 Abs. 3, 25 Abs. 1, 35, 40, 41, 43 und 44 anzuwenden.Auf Straßenkunstveranstaltungen sind ausschließlich Paragraphen eins,, 23 Absatz 3,, 25 Absatz eins,, 35, 40, 41, 43 und 44 anzuwenden.
Volksbelustigungsorte
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz einsDer Magistrat der Stadt Wien hat durch Verordnung jene Gebiete auszuweisen, die als traditionelle Volksbelustigungsorte in Wien gelten. Als solche kommen Gebiete in Betracht, die seit mehreren Generationen von der Bevölkerung zum Zeitvertreib durch Teilnahme an Schaustellereinrichtungen aufgesucht werden.
(2)Absatz 2Bei Geschicklichkeitsspielen (wie Dosenwerfen, Nagelschlagen, Pfeilwurf, Gewehrschießen, Armbrustschießen, Bogenschießen, Angelspiele und ähnliche) darf in den Betrieben der Volksbelustigungsorte der Höchsteinsatz pro Spielbetätigung maximal zwei Euro betragen. Die Preise sind gut sichtbar auszuzeichnen.
(3)Absatz 3Die Beschränkung auf drei Unterhaltungsspielapparate je Betriebsstätte (§ 15 Abs. 4) gilt nicht für Volksbelustigungsorte.Die Beschränkung auf drei Unterhaltungsspielapparate je Betriebsstätte (Paragraph 15, Absatz 4,) gilt nicht für Volksbelustigungsorte.
(4)Absatz 4Die Aufstellung von einfachen fliegenden Bauten und Anlagen in Volksbelustigungsorten ohne Gefährdung für die in § 18 Abs. 1 genannten Schutzinteressen (zB Modellbahnen, Dosenwerfen) ist mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen (§ 5 Z 4). Die Anzeige muss die Art der Anlage, die Zeit und den Ort der Aufstellung sowie eine Beschreibung enthalten. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor, hat die Behörde binnen einem Monat dies festzustellen und die Aufstellung zu untersagen.Die Aufstellung von einfachen fliegenden Bauten und Anlagen in Volksbelustigungsorten ohne Gefährdung für die in Paragraph 18, Absatz eins, genannten Schutzinteressen (zB Modellbahnen, Dosenwerfen) ist mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen (Paragraph 5, Ziffer 4,). Die Anzeige muss die Art der Anlage, die Zeit und den Ort der Aufstellung sowie eine Beschreibung enthalten. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor, hat die Behörde binnen einem Monat dies festzustellen und die Aufstellung zu untersagen.
4. Teil
Behördliche Befugnisse
1. Abschnitt
Behörden und Verfahren
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 37.Paragraph 37,
Die Gemeinde Wien hat die im 1. bis 3. Teil sowie in § 40 dieses Gesetzes geregelten Aufgaben, ausgenommen solche betreffend die in § 23 Abs. 5 Z 2 genannten oder über die Landesgrenze hinausgehenden Veranstaltungen, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Die Gemeinde Wien hat die im 1. bis 3. Teil sowie in Paragraph 40, dieses Gesetzes geregelten Aufgaben, ausgenommen solche betreffend die in Paragraph 23, Absatz 5, Ziffer 2, genannten oder über die Landesgrenze hinausgehenden Veranstaltungen, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Behörden
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz einsSoweit nicht ausdrücklich anderen Behörden ein Aufgabenbereich zugewiesen ist, obliegt die Vollziehung dieses Gesetzes dem Magistrat der Stadt Wien.
(2)Absatz 2Der Landespolizeidirektion Wien obliegen folgende Aufgaben:
Abgabe einer Stellungnahme bei der Verleihung von persönlichen Bewilligungen (§ 13),Abgabe einer Stellungnahme bei der Verleihung von persönlichen Bewilligungen (Paragraph 13,),
Abgabe einer Stellungnahme im Anmeldungsverfahren (§§ 16, 17),Abgabe einer Stellungnahme im Anmeldungsverfahren (Paragraphen 16,, 17),
Abgabe einer Stellungnahme im Verfahren betreffend die Feststellung der Eignung einer Veranstaltungsstätte (§ 18), die Änderung einer Veranstaltungsstätte (§ 19) sowie die Vorschreibung, Änderung und Aufhebung von Auflagen, Bedingungen und Aufträgen (§ 20), jeweils sofern sicherheitspolizeiliche Interessen berührt werden,Abgabe einer Stellungnahme im Verfahren betreffend die Feststellung der Eignung einer Veranstaltungsstätte (Paragraph 18,), die Änderung einer Veranstaltungsstätte (Paragraph 19,) sowie die Vorschreibung, Änderung und Aufhebung von Auflagen, Bedingungen und Aufträgen (Paragraph 20,), jeweils sofern sicherheitspolizeiliche Interessen berührt werden,
Abgabe einer Stellungnahme bei der Festlegung einer abweichenden Sperrzeit gemäß § 24 Abs. 4,Abgabe einer Stellungnahme bei der Festlegung einer abweichenden Sperrzeit gemäß Paragraph 24, Absatz 4,,
Teilnahme an der Begehung gemäß § 26 Abs. 4 vor Beginn einer Veranstaltung,Teilnahme an der Begehung gemäß Paragraph 26, Absatz 4, vor Beginn einer Veranstaltung,
Abgabe einer Stellungnahme im Verfahren betreffend die Haus- oder Platzordnung (§ 27),Abgabe einer Stellungnahme im Verfahren betreffend die Haus- oder Platzordnung (Paragraph 27,),
Wegweisung gemäß § 27 Abs. 6,Wegweisung gemäß Paragraph 27, Absatz 6,,
Mitwirkung bei der Erstellung eines Sicherheitskonzepts (§ 31 Abs. 3),Mitwirkung bei der Erstellung eines Sicherheitskonzepts (Paragraph 31, Absatz 3,),
Anhörung vor Erlassung einer Verordnung gemäß § 35 Abs. 1 ,Anhörung vor Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ,
Mitwirkung bei mündlichen Verhandlungen und Abgabe einer Stellungnahme (§ 39 Abs. 3),Mitwirkung bei mündlichen Verhandlungen und Abgabe einer Stellungnahme (Paragraph 39, Absatz 3,),
Überprüfung und Überwachung der Veranstaltungen (§§ 33 Abs. 2 und 40), soweit sie sich nicht auf betriebstechnische, bau- und feuerpolizeiliche Rücksichten erstrecken,Überprüfung und Überwachung der Veranstaltungen (Paragraphen 33, Absatz 2 und 40), soweit sie sich nicht auf betriebstechnische, bau- und feuerpolizeiliche Rücksichten erstrecken,
Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen, Festnahme (§ 35 VStG), Einhebung einer vorläufigen Sicherheitsleistung (§ 37a VStG), vorläufige Sicherstellung (§ 39 Abs. 2 VStG), Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung bis zu 90 Euro bei den gemäß § 43 Abs. 1 bis 7 mit Strafe bedrohten Übertretungen dieses Gesetzes (§ 50 VStG), jeweils BGBl. Nr. 52/1991, idF BGBl. I Nr. 58/2018,Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen, Festnahme (Paragraph 35, VStG), Einhebung einer vorläufigen Sicherheitsleistung (Paragraph 37 a, VStG), vorläufige Sicherstellung (Paragraph 39, Absatz 2, VStG), Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung bis zu 90 Euro bei den gemäß Paragraph 43, Absatz eins bis 7 mit Strafe bedrohten Übertretungen dieses Gesetzes (Paragraph 50, VStG), jeweils Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,,
Anordnung oder Bewilligung einer Überwachung gemäß § 40 Abs. 3,Anordnung oder Bewilligung einer Überwachung gemäß Paragraph 40, Absatz 3,,
die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts bei Verwaltungsübertretungen nach § 43 Abs. 4 Z 3.die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts bei Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 43, Absatz 4, Ziffer 3,
(3)Absatz 3Die Bezirksvorsteherin bzw. der Bezirksvorsteher hat insbesondere folgende Mitwirkungs- bzw. Informationsrechte:
Information über jede angemeldete oder angezeigte Veranstaltung im Bezirk,
Teilnahme an Augenscheinen und kommissionellen Verhandlungen auf Grund einer Veranstaltungsanmeldung oder eines Ansuchens um Eignungsfeststellung,
Mitwirkung an der Festlegung einer abweichenden Sperrzeit gemäß § 24 Abs. 4,Mitwirkung an der Festlegung einer abweichenden Sperrzeit gemäß Paragraph 24, Absatz 4,,
Mitwirkung an der Festlegung von öffentlichen Plätzen für Straßenkunst nach § 35 Abs. 1.Mitwirkung an der Festlegung von öffentlichen Plätzen für Straßenkunst nach Paragraph 35, Absatz eins,
Verfahren
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz einsVerfahren nach diesem Gesetz sind tunlichst als verbundenes Verfahren betreffend folgende Bewilligungen zu führen:
straßenverkehrsbehördliche Bewilligung für die Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken,
Gebrauchserlaubnis nach dem Gebrauchsabgabegesetz, LGBl. für Wien Nr. 20/1966, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 57/2019.
(2)Absatz 2Führt die Behörde betreffend die Anmeldung einer Veranstaltung (§ 16) oder die Eignungsfeststellung einer Veranstaltungsstätte (§ 18) eine mündliche Verhandlung durch, sind jedenfalls die Veranstalterin bzw. der Veranstalter, die Inhaberin bzw. der Inhaber der Veranstaltungsstätte, die Landespolizeidirektion Wien, die Bezirksvorsteherin bzw. der Bezirksvorsteher und bei Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern das Arbeitsinspektorat zu laden. Die Inhaberin bzw. der Inhaber der Veranstaltungsstätte und die Veranstalterin bzw. der Veranstalter kann das Vorliegen der Eignung oder die Entbehrlichkeit von Auflagen, Bedingungen und Aufträgen geltend machen und die mangelnde Eignung oder die Unentbehrlichkeit bestimmter Auflagen, Bedingungen und Aufträge einwenden.Führt die Behörde betreffend die Anmeldung einer Veranstaltung (Paragraph 16,) oder die Eignungsfeststellung einer Veranstaltungsstätte (Paragraph 18,) eine mündliche Verhandlung durch, sind jedenfalls die Veranstalterin bzw. der Veranstalter, die Inhaberin bzw. der Inhaber der Veranstaltungsstätte, die Landespolizeidirektion Wien, die Bezirksvorsteherin bzw. der Bezirksvorsteher und bei Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern das Arbeitsinspektorat zu laden. Die Inhaberin bzw. der Inhaber der Veranstaltungsstätte und die Veranstalterin bzw. der Veranstalter kann das Vorliegen der Eignung oder die Entbehrlichkeit von Auflagen, Bedingungen und Aufträgen geltend machen und die mangelnde Eignung oder die Unentbehrlichkeit bestimmter Auflagen, Bedingungen und Aufträge einwenden.
(3)Absatz 3Die Behörde hat der Landepolizeidirektion Wien alle in Verfahren ergangenen Bescheide zur Kenntnis zu bringen, an denen sie gemäß § 38 Abs. 2 beteiligt ist und die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien von der Kenntnisnahme aller Daueranmeldungen sowie von der Erteilung von persönlichen Bewilligungen zu verständigen.Die Behörde hat der Landepolizeidirektion Wien alle in Verfahren ergangenen Bescheide zur Kenntnis zu bringen, an denen sie gemäß Paragraph 38, Absatz 2, beteiligt ist und die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien von der Kenntnisnahme aller Daueranmeldungen sowie von der Erteilung von persönlichen Bewilligungen zu verständigen.
(4)Absatz 4Die Anzeigen nach § 23 Abs. 8 sind an die Bezirksvorsteherin bzw. den Bezirksvorsteher und an die Landespolizeidirektion Wien zur Information zu übermitteln.Die Anzeigen nach Paragraph 23, Absatz 8, sind an die Bezirksvorsteherin bzw. den Bezirksvorsteher und an die Landespolizeidirektion Wien zur Information zu übermitteln.
2. Abschnitt
Überprüfung und Überwachung
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz einsZur Überprüfung der Einhaltung der veranstaltungsrechtlichen Vorschriften sind die Organe der Behörde, die von ihr herangezogenen Sachverständigen sowie die Organe der Landespolizeidirektion Wien im Rahmen des § 38 Abs. 2 berechtigt, vor Beginn und während jeder Veranstaltung oder deren Probe die gesamte Veranstaltungsstätte zu betreten, zu besichtigen und zu kontrollieren. Die Überprüfungsorgane sind berechtigt, in alle die Veranstaltung betreffenden Schriftstücke Einsicht zu nehmen, Proben im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu entnehmen und Beweismittel zu sichern, um die Qualifikation der verwendeten Betriebsmittel zu überprüfen.Zur Überprüfung der Einhaltung der veranstaltungsrechtlichen Vorschriften sind die Organe der Behörde, die von ihr herangezogenen Sachverständigen sowie die Organe der Landespolizeidirektion Wien im Rahmen des Paragraph 38, Absatz 2, berechtigt, vor Beginn und während jeder Veranstaltung oder deren Probe die gesamte Veranstaltungsstätte zu betreten, zu besichtigen und zu kontrollieren. Die Überprüfungsorgane sind berechtigt, in alle die Veranstaltung betreffenden Schriftstücke Einsicht zu nehmen, Proben im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu entnehmen und Beweismittel zu sichern, um die Qualifikation der verwendeten Betriebsmittel zu überprüfen.
(2)Absatz 2Die Organe der Behörde, die von ihr herangezogenen Sachverständigen sowie im Rahmen des § 38 Abs. 2 die Organe der Landespolizeidirektion Wien sind berechtigt, die Veranstaltung während der gesamten Dauer zu überwachen und zum Schutz der in § 18 Abs. 1 genannten Interessen erforderliche Anordnungen zu erteilen. Den Überwachungsorganen sind die erforderlichen Einrichtungen und Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen.Die Organe der Behörde, die von ihr herangezogenen Sachverständigen sowie im Rahmen des Paragraph 38, Absatz 2, die Organe der Landespolizeidirektion Wien sind berechtigt, die Veranstaltung während der gesamten Dauer zu überwachen und zum Schutz der in Paragraph 18, Absatz eins, genannten Interessen erforderliche Anordnungen zu erteilen. Den Überwachungsorganen sind die erforderlichen Einrichtungen und Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3Ergibt sich, dass eine Veranstaltung aus sicherheits- oder veranstaltungspolizeilichen Gründen im Rahmen des § 38 Abs. 2 Z 11 einer besonderen Überwachung bedarf, so hat die Landespolizeidirektion Wien mit Bescheid im notwendigen Ausmaß eine Überwachung durch ihre Organe anzuordnen oder auf Ansuchen der Veranstalterin bzw. des Veranstalters zu bewilligen.Ergibt sich, dass eine Veranstaltung aus sicherheits- oder veranstaltungspolizeilichen Gründen im Rahmen des Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 11, einer besonderen Überwachung bedarf, so hat die Landespolizeidirektion Wien mit Bescheid im notwendigen Ausmaß eine Überwachung durch ihre Organe anzuordnen oder auf Ansuchen der Veranstalterin bzw. des Veranstalters zu bewilligen.
Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz einsBesteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 43 Abs. 1 bis 4 kann die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens die Veranstalterin bzw. den Veranstalter auffordern, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand innerhalb einer angemessenen von der Behörde zu bestimmenden Frist herzustellen (Verfahrensanordnung). Kommt die Veranstalterin bzw. der Veranstalter dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Anlagen, die teilweise oder gänzliche Einstellung der Veranstaltung, die Schließung der gesamten Veranstaltungsstätte oder von Teilen davon samt den allenfalls erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu verfügen.Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 43, Absatz eins bis 4 kann die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens die Veranstalterin bzw. den Veranstalter auffordern, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand innerhalb einer angemessenen von der Behörde zu bestimmenden Frist herzustellen (Verfahrensanordnung). Kommt die Veranstalterin bzw. der Veranstalter dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Anlagen, die teilweise oder gänzliche Einstellung der Veranstaltung, die Schließung der gesamten Veranstaltungsstätte oder von Teilen davon samt den allenfalls erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu verfügen.
(2)Absatz 2Werden mobile Anlagen (§ 14 Abs. 1) betreffende Auflagen oder einzuhaltende Maßnahmen nach § 14 Abs. 2 nicht erfüllt, kann die Behörde die Veranstalterin bzw. den Veranstalter auffordern, diese innerhalb einer angemessenen Frist einzuhalten. Kommt die Veranstalterin bzw. der Veranstalter dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die Stilllegung der Anlage zu verfügen.Werden mobile Anlagen (Paragraph 14, Absatz eins,) betreffende Auflagen oder einzuhaltende Maßnahmen nach Paragraph 14, Absatz 2, nicht erfüllt, kann die Behörde die Veranstalterin bzw. den Veranstalter auffordern, diese innerhalb einer angemessenen Frist einzuhalten. Kommt die Veranstalterin bzw. der Veranstalter dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die Stilllegung der Anlage zu verfügen.
(3)Absatz 3Um eine Gefährdung der Betriebssicherheit abzustellen, die eine drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen darstellt, kann die Behörde auch ohne vorausgegangene Verfahrensanordnung die zur Beseitigung der Gefährdung erforderlichen Maßnahmen verfügen. Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, kann sie diese Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides treffen und nötigenfalls die Veranstaltung einstellen oder deren Beginn verhindern.
(4)Absatz 4Ein Grund zur Annahme gemäß Abs. 3 zweiter Satz liegt jedenfalls bei Überschreiten der bewilligten oder gesetzlich zulässigen Höchstzahl der Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer, bei gesundheitsschädigender Lärmbelästigung oder dann vor, wenn keine verantwortliche Aufsichtsperson (§ 26) anwesend ist. Von einer gesundheitsschädigenden Lärmbelästigung kann die Behörde jedenfalls bei Überschreiten der höchstzulässigen Lautstärke von Musikdarbietungen um mehr als das Doppelte (10 dB zusätzlich) ausgehen. Ein Grund zur Annahme gemäß Abs. 3 zweiter Satz ist weiters anzunehmen, wenn wesentliche, mobile Anlagen betreffende maschinen- bzw. elektrotechnische oder gesundheits- bzw. sicherheitsrelevante Auflagen oder im Betrieb einzuhaltende Maßnahmen nach § 14 Abs. 2 nicht erfüllt werden.Ein Grund zur Annahme gemäß Absatz 3, zweiter Satz liegt jedenfalls bei Überschreiten der bewilligten oder gesetzlich zulässigen Höchstzahl der Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer, bei gesundheitsschädigender Lärmbelästigung oder dann vor, wenn keine verantwortliche Aufsichtsperson (Paragraph 26,) anwesend ist. Von einer gesundheitsschädigenden Lärmbelästigung kann die Behörde jedenfalls bei Überschreiten der höchstzulässigen Lautstärke von Musikdarbietungen um mehr als das Doppelte (10 dB zusätzlich) ausgehen. Ein Grund zur Annahme gemäß Absatz 3, zweiter Satz ist weiters anzunehmen, wenn wesentliche, mobile Anlagen betreffende maschinen- bzw. elektrotechnische oder gesundheits- bzw. sicherheitsrelevante Auflagen oder im Betrieb einzuhaltende Maßnahmen nach Paragraph 14, Absatz 2, nicht erfüllt werden.
(5)Absatz 5Eine gemäß § 42 verbotene oder durch die Behörde untersagte Veranstaltung kann die Behörde ohne Vorliegen weiterer Voraussetzungen durch die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt einstellen und die Veranstaltungsstätte schließen oder sonstige erforderliche Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen treffen.Eine gemäß Paragraph 42, verbotene oder durch die Behörde untersagte Veranstaltung kann die Behörde ohne Vorliegen weiterer Voraussetzungen durch die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt einstellen und die Veranstaltungsstätte schließen oder sonstige erforderliche Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen treffen.
(6)Absatz 6Über eine Maßnahme nach Abs. 3 zweiter Satz oder Abs. 5 ist binnen einem Monat ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung BGBl. II Nr. 140/2019, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurück gestellt worden ist.Über eine Maßnahme nach Absatz 3, zweiter Satz oder Absatz 5, ist binnen einem Monat ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß Paragraph 19, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2019,, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurück gestellt worden ist.
(7)Absatz 7Bescheide gemäß Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 erster Satz und Abs. 6 sind sofort vollstreckbar. Durch einen Wechsel in der Person der Veranstalterin bzw. des Veranstalters oder der Inhaberin bzw. des Inhabers der von einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Veranstaltung bzw. Veranstaltungsstätte wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht berührt.Bescheide gemäß Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3, erster Satz und Absatz 6, sind sofort vollstreckbar. Durch einen Wechsel in der Person der Veranstalterin bzw. des Veranstalters oder der Inhaberin bzw. des Inhabers der von einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Veranstaltung bzw. Veranstaltungsstätte wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht berührt.
(8)Absatz 8Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 erster Satz oder Abs. 6 nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene veranstaltungsrechtlichen Vorschriften bzw. nach § 14 Abs. 2 mobile Anlagen betreffende Auflagen oder im Betrieb einzuhaltenden Maßnahmen, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 5 bestimmend waren, von der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter eingehalten werden, so hat die Behörde auf Antrag die mit Bescheid getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3, erster Satz oder Absatz 6, nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene veranstaltungsrechtlichen Vorschriften bzw. nach Paragraph 14, Absatz 2, mobile Anlagen betreffende Auflagen oder im Betrieb einzuhaltenden Maßnahmen, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3, oder Absatz 5, bestimmend waren, von der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter eingehalten werden, so hat die Behörde auf Antrag die mit Bescheid getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.
3. Abschnitt
Strafbestimmungen
Verbotene Veranstaltungen
§ 42.Paragraph 42,
Verboten sind folgende Veranstaltungen einschließlich der Werbung für diese Veranstaltungen:
Veranstaltungen für Minderjährige, die gemäß § 10 Abs. 1 Wiener Jugendschutzgesetz 2002, LGBl. für Wien Nr. 17/2002, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 11/2019, geeignet sind, diese in ihrer Entwicklung zu gefährden;Veranstaltungen für Minderjährige, die gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Wiener Jugendschutzgesetz 2002, LGBl. für Wien Nr. 17/2002, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 11/2019, geeignet sind, diese in ihrer Entwicklung zu gefährden;
der Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten mit Darstellungen, Szenen oder Spielergebnissen, die Aggressionen und Gewalt fördern, kriminelle Handlungen verherrlichen oder Tötungshandlungen beinhalten;
der Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten, die nicht § 15 Abs. 1 und Abs. 2 entsprechen;der Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten, die nicht Paragraph 15, Absatz eins und Absatz 2, entsprechen;
entgeltliche Spiele („Hütchenspiele“), bei denen erraten werden soll, unter oder in welchem der im Spiel verwendeten Hütchen oder sonstigen Behältnissen, welche im Spielablauf verschoben, gedreht oder sonst wie ortsverändert werden, sich ein Gegenstand (zB Kugel, Münze etc.) befindet und andere als gleichwertig anzusehende entgeltliche Spiele.
Strafbestimmungen
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 12 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer als Veranstalterin bzw. Veranstalter
eine durch die Behörde untersagte Veranstaltung durchführt;
den behördlich bewilligten oder nach § 22 Abs. 3 gesetzlich zulässigen Fassungsraum einer Veranstaltungsstätte überschreitet;den behördlich bewilligten oder nach Paragraph 22, Absatz 3, gesetzlich zulässigen Fassungsraum einer Veranstaltungsstätte überschreitet;
die behördlich bewilligten oder in § 23 vorgesehenen Lärmgrenzwerte überschreitet;die behördlich bewilligten oder in Paragraph 23, vorgesehenen Lärmgrenzwerte überschreitet;
die Bestimmungen des § 29 über Beleuchtung und Sicherheitsbeleuchtung nicht einhält;die Bestimmungen des Paragraph 29, über Beleuchtung und Sicherheitsbeleuchtung nicht einhält;
das behördlich bewilligte Sicherheitskonzept (§ 31) einer Veranstaltung nicht einhält;das behördlich bewilligte Sicherheitskonzept (Paragraph 31,) einer Veranstaltung nicht einhält;
die Bestimmungen des § 32 über Abfälle und Mehrwegprodukte bei Veranstaltungen oder das behördlich bewilligte Abfallkonzept (§ 32) nicht einhält;die Bestimmungen des Paragraph 32, über Abfälle und Mehrwegprodukte bei Veranstaltungen oder das behördlich bewilligte Abfallkonzept (Paragraph 32,) nicht einhält;
entgegen § 33 Abs. 3 eine Veranstaltungsstätte mit Großbühne ohne ordnungsgemäße Kurtine betreibt;entgegen Paragraph 33, Absatz 3, eine Veranstaltungsstätte mit Großbühne ohne ordnungsgemäße Kurtine betreibt;
eine verbotene Veranstaltung gemäß § 42 Z 1 bis Z 4 durchführt oder für diese wirbt.eine verbotene Veranstaltung gemäß Paragraph 42, Ziffer eins bis Ziffer 4, durchführt oder für diese wirbt.
(2)Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 8 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer
es entgegen der Verpflichtung gemäß § 7 Abs. 1 unterlässt, eine veranstaltungsrechtliche Geschäftsführerin bzw. einen veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführer zu bestellen;es entgegen der Verpflichtung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, unterlässt, eine veranstaltungsrechtliche Geschäftsführerin bzw. einen veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführer zu bestellen;
als Inhaberin oder Inhaber einer Veranstaltungsstätte den Verpflichtungen gemäß § 11 nicht nachkommt;als Inhaberin oder Inhaber einer Veranstaltungsstätte den Verpflichtungen gemäß Paragraph 11, nicht nachkommt;
es als Veranstalterin bzw. Veranstalter entgegen der Verpflichtung gemäß § 12 unterlässt, die erforderlichen Aufsichtspersonen zu bestellen;es als Veranstalterin bzw. Veranstalter entgegen der Verpflichtung gemäß Paragraph 12, unterlässt, die erforderlichen Aufsichtspersonen zu bestellen;
als Veranstalterin bzw. Veranstalter eine Veranstaltung im Umherziehen oder den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten ohne entsprechende persönliche Bewilligung nach § 13 durchführt;als Veranstalterin bzw. Veranstalter eine Veranstaltung im Umherziehen oder den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten ohne entsprechende persönliche Bewilligung nach Paragraph 13, durchführt;
als Veranstalterin bzw. Veranstalter bei einer Veranstaltung im Umherziehen die Bestimmungen des § 14 nicht einhält;als Veranstalterin bzw. Veranstalter bei einer Veranstaltung im Umherziehen die Bestimmungen des Paragraph 14, nicht einhält;
als Veranstalterin bzw. Veranstalter eine anmeldepflichtige Veranstaltung ohne die erforderliche rechtswirksame Anmeldung nach § 16 durchführt;als Veranstalterin bzw. Veranstalter eine anmeldepflichtige Veranstaltung ohne die erforderliche rechtswirksame Anmeldung nach Paragraph 16, durchführt;
als Veranstalterin bzw. Veranstalter eine Veranstaltung ohne die gemäß § 18 erforderliche Eignungsfeststellung der Veranstaltungsstätte durchführt;als Veranstalterin bzw. Veranstalter eine Veranstaltung ohne die gemäß Paragraph 18, erforderliche Eignungsfeststellung der Veranstaltungsstätte durchführt;
als Veranstalterin bzw. Veranstalter eine Veranstaltung ohne die erforderliche Eignungsfeststellung der Veranstaltungsstätte in Hinblick auf Änderungen durchführt;
als Veranstalterin bzw. Veranstalter die gemäß den Bestimmungen der §§ 9, 14 Abs. 4, 16, 17, 18, 19, 20, 22 oder 33 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen, Aufträge oder Bedingungen nicht einhält;als Veranstalterin bzw. Veranstalter die gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 9,, 14 Absatz 4,, 16, 17, 18, 19, 20, 22 oder 33 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen, Aufträge oder Bedingungen nicht einhält;
als Inhaberin bzw. Inhaber die Prüfbescheinigung gemäß § 21 nicht, unvollständig oder mit unrichtigen Angaben erstellt;als Inhaberin bzw. Inhaber die Prüfbescheinigung gemäß Paragraph 21, nicht, unvollständig oder mit unrichtigen Angaben erstellt;
als Veranstalterin bzw. Veranstalter eine Veranstaltung nicht in einer gemäß § 22 Abs. 1 geeigneten Veranstaltungsstätte durchführt,als Veranstalterin bzw. Veranstalter eine Veranstaltung nicht in einer gemäß Paragraph 22, Absatz eins, geeigneten Veranstaltungsstätte durchführt,
es als Veranstalterin bzw. Veranstalter unterlässt, gemäß § 22 Abs. 4 ein geeignetes Personenzählsystem einzurichten oder die erforderliche Berechnung durchzuführen;es als Veranstalterin bzw. Veranstalter unterlässt, gemäß Paragraph 22, Absatz 4, ein geeignetes Personenzählsystem einzurichten oder die erforderliche Berechnung durchzuführen;
als Veranstalterin bzw. Veranstalter eine Veranstaltung in einer Veranstaltungsstätte durchführt, die nicht § 22 Abs. 5 entspricht;als Veranstalterin bzw. Veranstalter eine Veranstaltung in einer Veranstaltungsstätte durchführt, die nicht Paragraph 22, Absatz 5, entspricht;
als Veranstalterin bzw. Veranstalter die gemäß § 24 gesetzlich oder behördlich festgelegte Sperrzeit nicht einhält;als Veranstalterin bzw. Veranstalter die gemäß Paragraph 24, gesetzlich oder behördlich festgelegte Sperrzeit nicht einhält;
der Kooperations- oder Alarmierungspflicht gemäß § 25 nicht nachkommt;der Kooperations- oder Alarmierungspflicht gemäß Paragraph 25, nicht nachkommt;
den Bestimmungen gemäß § 26 über die Aufsicht von Veranstaltungen zuwiderhandelt;den Bestimmungen gemäß Paragraph 26, über die Aufsicht von Veranstaltungen zuwiderhandelt;
als Veranstalterin bzw. Veranstalter eine Veranstaltung ohne die den Bestimmungen des § 27 entsprechende Haus- oder Platzordnung durchführt;als Veranstalterin bzw. Veranstalter eine Veranstaltung ohne die den Bestimmungen des Paragraph 27, entsprechende Haus- oder Platzordnung durchführt;
als Veranstalterin bzw. Veranstalter die Bestimmungen des § 28 über Garderoben und WC-Anlagen nicht einhält;als Veranstalterin bzw. Veranstalter die Bestimmungen des Paragraph 28, über Garderoben und WC-Anlagen nicht einhält;
als Veranstalterin bzw. Veranstalter die Bestimmungen des § 30 über die Erste Hilfeleistung nicht einhält;als Veranstalterin bzw. Veranstalter die Bestimmungen des Paragraph 30, über die Erste Hilfeleistung nicht einhält;
als Veranstalterin bzw. Veranstalter gegen die Bestimmungen des § 33 Abs. 2 verstößt;als Veranstalterin bzw. Veranstalter gegen die Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz 2, verstößt;
als Veranstalterin bzw. Veranstalter eine Veranstaltung in einer Veranstaltungsstätte mit Großbühne durchführt, ohne dass die Bestimmung des § 33 Abs. 4 eingehalten ist;als Veranstalterin bzw. Veranstalter eine Veranstaltung in einer Veranstaltungsstätte mit Großbühne durchführt, ohne dass die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 4, eingehalten ist;
die Überprüfung bzw. Überwachung gemäß § 40 Abs. 1 und 2 behindert oder den gemäß § 40 Abs. 2 erteilten Anordnungen nicht nachkommt.die Überprüfung bzw. Überwachung gemäß Paragraph 40, Absatz eins und 2 behindert oder den gemäß Paragraph 40, Absatz 2, erteilten Anordnungen nicht nachkommt.
(3)Absatz 3Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 4 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer
als Veranstalterin bzw. Veranstalter eine Veranstaltung gemäß § 5 Z 1 oder Z 4 ohne entsprechende Anzeige an die Behörde durchführt;als Veranstalterin bzw. Veranstalter eine Veranstaltung gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, oder Ziffer 4, ohne entsprechende Anzeige an die Behörde durchführt;
entgegen § 6 Abs. 6 den Wechsel der Veranstalterin bzw. des Veranstalters oder einer Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Behörde nicht unverzüglich anzeigt;entgegen Paragraph 6, Absatz 6, den Wechsel der Veranstalterin bzw. des Veranstalters oder einer Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Behörde nicht unverzüglich anzeigt;
entgegen § 7 Abs. 2 das Ausscheiden oder die Neubestellung einer veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführerin bzw. eines veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführers nicht unverzüglich anzeigt;entgegen Paragraph 7, Absatz 2, das Ausscheiden oder die Neubestellung einer veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführerin bzw. eines veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführers nicht unverzüglich anzeigt;
einen Unterhaltungsspielapparat entgegen § 15 Abs. 3 ohne rechtswirksame Anzeige an die Behörde aufstellt;einen Unterhaltungsspielapparat entgegen Paragraph 15, Absatz 3, ohne rechtswirksame Anzeige an die Behörde aufstellt;
als Veranstalterin bzw. Veranstalter eine anmeldepflichtige Veranstaltung ohne die erforderliche rechtswirksame Anmeldung nach § 17 durchführt;als Veranstalterin bzw. Veranstalter eine anmeldepflichtige Veranstaltung ohne die erforderliche rechtswirksame Anmeldung nach Paragraph 17, durchführt;
als Veranstalterin bzw. Veranstalter entgegen § 19 Abs. 2 eine Veranstaltung in einer geänderten Veranstaltungsstätte durchführt, obwohl diese durch die Behörde nicht zur Kenntnis genommen wurde oder durch die Behörde untersagt wurde;als Veranstalterin bzw. Veranstalter entgegen Paragraph 19, Absatz 2, eine Veranstaltung in einer geänderten Veranstaltungsstätte durchführt, obwohl diese durch die Behörde nicht zur Kenntnis genommen wurde oder durch die Behörde untersagt wurde;
als Veranstalterin bzw. Veranstalter nicht dafür Sorge trägt, dass in den für Besucherinnen bzw. Besucher zugänglichen Räumlichkeiten von Veranstaltungsstätten nicht geraucht wird;
als Veranstalterin bzw. Veranstalter eine Veranstaltungsstätte nicht entsprechend § 22 Abs. 6 und 7 kennzeichnet;als Veranstalterin bzw. Veranstalter eine Veranstaltungsstätte nicht entsprechend Paragraph 22, Absatz 6 und 7 kennzeichnet;
entgegen § 27 Abs. 2 als Veranstalterin bzw. Veranstalter eine Änderung der Haus- oder Platzordnung nicht unverzüglich der Behörde anzeigt oder bei einer Veranstaltung eine behördlich untersagte Haus – oder Platzordnung verwendet;entgegen Paragraph 27, Absatz 2, als Veranstalterin bzw. Veranstalter eine Änderung der Haus- oder Platzordnung nicht unverzüglich der Behörde anzeigt oder bei einer Veranstaltung eine behördlich untersagte Haus – oder Platzordnung verwendet;
eine Wegweisung gemäß § 27 Abs. 6 durch Überwachungsorgane der Landespolizeidirektion Wien missachtet;eine Wegweisung gemäß Paragraph 27, Absatz 6, durch Überwachungsorgane der Landespolizeidirektion Wien missachtet;
als Veranstalterin bzw. Veranstalter die Bestimmungen des § 34 über Kinobetriebe nicht einhält;als Veranstalterin bzw. Veranstalter die Bestimmungen des Paragraph 34, über Kinobetriebe nicht einhält;
andere als in den Abs. 1 bis Abs. 5 genannte Übertretungen dieses Gesetzes oder der Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes ergangen sind, begeht.andere als in den Absatz eins bis Absatz 5, genannte Übertretungen dieses Gesetzes oder der Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes ergangen sind, begeht.
(4)Absatz 4Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 400 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einem Tag und 12 Stunden zu bestrafen, wer
entgegen § 22 Abs. 6 in den für Besucherinnen bzw. Besucher zugänglichen Räumlichkeiten von Veranstaltungsstätten raucht;entgegen Paragraph 22, Absatz 6, in den für Besucherinnen bzw. Besucher zugänglichen Räumlichkeiten von Veranstaltungsstätten raucht;
einer gemäß § 35 Abs. 1 über die Straßenkunst erlassenen Verordnung zuwiderhandelt;einer gemäß Paragraph 35, Absatz eins, über die Straßenkunst erlassenen Verordnung zuwiderhandelt;
eine verbotene Veranstaltung gemäß § 42 Z 5 durchführt (Bettelmusizieren) oder für diese wirbt.eine verbotene Veranstaltung gemäß Paragraph 42, Ziffer 5, durchführt (Bettelmusizieren) oder für diese wirbt.
(5)Absatz 5Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 12 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer das Hütchenspiel (§ 42 Z 6) durchführt. Gegenstände, die für die Ausübung des Hütchenspiels verwendet werden sowie Geld und geldwerte Sachen, die bei den das Hütchenspiel veranstaltenden Personen bei Tatbegehung vorgefunden oder durch das Hütchenspiel erworben worden sind, können für verfallen erklärt werden.Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 12 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer das Hütchenspiel (Paragraph 42, Ziffer 6,) durchführt. Gegenstände, die für die Ausübung des Hütchenspiels verwendet werden sowie Geld und geldwerte Sachen, die bei den das Hütchenspiel veranstaltenden Personen bei Tatbegehung vorgefunden oder durch das Hütchenspiel erworben worden sind, können für verfallen erklärt werden.
(6)Absatz 6Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 5 schuldig, derentwegen sie innerhalb der letzten neun Monate bereits einmal rechtskräftig bestraft worden ist, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe im Ausmaß der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung nach Absatz 5, schuldig, derentwegen sie innerhalb der letzten neun Monate bereits einmal rechtskräftig bestraft worden ist, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe im Ausmaß der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.
(7)Absatz 7Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 5 schuldig, derentwegen sie innerhalb der letzten 15 Monate bereits zweimal rechtskräftig bestraft worden ist, so ist sie vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung nach Absatz 5, schuldig, derentwegen sie innerhalb der letzten 15 Monate bereits zweimal rechtskräftig bestraft worden ist, so ist sie vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(8)Absatz 8Für Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 8 beträgt die Mindeststrafe 1 200 €.Für Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Ziffer 8, beträgt die Mindeststrafe 1 200 €.
(9)Absatz 9Der Verfall von Maschinen, Geräten, Ausrüstungen, Werkzeugen, Transportmitteln und sonstigen Gegenständen kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 1, 3, 6, 8, nach Abs. 2 Z 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, nach Abs. 3 Z 1, 4, 5, 6, 7, 12 oder nach Abs. 4 bis Abs. 7 in Zusammenhang stehen. Ebenso können Geld und geldwerte Gegenstände für verfallen erklärt werden, die durch diese Veranstaltungen erworben wurden.Der Verfall von Maschinen, Geräten, Ausrüstungen, Werkzeugen, Transportmitteln und sonstigen Gegenständen kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 6, 8, nach Absatz 2, Ziffer 4,, 5, 6, 7, 8, 9, 11, nach Absatz 3, Ziffer eins,, 4, 5, 6, 7, 12 oder nach Absatz 4 bis Absatz 7, in Zusammenhang stehen. Ebenso können Geld und geldwerte Gegenstände für verfallen erklärt werden, die durch diese Veranstaltungen erworben wurden.
(10)Absatz 10§ 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018, ist auf Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Gesetz nicht anzuwenden.Paragraph 33 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, ist auf Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Gesetz nicht anzuwenden.
(11)Absatz 11Wurde eine veranstaltungsrechtliche Geschäftsführerin bzw. ein veranstaltungsrechtlicher Geschäftsführer rechtswirksam bestellt, obliegen alle die Veranstalterin bzw. den Veranstalter treffenden Pflichten dieser Person, und es sind die gemäß § 43 gegen die Veranstalterin bzw. den Veranstalter zu richtenden Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen wie auch Verfallsstrafen gegen diese zu verhängen. Die Veranstalterin bzw. der Veranstalter ist neben der veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführerin bzw. dem veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführer für die Verletzung der veranstaltungsrechtlichen Pflichten verantwortlich, wenn diese mit ihrem bzw. seinem Vorwissen begangen wird oder sie bzw. er es bei der Auswahl oder Beaufsichtigung der veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführung an der nötigen Sorgfalt fehlen lässt.Wurde eine veranstaltungsrechtliche Geschäftsführerin bzw. ein veranstaltungsrechtlicher Geschäftsführer rechtswirksam bestellt, obliegen alle die Veranstalterin bzw. den Veranstalter treffenden Pflichten dieser Person, und es sind die gemäß Paragraph 43, gegen die Veranstalterin bzw. den Veranstalter zu richtenden Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen wie auch Verfallsstrafen gegen diese zu verhängen. Die Veranstalterin bzw. der Veranstalter ist neben der veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführerin bzw. dem veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführer für die Verletzung der veranstaltungsrechtlichen Pflichten verantwortlich, wenn diese mit ihrem bzw. seinem Vorwissen begangen wird oder sie bzw. er es bei der Auswahl oder Beaufsichtigung der veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführung an der nötigen Sorgfalt fehlen lässt.
5. Teil
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Verwendung von personenbezogenen Daten
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz einsDie Behörde ist ermächtigt, zur Durchführung von Anmeldungsverfahren (§§ 16, 17), zur Durchführung von Anzeigeverfahren (§§ 5, 14, 15), zur Prüfung der persönlichen Voraussetzungen nach §§ 6 und 7, zur Durchführung eines Ausschließungs-, Entziehungs- oder Widerrufsverfahrens (§ 8), zur Durchführung eines Nachsichtsverfahrens (§ 9), zur Durchführung des Prüfverfahrens eines Fortführungsrechts (§ 10), zur Erteilung einer persönlichen Bewilligung (§ 13), zur Überprüfung und Überwachung von Veranstaltungen (§ 40), zur Setzung von Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen (§ 41) und zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren (§ 43) folgende personenbezogenen Daten der Antragstellerin bzw. des Antragstellers, der Veranstalterin bzw. des Veranstalters, der veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführerin bzw. des veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführers, der Personen von juristischen Gesellschaften und eingetragenen Personengesellschaften mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte und der ein Fortführungsrecht anzeigenden Personen und eingetragenen Personengesellschaften zu verarbeiten:Die Behörde ist ermächtigt, zur Durchführung von Anmeldungsverfahren (Paragraphen 16,, 17), zur Durchführung von Anzeigeverfahren (Paragraphen 5,, 14, 15), zur Prüfung der persönlichen Voraussetzungen nach Paragraphen 6 und 7, zur Durchführung eines Ausschließungs-, Entziehungs- oder Widerrufsverfahrens (Paragraph 8,), zur Durchführung eines Nachsichtsverfahrens (Paragraph 9,), zur Durchführung des Prüfverfahrens eines Fortführungsrechts (Paragraph 10,), zur Erteilung einer persönlichen Bewilligung (Paragraph 13,), zur Überprüfung und Überwachung von Veranstaltungen (Paragraph 40,), zur Setzung von Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen (Paragraph 41,) und zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren (Paragraph 43,) folgende personenbezogenen Daten der Antragstellerin bzw. des Antragstellers, der Veranstalterin bzw. des Veranstalters, der veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführerin bzw. des veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführers, der Personen von juristischen Gesellschaften und eingetragenen Personengesellschaften mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte und der ein Fortführungsrecht anzeigenden Personen und eingetragenen Personengesellschaften zu verarbeiten:
Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten:
akademische Grade, akademische Berufsbezeichnungen sowie Standesbezeichnungen,
Kontaktdaten (Telefonnummern, E-Mail Adressen, Faxnummern),
Firma, Firmensitz und die Firmenbuchnummer oder die ZVR-Zahl,
Standortdaten von Veranstaltungsstätten,
strafgerichtliche Verurteilungen,
Daten aus der Insolvenzdatei,
Gründe für den Ausschluss von der Durchführung einer Veranstaltung oder die Entziehung einer Bewilligung zur Durchführung einer Veranstaltung oder den Widerruf der Bestellung einer veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführerin bzw. eines veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführers,
Daten über den Beginn, die Dauer und das Erlöschen einer persönlichen Bewilligung,
Angaben, durch wen die Bestellung einer veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführerin bzw. eines veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführers oder einer Aufsichtsperson erfolgt ist,
Beginn und Ende der Funktion als veranstaltungsrechtliche Geschäftsführerin bzw. veranstaltungsrechtlicher Geschäftsführer oder als Aufsichtsperson,
Daten über Zuverlässigkeitserklärungen (§ 16 Abs. 3 Z 2).Daten über Zuverlässigkeitserklärungen (Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 2,).
(2)Absatz 2Die Veranstaltungsbehörde ist ermächtigt, zur Durchführung von Verfahren zur Feststellung der Eignung einer Veranstaltungsstätte bzw. der Eignung ihrer eingetretenen Änderung (§§ 18, 19); betreffend Anzeigen gemäß § 19 Abs. 2; zur Vorschreibung, Änderung und Aufhebung von Auflagen, Aufträgen und Bedingungen (§§ 9, 14, 16, 17, 18, 19, 20, 22 und 33), zur Festlegung von Sperrzeiten (§ 24) und betreffend die Darbietung von Straßenkunst (§ 35) folgende personenbezogenen Daten der Antragstellerin bzw. des Antragstellers, der Veranstalterin bzw. des Veranstalters, der veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführerin bzw. des veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführers, der Personen von juristischen Gesellschaften und eingetragenen Personengesellschaften mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte und der Inhaberin bzw. des Inhabers einer Veranstaltungsstätte zu verarbeiten:Die Veranstaltungsbehörde ist ermächtigt, zur Durchführung von Verfahren zur Feststellung der Eignung einer Veranstaltungsstätte bzw. der Eignung ihrer eingetretenen Änderung (Paragraphen 18,, 19); betreffend Anzeigen gemäß Paragraph 19, Absatz 2 ;, zur Vorschreibung, Änderung und Aufhebung von Auflagen, Aufträgen und Bedingungen (Paragraphen 9,, 14, 16, 17, 18, 19, 20, 22 und 33), zur Festlegung von Sperrzeiten (Paragraph 24,) und betreffend die Darbietung von Straßenkunst (Paragraph 35,) folgende personenbezogenen Daten der Antragstellerin bzw. des Antragstellers, der Veranstalterin bzw. des Veranstalters, der veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführerin bzw. des veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführers, der Personen von juristischen Gesellschaften und eingetragenen Personengesellschaften mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte und der Inhaberin bzw. des Inhabers einer Veranstaltungsstätte zu verarbeiten:
Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten:
akademische Grade, akademische Berufsbezeichnungen sowie Standesbezeichnungen,
Kontaktdaten (Telefonnummern, E-Mail Adressen, Faxnummern),
Firma, Firmensitz und die Firmenbuchnummer oder die ZVR-Zahl,
Standortdaten von Veranstaltungsstätten.
(3)Absatz 3Die Behörde ist ermächtigt, zur Prüfung der Eignung einer Person gemäß § 26 Abs. 1 folgende personenbezogenen Daten dieser Person zu verarbeiten:Die Behörde ist ermächtigt, zur Prüfung der Eignung einer Person gemäß Paragraph 26, Absatz eins, folgende personenbezogenen Daten dieser Person zu verarbeiten:
Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten:
akademische Grade, akademische Berufsbezeichnungen sowie Standesbezeichnungen,
Daten über die Aufgabenzuteilung an diese Person,
Daten über die Gründe für die Eignung oder mangelnde Eignung nach einer Prüfung gemäß § 26 Abs. 2.Daten über die Gründe für die Eignung oder mangelnde Eignung nach einer Prüfung gemäß Paragraph 26, Absatz 2,
(4)Absatz 4Die Behörde ist ermächtigt, zur Prüfung der gemäß § 33 Abs. 4 vorgeschriebenen Voraussetzungen an Personen folgende personenbezogenen Daten dieser zu verarbeiten:Die Behörde ist ermächtigt, zur Prüfung der gemäß Paragraph 33, Absatz 4, vorgeschriebenen Voraussetzungen an Personen folgende personenbezogenen Daten dieser zu verarbeiten:
Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten:
akademische Grade, akademische Berufsbezeichnungen sowie Standesbezeichnungen,
Daten über Nachweise und Zeugnisse nach der Bühnen-Fachkenntnisse-Verordnung, BGBl. II Nr. 403/2003, in der Fassung BGBl. II Nr. 226/2017.Daten über Nachweise und Zeugnisse nach der Bühnen-Fachkenntnisse-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2003,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2017,.
(5)Absatz 5Die Behörde ist ermächtigt, die Daten, die gemäß § 44 verarbeitet werden, der Landespolizeidirektion Wien zum Zweck der Erfüllung ihrer gemäß § 38 Abs. 2 übertragenen Aufgaben sowie der Wirtschaftskammer Wien betreffend Anmeldungen, Anzeigen und persönliche Bewilligungen zu übermitteln.Die Behörde ist ermächtigt, die Daten, die gemäß Paragraph 44, verarbeitet werden, der Landespolizeidirektion Wien zum Zweck der Erfüllung ihrer gemäß Paragraph 38, Absatz 2, übertragenen Aufgaben sowie der Wirtschaftskammer Wien betreffend Anmeldungen, Anzeigen und persönliche Bewilligungen zu übermitteln.
(6)Absatz 6 Personenbezogene Daten dürfen auf Dauer des Bestandes der Veranstaltungsstätte bzw. auf Dauer der Bewilligung und die darauffolgenden drei Jahre aufbewahrt werden. Werden personenbezogene Daten über Verwaltungsstrafen und gerichtliche Strafen in Verfahren mitbehandelt, sind diese nach Abschluss der diesbezüglichen Verfahren zu löschen.
(7)Absatz 7Es werden der Behörde folgende Maßnahmen vorgeschrieben:
die Neuanlage von Identifikationsdaten erfolgt nach Vieraugenprinzip,
Daten sind vor unbefugtem Zugriff zu schützen,
der Zugriff auf die Daten ist zu protokollieren,
Protokolldaten sind drei Jahre aufzubewahren.
Abfrage von personenbezogenen Daten
§ 45.Paragraph 45,
Die Behörde ist zur Abfrage folgender Daten mittels automationsunterstützter Datenübermittlung befugt, soweit die Erfassung der Daten zur Vollziehung der veranstaltungsrechtlichen Vorschriften erforderlich ist:
aus dem Zentralen Personenstandsregister Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Familienstand, Staatsangehörigkeit und Zeitpunkt des Todes natürlicher Personen,
aus dem Zentralen Melderegister Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und die Wohnsitz; die Berechtigung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters umfasst auch Verknüpfungsabfragen im Sinne des § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2018,aus dem Zentralen Melderegister Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und die Wohnsitz; die Berechtigung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters umfasst auch Verknüpfungsabfragen im Sinne des Paragraph 16 a, Absatz 3, Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,,
aus dem Strafregister Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen, die keiner Auskunftsbeschränkung unterliegen,
aus dem Finanzstrafregister Daten über Finanzvergehen,
aus der Insolvenzdatei Daten über Insolvenzverfahren,
Daten aus dem Firmenbuch;
Inkrafttreten
§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am dritten Monatsersten nach dem Tag der Kundmachung in Kraft.
(2)Absatz 2Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
Gesetz über die Regelung des Veranstaltungswesens (Wiener Veranstaltungsgesetz), LGBl. für Wien Nr. 12/1971, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 44/2019,
Gesetz betreffend Lage, Beschaffenheit, Einrichtung und Betrieb von Veranstaltungsstätten (Wiener Veranstaltungsstättengesetz), LGBl. für Wien Nr. 4/1978, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 31/2013,
Gesetz betreffend die Regelung des Kinowesens (Wiener Kinogesetz 1955), LGBl. für Wien Nr. 18/1955, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 40/2013,
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Anerkennung von Prädikaten, die von anderen österreichischen Filmbegutachtungsstellen verliehen werden (Filmprädikat-Anerkennungsverordnung), LGBl. für Wien Nr. 15/1967.
Übergangsbestimmungen
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz einsBerechtigungen und Bewilligungen einschließlich Bescheide über Eignungsfeststellungen, die nach dem Wiener Kinogesetz 1955, LGBl. für Wien Nr. 18/1955, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 40/2013, oder dem Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 44/2019, erteilt wurden, gelten als Berechtigungen und Bewilligungen nach diesem Gesetz weiter.
(2)Absatz 2Eignungsfeststellungen nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 44/2019, oder dem Wiener Kinogesetz 1955, LGBl. für Wien Nr. 18/1955, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 40/2013, für auf Dauer errichtete Veranstaltungsstätten gelten in ihrer letzten Fassung gemeinsam mit allfälligen Bescheiden über die nachträgliche Vorschreibung von Auflagen, Aufträgen und Bedingungen als generelle Eignungsfeststellung gemäß § 18 Abs. 3 dieses Gesetzes.Eignungsfeststellungen nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 44/2019, oder dem Wiener Kinogesetz 1955, LGBl. für Wien Nr. 18/1955, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 40/2013, für auf Dauer errichtete Veranstaltungsstätten gelten in ihrer letzten Fassung gemeinsam mit allfälligen Bescheiden über die nachträgliche Vorschreibung von Auflagen, Aufträgen und Bedingungen als generelle Eignungsfeststellung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, dieses Gesetzes.
(3)Absatz 3Bestehende Veranstaltungsstätten, die nach den bisherigen Vorschriften des Wiener Kinogesetzes 1955, LGBl. für Wien Nr. 18/1955, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 40/2013, oder des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 44/2019, keiner Eignungsfeststellung bedurften, gelten als geeignet; auf diese Veranstaltungsstätten und auf nach diesen bisher geltenden Vorschriften bewilligte Veranstaltungsstätten sind die Bestimmungen der §§ 19 und 20 dieses Gesetzes anzuwenden. § 21 findet auf diese Veranstaltungsstätten insofern Anwendung, als die erste wiederkehrende Prüfung spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durchzuführen ist.Bestehende Veranstaltungsstätten, die nach den bisherigen Vorschriften des Wiener Kinogesetzes 1955, LGBl. für Wien Nr. 18/1955, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 40/2013, oder des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 44/2019, keiner Eignungsfeststellung bedurften, gelten als geeignet; auf diese Veranstaltungsstätten und auf nach diesen bisher geltenden Vorschriften bewilligte Veranstaltungsstätten sind die Bestimmungen der Paragraphen 19 und 20 dieses Gesetzes anzuwenden. Paragraph 21, findet auf diese Veranstaltungsstätten insofern Anwendung, als die erste wiederkehrende Prüfung spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durchzuführen ist.
(4)Absatz 4Nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 44/2019, oder dem Wiener Kinogesetz 1955, LGBl. für Wien Nr. 18/1955, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 40/2013, für Kino-, Film- oder Theatervorführungen verliehene Konzessionen gelten als Daueranmeldung (§ 3 Abs. 4).Nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 44/2019, oder dem Wiener Kinogesetz 1955, LGBl. für Wien Nr. 18/1955, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 40/2013, für Kino-, Film- oder Theatervorführungen verliehene Konzessionen gelten als Daueranmeldung (Paragraph 3, Absatz 4,).
(5)Absatz 5Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren gelten die Bestimmungen des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 44/2019, des Wiener Kinogesetzes 1955, LGBl. für Wien Nr. 18/1955, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 40/2013, und des Wiener Veranstaltungsstättengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 4/1978, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31/2013, weiter.
(6)Absatz 6Auf Veranstaltungsstätten in einer gewerblichen Betriebsanlage, für welche eine gewerberechtliche Genehmigung vorliegt, ist eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Eignungsfeststellung nicht weiter anzuwenden, sofern die Inhaberin bzw. Inhaber der Veranstaltungsstätte der Behörde bekannt gibt, dass die Veranstaltungsstätte in Hinkunft im Rahmen der gewerberechtlichen Genehmigung betrieben und der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 3 in Anspruch genommen wird. Die Eignungsfeststellung erlischt in diesem Fall mit dem Einlangen der Anzeige bei der Behörde. Die Frist von fünf Jahren nach § 18 Abs. 5 dritter Satz beginnt für alle Veranstaltungsstätten mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes.Auf Veranstaltungsstätten in einer gewerblichen Betriebsanlage, für welche eine gewerberechtliche Genehmigung vorliegt, ist eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Eignungsfeststellung nicht weiter anzuwenden, sofern die Inhaberin bzw. Inhaber der Veranstaltungsstätte der Behörde bekannt gibt, dass die Veranstaltungsstätte in Hinkunft im Rahmen der gewerberechtlichen Genehmigung betrieben und der Ausnahmetatbestand des Paragraph 2, Absatz 3, in Anspruch genommen wird. Die Eignungsfeststellung erlischt in diesem Fall mit dem Einlangen der Anzeige bei der Behörde. Die Frist von fünf Jahren nach Paragraph 18, Absatz 5, dritter Satz beginnt für alle Veranstaltungsstätten mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
(7)Absatz 7Veranstaltungsstätten, für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Eignungsfeststellung besteht, haben dem Erfordernis des § 22 Abs. 5 zu entsprechen, wennVeranstaltungsstätten, für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Eignungsfeststellung besteht, haben dem Erfordernis des Paragraph 22, Absatz 5, zu entsprechen, wenn
der Aufwand für die erforderlichen baulichen Änderungen wirtschaftlich zumutbar ist, oder
ein Umbau der Veranstaltungsstätte erfolgt, der mehr als 10% der Fläche der Veranstaltungsstätte betrifft, oder die Fläche um mehr als 10% vergrößert wird.
(8)Absatz 8Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 35 Abs. 1 gilt die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Bedingungen zur Darbietung von Straßenkunst in Wien (Straßenkunstverordnung 2012), ABl. der Stadt Wien Nr. 2012/26, als Verordnung nach § 35 Abs. 1 dieses Gesetzes weiter.Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, gilt die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Bedingungen zur Darbietung von Straßenkunst in Wien (Straßenkunstverordnung 2012), ABl. der Stadt Wien Nr. 2012/26, als Verordnung nach Paragraph 35, Absatz eins, dieses Gesetzes weiter.
(9)Absatz 9Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 36 Abs. 1 gelten die in § 6 Abs. 2 Z 1 und 2 Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 12/1971, in der Fassung LGBl. Nr. 44/2019, genannten Gebiete als Volksbelustigungsorte gemäß § 36 dieses Gesetzes.Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, gelten die in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins und 2 Wiener Veranstaltungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1971,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2019,, genannten Gebiete als Volksbelustigungsorte gemäß Paragraph 36, dieses Gesetzes.
Notifikation
§ 48.Paragraph 48,
Dieses Gesetz wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft notifiziert (Notifikationsnummer 2020/16/A).
Der Landeshauptmann: Ludwig | Der Landesamtsdirektor: Hechtner |
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