Jahrgang 2020 | Ausgegeben am 29. Mai 2020 |
33. Verordnung: | Wiener Vergabe-Pauschalgebührenverordnung 2020 – WVPVO 2020 |
Auf Grund von Paragraph 14, Absatz 2, des Wiener Vergaberechtsschutzgesetzes 2020 – WVRG 2020, LGBl. für Wien Nr. 34/2020, wird verordnet:
Für Anträge auf Nichtigerklärung und Feststellung (Paragraphen 18, Absatz eins,, 28 Absatz eins und 2 WVRG 2020) hat die Antragstellerin oder der Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung sowie der Bestimmungen des WVRG 2020 jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:
Direktvergaben | 324 € |
Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung – Bauaufträge | 1 080 € |
Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung – Liefer- und Dienstleistungsaufträge | 540 € |
Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich | 540 € |
Bauaufträge im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung | 1 080 € |
Sonstige Bauaufträge im Unterschwellenbereich | 3 241 € |
Sonstige Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im Unterschwellenbereich | 1 080 € |
Bauaufträge im Oberschwellenbereich | 6 482 € |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im Oberschwellenbereich | 2 160 € |
Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Unterschwellenbereich | 3 241 € |
Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Oberschwellenbereich | 6 482 € |
Ludwig