LANDESGESETZBLATT
FÜR WIEN

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 15. April 2020

23. Gesetz:

Wiener Abfallwirtschaftsgesetz; Änderung

Gesetz, mit dem das Gesetz über die Vermeidung und Behandlung von Abfällen und die Einhebung einer hiefür erforderlichen Abgabe im Gebiete des Landes Wien (Wiener Abfallwirtschaftsgesetz – Wr. AWG), geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Das Gesetz über die Vermeidung und Behandlung von Abfällen und die Einhebung einer hiefür erforderlichen Abgabe im Gebiete des Landes Wien (Wiener Abfallwirtschaftsgesetz – Wr. AWG), LGBl. für Wien Nr. 13 aus 1994,, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 71 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im 2. Abschnitt des Inhaltsverzeichnisses entfällt nach der Bezeichnung „§ 10a.“ die Wortfolge „Abfallkonzept für Baustellen“ und nach der Bezeichnung „§ 10b.“ das Wort „Schadstofferkundung“.

Novellierungsanordnung 2, Im 8. Abschnitt des Inhaltsverzeichnisses wird die Wortfolge „§ 53. Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wortfolge „§ 53. Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union“ ersetzt und danach die Zeile „§ 54. Notifizierung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, Absatz 5, wird nach dem Wort „Müll“ die Wortfolge „durch die Gemeinde Wien“ angefügt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Öffentliche Altstoffsammlung ist die getrennte Sammlung von nicht gefährlichen verwertbaren Siedlungsabfällen durch die Gemeinde Wien.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 4, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Grundbetrag ist der Betrag für einen Kubikmeter Fassungsvermögen eines einmalig entleerten oder abgeholten Sammelbehälters.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 4, Absatz 8 bis 10 entfallen.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 10 a, entfällt samt Überschrift.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 10 b, entfällt samt Überschrift.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 10 d, lautet:

„Paragraph 10 d,

  1. Absatz eins,Der Veranstalter hat bei Veranstaltungen gemäß Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 12 aus 1971,, in der jeweils geltenden Fassung, bei denen Speisen oder Getränke ausgegeben werden, und
    1. Ziffer eins
      an denen mehr als 1.000 Personen teilnehmen können oder
    2. Ziffer 2
      auf Liegenschaften, die im Eigentum der Bundeshauptstadt Wien stehen, stattfinden,
    Getränke aus Mehrweggebinden (zB aus Fässern, Mehrwegflaschen) auszuschenken, sofern diese Getränkearten in Mehrweggebinden in Wien erhältlich sind und jedenfalls in Mehrweggebinden (zB Mehrwegbecher, Gläser) auszugeben. Bei der Ausgabe von Speisen sind Mehrweggeschirr und Mehrwegbestecke (zB aus Glas, Keramik, Metall oder Kunststoff) zu verwenden. Es sind geeignete Maßnahmen zur Rücknahme der eingesetzten Mehrwegprodukte zu treffen.
  2. Absatz 2,Ist die Ausgabe von Getränken oder Speisen gemäß Absatz eins, aus sicherheitspolizeilichen Gründen nicht erlaubt, sind Verpackungen, Behältnisse, Geschirr und Bestecke aus nachwachsenden Rohstoffen (zB aus Karton oder Holz) zu verwenden. Von der Verpflichtung zum Ausschank aus Mehrweggebinden kann die Veranstaltungsbehörde, allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, für Veranstaltungen, an denen mehr als 100.000 Personen teilnehmen können, auf Antrag Abweichungen zulassen, wenn Maßnahmen gesetzt werden, um allfällige Umweltauswirkungen zu verringern. Eine Ausnahme vom Ausschank aus Mehrweggebinden kann jedenfalls nur in untergeordnetem Ausmaß erteilt werden.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz wird nach der Wortfolge „110 Liter“ die Wortfolge „bzw. 0,11 Kubikmeter“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 20, Absatz eins, erster Satz wird nach der Wortfolge „unmittelbar in die“ die Wortfolge „für die jeweilige Liegenschaft“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 22, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Wort „Bescheid“ der Klammerausdruck „(Festsetzungsbescheid)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 22, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Der Festsetzungsbescheid gilt so lange, bis ein neuer Bescheid erlassen wird.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 22, Absatz 2, erster Satz wird nach dem Wort „Bescheid“ der Klammerausdruck „(Festsetzungsbescheid)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 22, Absatz 2, werden folgende Sätze angefügt:

„Für die erstmalige Festsetzung der Art und Anzahl der Sammelbehälter sowie der Anzahl der jährlichen Abholungen im Abholsystem ist das unter Bedachtnahme auf die erwartete Müllmenge anzunehmende maximale Fassungsvermögen der Sammelbehälter und wenigstens die Mindestanzahl an jährlichen Abholungen zu Grunde zu legen. Im Fall von Abweichungen der Art oder der Anzahl der Sammelbehälter oder der Anzahl der jährlichen Abholungen vom Festsetzungsbescheid im Abholsystem in einem Kalenderjahr ist der Festsetzungsbescheid nach Ablauf des Kalenderjahres der Abweichungen durch einen neuen Festsetzungsbescheid zu ersetzen, dem die tatsächlich abgeholte Art und Anzahl der Sammelbehälter und die tatsächliche Anzahl der jährlichen Abholungen zu Grunde zu legen ist. Der Festsetzungsbescheid gilt so lange, bis ein neuer Bescheid erlassen wird.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer 2, erster Satz wird nach dem Wort „Bescheid“ der Klammerausdruck „(Festsetzungsbescheid)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 24, Absatz eins, lautet:

„Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Die Gemeinde Wien hat eine öffentliche Altstoffsammlung der Abfälle durchzuführen, die auf Liegenschaften anfallen, die gemäß Paragraph 17, Absatz eins, in die öffentliche Müllabfuhr einbezogen sind. Dafür sind im erforderlichen Umfang entsprechende Sammelbehälter bereitzustellen oder andere geeignete Abgabemöglichkeiten anzubieten, wenn die Zweckmäßigkeit der getrennten Sammlung der jeweiligen Abfälle unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Mengenanfalls gegeben ist und keine technischen, wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründe entgegenstehen. Die Sammelbehälter können auch an technische Vorsammelsysteme angeschlossen sein. Die Gemeinde Wien kann Dritte, insbesondere gewerbliche Unternehmen, mit der gänzlichen oder teilweisen Durchführung der Sammlung bestimmter Altstoffe beauftragen.“

Novellierungsanordnung 18, Nach Paragraph 24, Absatz eins, werden folgende Absatz eins a bis eins c eingefügt:

  1. Absatz eins a,Die Gemeinde Wien kann für die Sammlung von Abfällen, die auf Liegenschaften anfallen, die gemäß Paragraph 17, Absatz eins, in die öffentliche Müllabfuhr einbezogen sind, öffentlich zugängliche Altstoffsammelzentren einrichten. Für die Entgegennahme von Abfällen hat die Gemeinde Wien Nutzungsbedingungen festzulegen, die jedenfalls Beschränkungen der täglichen Abgabemengen und bei Anlieferung mit Kraftfahrzeugen die tägliche Abgabemenge pro Kraftfahrzeug zu enthalten haben.
  2. Absatz eins b,Erfolgt die öffentliche Altstoffsammlung durch Aufstellung oder Ausgabe von Sammelbehältern oder von sonstigen Sammeleinrichtungen außerhalb von öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren, ist die Durchführung von gleichartigen Sammlungen für jene Abfälle nicht zulässig, die in einer Verordnung nach Absatz eins c, genannt sind (Duplizierungsverbot). Dies gilt nicht für die Sammlung durch dafür genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme und auf Liegenschaften, die gemäß Paragraph 18, Absatz 2, von der öffentlichen Müllabfuhr ausgenommen sind hinsichtlich der auf diesen Liegenschaften angefallenen Abfälle.
  3. Absatz eins c,Die Landesregierung kann mit Verordnung festlegen, für welche Abfälle das Duplizierungsverbot gemäß Absatz eins b, gilt. Dabei ist insbesondere auf Paragraph eins, dieses Gesetzes sowie auf eine funktionsfähige, effiziente öffentliche Altstoffsammlung, die Planungssicherheit der kommunalen Abfallwirtschaft und auf das Stadtbild Bedacht zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 19, Nach Paragraph 24, Absatz 7, werden folgende Absatz 8 und 9 angefügt:

  1. Absatz 8,Zum Zweck der Kontrolle der ordnungsgemäßen Nutzung der Altstoffsammelzentren im Sinne des Absatz eins a,, ob die Abfälle auf einer Liegenschaft gemäß Paragraph 17, Absatz eins, angefallen sind und ob die Beschränkungen der täglichen Abgabemengen eingehalten werden, ist die Gemeinde Wien berechtigt, folgende Daten zu erfassen und automatisiert zu verarbeiten:
    1. Litera a
      Adresse des Ortes, an dem die Abfälle angefallen sind,
    2. Litera b
      Name und Wohnsitz bzw. Sitz der Person, die ein Altstoffsammelzentrum nutzt, sowie
    3. Litera c
      mittels bildverarbeitenden technischen Einrichtungen das Kennzeichen des Kraftfahrzeugs, mit dem das Altstoffsammelzentrum befahren wird.
    Die insoweit verarbeiteten Daten sind von der Gemeinde Wien unverzüglich täglich nach Schließung des Altstoffsammelzentrums zu löschen.
  2. Absatz 9,Die Gemeinde Wien hat die Öffentlichkeit auf der Internetseite www.wien.gv.at über Art und Umfang der öffentlichen Altstoffsammlung, insbesondere über die erfassten Abfälle, die Abgabemöglichkeiten und die Nutzungsbedingungen der öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren zu informieren.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 36, lautet:

„Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Die für Sammelbehälter im Umleersystem (Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins,) einzuhebende Jahresabgabe errechnet sich durch Multiplikation der folgenden Werte:
    1. Ziffer eins
      Anzahl der für die Liegenschaft gemäß Paragraph 22, Absatz eins, festgesetzten Sammelbehälter,
    2. Ziffer 2
      Anzahl der für die Liegenschaft gemäß Paragraph 22, Absatz eins, oder Absatz 3, festgesetzten jährlichen Entleerungen,
    3. Ziffer 3
      Grundbetrag gemäß Paragraph 4, Absatz 7, und
    4. Ziffer 4
      jeweiliges Fassungsvermögen der festgesetzten Sammelbehälter in Kubikmeter.
    Bei der Berechnung der Jahresabgabe ist für Sammelbehälter mit 120 Liter bzw. 0,12 Kubikmeter Fassungsvermögen ein fiktives Fassungsvermögen von 110 Litern bzw. 0,11 Kubikmetern und für Sammelbehälter mit 240 Liter bzw. 0,24 Kubikmeter Fassungsvermögen ein fiktives Fassungsvermögen von 220 Litern bzw. 0,22 Kubikmetern anzunehmen.
  2. Absatz 2,Die für Sammelbehälter im Abholsystem (Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2,) einzuhebende Jahresabgabe errechnet sich durch Multiplikation der folgenden Werte:
    1. Ziffer eins
      Anzahl der für die Liegenschaft gemäß Paragraph 22, Absatz 2, festgesetzten Sammelbehälter,
    2. Ziffer 2
      Anzahl der für die Liegenschaft gemäß Paragraph 22, Absatz 2, festgesetzten jährlichen Abholungen,
    3. Ziffer 3
      Grundbetrag gemäß Paragraph 4, Absatz 7, und
    4. Ziffer 4
      jeweiliges Fassungsvermögen der festgesetzten Sammelbehälter in Kubikmeter.
  3. Absatz 3,Der Grundbetrag gemäß Paragraph 4, Absatz 7, ist durch Verordnung des Gemeinderates festzusetzen. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind bei Vorliegen einer bundesgesetzlichen Ermächtigung zur Erhebung der Gebühren nicht anzuwenden. Bei der Verwendung von Müllverdichtern oder Müllzerkleinerern im Umleersystem kann der Gemeinderat eine Erhöhung des Grundbetrags um 30 vH festsetzen. Bei der Verwendung von Presscontainern im Abholsystem kann der Gemeinderat eine Erhöhung des Grundbetrags um 150 vH festsetzen. Bei der Verwendung von eigenen Mulden bzw. von eigenen Presscontainern im Abholsystem kann der Gemeinderat für Mulden eine Verringerung des Grundbetrags um 8 vH und für Presscontainer eine Verringerung des bereits um 150 vH erhöhten Grundbetrags um 10 vH festsetzen.
  4. Absatz 4,Soweit gemäß Paragraph 19 b, Sammelbehälter im Umleersystem auf einem gemeinsamen Standplatz aufgestellt oder an einem gemeinsamen Abholplatz bereitzuhalten sind, ist je Liegenschaft oder Kleingarten (ausgenommen Kleingartenanlagen gemäß Paragraph 43,) eine Jahresabgabe gemäß Absatz eins, zu berechnen, wobei der Grundbetrag um 25 vH zu verringern ist.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 39, lautet:

„Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Die Jahresabgabe im Umleersystem und im Abholsystem (Paragraph 36, Absatz eins und 2) ist durch Bescheid (Abgabenbescheid) festzusetzen und gilt so lange bis ein neuer Bescheid erlassen wird.
  2. Absatz 2,Im Falle der Änderung der für die Berechnung der Jahresabgabe maßgeblichen Werte im Umleersystem und im Abholsystem (Paragraph 36, Absatz eins und 2) ist der Abgabenbescheid von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen, dem die geänderten Werte zu Grunde zu legen sind.
  3. Absatz 3,Der Abgabenbescheid im Umleersystem und im Abholsystem kann noch vor Rechtskraft eines Festsetzungsbescheides gemäß Paragraph 22, oder Paragraph 22 a, erlassen werden.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 43, Absatz 3, erster Satz wird nach der Wortfolge „770 Liter“ die Wortfolge „bzw. 0,77 Kubikmeter“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 47, Absatz eins, entfallen die Ziffer eins bis 4,

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 14, wird nach der Wortfolge „unmittelbar in die“ die Wortfolge „für die jeweilige Liegenschaft“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 47, Absatz eins, wird nach der Ziffer 19, folgende Ziffer 19 a, eingefügt:

  1. Ziffer 19 a
    entgegen Paragraph 24, Absatz eins b, für Abfälle, die in einer Verordnung nach Paragraph 24, Absatz eins c, genannt sind, eine gleichartige Sammlung durchführt,“

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 21 und 22 entfällt jeweils das Wort „vorsätzlich“.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 47, Absatz 2, wird die Wortfolge „Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 7, 9 bis 10, 20, 23 oder 24“ durch die Wortfolge „Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, Ziffer 5 bis 7, 9 bis 10, 19 a, 20, 23 oder 24“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Nach Paragraph 52, Absatz 7, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Die Novelle LGBl. für Wien Nr. 23 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem Inkrafttreten ereignen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird. Die Ziffern 5, 6, 10, 20 und 22 der Novelle LGBl. für Wien Nr. 23 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Zum 1. Jänner 2021 bestehende Festsetzungsbescheide über die Art (Fassungsvermögen) und Anzahl der Sammelbehälter sowie die Anzahl der jährlichen Einsammlungen im Umleersystem gelten als Festsetzungsbescheide im Sinne dieses Gesetzes, wobei das nach den bisherigen Vorschriften festgesetzte Fassungsvermögen der Sammelbehälter in Liter von Gesetzes wegen als in Kubikmeter festgesetzt gilt, aufrechte Abgabenbescheide im Umleersystem gelten so lange bis ein neuer Bescheid erlassen wird.“

Novellierungsanordnung 29, Nach Paragraph 52, wird die Überschrift „Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Überschrift „Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, Nach Paragraph 53, wird folgende Überschrift samt Paragraph 54, angefügt:

„Notifizierung

Paragraph 54,

Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft der Europäischen Kommission notifiziert (2019/495/A).“

Der Landeshauptmann:

Ludwig

Der Landesamtsdirektor:

Hechtner