Gesetz, mit dem das Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 49/2018, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 2 Z 5 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5, wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht für Personen nach Abs. 3.“„Dies gilt nicht für Personen nach Absatz 3 Punkt “,
2.Novellierungsanordnung 2, In § 5 Abs. 2 wird folgende Z 6 angefügt:In Paragraph 5, Absatz 2, wird folgende Ziffer 6, angefügt:
Personen, die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten, nicht unter die Bestimmungen des Abs. 3 fallen und für eine minderjährige Person obsorgeberechtigt sind, mit der sie im gemeinsamen Haushalt leben, wennPersonen, die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten, nicht unter die Bestimmungen des Absatz 3, fallen und für eine minderjährige Person obsorgeberechtigt sind, mit der sie im gemeinsamen Haushalt leben, wenn
die minderjährige Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder
die minderjährige Person einen der in Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Aufenthaltstitel besitzt.“die minderjährige Person einen der in Absatz 2, Ziffer eins bis 4 genannten Aufenthaltstitel besitzt.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 5 Abs. 3 lautet:Paragraph 5, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Personen, die nach den Bestimmungen des AsylG 2005 einen Asylantrag gestellt haben, steht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens kein Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung zu.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 6 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“.In Paragraph 6, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“.
5.Novellierungsanordnung 5, § 6 wird folgender Abs. 2 angefügt:Paragraph 6, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2Hilfe suchende oder empfangende Personen haben auf Verlangen der Behörde vor dieser
zur Erörterung des Antrages oder
zur Erlangung für die Entscheidung oder das Verfahren notwendiger Informationen oder
zur Erläuterung von Fragen, die im Rahmen von ergänzenden Erhebungen während des Bezuges von Wiener Mindestsicherung auftreten,
persönlich zu erscheinen, sofern das Erscheinen nicht aufgrund berücksichtigungswürdiger Hindernisse unzumutbar oder unmöglich ist.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 7 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
Volljährige Personen bilden jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit anderen Personen in der Wohnung leben (Wohngemeinschaft), sofern nicht Z 2 oder 4 anzuwenden ist.“Volljährige Personen bilden jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit anderen Personen in der Wohnung leben (Wohngemeinschaft), sofern nicht Ziffer 2, oder 4 anzuwenden ist.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 7 Abs. 2 Z 4 lautet:Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:
Volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihre Schulausbildung vor dem 18. Lebensjahr begonnen und noch nicht abgeschlossen haben, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist.“Volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihre Schulausbildung vor dem 18. Lebensjahr begonnen und noch nicht abgeschlossen haben, sofern nicht Ziffer 2, anzuwenden ist.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 7 Abs. 3 lautet: Paragraph 7, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Bezieht eine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige Person im Sinne des Abs. 2 Z 3 oder volljährige Person bis zum vollendeten 21. Lebensjahr im Sinne des Abs. 2 Z 4 eine Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person, eine Lehrlingsentschädigung oder ein sonstiges Einkommen, die bzw. das die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards übersteigt, so ist diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.“Bezieht eine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige Person im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3, oder volljährige Person bis zum vollendeten 21. Lebensjahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer 4, eine Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person, eine Lehrlingsentschädigung oder ein sonstiges Einkommen, die bzw. das die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards übersteigt, so ist diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 8 Abs. 2 Z 1 lit. b) sublit. ba) lautet:Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,) Sub-Litera, b, a,) lautet:
volljährige Kinder oder volljährige Enkelkinder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, wenn sie ihre Schulausbildung vor dem 18. Lebensjahr begonnen und noch nicht abgeschlossen haben und für diese hinsichtlich der Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nicht § 7 Abs. 2 Z 2 anzuwenden ist oder“volljährige Kinder oder volljährige Enkelkinder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, wenn sie ihre Schulausbildung vor dem 18. Lebensjahr begonnen und noch nicht abgeschlossen haben und für diese hinsichtlich der Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nicht Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, anzuwenden ist oder“
10.Novellierungsanordnung 10, § 8 Abs. 4 lautet:Paragraph 8, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards ist zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten April und Oktober folgenden Personen zuzuerkennen, soweit ihnen nicht die höheren Leistungen nach Abs. 5 zuerkannt werden:Je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards ist zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten April und Oktober folgenden Personen zuzuerkennen, soweit ihnen nicht die höheren Leistungen nach Absatz 5, zuerkannt werden:
Personen, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet haben und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig sind oder
Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben oder
volljährigen, auf Dauer arbeitsunfähigen Personen.
Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen. Ausgenommen von der Anrechnung sind Sonderzahlungen aus eigener Erwerbstätigkeit gemäß § 11. Die Sonderzahlung fällt nur anteilsmäßig an, wenn die Leistung gemäß § 8 Abs. 3 im jeweiligen Sonderzahlungsmonat und den letzten fünf Kalendermonaten davor nicht durchgehend bezogen wurde. Die Höhe der Sonderzahlung verringert sich dabei je Kalendermonat ohne diese Leistung um ein Sechstel.“Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen. Ausgenommen von der Anrechnung sind Sonderzahlungen aus eigener Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 11, Die Sonderzahlung fällt nur anteilsmäßig an, wenn die Leistung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, im jeweiligen Sonderzahlungsmonat und den letzten fünf Kalendermonaten davor nicht durchgehend bezogen wurde. Die Höhe der Sonderzahlung verringert sich dabei je Kalendermonat ohne diese Leistung um ein Sechstel.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 8 Abs. 5 lautet:Paragraph 8, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Für zu einer Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige und volljährige Personen gebührt zum monatlichen Mindeststandard ein Zuschlag in Höhe von 18 vH des Wertes nach Abs. 2 Z 1 pro Monat, wenn ihnen ein Behindertenpass gemäß § 40 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz – BBG ausgestellt wurde.“Für zu einer Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige und volljährige Personen gebührt zum monatlichen Mindeststandard ein Zuschlag in Höhe von 18 vH des Wertes nach Absatz 2, Ziffer eins, pro Monat, wenn ihnen ein Behindertenpass gemäß Paragraph 40, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz – BBG ausgestellt wurde.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 8 wird folgender Abs. 6 angefügt:Paragraph 8, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Der Mindeststandard nach Abs. 2 Z 1 erhöht sich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung, allenfalls auch rückwirkend, kundgemacht.“Der Mindeststandard nach Absatz 2, Ziffer eins, erhöht sich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung, allenfalls auch rückwirkend, kundgemacht.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 28 wird folgender Abs. 17 angefügt:Paragraph 28, wird folgender Absatz 17, angefügt:
„(17)Absatz 17Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt die gemäß § 30 verarbeiteten personenbezogenen Daten an das Verwaltungsgericht Wien zum Zwecke der Führung des Beschwerdeverfahrens zu übermitteln.“Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt die gemäß Paragraph 30, verarbeiteten personenbezogenen Daten an das Verwaltungsgericht Wien zum Zwecke der Führung des Beschwerdeverfahrens zu übermitteln.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 30 Abs. 2 wird die Wortfolge „Sachwalterinnen und Sachwalter“ durch die Wortfolge „Erwachsenenvertreterinnen und Erwachsenenvertreter“ ersetzt.In Paragraph 30, Absatz 2, wird die Wortfolge „Sachwalterinnen und Sachwalter“ durch die Wortfolge „Erwachsenenvertreterinnen und Erwachsenenvertreter“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 36 Abs. 1 wird die Wortfolge samt Satzzeichen „denen die Leistungen gemeinsam zuerkannt worden sind,“ durch die Wortfolge samt Satzzeichen „über deren Leistungen, Rückforderungen oder Kostenersatz gemeinsam abgesprochen wurde,“ ersetzt.In Paragraph 36, Absatz eins, wird die Wortfolge samt Satzzeichen „denen die Leistungen gemeinsam zuerkannt worden sind,“ durch die Wortfolge samt Satzzeichen „über deren Leistungen, Rückforderungen oder Kostenersatz gemeinsam abgesprochen wurde,“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 42 werden folgende Z 19 und Z 20 angefügt:Paragraph 42, werden folgende Ziffer 19 und Ziffer 20, angefügt:
Bundesgesetz vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz – BBG), BGBl. Nr. 283/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018.Bundesgesetz vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz – BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,.
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018.“Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 44 werden folgende Abs. 8 bis 11 angefügt:Paragraph 44, werden folgende Absatz 8 bis 11 angefügt:
„(8)Absatz 8Die Änderungen in §§ 5, 6, 7, 8, 28, 30, 36 und 42 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 22/2020 treten mit 01. Mai 2020 in Kraft.Die Änderungen in Paragraphen 5,, 6, 7, 8, 28, 30, 36 und 42 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 22/2020 treten mit 01. Mai 2020 in Kraft.
(9)Absatz 9Auf Sachverhalte und Bemessungszeiträume bis zum 30.04.2020 sind die Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 49/2018 anzuwenden.
(10)Absatz 10Bescheide, die in Rechtskraft erwachsen sind und sich auf Sachverhalte oder Bemessungszeiträume nach dem 30.04.2020 beziehen, bleiben unberührt. Wird jedoch ein Antrag gestellt, der zu einer berechnungsrelevanten Änderung führt oder eine berechnungsrelevante Änderung im Sinn des § 21 Abs. 1 angezeigt oder von amtswegen festgestellt, gilt Folgendes:Bescheide, die in Rechtskraft erwachsen sind und sich auf Sachverhalte oder Bemessungszeiträume nach dem 30.04.2020 beziehen, bleiben unberührt. Wird jedoch ein Antrag gestellt, der zu einer berechnungsrelevanten Änderung führt oder eine berechnungsrelevante Änderung im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, angezeigt oder von amtswegen festgestellt, gilt Folgendes:
Laufende Leistungen sind mit Bescheid einzustellen.
Die Zuerkennung und Bemessung der Leistungen der Mindestsicherung und die Zurück- oder Abweisung des Antrags erfolgt nach den Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 22/2020.
Die Berechnung der Rückforderungsansprüche oder Kostenersatzansprüche, die sich auf Bescheide beziehen, die nach den Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 49/2018 erlassen wurden, erfolgt nach den Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 49/2018.
Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung, die nach den Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 22/2020 zuerkannt wurden, zu verfügen.
Die Änderungsmeldung einer Person einer Bedarfsgemeinschaft gilt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft.
(11)Absatz 11§ 44a in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 22/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 44a Abs. 1 und 2 tritt mit 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 44a Abs. 3 und 4 tritt mit 1. April 2021 außer Kraft.“Paragraph 44 a, in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 22/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Paragraph 44 a, Absatz eins und 2 tritt mit 31. Dezember 2020 außer Kraft. Paragraph 44 a, Absatz 3 und 4 tritt mit 1. April 2021 außer Kraft.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 44a samt Überschrift lautet:Paragraph 44 a, samt Überschrift lautet:
„Sonderregelungen aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19
§ 44a.Paragraph 44 a,
(1)Absatz einsDer zeitliche Geltungsbereich von Bescheiden über die Zuerkennung von Leistungen nach diesem Gesetz wird um vier Monate ab dem letzten Tag der Gültigkeit des Bescheides erweitert, wenn diese in der Zeit zwischen 30. März 2020 und 30. April 2020 endet und nicht bereits ein anders lautender Bescheid für diesen Zeitraum erlassen wurde oder von der Behörde in diesem viermonatigen Zeitraum kein anders lautender Bescheid erlassen wird. Für Anträge von hilfesuchenden oder empfangenden Personen, die aufgrund dieser Regelung weiterhin eine Leistung nach diesem Gesetz erhalten, gilt abweichend von § 35 die Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.Der zeitliche Geltungsbereich von Bescheiden über die Zuerkennung von Leistungen nach diesem Gesetz wird um vier Monate ab dem letzten Tag der Gültigkeit des Bescheides erweitert, wenn diese in der Zeit zwischen 30. März 2020 und 30. April 2020 endet und nicht bereits ein anders lautender Bescheid für diesen Zeitraum erlassen wurde oder von der Behörde in diesem viermonatigen Zeitraum kein anders lautender Bescheid erlassen wird. Für Anträge von hilfesuchenden oder empfangenden Personen, die aufgrund dieser Regelung weiterhin eine Leistung nach diesem Gesetz erhalten, gilt abweichend von Paragraph 35, die Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.
(2)Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde kann, sofern die COVID-19 Krisensituation über den 30. April 2020 hinaus andauert, die Wirksamkeit von Bescheiden, deren Gültigkeit nach dem in Abs. 1 genannten Zeitraum endet, durch Verordnung auf einen voraussichtlichen späteren Endzeitpunkt der Krisensituation verlängern.Die Bezirksverwaltungsbehörde kann, sofern die COVID-19 Krisensituation über den 30. April 2020 hinaus andauert, die Wirksamkeit von Bescheiden, deren Gültigkeit nach dem in Absatz eins, genannten Zeitraum endet, durch Verordnung auf einen voraussichtlichen späteren Endzeitpunkt der Krisensituation verlängern.
(3)Absatz 3Die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz kann von der Bedingung der nachträglichen Beibringung berechnungsrelevanter Unterlagen und Nachweise abhängig gemacht werden. Werden die geforderten Unterlagen und Nachweise nicht bis zu der im Bescheid festgesetzten Frist beigebracht, so kann die gesamte Leistung zurückgefordert und die laufende Leistung eingestellt werden.
(4)Absatz 4Für Leistungen, die während der COVID-19 Krisensituation zuerkannt oder verlängert wurden, gilt in Ergänzung zu § 21, dass diese von Amts wegen mit Bescheid zurückgefordert werden können, wenn die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung zu verfügen. Die Behörde ist darüber hinaus berechtigt, die für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände jeder Zeit von Amts wegen zu überprüfen.“Für Leistungen, die während der COVID-19 Krisensituation zuerkannt oder verlängert wurden, gilt in Ergänzung zu Paragraph 21,, dass diese von Amts wegen mit Bescheid zurückgefordert werden können, wenn die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung zu verfügen. Die Behörde ist darüber hinaus berechtigt, die für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände jeder Zeit von Amts wegen zu überprüfen.“
Der Landeshauptmann: Ludwig | Der Landesamtsdirektor: Hechtner |
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