Gesetz, mit dem das Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Gesetz über Stiftungen und Fonds (Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz), LGBl. für Wien Nr. 14/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 26/2018, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über Stiftungen und Fonds (Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz), LGBl. für Wien Nr. 14 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 26 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 34a Abs. 1 wird die Wortfolge „in der Fassung BGBl. I Nr. 150/2017“ durch die Wortfolge „in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2019“ ersetzt.In Paragraph 34 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 150/2017“ durch die Wortfolge „in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 62/2019“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 34a Abs. 4 erster Satz lautet wie folgt:Paragraph 34 a, Absatz 4, erster Satz lautet wie folgt:
„(4)Absatz 4,Im Übrigen sind die §§ 3 bis 5a, § 7, die §§ 9 bis 10a, § 11 Abs. 1 bis 7, die §§ 12 bis 16 sowie die §§ 18 und 19 WiEReG anzuwenden.“Im Übrigen sind die Paragraphen 3 bis 5 a, Paragraph 7,, die Paragraphen 9 bis 10 a, Paragraph 11, Absatz eins bis 7, die Paragraphen 12 bis 16 sowie die Paragraphen 18 und 19 WiEReG anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 34a Abs. 5 lautet wie folgt:Paragraph 34 a, Absatz 5, lautet wie folgt:
„(5)Absatz 5,Über Beschwerden gegen Bescheide der Abgabenbehörden, die nach diesem Gesetz in Verbindung mit dem WiEReG erlassen werden, entscheidet das Bundesfinanzgericht. Über Beschwerden gegen Bescheide der Registerbehörde, die nach diesem Gesetz in Verbindung mit dem WiEReG erlassen werden, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 38 lautet wie folgt:Paragraph 38, lautet wie folgt:
„§ 38.Paragraph 38,
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 5. Juni 2015, S. 73, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/843 vom 30. Mai 2018 umgesetzt.“ Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, Amtsblatt Nummer L 141 vom 5. Juni 2015, Seite 73, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/843 vom 30. Mai 2018 umgesetzt.“
Artikel IIArtikel römisch zwei
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann: Ludwig | Der Landesamtsdirektor: Hechtner |
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