LANDESGESETZBLATT
FÜR WIEN

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 18. Oktober 2019

48. Gesetz:

Wiener Dienstleistungsgesetz – W-DLG; Änderung [CELEX-Nrn.: 32005L0036, 32013L0055 und 32016R0679]

Gesetz, mit dem das Gesetz über die Erbringung von Dienstleistungen (Wiener Dienstleistungsgesetz – W-DLG) geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel römisch eins

Das Gesetz über die Erbringung von Dienstleistungen (Wiener Dienstleistungsgesetz – W-DLG), LGBl. für Wien Nr. 19 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 23 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lauten der 6. und der 7. Abschnitt sowie deren Einträge wie folgt:

„6. Abschnitt, Partieller Berufszugang, Verwaltungszusammenarbeit, Vorwarnmechanismus nach der Berufsanerkennungsrichtlinie

Paragraph 25,

Partieller Berufszugang

Paragraph 26,

Verwaltungszusammenarbeit

Paragraph 27,

Vorwarnmechanismus

Paragraph 28,

Verbindungsstelle

7. Abschnitt, Schlussbestimmungen

Paragraph 29,

Zuständigkeit

Paragraph 30,

Umsetzungshinweis“

Novellierungsanordnung 1a, In Paragraph 4, Absatz 4, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, Absatz 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 13, Absatz 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift des 6. Abschnittes lautet:

Partieller Berufszugang, Verwaltungszusammenarbeit, Vorwarnmechanismus nach der Berufsanerkennungsrichtlinie

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 24, wird zu Beginn des 6. Abschnittes folgender Paragraph 25, samt Überschrift eingefügt:

Partieller Berufszugang

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Die Behörde hat im Einzelfall partiellen Zugang zu einer landesgesetzlich geregelten beruflichen Tätigkeit mit Bescheid zu gewähren, wenn
    1. Ziffer eins
      die Antragstellerin oder der Antragsteller ohne Einschränkung qualifiziert ist, im Herkunftsstaat die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die in Wien ein partieller Zugang begehrt wird,
    2. Ziffer 2
      die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten beruflichen Tätigkeit im Herkunftsstaat und dem nach landesgesetzlichen Vorschriften geregelten Beruf so groß sind, dass die Anerkennung der Ausbildung nach den einschlägigen landesrechtlichen Regelungen Ausgleichsmaßnahmen in einem Umfang erfordern würde, welcher der landesrechtlich vorgeschriebenen Ausbildung vollständig entspräche und
    3. Ziffer 3
      sich die betreffende berufliche Tätigkeit nach objektiven Kriterien von den anderen von der landesgesetzlichen Regelung umfassten Tätigkeiten trennen lässt; bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, ob die berufliche Tätigkeit im Herkunftsstaat eigenständig ausgeübt werden kann.
  2. Absatz 2,Die Anerkennung einer Ausbildung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, zu verweigern, wenn dies
    1. Ziffer eins
      durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist,
    2. Ziffer 2
      geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und
    3. Ziffer 3
      nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Zieles nach Ziffer 2, erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Im Fall eines gewährten partiellen Berufszuganges hat die Berufsausübung unter der im Herkunftsstaat vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erfolgen. Der zulässige Umfang der beruflichen Tätigkeiten ist Dritten gegenüber in eindeutiger Weise ersichtlich zu machen. Die Behörde kann im Anerkennungsbescheid nach Absatz eins, vorschreiben, dass die Berufsbezeichnung in deutscher Sprache zu führen ist.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 25, erhält die Bezeichnung „§ 26.“.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 26, erhält die Bezeichnung „§ 27.“.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 27, wird der Ausdruck „§ 25“ durch den Ausdruck „§ 26“, der Ausdruck „§ 26“ durch den Ausdruck „§ 27“ und der Ausdruck „§ 13 Absatz 2, 3, Litera a und c, Absatz 5 und 6 durch den Ausdruck „§ 13 Absatz 2, 3, Ziffer eins und 3 und Absatz 5, ersetzt sowie die Bezeichnung des Paragraphen in „§ 28.“ geändert.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 28, erhält die Bezeichnung „§ 29.“.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 29, Ziffer 2, wird nach dem Ausdruck „"Art". 4a bis d,“ ein Leerzeichen und der Ausdruck „4f,“ eingefügt, der Ausdruck „zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 zur Änderung des Anhangs römisch fünf der Richtlinie 2005/36/EG hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen, Amtsblatt Nummer L 134 vom 24.5.2016 Seite 135“ durch den Ausdruck „zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2017/2113 der Kommission vom 11. September 2017 zur Änderung des Anhangs römisch fünf der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen, Amtsblatt Nummer L 317 vom 1.12.2017, Seite 119–220“ ersetzt, sowie die Bezeichnung des Paragraphen in „§ 30.“ geändert.

Artikel römisch zwei

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Ludwig

Der Landesamtsdirektor:

Hechtner