LANDESGESETZBLATT
FÜR WIEN

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 6. August 2019

43. Gesetz:

Wiener Wettengesetz; Änderung [CELEX-Nrn.: 32015L0849 und 32018L0843]

Gesetz, mit dem das Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel römisch eins

Das Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), LGBl. für Wien Nr. 26 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 71 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 2, werden folgender Punkte 10 bis 21 angefügt:

  1. Ziffer 10
    Geldwäsche sind die folgenden Handlungen, wenn sie vorsätzlich begangen werden:
    1. Litera a
      der Umtausch oder Transfer von Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit oder aus der Teilnahme an einer solchen Tätigkeit stammen, zum Zwecke der Verheimlichung oder Verschleierung des illegalen Ursprungs der Vermögensgegenstände oder der Unterstützung von Personen, die an einer solchen Tätigkeit beteiligt sind, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgehen;
    2. Litera b
      die Verheimlichung oder Verschleierung der wahren Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder von Rechten oder Eigentum an Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit oder aus der Teilnahme an einer solchen Tätigkeit stammen;
    3. Litera c
      der Erwerb, der Besitz oder die Verwendung von Vermögensgegenständen, wenn dem Betreffenden bei der Übernahme dieser Vermögensgegenstände bekannt war, dass sie aus einer kriminellen Tätigkeit oder aus der Teilnahme an einer solchen Tätigkeit stammen;
    4. Litera d
      die Beteiligung an einer der unter den Buchstaben a, b und c aufgeführten Handlungen, Zusammenschlüsse zur Ausführung einer solchen Handlung, Versuche einer solchen Handlung, Beihilfe, Anstiftung oder Beratung zur Ausführung einer solchen Handlung oder Erleichterung ihrer Ausführung.
  2. Ziffer 11
    Der Begriff „Finanzinstitut“ ist im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 2, FM-GwG mit der Maßgabe zu verstehen, dass darunter auch in der Union gelegene Zweigstellen der genannten Finanzinstituten, unabhängig davon, ob deren Sitz in einem Mitgliedsstaat oder einem Drittland liegt, zu verstehen sind.
  3. Ziffer 12
    Der Begriff „politisch exponierte Person“ ist im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 6, FM-GwG zu verstehen.
  4. Ziffer 13
    Der Begriff „Familienmitglieder“ ist im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, FM-GwG zu verstehen.
  5. Ziffer 14
    Der Begriff „bekanntermaßen nahestehende Personen“ ist im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 8, FM-GwG zu verstehen.
  6. Ziffer 15
    Der Begriff „Führungsebene“ ist im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 9, FM-GwG zu verstehen.
  7. Ziffer 16
    Der Begriff „Geschäftsbeziehungen“ ist im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 10, FM-GwG zu verstehen.
  8. Ziffer 17
    Der Begriff „Gruppe“ ist im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 11, FM-GwG zu verstehen.
  9. Ziffer 18
    Der Begriff „Glücksspieldienste ist im Sinne der der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Änderungsrichtlinie (EU) 2018/843 zu verstehen.
  10. Ziffer 19
    Der Begriff „Drittländer mit hohem Risiko“ ist im Sinne des Paragraph 16, FM-GwG zu verstehen.
  11. Ziffer 20
    Der Begriff „kriminelle Tätigkeit“ ist im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Änderungsrichtlinie (EU) 2018/843 zu verstehen.
  12. Ziffer 21
    Der Begriff „wirtschaftlicher Eigentümer“ ist im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Änderungsrichtlinie (EU) 2018/843 zu verstehen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 6, wird folgender Absatz 6 angefügt:

  1. Absatz 6,Absatz eins, Ziffer 6, ist auf Betriebsstätten, welche unter das Tabakmonopolgesetz fallen, und welche die Voraussetzungen des Paragraph 19, Absatz 8, erfüllen, nicht anwendbar. Paragraph 3, letzter Halbsatz sowie Paragraph 4, Absatz eins, Litera f, sind auf diese Wettunternehmerinnen oder Wettunternehmer und deren Betriebsstätten nicht anwendbar.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 8, Absatz 2, wird der Punkt am Ende von Litera e, durch das Wort „oder“ ersetzt und folgender Litera f,) angefügt:

  1. Litera f
    es sich bei Übertretungen nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 14, um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Übertretungen oder eine Kombination davon handelt.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 21, samt Überschrift wird gestrichen und stattdessen folgende Paragraph 21 bis 21 i samt Überschriften und Abschnittsüberschrift eingefügt:

„Abschnitt römisch sechs, Maßnahmen gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

Paragraph 21, – Risikoanalyse auf Unternehmensebene

  1. Absatz eins,Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat die für ihren oder seinen Wettbetrieb bestehenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung unter Berücksichtigung von Risikofaktoren zu ermitteln, zu bewerten und darauf aufbauend angemessene Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung dieser Risiken vorzusehen.
  2. Absatz 2,Die Ermittlung und Bewertung der bestehenden Risiken haben im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, FM-GwG zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat die durchgeführten Ermittlungs- und Bewertungsschritte und deren Ergebnis nachvollziehbar aufzuzeichnen, die Aufzeichnung auf aktuellem Stand zu halten und der Behörde auf Anfrage in einem allgemein gebräuchlichen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen.

Paragraph 21 a, – Interne Organisationsmaßnahmen auf Unternehmensebene

  1. Absatz eins,Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat über Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung der auf Unionsebene, auf nationaler Ebene und auf Unternehmensebene ermittelten Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu verfügen. Die Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz eins bis 6 FM-GwG (Anforderungen an die interne Organisation und Schulungen) sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat eine fortlaufende Schulung von Angestellten und Personen in vergleichbarer Position vorzusehen, damit diese mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Wettvorgänge erkennen und sich richtig verhalten können und damit diese die Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere dieses Abschnitts, sowie sonstige Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dienen, in dem Ausmaß kennen, dass für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist (Paragraph 23, Absatz 5, FM-GwG).
  3. Absatz 3,Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat über angemessene Verfahren im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, FM-GwG zu verfügen, über die ihre bzw. seine Angestellten oder Personen in vergleichbarer Position intern über einen speziellen, unabhängigen und anonymen Kanal Verstöße gegen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung melden können.
  4. Absatz 4,Auf Wettunternehmerinnen und Wettunternehmer, die Teil einer Gruppe sind, findet Paragraph 24, FM-GwG (Strategien und Verfahren bei Gruppen) sinngemäß Anwendung.

Paragraph 21 b, – Meldung bei Verdacht von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung

  1. Absatz eins,Unter sinngemäßer Anwendung der in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 4, FM-GwG genannten Voraussetzungen hat die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer unverzüglich von sich aus mittels einer Verdachtsmeldung die Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, Bundeskriminalamt-Gesetz) in Kenntnis zu setzen. Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat Paragraph 16, Absatz eins, letzter Satz sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Annahme von Wetteinsätzen sowie die Auszahlung von Gewinnen, von denen die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer vermutet, dass sie mit Erträgen aus kriminellen Tätigkeiten oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, sind erst durchzuführen, wenn der Verdacht nicht mehr besteht. Dies gilt nicht, wenn die Gefahr besteht, dass die Verzögerung des Wettvorganges die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert. Im Hinblick auf die Abgabe einer Verdachtsmeldung gelten Paragraph 17, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 4,, Absatz 5, (Nichtabwicklung von Transaktionen) sowie Paragraph 19, Absatz eins, FM-GwG sinngemäß.
  3. Absatz 3,Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat sicherzustellen, dass Einzelpersonen, einschließlich Beschäftigte und Vertreter der Verpflichteten, die intern oder der Geldwäschemeldestelle einen Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung melden, rechtlich vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis geschützt werden. Einzelpersonen, die Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen oder nachteilige oder diskriminierende Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis erfahren, weil sie intern oder der Geldwäschemeldestelle einen Verdacht im Sinne des Absatz eins, gemeldet haben, können bei der Behörde Beschwerde einreichen.
  4. Absatz 4,Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat der Geldwäschemeldestelle Informationen, die diese im Rahmen ihrer Aufgaben anfordert, zu erteilen.
  5. Absatz 5,Paragraph 16, Absatz 2, FM-GwG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass auch Anfragen der Behörde vollständig und rasch zu beantworten sind und die Auskünfte ausschließlich unmittelbar zu erteilen sind. Alle verdächtigen Transaktionen einschließlich versuchter Transaktionen müssen gemeldet werden. Paragraph 22, FM-GwG gilt sinngemäß. Paragraph 17, Absatz 4 und Absatz 5, FM-GwG gelten sinngemäß.
  6. Absatz 6,Die Geldwäschemeldestelle hat der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer Zugang zu den in Paragraph 16, Absatz 4, FM-GwG genannten Informationen zu geben und verfügt über die in Paragraph 16, Absatz 5, FM-GwG genannte Ermächtigungen und Verpflichtungen.
  7. Absatz 7,Weder die Wettkundin oder der Wettkunde noch eine sonstige dritte Person darf über eine Meldung an die Geldwäschemeldestelle in Kenntnis gesetzt werden; Paragraph 20, Absatz eins und Absatz 2, FM-GwG sind sinngemäß anzuwenden. Paragraph 20, Absatz 3, FM-GwG ist sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass betreffend Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 2, FM-GwG das Verbot auch der Informationsweitergabe zwischen derselben Unternehmensgruppe angehörenden Kredit- und Finanzinstituten der Mitgliedsstaaten nicht entgegensteht.

Paragraph 21 c, – Aufbewahrung von Aufzeichnungen, Datenschutz, statistische Daten und Anforderungen

  1. Absatz eins,Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat die Aufbewahrungspflichten im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, FM-GwG sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, FM-GwG auch für Informationen – soweit verfügbar – gilt, die mittels elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung, einschlägiger Vertrauensdienste oder mittels anderer behördlich regulierter, anerkannter, gebilligter oder akzeptierter sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg eingeholt wurden.
  2. Absatz 2,Sinngemäße Anwendung finden auch die Datenschutzverpflichtungen im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2 und Absatz 4, FM-GwG sowie die Verpflichtung des Paragraph 21, Absatz 5, FM-GwG zu erfüllen. Paragraph 21, Absatz 6, FM-GwG gilt sinngemäß.

Paragraph 21 d, – Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkundinnen und Wettkunden

  1. Absatz eins,Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat in folgenden Fällen Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkundinnen und Wettkunden anzuwenden:
    1. Litera a
      bei Begründung einer Geschäftsbeziehung
    2. Litera b
      bei Wetteinsätzen, die pro Wettabschluss oder in Kombination von zeitnah hintereinander getätigten Wettabschlüssen einen Geldbetrag von 1.000 € übersteigen, sowie bei Wettgewinnen, die pro Gewinn oder in Kombination mehrerer zeitnah hintereinander erhaltener Gewinne einen Geldbetrag von 2.000 € übersteigen
    3. Litera c
      bei Durchführung von gelegentlichen Transaktionen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 2, FM-GwG
    4. Litera d
      im Falle des Paragraph 5, Ziffer 4, FM-GwG (Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung)
    5. Litera e
      bei Zweifeln an der Echtheit oder der Angemessenheit zuvor erhaltener Kundinnen- bzw. Kundenidentifikationsdaten
  2. Absatz 2,Die Sorgfaltspflichten im Sinne des Absatz eins, umfassen:
    1. Litera a
      Feststellung und Überprüfung der Identität der Wettkundinnen und Wettkunden im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, FM-GwG, einschließlich soweit verfügbar elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung, einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) 910/214 des Europäischen Parlaments und des Rates oder mittels anderer behördlich regulierter, anerkannter, gebilligter oder akzeptierter sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg.
    2. Litera b
      Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, FM-GwG. Wenn die ermittelte wirtschaftliche Eigentümerin bzw. der ermittelte wirtschaftliche Eigentümer eine Angehörige bzw. ein Angehöriger der Führungsebene ist, ergreift die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer die erforderlichen angemessenen Maßnahmen um die Identität der natürlichen Person, die die Position als Angehöriger der Führungsebene innehat, zu überprüfen, und führt Aufzeichnungen über die ergriffenen Maßnahmen sowie über etwaige während des Überprüfungsvorgangs aufgetretene Schwierigkeiten.
      Allfällige Unstimmigkeiten der Angaben der Wettkundinnen und Wettkunden und Eintragungen in öffentlichen Registern sind der Behörde zu melden.
    3. Litera c
      Bewertung und Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung.
    4. Litera d
      Einholung und Überprüfung von Informationen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, FM-GwG (Herkunft der eingesetzten Mittel).
    5. Litera e
      Feststellung und Überprüfung der Identität der Treugeberin bzw. des Treugebers im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, FM-GwG.
    6. Litera f
      kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, FM-GwG
    7. Litera g
      regelmäßige Überprüfung des Vorhandenseins sämtlicher Informationen der Wettkundin bzw. des Wettkunden im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7,
  3. Absatz 3,Paragraph 6, Absatz eins, letzter und vorletzter Satz sind sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Überprüfung der Identität gemäß Absatz 2, Litera a, hat im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, FM-GwG zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Paragraph 6, Absatz 5, FM-GwG ist sinngemäß anzuwenden (Umfang der Sorgfaltspflichten auf risikoorientierter Grundlage, Anwendung von Variablen bei Bewertung von Risiken und Nachweis der Angemessenheit der Maßnahmen).
  6. Absatz 6,Paragraph 7, Absatz eins, FM-GwG ist sinngemäß anzuwenden. Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person oder einem Trust oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung, über deren wirtschaftlichen Eigentümer Angaben registriert werden müssen, holt die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer gegebenenfalls den Nachweis der Registrierung oder einen Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach Paragraph 7, des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes ein.
  7. Absatz 7,Im Übrigen sind hinsichtlich des Zeitpunkts der Anwendung der Sorgfaltspflichten die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 2,, Absatz 5,, sowie Absatz 7, 1. und 2. Satz und letzter Satz sinngemäß anzuwenden.

    Paragraph 7, Absatz 6, FM-GwG ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkundinnen und -kunden zudem auch dann zu erfüllen sind, wenn sich bei einer Wettkundin oder einem Wettkunden maßgebliche Umstände ändern oder die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer rechtlich verpflichtet ist, die Wettkundin oder den Wettkunden im Laufe des betreffenden Kalenderjahres zu kontaktieren, um etwaige einschlägige Informationen über den oder die wirtschaftlichen Eigentümer zu überprüfen oder wenn diese oder dieser gemäß der Richtlinie 2011/16/EU des Rates dazu verpflichtet ist.

Paragraph 21 e, – vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkundinnen und Wettkunden

  1. Absatz eins,Unter den Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins und Absatz 2, FM-GwG kann die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer vereinfachte Sorgepflichten anwenden.

    (2)Auch in jenen Fällen, in denen vereinfachte Sorgfaltspflichten zur Anwendung kommen, hat die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer die Transaktionen und die Geschäftsbeziehungen in ausreichendem Umfang zu überwachen, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.

  2. Absatz 3,Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat ausreichende Informationen aufzubewahren, um nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten vorliegen.

Paragraph 21 f, – verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkundinnen und Wettkunden

  1. Absatz eins,Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat in den folgenden Fällen verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkundinnen und Wettkunden anzuwenden, um die Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung angemessen zu beherrschen, zu steuern und zu mindern
    1. Litera a
      in den in den Absatz 2, genannten Fällen,
    2. Litera b
      bei natürlichen oder juristischen Personen, die in Drittländern mit hohem Risiko niedergelassen sind und
    3. Litera c
      wenn die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer aufgrund ihrer bzw. seiner Risikoanalyse (Paragraph 24,), aufgrund der nationalen Risikoanalyse oder auf andere Weise feststellt, dass ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht.
  2. Absatz 2,Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat
    1. Ziffer eins
      Transaktionen, die einen Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nahe legen, insbesondere solche mit Personen aus oder in Drittländern mit hohem Risiko (Paragraph 2, Ziffer 19,) der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung,
    2. Ziffer 2
      Vorgängen mit politisch exponierten Personen, deren Familienmitgliedern oder Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen,
    3. Ziffer 3
      komplexen Transaktionen,
    4. Ziffer 4
      unüblich großen Transaktionen,
    5. Ziffer 5
      Transaktionen von unüblichem Muster und
    6. Ziffer 6
      Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck
    besondere Aufmerksamkeit zu widmen, indem insbesondere der Umfang und die Art der Überwachung der Geschäftsbeziehung verbessert werden, um zu bestimmen, ob die Transaktionen oder Tätigkeiten verdächtig sind. In solchen Fällen hat die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer soweit möglich den Hintergrund und Zweck solcher Vorgänge zu prüfen und die Ergebnisse im Wettbuch festzuhalten.
  3. Absatz 3,Bei Bewertung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind die in Anhang römisch drei der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Änderungsrichtlinie (EU) 2018/843 dargelegten Faktoren für ein potentiell höheres Risiko zu berücksichtigen (Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz FM-GwG).
  4. Absatz 4,Ein Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung liegt insbesondere dann nahe, wenn
    1. Ziffer eins
      die Wettkundin oder der Wettkunde, die für sie oder ihn vertretungsbefugte Person oder eine Person, zu der sie oder er eine wesentliche Geschäftsbeziehung unterhält, einen Wohnsitz oder Sitz in einem Staat hat, in dem ein hohes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist,
    2. Ziffer 2
      die Treugeberin oder der Treugeber oder die wirtschaftliche Eigentümerin oder der wirtschaftliche Eigentümer den Wohnsitz oder Sitz in einem Staat hat, in dem ein hohes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist oder
    3. Ziffer 3
      die Transaktion über ein Konto abgewickelt wird, das bei einem Kreditinstitut in einem Staat eingerichtet ist, in dem ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist.
  5. Absatz 5,In Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, hat die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer:
    1. Litera a
      zusätzliche Informationen über die Wettkundin bzw. den Wettkunden, die wirtschaftliche Eigentümerin bzw. den wirtschaftlichen Eigentümer und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung einzuholen;
    2. Litera b
      Informationen über die Herkunft der Gelder und die Herkunft des Vermögens des Wettkunden und des wirtschaftlichen Eigentümers sowie über die Gründe für die geplante oder durchgeführte Transaktion einzuholen,
    3. Litera c
      die Zustimmung der Führungsebene des Wettunternehmens zur Schaffung und Weiterführung der Geschäfte einzuholen, und
    4. Litera d
      die Geschäftsbeziehung einer verstärkten Überwachung durch häufigere und zeitlich besser geplante Kontrollen sowie durch Auswahl von Transaktionsmustern, die einer weiteren Prüfung bedürfen zu unterziehen.
  6. Absatz 6,Auf natürliche oder juristische Personen, die Transaktionen durchführen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, sind verstärkte Sorgfaltspflichten anwendbar. Die geschäftliche Beziehung oder Transaktionen mit diesen Personen ist zu beschränken.
  7. Absatz 7,In Bezug auf Vorgänge mit politisch exponierten Personen hat die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer zusätzlich zu den in Paragraph 21 d, festgelegten Sorgfaltspflichten:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, FM-GwG (Einrichtung von Risikomanagementsystemen) sinngemäß anzuwenden
    2. Ziffer 2
      sich die Erteilung der Zustimmung zum Abschluss oder der Vermittlung einer Wette oder zur Vermittlung einer Wettkundin oder eines Wettkunden vorzubehalten, wobei Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, FM-GwG sinngemäß anzuwenden ist.
    3. Ziffer 3
      angemessene Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Herkunft des Vermögens und die Herkunft der Gelder bestimmt werden kann, die im Rahmen eines Vorgangs eingesetzt werden (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, FM-GwG) und
    4. Ziffer 4
      die Geschäftsbeziehung einer verstärkten fortlaufenden Überwachung zu unterziehen (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, FM-GwG).
  8. Absatz 8,Absatz 7, ist auch dann anzuwenden, wenn die Wettkundin oder der Wettkunde bereits akzeptiert wurde und sich nachträglich herausstellt, dass es sich um eine politisch exponierte Person handelt oder diese während des laufenden Vorgangs zu einer politisch exponierten Person wird.
  9. Absatz 9,Diese Maßnahmen des Absatz 7, gelten auch für Familienmitglieder oder Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen.
  10. Absatz 10,Wenn eine politisch exponierte Person nicht mehr mit einem wichtigen öffentlichen Amt in einem Mitgliedstaat oder Drittland oder mit einem wichtigen öffentlichen Amt bei einer internationalen Organisation betraut ist, so hat die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer für mindestens zwölf Monate das von dieser Person weiterhin ausgehende Risiko zu berücksichtigen und so lange angemessen und risikoorientierte Maßnahmen zu treffen, bis davon auszugehen ist, dass diese Person kein Risiko mehr darstellt, dass spezifisch für politisch exponierte Personen ist (Paragraph 11, Absatz 3 und Absatz 4, FM-GwG). Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satz FM-GwG ist sinngemäß anzuwenden.
  11. Absatz 11,Paragraph 9, Absatz 2, (Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen mit Sitz in Drittländern mit hohem Risiko) sowie Absatz 3, (komplexe und ungewöhnlich große Transaktionen sowie ungewöhnliche Muster) gelten sinngemäß.

Paragraph 21 g, – sonstige Pflichten der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers

  1. Absatz eins,Die Identität jeder Person, die angibt im Namen der Wettkundin bzw. des Wettkunden handeln zu wollen (vertretungsbefugte natürliche Person) ist gemäß Absatz eins, Litera a, festzustellen und zu überprüfen. Die Vertretungsbefugnis ist auf geeignete Art und Weise zu überprüfen. Die Wettkundin bzw. der Wettkunde hat Änderungen der Vertretungsbefugnis während aufrechter Geschäftsbeziehung von sich aus unverzüglich bekannt zu geben.
  2. Absatz 2,Besteht der begründete Verdacht, dass die Wettkundin oder der Wettkunde nicht auf eigene Rechnung handelt, hat die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer diese oder diesen aufzufordern, ihre oder seine Identität, die Identität der Treugeberin oder des Treugebers sowie die Berechtigung zur Vertretung nachzuweisen. Handelt es sich bei der Treugeberin oder dem Treugeber um eine juristische Person, ist auch deren Eigentums- und Kontrollstruktur nachzuweisen. Dieser Vorgang sowie die dabei erhaltenen Informationen sind im Wettbuch festzuhalten. Wird der Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Nachweis ungenügend, dürfen mit dieser Wettkundin oder diesem Wettkunden keine weiteren Wetten abgeschlossen, keine weiteren Wetten dieser Person vermittelt werden, darf diese Wettkundin oder dieser Wettkunde nicht vermittelt werden und dürfen keine Gewinne ausgezahlt werden. Weiters ist die Behörde darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Besteht ein Verdacht der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung so hat die Behörde eine Meldung an die Geldwäschemeldestelle zu erstatten (Paragraph 21 h, Absatz 2,).

Paragraph 21 h, – Aufsicht

  1. Absatz eins,Die Behörde hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere dieses Abschnitts, und der Verordnung (EU) 2015/847 durch Wettunternehmerinnen und Wettunternehmer mit dem Ziel zu überwachen, Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.
  2. Absatz 2,Gelangt ein Verdacht nach Absatz 2, der Behörde zur Kenntnis, so hat auch diese unverzüglich die Geldwäschemeldestelle des Bundes zu informieren.
  3. Absatz 3,Die Behörde geht bei der Aufsicht von Wettunternehmerinnen und Wettunternehmern nach einem risikobasierten Ansatz vor. Sie hat
    1. Litera a
      ein klares Verständnis der in Österreich vorhandenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu entwickeln;
    2. Litera b
      sich hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität von Prüfungen vor Ort und außerhalb der Räumlichkeiten der Wettunternehmerinnen und Wettunternehmer an deren Risikoprofil und den im Inland vorhandenen Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu orientieren;
    3. Litera c
      sowohl vor Ort als auch von außerhalb der Räumlichkeiten der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers Zugang zu allen relevanten Informationen über die besonderen nationalen und internationalen Risiken im Zusammenhang mit deren oder dessen Wettkundinnen und Wettkunden, Produkten und Dienstleistungen zu haben
    4. Litera d
      das Risikoprofil der Wettunternehmerinnen und Wettunternehmer im Hinblick auf Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Risiken der Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften, in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen in der Geschäftsleitung und Geschäftstätigkeit der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers neu zu bewerten und
    5. Litera e
      den Ermessensspielräumen, die dem Bewilligungsinhaber zustehen, Rechnung zu tragen und die Risikobewertungen, die diesem Ermessensspielraum zugrunde liegen, sowie die Eignung und Umsetzung der internen Strategien, Kontrollen und Verfahren der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers in angemessener Weise zu überprüfen.
  4. Absatz 4,Gelangt der Behörde ein strafrechtlich zu ahndender Verstoß zur Kenntnis, so hat sie die zuständige Staatsanwaltschaft zeitnah davon in Kenntnis zu setzen und dieser alle für die Strafverfolgung erforderlichen, verfügbaren Informationen zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5,Die Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts auch in Niederlassungen von Wettunternehmerinnen und Wettunternehmen, welche ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, zu prüfen.

Paragraph 21 i, – Zusammenarbeit mit anderen Stellen und Aufgaben der Behörde

  1. Absatz eins,Die Behörde arbeitet mit Behörden in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes und Drittländern, die den Aufgaben dieser Behörde entsprechende Aufgaben wahrnehmen, wechselseitig zusammen, um eine wirksame Aufsicht in Bezug auf die Verpflichtungen nach dieser Bestimmung zu gewährleisten und um zu gewährleisten, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse erzielen.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat mit den anderen inländischen, an der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beteiligten Behörden zusammenzuarbeiten, um eine wirksame Entwicklung und Umsetzung von Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermöglichen und um zu gewährleisten, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse erzielen.
  3. Absatz 3,Die Behörde hat über wirksame und zuverlässige Mechanismen zu verfügen, um die Meldung möglicher oder tatsächlicher Verstöße gegen diesen Abschnitt an die Behörde zu fördern. Zu diesem Zweck wird insbesondere ein sicherer Kommunikationskanal zur Verfügung gestellt, durch den sichergestellt ist, dass die Identität der Person, die Informationen zur Verfügung stellt, nur der Behörde bekannt ist. Paragraph 40, Absatz 3, FM-GwG ist sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Behörde hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung als Beitrag zur Vorbereitung der Nationalen Risikoanalyse (Paragraph 3, FM-GwG) und für die Zwecke der Überprüfung der Wirksamkeit der nationalen Systeme zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit solcher Systeme relevant sind, zu führen. Diese Statistiken haben zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Daten zur Messung von Größe und Bedeutung der verschiedenen Sektoren, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2015/849 fallen, einschließlich der Anzahl der natürlichen Personen und der Einheiten sowie der wirtschaftlichen Bedeutung jedes Sektors,
    2. Ziffer 2
      Daten zur Messung von Verdachtsmeldungen, Untersuchungen und Gerichtsverfahren im Rahmen des nationalen Systems zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Anzahl der bei der Geldwäschemeldestelle erstatteten Verdachtsmeldungen, der im Anschluss daran ergriffenen Maßnahmen und – auf Jahresbasis – der Anzahl der untersuchten Fälle, der verfolgten Personen und der wegen Paragraph 165, StGB verurteilten Personen, der Arten der Vortaten, wenn derartige Informationen vorliegen, sowie des Werts des eingefrorenen, beschlagnahmten oder eingezogenen Vermögens in Euro,
    3. Ziffer 3
      sofern vorhanden, Daten über die Zahl und den Anteil der Meldungen, die zu weiteren Untersuchungen führen, zusammen mit einem Jahresbericht für die Verpflichteten, in dem der Nutzen ihrer Meldungen und die daraufhin ergriffenen Maßnahmen erläutert werden,
    4. Ziffer 4
      Daten über die Zahl der grenzüberschreitenden Informationsersuchen, die von der zentralen Meldestelle gestellt wurden, bei ihr eingingen, von ihr abgelehnt oder teilweise bzw. vollständig beantwortet wurden, aufgeschlüsselt nach ersuchendem Mitgliedstaat oder Drittland,
    5. Ziffer 5
      das Personal, das den für die Aufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden zugewiesen wurde, sowie das der Geldwäschemeldestelle für die Ausübung ihrer Aufgaben zugewiesene Personal,
    6. Ziffer 6
      die Anzahl der Maßnahmen der Aufsichtsbehörden vor Ort und anderswo, die Anzahl der auf der Grundlage der Maßnahmen der Aufsichtsbehörden (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, WiEReG) und der Registerbehörde (Paragraph 14, Absatz eins, WiEReG) festgestellten Verstöße und die Anzahl der von den Aufsichtsbehörden angewandten Sanktionen/Verwaltungsmaßnahmen.
    Die Behörde hat diese Statistik zumindest einmal jährlich an das Koordinierungsgremium gemäß Paragraph 3, FM-GwG zu übermitteln und hat darüber hinaus in geeigneter Weise an der Erstellung der nationalen Risikoanalyse mitzuwirken.
  5. Absatz 5,Die Behörde hat eine Liste der Wettunternehmerinnen und Wettunternehmern einschließlich ihrer Kontaktdaten zu führen und diese zur Übermittlung im Sinne des Artikel 48, Absatz eins a, der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Änderungsrichtlinie (EU) 2018/843 der zuständigen Stelle zur Verfügung zu stellen.
  6. Absatz 6,Die Behörde hat der Geldwäschemeldestelle Rückmeldung über die nach diesem Abschnitt bereitgestellten Informationen und Ergebnisse der auf Grundlage der bereitgestellten Informationen durchgeführten Ermittlungen oder Prüfungen zu geben.“

Novellierungsanordnung 5, Der römisch sechs. Abschnitt wird zum römisch sieben. Abschnitt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 14, wird die Wortfolge „§ 21 Absatz eins und 2 sowie 4 bis 9“ durch die Wortfolge „§ 21a bis 21g“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 24, wird folgender Absatz 7 angefügt:

  1. Absatz 7,Wenn es sich bei Übertretungen nach Absatz eins, Ziffer 14, um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Übertretungen oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zum Zweifachen der infolge der Übertretung erzielten Gewinne, soweit sich diese beziffern lassen, oder bis zu einer Millionen Euro.

    Die Behörde kann in solchen Fällen überdies die Person, welche die Übertretung begangen hat, sowie die Art des Verstoßes öffentlich in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 37, Absatz eins, FM-GwG bekanntgeben und es der Person, welche für den Verstoß verantwortlich ist, durch eine Anordnung vorübergehend untersagen, bei Wettunternehmerinnen und Wettunternehmern Leitungsaufgaben wahrzunehmen. Paragraph 37, Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 4,, Absatz 5 und Absatz 6, sowie Paragraph 38, FM-GwG sind sinngemäß anzuwenden.

    Bei jeder einer Übertretung nach Absatz eins, Ziffer 14, ist dem Strafbescheid eine Anordnung beizufügen, nach der die natürliche oder juristische Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat.

    Zudem hat die Behörde zu prüfen, ob bereits Verurteilungen im Hinblick auf verwaltungsstrafrechtliche und strafrechtliche Verstöße gegen Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vorliegen.“

Novellierungsanordnung 8, Der römisch sieben. Abschnitt wird zum römisch acht. Abschnitt.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 28, wird folgende Ziffer 7 angefügt:

  1. Ziffer 7
    Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 29, wird folgende Ziffer 5 angefügt:

  1. Ziffer 5
    Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG und 2013/36/EU.“

Artikel römisch zwei, Inkrafttreten

Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Ludwig

Der Landesamtsdirektor:

Hechtner