Jahrgang 2019 | Ausgegeben am 10. Juli 2019 |
39. Kundmachung: | Geschäftsordnung des Landtages für Wien; Änderung |
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Der Beschluss des Wiener Landtages vom 28. Juni 2001, PrZ 78/01, über die Geschäftsordnung des Landtages für Wien, LGBl. für Wien Nr. 58/2001, zuletzt geändert mit Beschlusses des Wiener Landtages vom 28. Juni 2018, PrZ MDLTG 516521-2018, LGBl. für Wien Nr. 41/2018, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6, Absatz 5, erster Satz entfällt die Wortfolge „in Druck gelegt und“.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 6, Absatz 6, dritter Satz wird das Wort „Drucklegung“ durch das Wort „Verschriftlichung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 6, Absatz 6, vierter Satz entfällt die Wortfolge „in Druck zu legen und“.
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 6, Absatz 6, entfällt der Satz „Überdies ist der käufliche Erwerb zu ermöglichen.“.
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 6, Absatz 6, letzter Satz wird die Wortfolge „weder in Druck gelegt noch“ durch das Wort „nicht“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 6, Absatz 7, wird das Wort „Drucklegung“ durch das Wort „Reinschrift“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 6, wird folgender Paragraph 6 a, eingefügt:
Artikel römisch eins tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und findet erst Anwendung, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den (teilweisen) Echtbetrieb des elektronischen Schriftverkehrs vorliegen. Dieser (jeweilige) Zeitpunkt ist vom Präsidenten des Landtages durch Mitteilung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, dem Landtag bekannt zu geben. Bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des (teilweisen) Echtbetriebes ist die Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Beschlusses anzuwenden.
Der Erste Präsident des Wiener Landtages:
Woller