Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Neubauverordnung 2007 geändert wird
Aufgrund der §§ 4, 6, 8, 12, 14, 15 und 32 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 69/2018, wird verordnet:Aufgrund der Paragraphen 4,, 6, 8, 12, 14, 15 und 32 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 69/2018, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Förderung der Errichtung von Wohnungen, Geschäftsräumen, Heimplätzen, Eigenheimen, Kleingartenwohnhäusern und Einrichtungen der kommunalen Infrastruktur im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989 (Neubauverordnung 2007), LGBl. für Wien Nr. 27/2007, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 4 Abs. 3 wird der Ausdruck „nach 35 Jahren“ durch den Ausdruck „nach 40 Jahren“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 3, wird der Ausdruck „nach 35 Jahren“ durch den Ausdruck „nach 40 Jahren“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 6 wird folgender § 6a angefügt: Nach Paragraph 6, wird folgender Paragraph 6 a, angefügt:
„§ 6a.Paragraph 6 a,
(1)Absatz einsNeben der Förderung nach §§ 3, 6 und 7 kann für die, die Gesamtbaukostenobergrenze von 1.800 Euro pro Quadratmeter förderungstragender Nutzfläche (inklusive Balkon- und Terrassenflächen nach § 1 Abs. 3) übersteigenden nachgewiesenen BaukostenNeben der Förderung nach Paragraphen 3,, 6 und 7 kann für die, die Gesamtbaukostenobergrenze von 1.800 Euro pro Quadratmeter förderungstragender Nutzfläche (inklusive Balkon- und Terrassenflächen nach Paragraph eins, Absatz 3,) übersteigenden nachgewiesenen Baukosten
ein nichtrückzahlbarer Zuschuss im Ausmaß von bis zu 150 Euro und ein weiteres Förderungsdarlehen des Landes gemäß den Bedingungen nach § 4 im Ausmaß von bis zu 100 Euro pro Quadratmeter oderein nichtrückzahlbarer Zuschuss im Ausmaß von bis zu 150 Euro und ein weiteres Förderungsdarlehen des Landes gemäß den Bedingungen nach Paragraph 4, im Ausmaß von bis zu 100 Euro pro Quadratmeter oder
ein Förderungsdarlehen des Landes gemäß den Bedingungen nach § 4 im Ausmaß von bis zu 250 Euro pro Quadratmeter ein Förderungsdarlehen des Landes gemäß den Bedingungen nach Paragraph 4, im Ausmaß von bis zu 250 Euro pro Quadratmeter
gewährt werden, wenn
die durchschnittliche Wohnnutzfläche aller nach § 6a geförderten Wohnungen maximal 65 Quadratmeter beträgt,die durchschnittliche Wohnnutzfläche aller nach Paragraph 6 a, geförderten Wohnungen maximal 65 Quadratmeter beträgt,
der Förderungswerber von den Mietern lediglich einen Finanzierungsbeitrag gemäß § 69 Abs. 1 WWFSG 1989 im Ausmaß von nicht mehr als 60 Euro pro Quadratmeter Wohnnutzfläche einhebt und der Förderungswerber von den Mietern lediglich einen Finanzierungsbeitrag gemäß Paragraph 69, Absatz eins, WWFSG 1989 im Ausmaß von nicht mehr als 60 Euro pro Quadratmeter Wohnnutzfläche einhebt und
als höchstzulässiger monatlicher Hauptmietzins gemäß § 63 Abs. 1 erster Satz WWFSG 1989 der, in Verbindung mit Abs. 3 valorisierte Betrag, reduziert um 1 Euro, pro Quadratmeter Wohnnutzfläche begehrt wird.als höchstzulässiger monatlicher Hauptmietzins gemäß Paragraph 63, Absatz eins, erster Satz WWFSG 1989 der, in Verbindung mit Absatz 3, valorisierte Betrag, reduziert um 1 Euro, pro Quadratmeter Wohnnutzfläche begehrt wird.
Bei Baustellen bis zu einer Gesamtnutzfläche von 10 000 Quadratmeter erhöht sich die Gesamtbaukostenobergrenze um folgende Beträge je Quadratmeter Nutzfläche:
bis 1 000 Quadratmeter ….. 300 Euro,
über 1 000 Quadratmeter bis 5 000 Quadratmeter sowie 5 000 bis 10 000 Quadratmeter sind die Zwischenwerte durch lineare Interpolation zu ermitteln, wobei beim Zwischenwert 5 000 der Zuschlag rechnerisch mit 120, bei der Obergrenze von 10 000 Quadratmeter der Zuschlag rechnerisch mit 20 anzusetzen ist.
(2)Absatz 2Neben der Förderung nach §§ 3, 7 und 7a kann unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 Einleitungssatz sowie lit. c) ein Förderungsdarlehen des Landes gemäß den Bedingungen nach § 4 im Ausmaß von bis zu 250 Euro pro Quadratmeter förderungstragender Nutzfläche gewährt werden.“Neben der Förderung nach Paragraphen 3,, 7 und 7a kann unter den Voraussetzungen nach Absatz eins, Einleitungssatz sowie Litera c,) ein Förderungsdarlehen des Landes gemäß den Bedingungen nach Paragraph 4, im Ausmaß von bis zu 250 Euro pro Quadratmeter förderungstragender Nutzfläche gewährt werden.“
Artikel II
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2Für alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits zugesicherten Förderungen sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden. Falls es nachweislich zu einer unvorhergesehenen, die Gesamtbaukostenobergrenze gemäß § 6a Abs. 1 übersteigenden Erhöhung der Baukosten gekommen ist, finden Art. I Z 1 und 2 mit Ausnahme § 6a Abs. 1 lit. a) auch auf, ab 1. Jänner 2016 zugesicherte Förderungen Anwendung.Für alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits zugesicherten Förderungen sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden. Falls es nachweislich zu einer unvorhergesehenen, die Gesamtbaukostenobergrenze gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, übersteigenden Erhöhung der Baukosten gekommen ist, finden Art. römisch eins Ziffer eins und 2 mit Ausnahme Paragraph 6 a, Absatz eins, Litera a,) auch auf, ab 1. Jänner 2016 zugesicherte Förderungen Anwendung.
Der Landeshauptmann:
Ludwig