LANDESGESETZBLATT
FÜR WIEN

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 9. Mai 2019

25. Gesetz:

Wiener Tagesbetreuungsgesetz – WTBG; Änderung

Gesetz, mit dem das Gesetz betreffend die Regelung der Betreuung von Tageskindern (Wiener Tagesbetreuungsgesetz – WTBG) geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz betreffend die Regelung der Betreuung von Tageskindern (Wiener Tagesbetreuungsgesetz – WTBG), LGBl. für Wien Nr. 73/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 21/2018, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel des Gesetzes lautet: „Wiener Tagesbetreuungsgesetz – WTBG“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins a, Absatz eins, samt Überschrift lautet:

„Bildungsarbeit

Paragraph eins a, (1) Die Bildungsarbeit in der Tagesbetreuung hat unter Berücksichtigung folgender Grundlagendokumente zu erfolgen:

  1. Ziffer eins
    in Kindergruppen:
    1. Litera a
      dem Wiener Bildungsplan (Anlage 1),
    2. Litera b
      dem Bundesländerübergreifenden BildungsRahmenPlan für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich inklusive dem Bildungsplan-Anteil zur sprachlichen Förderung in elementaren Bildungseinrichtungen (Anlage 2) und
    3. Litera c
      dem Werte- und Orientierungsleitfaden (Anlage 3);
  2. Ziffer 2
    bei Tagesmüttern/-vätern:
    1. Litera a
      dem Leitfaden für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch Tageseltern (Anlage 4) und
    2. Litera b
      dem Werte- und Orientierungsleitfaden (Anlage 3).“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph eins a, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3In Kindergruppen sind für nicht schulpflichtige Kinder von Kindergruppenbetreuungspersonen oder sonstigem zur Sprachförderung qualifizierten Personal Sprachstandsfeststellungen durchzuführen. Sprachstandsfeststellungen sind anhand eines Beobachtungsbogens zur Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Erstsprache (BESK kompakt) oder von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache (BESK-DaZ kompakt) durchzuführen. Kinder, die im Alter von 3 Jahren eine Kindergruppe besuchen, sind im Zeitraum zwischen Mai und Juni einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen. Kinder im Alter von 4 Jahren, die erstmals eine Kindergruppe besuchen, sind bis spätestens 31. Oktober des betreffenden Kindergartenjahres, das sich vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres erstreckt, einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen. Zum Zweck der Feststellung der Notwendigkeit einer Sprachförderung sind die Ergebnisse der Sprachstandsfeststellungen von der Kindergruppe automationsunterstützt zu verarbeiten, wobei die vom Magistrat zur Verfügung gestellten elektronischen Eingabesysteme zu verwenden sind. Die zur Gewährung von Sprachförderungen im Magistrat zuständige Stelle ist ermächtigt, diese Daten automationsunterstützt zu verarbeiten. Ergibt die Feststellung einen Sprachförderbedarf, ist eine Sprachförderung durchzuführen. Die Kinder, die im Alter von 4 Jahren eine Sprachförderung erhalten haben, sind zum Ende des vorletzten Kindergartenjahres, jedoch bis spätestens 31. Oktober wieder einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen. Dies gilt auch für jene Kinder im Alter von 5 Jahren, die erstmals eine Kindergruppe besuchen. Die letzte Sprachstandsfeststellung vor Schuleintritt erfolgt am Ende des letzten Kindergartenjahres. Besteht während des Kindergartenjahres die begründete Annahme, dass ein Kind keinen Sprachförderbedarf mehr aufweist, kann dies durch eine außerordentliche Sprachstandsfeststellung festgestellt werden. Das in der frühen Sprachförderung eingesetzte Personal muss mindestens Deutschkenntnisse auf dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erreichen und eine Qualifikation entsprechend dem Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung nachweisen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph eins b, Absatz 3 und 4 lauten:

  1. Absatz 31. Erziehungsberechtigte haben dafür zu sorgen, dass die ihrer Obhut unterstellten nicht schulpflichtigen Kinder in Kindergruppen und bei Tagesmüttern/-vätern keine weltanschaulich oder religiös geprägte Bekleidung tragen müssen, durch die das gesamte Haupthaar oder große Teile dessen verhüllt werden.
    1. Ziffer 2
      Bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung nach Ziffer eins, haben Kindergruppen und Tagesmütter/
      -väter die Erziehungsberechtigten auf den Werte- und Orientierungsleitfaden hinzuweisen und durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass dieser eingehalten wird. Insbesondere ist mit den Erziehungsberechtigten eine geeignete Vorgangsweise zu vereinbaren. Die Maßnahmen sind von Kindergruppen und Tagesmüttern/-vätern zu dokumentieren. 
    2. Ziffer 3
      Sofern von Kindergruppen oder Tagesmüttern/-vätern festgestellt wird, dass die Erziehungsberechtigten ihrer Verpflichtung nach Ziffer eins, nicht nachkommen, haben sie die im Magistrat zuständige Aufsichtsbehörde (Paragraph 10,) zu verständigen.
    3. Ziffer 4
      Die Aufsichtsbehörde (Paragraph 10,) hat mit den Erziehungsberechtigten ein Beratungsgespräch zu führen und diese auf ihre Verpflichtung gemäß Ziffer eins, hinzuweisen.
  2. Absatz 4Über die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 sind die Erziehungsberechtigen von der Rechtsträgerin oder dem Rechtsträger der Kindergruppe in geeigneter Form zu informieren.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 5, Absatz 2, wird folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    Voraussetzungen für die Genehmigung von Lehrplänen der Ausbildungslehrgänge für Kindergruppenbetreuungspersonen und Tagesmütter/-väter.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 8, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Erziehungsberechtigten begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Ermahnung und im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 110 Euro zu bestrafen, wenn sie nach Setzung von Maßnahmen gemäß Paragraph eins b, Absatz 3, Ziffer 2 und 4 weiterhin Paragraph eins b, Absatz 3, Ziffer eins, missachten.

Novellierungsanordnung 7, Der bisherige Paragraph 8, Absatz 2, erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

Artikel II

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Ludwig

Der Landesamtsdirektor:

Hechtner