LANDESGESETZBLATT
FÜR WIEN

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 9. Mai 2019

24. Gesetz:

Wiener Frühförderungsgesetz – WFfG; Änderung

Gesetz, mit dem das Wiener Frühförderungsgesetz – WFfG geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz über die verpflichtende frühe Förderung in Kinderbetreuungseinrichtungen (Wiener Frühförderungsgesetz – WFfG), LGBl. für Wien Nr. 21/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 42/2016, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel des Gesetzes lautet: „Gesetz über die verpflichtende frühe Förderung in elementaren Bildungseinrichtungen (Wiener Frühförderungsgesetz – WFfG)“.

Novellierungsanordnung 2, In den Paragraphen eins und 5 Absatz 2, wird jeweils die Wortfolge „institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen“ durch die Wortfolge „elementaren Bildungseinrichtungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    ist eine geeignete elementare Bildungseinrichtung
    1. Litera a
      ein gemäß dem Wiener Kindergartengesetz – WKGG, LGBl. für Wien Nr. 17/2003, in der jeweils geltenden Fassung, bewilligter Kindergarten,
    2. Litera b
      ein Übungskindergarten, der einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert ist, oder
    3. Litera c
      eine gemäß dem Wiener Tagesbetreuungsgesetz – WTBG, LGBl. für Wien Nr. 73/2001, in der jeweils geltenden Fassung, bewilligte Kindergruppe,

              sofern diese Einrichtung nach dem Wiener Bildungsplan (Anlage 1), dem Bundesländerübergreifenden BildungsRahmenPlan für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich (Anlage 2), dem Werte- und Orientierungsleitfaden (Anlage 3), dem Leitfaden zur sprachlichen Förderung am Übergang vom Kindergarten in die Grundschule (Anlage 4) sowie dem Modul für das letzte Jahr in elementaren Bildungseinrichtungen (Anlage 5) arbeitet.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz eins und 4 wird jeweils die Wortfolge „institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung“ durch die Wortfolge „elementaren Bildungseinrichtung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3, Absatz 3, wird das Wort „Kinderbetreuungseinrichtung“ durch die Wortfolge „elementaren Bildungseinrichtung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „institutioneller Kinderbetreuungseinrichtung“ durch die Wortfolge „elementarer Bildungseinrichtung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 lauten:

  1. Ziffer 4
    deren Betreuung durch eine Tagesmutter oder einen Tagesvater im Sinne des WTBG erfolgt, wenn der Leitfaden für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch Tageseltern (Anlage 6) und der Werte- und Orientierungsleitfaden (Anlage 3) eingehalten werden,
  2. Ziffer 5
    deren Betreuung durch häusliche Erziehung erfolgt, wenn der Leitfaden für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch Tageseltern (Anlage 6) und der Werte- und Orientierungsleitfaden (Anlage 3) eingehalten werden, oder
  3. Ziffer 6
    die eine elementare Bildungseinrichtung außerhalb Wiens besuchen.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 4, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 5, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Zur Sicherstellung des beitragsfreien Besuches im Sinne des Artikel 6, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22 sind die Träger der elementaren Bildungseinrichtungen und die Behörde ermächtigt, die gemäß Absatz eins bis 3 verarbeiteten Daten der im Magistrat zuständigen Stelle zum Zwecke der Gewährung von Förderungen zu übermitteln. Die zur Gewährung von Förderungen im Magistrat zuständige Stelle ist ermächtigt, diese Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 7, wird die Wendung „220 Euro“ durch die Wendung „440 Euro“ ersetzt.

Artikel II

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Ludwig

Der Landesamtsdirektor:

Hechtner