LANDESGESETZBLATT
FÜR WIEN

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 29. April 2019

23. Verordnung:

Wiener Umgebungslärmschutzverordnung [CELEX-Nrn.: 32002L0049 und 32015L0996]

Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festlegung näherer Regelungen zur Beschreibung der Lärmindizes, der Bewertungsmethoden für Lärmindizes und der Mindestanforderungen für die Ausarbeitung von Strategischen Lärmkarten, Konfliktplänen und Aktionsplänen sowie über die Festlegung der ruhigen Gebiete (Wiener Umgebungslärmschutzverordnung)

Auf Grund des Paragraph 13, des Gesetzes über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (Wiener Umgebungslärmschutzgesetz), LGBl. für Wien Nr. 19 aus 2006,, wird verordnet:

Artikel römisch eins

Lärmindizes

Der Tag-Abend-Nacht-Lärmindex Lden (Tag-Abend-Nacht-Pegel Lden) in Dezibel (dB) ist mit folgender Gleichung definiert:

Hierbei gilt:

Artikel römisch zwei

Bewertungsmethoden für Lärmindizes

Die Werte für Lden und Lnight im Sinne dieser Verordnung werden ausschließlich durch Berechnung bestimmt.

Für die Bestimmung des Lärms von Geländen für industrielle Tätigkeiten und für die Berechnung der Schallausbreitung des Straßenverkehrs und der Auswertung der Lärmbetroffenheit ist die ÖAL-Richtlinie Nr. 28, Berechnung der Schallausbreitung im Freien und Zuweisung von Lärmpegeln und Bewohnern zu Gebäuden, ausgegeben am 1. Jänner 2019, heranzuziehen.

Für die Bestimmung der Schallemissionen durch Straßenverkehr sind die Rechenverfahren gemäß RVS 04.02.11, Berechnung von Schallemissionen und Lärmschutz, ausgegeben am 1. Februar 2019, Kapitel 2 (Begriffsbestimmungen), 3 (Allgemeines), 4 (Ermittlung des Schallleistungspegels), 5 (Schallpegelmessungen) heranzuziehen.

Artikel römisch drei

Mindestanforderungen für die Ausarbeitung von Strategischen Lärmkarten und Konfliktplänen

  1. Ziffer eins
    Es ist in einem Raster von 5 m x 5 m zu rechnen. Die Ermittlung der Schallimmission hat in einer Höhe von 4 m zu erfolgen. An Fassadenpunkten ist die Reflexion an der Fassade selbst nicht zu berücksichtigen, wohl aber die Reflexion an anderen Fassaden oder reflektierenden Objekten.
  2. Ziffer 2
    Bei der Berechnung der Schallausbreitung der unterschiedlichen Quellen im gleichen Berechnungsgebiet sind jeweils die gleichen Gelände- und Bodeneigenschaften einzusetzen.
  3. Ziffer 3
    Aus den Rechenergebnissen in den Rasterpunkten wird für die planliche Darstellung durch Interpolation die Lage der Punkte des dargestellten Lärmindizes in 5 dB-Stufen auf den Rasterlinien ermittelt. Die Linien der Lärmindizes in 5 dB-Stufen werden durch Verbindung dieser Punkte ermittelt und sind in der strategischen Lärmkarte von einschließlich 55 dB bis 75 dB für den Lden und von einschließlich 45 dB bis 70 dB für den Lnight darzustellen. Im Falle des Schienenverkehrslärms und des Umgebungslärms durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten ist der Lnight zwischen einschließlich 50 dB und 70 dB darzustellen.
  4. Ziffer 4
    In den Konfliktzonenplänen werden jene geografischen Bereiche ausgewiesen, in denen Schwellenwerte überschritten sind. Weiters wird hier angegeben, wie viele Personen in Gebieten leben, in denen Schwellwerte überschritten werden. Dies wird getrennt nach Schallquellen und Lärmindex vorgenommen.

Artikel römisch vier

Mindestanforderungen für die Ausarbeitung von Aktionsplänen

  1. Ziffer eins
    Die Aktionspläne sind auf Grundlage der strategischen Lärmkarten auszuarbeiten. Bei der Ausarbeitung der Aktionspläne ist das gesamte gemäß der strategischen Lärmkarten lärmbelastete Gebiet zu betrachten.
  2. Ziffer 2
    Der Detaillierungsgrad der Bearbeitung ist so zu wählen, dass die Wirkung der Maßnahmen, die Kosten der Realisierung und die Anzahl der entlasteten Personen ableitbar ist.
  3. Ziffer 3
    Für den Fall einer Überschreitung der Schwellenwerte haben die Aktionspläne Maßnahmen zur Regelung von Lärmproblemen und von Lärmauswirkungen, Maßnahmen zur Lärmminderung und zum Schutz ruhiger Gebiete zu enthalten. Die Maßnahmen sind tunlichst so zu setzen, dass sie gegebenenfalls auch vor Lärm aus sonstigen Quellen schützen, um so ihre Wirksamkeit zu erhöhen und den Kosten-Nutzen-Effekt zu steigern.

Artikel römisch fünf

Die in Artikel römisch eins genannten ISO-Normen sind bei der Austrian Standards plus GmbH, 1020 Wien, Heinestraße 38, erhältlich.

Die in Artikel römisch zwei genannte RVS ist bei der Österreichischen Forschungsgesellschaft Straße-Schiene-Verkehr, 1040 Wien, Karlsgasse 5, erhältlich.

Die in Artikel römisch zwei genannte ÖAL-Richtlinie ist beim Österreichischen Arbeitsring für Lärmbekämpfung, 1090 Wien, Spittelauer Lände 5, erhältlich.

Artikel römisch sechs

Festlegung der ruhigen Gebiete

Ruhige Gebiete sind jene Teilbereiche der nachfolgend aufgezählten Schutzgebiete, in welchen die Summe aller Schallquellen, ausgenommen jedoch Fluglärm, einen Schwellenwert von 50 dB Lden und 40 dB Lnight nicht übersteigt:

  1. Ziffer eins
    Nationalpark Donau-Auen gemäß LGBl. für Wien Nr. 37 aus 1996, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 71 aus 2018,;
  2. Ziffer 2
    Naturschutzgebiet Lainzer Tiergarten gemäß LGBl. für Wien Nr. 46 aus 2008,;
  3. Ziffer 3
    Landschaftsschutzgebiet Liesing gemäß LGBl. für Wien Nr. 20 aus 1990,;
  4. Ziffer 4
    Landschaftsschutzgebiet Döbling gemäß LGBl. für Wien Nr. 21 aus 1990,;
  5. Ziffer 5
    Landschaftsschutzgebiet Hietzing gemäß LGBl. für Wien Nr. 1 aus 1998,;
  6. Ziffer 6
    Landschaftsschutzgebiet Hernals gemäß LGBl. für Wien Nr. 5 aus 2001,;
  7. Ziffer 7
    Landschaftsschutzgebiet Penzing gemäß LGBl. für Wien Nr. 31 aus 2004, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 16 aus 2017,;
  8. Ziffer 8
    Landschaftsschutzgebiet Ottakring gemäß LGBl. für Wien Nr. 32 aus 2004,;
  9. Ziffer 9
    Landschaftsschutzgebiet Favoriten gemäß LGBl. für Wien Nr. 20 aus 2015, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31 aus 2016,;
  10. Ziffer 10
    Landschaftsschutzgebiet Währing gemäß LGBl. für Wien Nr. 2 aus 2007,;
  11. Ziffer 11
    Landschaftsschutzgebiet Prater gemäß LGBl. für Wien Nr. 3 aus 1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 28 aus 2007,;
  12. Ziffer 12
    Landschaftsschutzgebiet Floridsdorf gemäß LGBl. für Wien Nr. 21 aus 2015,;
  13. Ziffer 13
    Landschaftsschutzgebiet Donaustadt gemäß LGBl. für Wien Nr. 22 aus 2015,.

Artikel römisch sieben

Bezugnahme auf Richtlinien

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.7.2002 S 12 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/996 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäß der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 168 vom 1.7.2015 S 1, umgesetzt.

Artikel römisch acht

Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festlegung näherer Regelungen zur Beschreibung der Lärmindizes, der Bewertungsmethoden für Lärmindizes und der Mindestanforderungen für die Ausarbeitung von Strategischen Lärmkarten, Konfliktplänen und Aktionsplänen sowie über die Festlegung der ruhigen Gebiete (Wiener Umgebungslärmschutzverordnung), LGBl. für Wien Nr. 26 aus 2006,, außer Kraft.

Der Landeshauptmann:

Ludwig