LANDESGESETZBLATT
FÜR WIEN

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 29. April 2019

21. Gesetz:

Wiener Kindergartengesetz – WKGG; Änderung

Gesetz, mit dem das Wiener Kindergartengesetz – WKGG geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Wiener Kindergartengesetz – WKGG, LGBl. für Wien Nr. 17/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 19/2018, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz eins, samt Überschrift lautet:

Bildungsarbeit

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDie Bildungsarbeit in Kindergärten erfolgt nach den Grundsätzen
    1. Ziffer eins
      des Wiener Bildungsplans (Anlage 1),
    2. Ziffer 2
      des Bundesländerübergreifenden BildungsRahmenPlans für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich inklusive dem Bildungsplan-Anteil zur sprachlichen Förderung in elementaren Bildungseinrichtungen (Anlage 2) und
    3. Ziffer 3
      des Werte- und Orientierungsleitfadens (Anlage 3).“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 2, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Im Kindergarten sind für nicht schulpflichtige Kinder von Fachkräften gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 oder sonstigem zur Sprachförderung qualifizierten Personal Sprachstandsfeststellungen durchzuführen. Sprachstandsfeststellungen sind anhand eines Beobachtungsbogens zur Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Erstsprache (BESK kompakt) oder von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache (BESK-DaZ kompakt) durchzuführen. Kinder, die im Alter von 3 Jahren einen Kindergarten besuchen, sind im Zeitraum zwischen Mai und Juni einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen. Kinder im Alter von 4 Jahren, die erstmals einen Kindergarten besuchen, sind bis spätestens 31. Oktober des betreffenden Kindergartenjahres einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen. Zum Zweck der Feststellung der Notwendigkeit einer Sprachförderung sind die Ergebnisse der Sprachstandsfeststellungen vom Kindergarten automationsunterstützt zu verarbeiten, wobei die vom Magistrat zur Verfügung gestellten elektronischen Eingabesysteme zu verwenden sind. Die zur Gewährung von Sprachförderungen im Magistrat zuständige Stelle ist ermächtigt, diese Daten automationsunterstützt zu verarbeiten. Ergibt die Feststellung einen Sprachförderbedarf, ist eine Sprachförderung durchzuführen. Die Kinder, die im Alter von 4 Jahren eine Sprachförderung erhalten haben, sind zum Ende des vorletzten Kindergartenjahres, jedoch bis spätestens 31. Oktober wieder einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen. Dies gilt auch für jene Kinder im Alter von 5 Jahren, die erstmals einen Kindergarten besuchen. Die letzte Sprachstandsfeststellung vor Schuleintritt erfolgt am Ende des letzten Kindergartenjahres. Besteht während des Kindergartenjahres die begründete Annahme, dass ein Kind keinen Sprachförderbedarf mehr aufweist, kann dies durch eine außerordentliche Sprachstandsfeststellung festgestellt werden. Das in der frühen Sprachförderung eingesetzte Personal muss mindestens Deutschkenntnisse auf dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erreichen und eine Qualifikation entsprechend dem Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung nachweisen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3 a, Absatz 3, Ziffer eins, wird die Wortfolge „des Wiener Bildungsplans“ durch die Wortfolge „der Paragraphen eins, und 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 4, Absatz 2, wird die Wortfolge „ersten Montag im September bis zum Beginn des nächsten Kindergartenjahres“ durch die Wortfolge „1. September bis zum 31. August des Folgejahres“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 4, Absatz 6 und 7 lauten:

  1. Absatz 61. Erziehungsberechtigte haben dafür zu sorgen, dass die ihrer Obhut unterstellten nicht schulpflichtigen Kinder im Kindergarten keine weltanschaulich oder religiös geprägte Bekleidung tragen müssen, durch die das gesamte Haupthaar oder große Teile dessen verhüllt werden.
    1. Ziffer 2
      Bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung nach Ziffer eins, hat der Kindergarten die Erziehungsberechtigten auf den Werte- und Orientierungsleitfaden hinzuweisen und durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass dieser eingehalten wird. Insbesondere hat der Kindergarten mit den Erziehungsberechtigten eine geeignete Vorgangsweise zu vereinbaren. Die Maßnahmen sind vom Kindergarten zu dokumentieren. 
    2. Ziffer 3
      Sofern vom Kindergarten festgestellt wird, dass die Erziehungsberechtigten ihrer Verpflichtung nach Ziffer eins, nicht nachkommen, hat der Kindergarten die im Magistrat zuständige Behörde für die Aufsicht über Kindergärten (Paragraph 15, Absatz eins,) zu verständigen.
    3. Ziffer 4
      Die Behörde (Paragraph 15, Absatz eins,) hat mit den Erziehungsberechtigten ein Beratungsgespräch zu führen und diese auf ihre Verpflichtung gemäß Ziffer eins, hinzuweisen.
  2. Absatz 7Über die Bestimmungen der Absatz eins bis 6 sind die Erziehungsberechtigten von der Trägerin oder vom Träger des Kindergartens in geeigneter Form zu informieren.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die persönliche Eignung sowie Fort- und Weiterbildung der Betreuungspersonen,“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 10, Ziffer 7, Litera c, wird die Wortfolge „Anwendung der Prinzipien des Wiener Bildungsplans“ durch die Wortfolge „Berücksichtigung der Paragraphen eins und 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 13, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die Erziehungsberechtigten begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Ermahnung und im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 110 Euro zu bestrafen, wenn sie nach Setzung von Maßnahmen gemäß Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2 und 4 weiterhin Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins, missachten.“

Novellierungsanordnung 9, Der bisherige Paragraph 13, Absatz 4, erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.

Artikel II

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Ludwig

Der Landesamtsdirektor:

Hechtner