LANDESGESETZBLATT
FÜR WIEN

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 1. Februar 2019

9. Verordnung:

Pflegegebührenverordnung

Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse der Wiener öffentlichen Krankenanstalten (Pflegegebührenverordnung)

Gemäß Paragraphen 44 a, Absatz eins,, 46 Absatz eins und 51 Absatz 2, Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 49/2018, wird verordnet:

Paragraph eins,

Pflegegebühren

  1. Absatz einsGemäß Paragraph 46, Absatz eins, Wr. KAG wird für die nachstehenden öffentlichen Krankenanstalten die Pflegegebühr pro Pflegetag und Patientin oder Patient für die allgemeine Gebührenklasse wie folgt festgesetzt:
    1. Ziffer eins
      Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde)
      1.276 Euro
       
    2. Ziffer 2
      alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten (ausgenommen Psychiatrisches Krankenhaus Ybbs/Donau) sowie Orthopädisches Spital
      Speising
      857 Euro
       
    3. Ziffer 3
      Hanusch-Krankenhaus
      1.321 Euro
       
  2. Absatz 2Die gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Wr. KAG kostendeckend ermittelte Pflegegebühr wird wie folgt festgestellt:
    1. Ziffer eins
      Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde)
      1.276,30 Euro
       
    2. Ziffer 2
      alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten (ausgenommen Psychiatrisches Krankenhaus Ybbs/Donau) sowie Orthopädisches Spital
      Speising
      857,98 Euro
       
    3. Ziffer 3
      Hanusch-Krankenhaus
      1.321,41 Euro
       
  3. Absatz 3Für die Behandlung im halbstationären Bereich in psychiatrischen Abteilungen wird pro Tag und Patienten oder Patientin gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Wr. KAG die Pflegegebühr wie folgt festgesetzt:
    1. Ziffer eins
      Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde)
      319 Euro
       
    2. Ziffer 2
      alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten (ausgenommen Psychiatrisches Krankenhaus Ybbs/Donau)
      214 Euro
       
  4. Absatz 4Für die Behandlung im halbstationären Bereich in psychiatrischen Abteilungen wird pro Tag und Patienten oder Patientin gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Wr. KAG die kostendeckend ermittelte Pflegegebühr wie folgt festgestellt:
    1. Ziffer eins
      Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde)
      319,08 Euro
       
    2. Ziffer 2
      alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten (ausgenommen Psychiatrisches Krankenhaus Ybbs/Donau)
      214,49 Euro
       

Paragraph 2,

Fremde Staatsangehörige

  1. Absatz einsBei Aufnahme fremder Staatsangehöriger in die in Paragraph eins, genannten öffentlichen Krankenanstalten sind, ausgenommen in Fällen gemäß Paragraph 51, Absatz 3, Wr. KAG, die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten gemäß Paragraph 51, Wr. KAG zu bezahlen.
  2. Absatz 2Nicht zum Personenkreis gemäß Absatz eins, zählen zudem fremde Staatsangehörige, die sich im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien einer radiochirurgischen Behandlung mit der „GAMMA-UNIT“, einer Cochlearimplantat-Behandlung, einer Matrix-assistierten Knorpelzelltransplantation, einer Nervus-Vagus-Stimulation, einer SIRT-Therapie, einer XOFIGO-Therapie, einer Behandlung mit dem Univentrikulären Herzunterstützungssystem, einer routinemäßig durchgeführten Lungentransplantation oder einer komplexen Lungentransplantation unterziehen und auf die die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festsetzung der von fremden Staatsangehörigen zu entrichtenden tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten für kostenintensive Untersuchungs- und Behandlungsfälle im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien, LBGl. für Wien Nr. 8/2019, anzuwenden ist.

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten für fremde Staatsangehörige werden gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Wr. KAG pro Pflegetag und Patientin oder Patient für die allgemeine Gebührenklasse wie folgt festgesetzt:
    1. Ziffer eins
      Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde)
      1.597 Euro
       
    2. Ziffer 2
      alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten (ausgenommen
      Psychiatrisches Krankenhaus Ybbs/Donau) und Orthopädisches Spital
      Speising
      1.045 Euro
       
    3. Ziffer 3
      Hanusch-Krankenhaus
      ………… 1.427 Euro
       
  2. Absatz 2Bei Inanspruchnahme der Sonderklasse durch Patientinnen oder Patienten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, gelten die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 3, der Kundmachung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Sondergebühren und die Feststellung der als kostendeckend ermittelten Sondergebühren für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. für Wien Nr. 75/2012 in der geltenden Fassung.

Paragraph 4,

Begleitpersonen

  1. Absatz einsDie Pflegegebühr für Begleitpersonen (Paragraph 37, Absatz 2, Wr. KAG) wird gemäß Paragraph 44 a, Absatz eins, Wr. KAG für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten (ausgenommen Psychiatrisches Krankenhaus Ybbs/Donau) wie folgt festgesetzt:
    1. Ziffer eins
      Nächtigungsgebühr einschließlich Frühstück je Nächtigung für Begleitpersonen von Patientinnen und Patienten
      1. Litera a
        zwischen dem vollendeten dritten bis zum vollendeten sechsten
        Lebensjahr
        14,70 Euro
         
      2. Litera b
        zwischen dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten zehnten
        Lebensjahr
        29,45 Euro
         
      3. Litera c
        zwischen dem vollendeten zehnten bis zum vollendeten fünfzehnten
        Lebensjahr
        41,70 Euro
         
      4. Litera d
        ab dem vollendeten fünfzehnten Lebensjahr
        49,10 Euro
         
    2. Ziffer 2
      Verköstigungsgebühr (Pauschale für die Mahlzeiten eines jeden Tages, ausgenommen das Frühstück)
      16,55 Euro
       
  2. Absatz 2Zu den in Absatz eins, genannten Gebühren ist die gesetzliche Umsatzsteuer zu verrechnen.

Paragraph 5,

Unterrichtsfälle

Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Wr. KAG wird für Patientinnen und Patienten gemäß Paragraph 43, Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, die Pflegegebühr pro Pflegetag und Patientin oder Patienten für die allgemeine Gebührenklasse in Höhe von 1.263 Euro inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer festgesetzt.

Paragraph 6,

Inkrafttreten

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
  2. Absatz 2Mit Ablauf des 31. Dezember 2018 tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse der Wiener öffentlichen Krankenanstalten (Pflegegebührenverordnung), LGBl. für Wien Nr. 8/2018, außer Kraft.

Der Landeshauptmann:

Ludwig