LANDESGESETZBLATT
FÜR WIEN

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 1. Februar 2019

8. Verordnung:

Festsetzung der von fremden Staatsangehörigen zu entrichtenden tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten für kostenintensive Untersuchungs- und Behandlungsfälle im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien

Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festsetzung der von fremden Staatsangehörigen zu entrichtenden tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten für kostenintensive Untersuchungs- und Behandlungsfälle im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien

Gemäß Paragraph 51, Absatz 2, 3. Satz Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 49/2018, wird verordnet:

Paragraph eins,

Radiochirurgische Behandlung mit der Gamma-Unit

Die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten für fremde Staatsangehörige für eine radiochirurgische Behandlung mit der Gamma-Unit im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien werden für die allgemeine Gebührenklasse mit 7.730,73 Euro pro Behandlungsfall (pro Patientin/pro Patient) festgesetzt.

Paragraph 2,

Cochlearimplantat-Behandlung

Die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten für fremde Staatsangehörige für eine Cochlearimplantat-Behandlung im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien werden für die allgemeine Gebührenklasse mit 58.245,64 Euro pro Behandlungsfall (pro Patientin/pro Patient) festgesetzt.

Paragraph 3,

Matrix-assistierte Knorpelzelltransplantation

Die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten für fremde Staatsangehörige für eine Matrix-assistierte Knorpelzelltransplantation im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien werden für die allgemeine Gebührenklasse mit 17.242,21 Euro pro Behandlungsfall (pro Patientin/pro Patient) festgesetzt.

Paragraph 4,

Nervus-Vagus-Stimulation

Die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten für fremde Staatsangehörige für eine Nervus-Vagus-Stimulation im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien werden für die allgemeine Gebührenklasse mit 30.319,09 Euro pro Behandlungsfall (pro Patientin/pro Patient) festgesetzt.

Paragraph 5,

SIRT-Therapie

Die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten für fremde Staatsangehörige für eine SIRT-Therapie im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien werden für die allgemeine Gebührenklasse mit 20.169,75 Euro pro Behandlungsfall (pro Patientin/pro Patient) festgesetzt.

Paragraph 6,

XOFIGO-Therapie

Die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten für fremde Staatsangehörige für eine XOFIGO-Therapie im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien werden für die allgemeine Gebührenklasse mit 9.709,32 Euro pro Behandlungsfall (pro Patientin/pro Patient) festgesetzt.

Paragraph 7,

Univentrikuläres Herzunterstützungssystem

Die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten für fremde Staatsangehörige für eine Behandlung mit dem Univentrikulären Herzunterstützungssystem im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien werden für die allgemeine Gebührenklasse mit 173.877,81 Euro pro Behandlungsfall (pro Patientin/pro Patient) festgesetzt.

Paragraph 8,

Routinemäßig durchgeführte Lungentransplantation

Die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten für fremde Staatsangehörige für eine routinemäßig durchgeführte Lungentransplantation im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien werden für die allgemeine Gebührenklasse mit 41.200,19 Euro pro Behandlungsfall (pro Patientin/pro Patient) festgesetzt.

Paragraph 9,

Komplexe Lungentransplantation

Die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten für fremde Staatsangehörige für eine komplexe Lungentransplantation im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien werden für die allgemeine Gebührenklasse mit 141.811,68 Euro pro Behandlungsfall (pro Patientin/pro Patient) festgesetzt.

Paragraph 10,

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse der Wiener öffentlichen Krankenanstalten (Pflegegebührenverordnung), LGBl. für Wien Nr. 9/2019, ist auf Behandlungsfälle gemäß Paragraphen eins bis 9 nicht anzuwenden.

Paragraph 11,

Inkrafttreten

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
  2. Absatz 2Mit Ablauf des 31. Dezember 2018 tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festsetzung der von fremden Staatsangehörigen zu entrichtenden tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten für kostenintensive Untersuchungs- und Behandlungsfälle im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien, LGBl. für Wien Nr. 9/2018, außer Kraft.

Der Landeshauptmann:

Ludwig