LANDESGESETZBLATT
FÜR WIEN

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 21. Dezember 2018

69. Gesetz:

Bauordnung für Wien, Wiener Kleingartengesetz 1996, Wiener Garagengesetz 2008, Wasserversorgungsgesetz und Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989; Änderungen (Bauordnungsnovelle 2018) [CELEX-Nrn.: 32013L0059, 32014L0033 und 32014L0094]

Gesetz, mit dem die Bauordnung für Wien, das Wiener Kleingartengesetz 1996, das Wiener Garagengesetz 2008, das Wasserversorgungsgesetz und das Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989 geändert werden (Bauordnungsnovelle 2018)

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Die Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Art. römisch II Absatz eins, entfällt die Wortfolge „gegen Ersatz der Vervielfältigungskosten“.

Novellierungsanordnung 2, . Im Art. römisch III wird nach Absatz 7, folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ersatzleistung und eines Kostenersatzes gemäß Paragraph 50, besteht nicht für Grundflächen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits als Verkehrsfläche genutzt waren.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Art. römisch fünf Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Die Abteilungsbewilligung darf auch für solche Bauplätze erteilt werden, die über einen Verbindungsstreifen mit einer öffentlichen Verkehrsfläche verbunden sind (Fahnenbauplätze), wenn dieser Verbindungsstreifen eine Mindestbreite von 2,50 m aufweist.“

Novellierungsanordnung 4, Art. römisch fünf Absatz 5, zweiter Satz lautet:

„Zur Anbringung einer Wärmedämmung, zur Herstellung einer Hinterlüftungsebene oder einer Kombination dieser Maßnahmen darf bei diesen Gebäuden die bestehende Gebäudehöhe bzw. der oberste Gebäudeabschluss um nicht mehr als 30 cm überschritten werden.“

Novellierungsanordnung 5, In Art. römisch fünf Absatz 6, werden nach dem Wort „Grundfläche“ nach Setzung eines Beistrichs die Worte „die Herstellung von Flachdächern“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Art. römisch fünf Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:

„§ 68 Absatz eins, findet Anwendung.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz entfällt die Wortfolge „gegen Ersatz der Vervielfältigungskosten“.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, werden nach dem Wort „zeitgemäßes“ die Worte „und leistbares“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, wird die Wortfolge „verträglichen Umgang mit den natürlichen Lebensgrundlagen sowie dem Grund und Boden“ durch die Wortfolge „sowie mit dem Klima verträglichen Umgang mit Energieressourcen und anderen natürlichen Lebensgrundlagen sowie dem Grund und Boden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6, werden nach dem Wort „Erholung“ die Worte „und dem Mikroklima“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, und 9 lauten:

  1. Ziffer 8
    Vorsorge für zeitgemäße Verkehrsflächen zur Befriedigung der Mobilitätsbedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft unter besonderer Berücksichtigung umweltverträglicher und ressourcenschonender Mobilitätsformen sowie der Senkung des Energieverbrauchs;
  2. Ziffer 9
    Vorsorge für klimaschonende und zeitgemäße Einrichtungen zur Ver- und Entsorgung, insbesondere in Bezug auf Wasser, Energie und Abfall unter besonderer Berücksichtigung der effizienten Nutzung der Potentiale von Abwärme und erneuerbaren Energien und unter Vermeidung einer unzumutbaren Belastung durch Doppelgleisigkeiten der Infrastruktur;“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 2, Absatz eins a, Ziffer eins, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 14/2005“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 111/2017“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 2, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Vor der Beschlussfassung über die Flächenwidmungspläne und die Bebauungspläne ist jenen Gebietskörperschaften, hinsichtlich derer Anregungen auf Auszeichnung einer Grundfläche für öffentliche Zwecke vorliegen, Gelegenheit zur Erhebung von schriftlichen Stellungnahmen innerhalb einer gleichzeitig festzusetzenden Frist, die vier Wochen nicht überschreiten darf, zu geben. Darüber hinaus ist jenen Gemeinden, die an das betroffene Gebiet unmittelbar angrenzen, Gelegenheit zu schriftlichen Stellungnahmen innerhalb derselben Frist zu geben.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 2, Absatz 4 und 5 lauten:

  1. Absatz 4Die vom Magistrat ausgearbeiteten Entwürfe für die Festsetzung und für Abänderungen von Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen können vor Stellung der Anträge an den Gemeinderat dem Fachbeirat für Stadtplanung und Stadtgestaltung zur Begutachtung vorgelegt werden; sie müssen dem Fachbeirat vorgelegt werden, wenn durch diese Entwürfe wesentliche strukturelle, funktionale, gestalterische oder ökologische Auswirkungen zu erwarten sind (wesentliche Abänderungen von Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen).
  2. Absatz 5Der Magistrat hat die Entwürfe für die Festsetzung und für Abänderungen der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne unter Anschluss einer gemäß Absatz eins, eingeholten gutächtlichen Stellungnahme des Fachbeirates für Stadtplanung und Stadtgestaltung, des Umweltberichtes nach Absatz eins c, oder einer Begründung für eine Entscheidung, keine Umweltprüfung nach Absatz eins b, durchzuführen, durch sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und in einem der örtlich zuständigen Bezirksvertretung mit der Einladung zu übermitteln, innerhalb einer gleichzeitig festzusetzenden Frist, die zwei Monate, im Falle unwesentlicher Abänderungen der Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne vier Wochen, nicht überschreiten darf, dazu Stellung zu nehmen. Bei unwesentlichen Abänderungen der Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne kann die öffentliche Auflage auf vier Wochen verkürzt werden; eine solche verkürzte Auflage ist in der Zeit vom 15. Juli bis 25. August und vom 24. Dezember bis 6. Jänner nicht zulässig.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 2, Absatz 9, erster Satz lautet:

„Wurde die Stellungnahme der Bezirksvertretung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel beschlossen und im Zuge des Verfahrens zur Vorlage an den Gemeinderat von dem für die Stadtplanung zuständigen Gemeinderatsausschuss nicht berücksichtigt, ist, außer bei unwesentlichen Abänderungen von Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen, der Bezirksvertretung nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von einem Monat ab dem Beschluss des Gemeinderatsausschusses zu geben.“

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 2 a, wird folgender Paragraph 2 b, samt Überschrift eingefügt:

Energieraumpläne

Paragraph 2 b,

  1. Absatz einsEnergieraumpläne dienen der geordneten, vorausschauenden und nachhaltigen Gestaltung und Entwicklung der Energiebereitstellung für Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen in Wien und der Nutzung dieser Energiebereitstellungen, insbesondere von klimaschonenden Energieträgern (erneuerbare Energieträger, Abwärmenutzung und Fernwärme). Sie sind Verordnungen. Ihre Festsetzung und Abänderung beschließt der Gemeinderat. Jede Beschlussfassung ist im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Danach kann jedermann die Ausfolgung der Beschlüsse und der dazugehörigen Planbeilagen verlangen.
  2. Absatz 2Energieraumpläne können für ein Gebiet erlassen werden, wenn in diesem Gebiet bereits eine Fernwärmeinfrastruktur als hocheffizientes alternatives System (Paragraph 118, Absatz 3,) verfügbar oder ausreichend technische Kapazität für eine Erweiterung der Fernwärmeinfrastruktur vorhanden ist und zumindest ein weiteres hocheffizientes alternatives System unter Berücksichtigung der in Paragraph eins, Absatz eins, des Immissionsschutzgesetzes – Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, festgelegten Ziele realisierbar ist. In diesem Gebiet sind für Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen in Neubauten nur die in Paragraph 118, Absatz 3, genannten hocheffizienten alternativen Systeme zulässig.
  3. Absatz 3Energieraumpläne können auch Beschränkungen der zulässigen Treibhausgasemissionen aus Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen vorsehen.
  4. Absatz 4Bei der Festsetzung und Abänderung der Energieraumpläne ist auf die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Ziele sowie auf Planungen und auf Maßnahmen des Bundes, anderer Länder sowie der benachbarten Gemeinden Bedacht zu nehmen.
  5. Absatz 5Für das Verfahren bei der Festsetzung und Abänderung der Energieraumpläne gilt Paragraph 2, Absatz eins,, 5, 6, 7, 8 und 9 sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 4, Absatz 2, Punkt C Litera a, wird das Wort „förderbaren“ durch das Wort „geförderten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 4, Absatz 2, Punkt C Litera c, wird das Wort „förderbaren“ durch das Wort „geförderten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Dem Paragraph 5, Absatz 4, Litera d, wird folgender Halbsatz angefügt:

„in Gebieten für geförderten Wohnbau Bestimmungen über den Anteil der Wohnnutzfläche der auf einem Bauplatz geschaffenen Wohnungen und Wohneinheiten in Heimen, die hinsichtlich der Grundkostenangemessenheit dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989 entsprechen müssen;“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 5, Absatz 4, Litera k, lautet:

  1. Litera k
    Bestimmungen über die Ausbildung der Fronten und Dächer der Gebäude, insbesondere über die Begrünung der Straßenfronten und der Dächer, sowie über die Dachneigungen, die auch mit mehr als 45 Grad, im Gartensiedlungsgebiet auch mit mehr als 25 Grad festgesetzt werden können;“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 5, Absatz 4, Litera m, entfällt nach dem Wort „Stadtstruktur“ der Beistrich sowie die Wortfolge „ferner die Festlegung von Gebieten, in denen die Einleitung von Niederschlagswässern in den Kanal nicht zulässig ist; dieses Verbot gilt nicht für Verkehrsflächen; Beschränkungen der Einleitungsmenge von Niederschlagswässern in den Kanal im Neubaufall“.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 5, Absatz 4, Litera v, lautet:

  1. Litera v
    Gebiete, in denen Bauplätze eine Mindestgröße aufweisen müssen;“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 5, Absatz 6, Litera f, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„sie geben das Recht, gegen öffentliche Erholungsflächen unmittelbar an ihnen, wenn der Bebauungsplan nicht anderes vorsieht, anzubauen und Fenster herzustellen.“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 6, Absatz 3, zweiter Satz wird die Wortfolge „ferner die für die in freier Natur Erholung suchende Bevölkerung oder für die widmungsgemäße Nutzung und Pflege notwendigen Bauwerke“ durch die Wortfolge „ferner die der in freier Natur Erholung suchenden Bevölkerung dienenden oder für die widmungsgemäße Nutzung und Pflege notwendigen Bauwerke“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 6, Absatz 6 a, lautet:

  1. Absatz 6 aIn Gebieten für geförderten Wohnbau dürfen die im jeweiligen Widmungsgebiet zulässigen Bauwerke oder Anlagen errichtet werden; Wohnungen und Wohneinheiten in Heimen, ausgenommen jene für die Betriebsleitung und die Betriebsaufsicht, dürfen jedoch nur geschaffen werden, wenn dem Ansuchen um Baubewilligung ein Nachweis angeschlossen ist, dass die auf dem Bauplatz vorgesehenen Wohnungen und Wohneinheiten in Heimen hinsichtlich der Grundkostenangemessenheit nach der Wohnnutzfläche, sofern der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt, überwiegend dem Paragraph 5, Ziffer eins, des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989 entsprechen. Im Grundbuch ist zur Sicherstellung der Inanspruchnahme einer Förderung nach dem WWFSG 1989 und den Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz ein Veräußerungsverbot zu Gunsten des Landes Wien einzuverleiben, dessen Nachweis spätestens mit der Baubeginnsanzeige zu erbringen ist. Die Verpflichtung zur Errichtung der auf dem Bauplatz vorgesehenen Wohnungen und Wohneinheiten in Heimen gilt auch dann als erfüllt, wenn die vorgesehene Wohnnutzfläche zugleich zur Gänze oder zum Teil auf anderen Bauplätzen innerhalb desselben Plangebietes errichtet wird, dies vertraglich sichergestellt ist und das vereinbarte Ausmaß der Verpflichtung im Grundbuch auf der jeweiligen Einlage der Bauplätze angemerkt wird.“

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 7 a, Absatz 3, zweiter Satz tritt an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und wird folgender Halbsatz angefügt:

„die gewerbliche Nutzung für kurzfristige Beherbergungszwecke stellt keine solche Tätigkeit dar.“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 7 a, Absatz 5, erster Halbsatz entfällt der Klammerausdruck „(Paragraph 133,)“.

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 7 c, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsEinkaufszentren sind Bauvorhaben mit Räumen, die überwiegend für das Ausstellen und den Verkauf von Waren beziehungsweise für das damit im Zusammenhang stehende Erbringen von Dienstleistungen bestimmt sind, soweit die Fläche dieser Räume zusammen mehr als 2.500 m², im „Gemischten Baugebiet – Betriebsbaugebiet“ und im „Industriegebiet“ mehr als 1.000 m2 beträgt. Zwei oder mehrere Bauvorhaben mit derartig genutzten Räumen gelten als einziges Einkaufszentrum, wenn sie funktional (z.B. durch gemeinsame Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen, innere Erschließung, Verbindungen von Gebäuden) miteinander verbunden sind und die Fläche der Räume insgesamt mehr als 2.500 m², im „Gemischten Baugebiet – Betriebsbaugebiet“ und im „Industriegebiet“ mehr als 1.000 m2 beträgt. Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen sind einer gemeinsamen Anlage gleichzuhalten, auch wenn sie nicht miteinander verbunden sind, aber in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehen. Nicht als Einkaufszentren gelten Bauvorhaben, die ausschließlich für den Fahrzeug-, Landmaschinen- oder Baumaschinenhandel bestimmt sind.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Dennoch sind von der Baubehörde Baubewilligungen gemäß Paragraph 70, für Neu-, Zu- und Umbauten, die Errichtung sonstiger Bauwerke, Abbrüche oder Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes von Bauwerken und Veränderungen der Höhenlage von Grundflächen sowie Bewilligungen für Grundabteilungen nur unter folgenden besonderen Voraussetzungen zu erteilen:“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 8, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, erster Halbsatz lautet:

„ein Teilungsplan in zweifacher Ausfertigung;“

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 15, Absatz 2, tritt nach Ziffer 4, an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und wird folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    die Darstellung der für die Beurteilung von Abtretungs- und Einbeziehungsverpflichtungen erforderlichen Fluchtlinien.“

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 16, wird in Absatz eins, dritter Satz und in Absatz 4, werden jeweils nach dem Wort „Schaffung“ die Worte „oder Veränderung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 17, Absatz 4 a, vorletzter Satz entfallen der Strichpunkt und der Nebensatz „§ 59 Absatz 8, gilt sinngemäß“.

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 22, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Bebaute Grundflächen sind in das Umlegungsgebiet nur dann einzubeziehen, wenn sonst der Zweck der Umlegung nicht oder nur erschwert erreicht wird.“

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 23, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Der Antrag auf Umlegung ist zulässig, wenn das umzulegende Gebiet, mit Ausnahme der öffentlichen Erholungsflächen, die Widmung „Bauland“ aufweist und von Bebauungsplänen erfasst ist oder für dieses Gebiet die öffentliche Auflage des Entwurfs einer beabsichtigten Festsetzung der Widmung „Bauland“ sowie einer Festsetzung oder Änderung der Bebauungspläne (Paragraph 2, Absatz 5,) kundgemacht wurde.“

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 26, Absatz eins, wird nach dem Wort „Verkehrsflächen“ die Wortfolge „und der öffentlichen Erholungsflächen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 26, Absatz 3, wird nach dem Wort „Grundflächen“ die Wortfolge „sowie die öffentlichen Erholungsflächen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 26, Absatz 4, wird nach dem Wort „aufzuteilen“ ein Punkt gesetzt und entfällt der nachfolgende Text dieses Absatzes.

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 26, Absatz 7, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Verkehrsflächen“ die Wortfolge „und öffentlichen Erholungsflächen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 27, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsFür die Errechnung der den beteiligten Grundeigentümern an der Verteilungsmasse zustehenden Anteile ist von dem Verhältnis der Werte auszugehen, in dem die in die Masse eingebrachten Grundstücke vor der Umlegung zueinander gestanden haben. Jedem Eigentümer soll ein Grundstück mindestens mit dem Verkehrswert zugeteilt werden, den das von ihm eingebrachte Grundstück im Zeitpunkt der Einbringung des Umlegungsantrages hatte. Für die zuzuweisenden Grundstücke ist der Verkehrswert ebenfalls bezogen auf den Zeitpunkt des Umlegungsantrages zu ermitteln. Dabei sind durch die Umlegung bewirkte Wertänderungen sowie Wertänderungen auf Grund einer Festsetzung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes zwischen der Einbringung des Umlegungsantrages und der Erlassung des Umlegungsbescheides zu berücksichtigen. Unterschiede zwischen den so ermittelten Verkehrswerten sind in Geld auszugleichen. Die zugewiesenen Grundstücke sollen möglichst die gleiche Lage wie die eingebrachten haben. Bebaute Grundstücke (Paragraph 22, Absatz 2,) sind tunlichst dem bisherigen Eigentümer zuzuweisen.“

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 27, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 31, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, eingefügt:

  1. Absatz 3Die Erlassung des Umlegungsbescheides setzt voraus, dass das Umlegungsgebiet, mit Ausnahme der öffentlichen Erholungsflächen, die Widmung „Bauland“ aufweist und von Bebauungsplänen erfasst ist.“

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 44, Absatz eins, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 112/2003“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 111/2010“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 50, Absatz 3, werden nach dem Wort „Verkehrsfläche“ die Worte „durch die Gemeinde, der für das Entstehen der Abtretungsverpflichtung maßgeblichen Änderung des Bebauungsplanes“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 53, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Bei Abteilung einer Grundfläche auf Bauplätze, Baulose, Kleingärten oder Teile von solchen oder auf Trennstücke gemäß Paragraph 18, sind die nach Maßgabe der Baulinien oder Straßenfluchtlinien zu der Verkehrsfläche entfallenden Grundflächen nach den Grundsätzen der Paragraphen 17 und 18 (mit Ausnahme der breiten- und flächenmäßigen Beschränkungen) gleichzeitig mit der grundbücherlichen Durchführung in selbstständige Trennstücke (Straßentrennstücke) zu legen.“

Novellierungsanordnung 47, In Paragraph 54, Absatz 9, erster Satz entfallen die Worte „des Unterbaues im Bereich“.

Novellierungsanordnung 48, In Paragraph 60, Absatz eins, lautet der Einleitungssatz:

„Bei folgenden Bauvorhaben ist, soweit nicht die Paragraphen 62,, 62a, 70a oder 70b zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken:“

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, siebenter Satz wird das Wort „Dachgauben“ durch die Wendung „zulässigen Aufbauten (Paragraph 81, Absatz 6,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 50, Paragraph 60, Absatz eins, Litera b, zweiter Satz lautet:

„Öffentliche Rücksichten werden, unbeschadet des Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 21, zweiter Halbsatz, jedenfalls berührt, wenn Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen, Friedhöfe und Grundflächen für öffentliche Zwecke errichtet werden.“

Novellierungsanordnung 51, Paragraph 60, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Bestimmungen des Bebauungsplanes stehen der Zulässigkeit von Bauführungen gemäß Absatz eins, Litera c, nicht entgegen, wenn dadurch zusätzliche Abweichungen vom Bebauungsplan nicht bewirkt werden.“

Novellierungsanordnung 52, In Paragraph 61, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Bei Auflassung der auf Grund eines behördlichen Bescheides zulässigen Nutzung einer Anlage gilt diese in ihrer rechtmäßigen Ausführung als gemäß Absatz eins, bewilligt.“

Novellierungsanordnung 53, In Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt das Wort „auch“.

Novellierungsanordnung 54, Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, lauten:

  1. Ziffer 3
    den Austausch von Fenstern und Fenstertüren in Schutzzonen und bei Gebäuden, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden;
  2. Ziffer 4
    alle sonstigen Änderungen und Instandsetzungen von Bauwerken (Paragraph 60, Absatz eins, Litera c,), die keine wesentliche Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerkes bewirken, nicht die Umwidmung von Wohnungen oder die Schaffung von Stellplätzen betreffen und keine Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen auslösen.“

Novellierungsanordnung 55, Dem Paragraph 62, Absatz 7, wird folgender Satz angefügt:

„Wurde durch diese Baumaßnahmen die Anzahl, die Raumwidmung (z.B. Wohnung, Büro, Geschäftslokal u.dgl.) oder die Geschoßzuordnung der Nutzungseinheiten eines Gebäudes abgeändert, ist für das betreffende Gebäude weiters eine Bestätigung über die Registrierung der Gebäudebeschreibung gemäß Paragraph 128 b, anzuschließen.“

Novellierungsanordnung 56, Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 13, lautet:

  1. Ziffer 13
    Flugdächer mit einer bebauten Fläche von höchstens 25 m2 und einer lotrecht zur bebauten Fläche gemessenen Höhe von höchstens 2,50 m auf unmittelbar bebaubaren Flächen außerhalb von Gebieten mit Bausperre und – sofern diese Flugdächer nicht dem Gebrauchsabgabegesetz 1966 unterliegen – von Schutzzonen;“

Novellierungsanordnung 57, In Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 18, wird nach der Wortfolge „öffentliche Straßen und zugehörige Anschlußbauwerke,“ die Wortfolge „Stützmauern, Treppenanlagen, Rampen und dergleichen,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 58, Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 20, lautet:

  1. Ziffer 20
    Brücken- und Tunnelbauwerke sowie zugehörige Anschlussbauwerke und Steuerzentralen, Bauwerke zum Schutz vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr (Lärmschutzwände und dergleichen), Bauwerke, die der Verkehrssicherheit dienen (Leiteinrichtungen und dergleichen) sowie Bauwerke, die der Sicherheit dienen (Mauern, Poller und dergleichen) im Zuge von öffentlichen Verkehrsflächen;“

Novellierungsanordnung 59, Dem Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 21, wird folgender Halbsatz angefügt:

„gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtete Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2,50 m, wenn sie bloß als Ersatz für Einfriedungen, die im Zuge des Ausbaus dieser Verkehrsfläche abgebrochen wurden, errichtet werden;“

Novellierungsanordnung 60, Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 25, lautet:

  1. Ziffer 25
    Skulpturen, Zierbrunnen sowie Ziergegenstände und dergleichen bis zu einer Höhe von 3 m, ausgenommen - sofern diese Bauwerke nicht dem Gebrauchsabgabegesetz 1966 unterliegen – in Schutzzonen;“

Novellierungsanordnung 61, In Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 27, lautet der erste Halbsatz:

„Werbeanlagen, wie Plakatwände und dergleichen bis zu einer Höhe von 3,50 m, soweit sie nicht an oder im Nahebereich von Grundgrenzen errichtet werden, sowie Litfaßsäulen, beides - sofern diese Werbeanlagen oder Litfaßsäulen nicht dem Gebrauchsabgabegesetz 1966 unterliegen - außerhalb von Schutzzonen;“

Novellierungsanordnung 62, Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 30, lautet:

  1. Ziffer 30
    einzelne beleuchtete und unbeleuchtete Werbeschilder oder Werbezeichen an Gebäuden im Ausmaß von höchstens 3 m2 umschriebener Rechtecksfläche außerhalb von Gebieten mit Bausperre und – sofern diese Werbeschilder oder Werbezeichen nicht dem Gebrauchsabgabegesetz 1966 unterliegen – von Schutzzonen;“

Novellierungsanordnung 63, In Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 31, wird die Wortfolge „Anhebung der Dachhaut bis höchstens 30 cm“ durch die Wortfolge „Änderung des Daches im Ausmaß gemäß Art. römisch fünf Absatz 5 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 64, Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 33, lautet:

  1. Ziffer 33
    Außenjalousien, Markisen und dergleichen außerhalb von Gebieten mit Bausperre und – sofern diese Bauteile nicht dem Gebrauchsabgabegesetz 1966 unterliegen – von Schutzzonen;“

Novellierungsanordnung 65, Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 34, lautet:

  1. Ziffer 34
    der Austausch von Fenstern und Fenstertüren, sofern er nicht unter Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 3, fällt;“

Novellierungsanordnung 66, In Paragraph 62 a, Absatz eins, wird nach Ziffer 34, folgende Ziffer 35, angefügt:

  1. Ziffer 35
    die Aufstellung von Containern für politische Zwecke in Wahlzeiten gemäß der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Freihaltung des Stadtbildes von störenden Werbeständern sowie als Ausweichlokale während Bauführungen.“

Novellierungsanordnung 67, Dem Paragraph 62 a, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Anlagen nach Absatz eins,, deren Bestand einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreitet und die durch dieses Gesetz eingeräumte subjektiv-öffentliche Nachbarrechte nicht verletzen, müssen den Bebauungsvorschriften nicht entsprechen; das Gleiche gilt für Anlagen nach Absatz eins, Ziffer 6,, 12 und 35, auch wenn sie länger als drei Monate bestehen.“

Novellierungsanordnung 68, Paragraph 62 a, Absatz 3 a, lautet:

  1. Absatz 3 aIn sachlich begründeten Ausnahmefällen kann die Behörde über Antrag für Anlagen nach Absatz eins,, die den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften nicht voll entsprechen und die nicht dem Gebrauchsabgabegesetz 1966 unterliegen, eine Bewilligung nach Paragraph 71, erteilen.“

Novellierungsanordnung 69, In Paragraph 63, Absatz eins, Litera e, zweiter Spiegelstrich werden nach dem Wort „Schallschutz“ die Worte „in elektronischer Form“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 70, In Paragraph 63, Absatz eins, Litera e, dritter Spiegelstrich lautet der Klammerausdruck „(Paragraph 118, Absatz 3,, 3a, 3d und 3e)“.

Novellierungsanordnung 71, In Paragraph 63, Absatz eins, Litera e, letzter Absatz werden nach dem Wort „Schallschutz“ die Worte „in elektronischer Form“ angefügt.

Novellierungsanordnung 72, In Paragraph 63, Absatz eins, Litera f, zweiter Halbsatz wird nach dem Wort „Wohnen“ ein Beistrich gesetzt und werden die Worte „in ländlichen Gebieten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 73, In Paragraph 63, Absatz eins, Litera h, werden die Worte „eines Fundierungskonzeptes“ durch die Worte „eines Fundierungs- und Baugrubenumschließungskonzeptes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 74, Paragraph 63, Absatz eins, Litera l, lautet:

  1. Litera l
    bei Neubauten, bei denen Niederschlagswässer in den Straßenkanal eingeleitet werden sollen, die Zustimmung des Betreibers des Straßenkanals zur Einleitung bestimmter Mengen an Niederschlagswässern sowie der Nachweis, dass die nicht in den Kanal eingeleitete Menge der Niederschlagswässer beseitigt oder gespeichert wird;“

Novellierungsanordnung 75, In Paragraph 63, Absatz eins, wird nach Litera l, folgende Litera m, angefügt:

  1. Litera m
    bei der Schaffung von Wohnungen und Wohneinheiten in Heimen in Gebieten für geförderten Wohnbau der Nachweis gemäß Paragraph 6, Absatz 6 a, Punkt “,

Novellierungsanordnung 76, In Paragraph 64, Absatz eins, Litera a, erster Halbsatz werden nach dem Wort „Einlagen“ nach Setzung eines Beistrichs die Worte „die Namen und Anschriften aller ihrer Eigentümer, im Falle des Wohnungseigentums zusätzlich diese Tatsache unter Angabe der Anzahl der Stiegen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 77, In Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz wird nach dem Wort „Nachbarrechte“ der Klammerausdruck „(Paragraph 134 a,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 78, Paragraph 68, lautet:

Paragraph 68,

  1. Absatz einsÄnderungen und Instandsetzungen an rechtmäßig bestehenden Gebäuden, Zubauten, durch die bloß rechtmäßig bestehende Räume vergrößert werden, sowie Umbauten in rechtmäßig bestehenden Gebäuden sind auch zu bewilligen, wenn sie eine Abweichung des Baubestandes von den Bestimmungen dieses Gesetzes mindern oder die Einhaltung dieser Bestimmungen einen unverhältnismäßigen Aufwand erforderte. Die Gründe, die für die Ausführung der Baumaßnahmen sprechen, sind mit den Gründen, die infolge der nicht vollständigen Einhaltung von Bestimmungen hinsichtlich des barrierefreien Bauens dagegen sprechen, abzuwägen. Paragraph 69, bleibt unberührt.
  2. Absatz 2Bei rechtmäßig bestehenden Gebäuden ist nachträglich zur Minderung von Immissionen die Verglasung von Balkonen und Loggien unabhängig vom Einfluss auf die Belichtung zulässig.
  3. Absatz 3In rechtmäßig bestehenden Gebäuden sind Gasfeuerstätten mit einer Frischluftzufuhr und Abgasabfuhr durch die Außenwand (Außenwand-Gasfeuerstätten) nach Maßgabe des Wiener Gasgesetzes zulässig. In Dachgeschoßen ist eine solche Zufuhr und Abfuhr auch durch das Dach zulässig.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen für Personenaufzüge über Anforderungen gemäß Paragraph 111, Absatz 8,, über die Verbindung aller Geschoße sowie über die Anordnung von Haltestellen in jeder Ebene eines Gebäudes, in der sich die einzigen Zugänge zu Wohnungen bzw. Betriebseinheiten befinden, sind bei nachträglicher Aufzugserrichtung sowie bei nicht verpflichtend zu errichtenden Personenaufzügen (Paragraph 111, Absatz eins,) nicht anzuwenden, wenn andernfalls auf Grund örtlich gegebener Verhältnisse ein Personenaufzug nicht errichtet werden könnte oder durch den erforderlichen Aufzugsschacht Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse von Wohnungen beeinträchtigt würden oder die Einhaltung dieser Bestimmungen einen unverhältnismäßigen Aufwand erforderte. Dies gilt sinngemäß auch für vertikale Hebeeinrichtungen (Paragraph 111, Absatz 3,).
  5. Absatz 5Wenn nicht mehr als ein Geschoß überwunden werden muss, dürfen in rechtmäßig bestehenden Gebäuden bei Bauführungen gemäß Absatz eins, sowie bei Umbauten für Bildungseinrichtungen (z.B. Kindergärten, Schulen) unvermeidbare Niveauunterschiede anstelle von Personenaufzügen und vertikalen Hebeeinrichtungen auch durch Treppenschrägaufzüge überwunden oder ausgeglichen werden. Für Niveauunterschiede von nicht mehr als 2 m dürfen auch vertikale Plattformaufzüge errichtet werden, wenn die Fahrbahn für die Benützer von den Haltestellen aus gut einsehbar ist. Bei diesen Bauführungen ist eine Abwägung der für bzw. gegen die Baumaßnahmen sprechenden Gründe im Sinne des Absatz eins, erforderlich. Für mobilitätseingeschränkte Menschen dürfen zum Eigengebrauch Treppenschrägaufzüge oder vertikale Plattformaufzüge unabhängig von der Förderhöhe in rechtmäßig bestehenden Gebäuden eingebaut werden. Bei einer Förderhöhe von mehr als 2 m ist ein vertikaler Plattformaufzug in einem entlang der Fahrbahn allseitig geschlossenen Schacht zu führen.“

Novellierungsanordnung 79, Dem Paragraph 70, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Sämtliche an die Wohnungseigentümer gerichteten verfahrensleitenden Schriftstücke der Behörde sind auf die gleiche Art und Weise wie Ladungen zur mündlichen Verhandlung anzuschlagen und gelten mit der Anbringung dieses Anschlags als zugestellt.“

Novellierungsanordnung 80, In Paragraph 70, wird nach Absatz eins, folgender Absatz 2, eingefügt und erhält der bisherige Absatz 2, die Absatzbezeichnung „(3)“:

  1. Absatz 2Eine mündliche Verhandlung gemäß Absatz eins, entfällt, wenn
    1. Ziffer eins
      die Behörde die Eigentümer benachbarter Liegenschaften (Paragraph 134, Absatz 3,) vom Einlangen eines Ansuchens um Baubewilligung nachweislich verständigt und ihnen unter Bekanntgabe der Zeit und des Ortes der möglichen Akteneinsicht die Gelegenheit einräumt, allfällige Einwendungen im Sinne des Paragraph 134, Absatz 3, gegen die geplante Bauführung binnen einer angemessenen Frist, die zumindest drei Wochen beträgt, bei der Behörde einzubringen, und
    2. Ziffer 2
      innerhalb der gesetzten Frist keine zulässigen Einwendungen erhoben werden.“

Novellierungsanordnung 81, Paragraph 70 a, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Bauvorhaben, für die eine Bewilligung von Abweichungen nach Paragraphen 69,, 76 Absatz 13, oder 119 Absatz 6, erforderlich ist;“

Novellierungsanordnung 82, In Paragraph 70 a, Absatz eins, Ziffer 6, wird nach dem Wort „Schutzzonen“ die Wortfolge „sowie von Gebäuden, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden“ angefügt.

Novellierungsanordnung 83, In Paragraph 70 a, Absatz 4, dritter Satz lautet der erste Halbsatz:

„Wenn außerhalb von Schutzzonen das Bauvorhaben von maßgeblichem Einfluss auf das örtliche Stadtbild ist und deswegen der Fachbeirat für Stadtplanung und Stadtgestaltung befasst wird, beträgt die Frist für die Untersagung vier Monate;“

Novellierungsanordnung 84, Nach Paragraph 70 a, wird folgender Paragraph 70 b, samt Überschrift eingefügt:

Baubewilligungsverfahren für Bauwerke kleinen Umfangs

Paragraph 70 b,

  1. Absatz einsBei Bauvorhaben im Gartensiedlungsgebiet sowie bei Bauvorhaben in der Bauklasse römisch eins mit einer bebauten Fläche von höchstens 150 m2 sind der Behörde nur vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      Baupläne (Paragraph 64,) in zweifacher Ausfertigung; die Baupläne sind von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften hiezu Berechtigen zu verfassen und von diesem, vom Bauwerber, vom Bauführer sowie vom Grundeigentümer (allen Grundmiteigentümern) zu unterfertigen;
    2. Ziffer 2
      der Nachweis der Bewilligung des Bauplatzes oder Bauloses, wenn die erforderliche Abteilungsbewilligung noch nicht verbüchert ist.
    3. Ziffer 3
      die Nachweise gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Litera e,, g, h, j, k und l.
  2. Absatz 2Ausgenommen von Absatz eins, sind:
    1. Ziffer eins
      Bauvorhaben, für die eine Bewilligung von Abweichungen nach Paragraphen 69,, 76 Absatz 13, oder 119 Absatz 6, erforderlich ist;
    2. Ziffer 2
      Bauvorhaben, für die eine Bewilligung gemäß Paragraph 71, beantragt ist;
    3. Ziffer 3
      Bauvorhaben in Gebieten, für die Bausperre besteht;
    4. Ziffer 4
      der Abbruch von Bauwerken in Schutzzonen sowie von Gebäuden, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden;
    5. Ziffer 5
      Bauvorhaben, für die eine Grundabteilungsbewilligung erforderlich ist, aber noch nicht vorliegt, sowie Bauvorhaben auf Bauplätzen oder Baulosen, die mit einem Bauverbot behaftet sind;
    6. Ziffer 6
      Bauvorhaben, die sich auf bereits begonnene Bauführungen beziehen und über den Umfang des Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, hinausgehen.
  3. Absatz 3Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen darf nach Anzeige des Baubeginns (Paragraph 124, Absatz 2,) mit der Bauführung begonnen werden.
  4. Absatz 4Ergibt die Prüfung der Angaben in den Bauplänen gemäß Absatz eins,, dass die Bauführung unzulässig ist, hat die Behörde binnen drei Monaten ab tatsächlicher Vorlage der vollständigen Unterlagen, in Schutzzonen binnen vier Monaten, die Bauführung mit schriftlichem Bescheid unter Anschluss einer Ausfertigung der Unterlagen zu untersagen. Wird die Bauführung untersagt, ist sie einzustellen.
  5. Absatz 5Untersagungsbescheide gemäß Absatz 3, gelten auch dann als rechtzeitig zugestellt, wenn sie der Behörde wegen Unzustellbarkeit zurückgestellt werden.
  6. Absatz 6Nachbarn (Paragraph 134, Absatz 3,) können ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde Akteneinsicht (Paragraph 17, AVG) nehmen und bis längstens drei Monate nach dem Baubeginn (Absatz 2,) Einwendungen im Sinne des Paragraph 134 a, vorbringen und damit beantragen, dass die Baubewilligung versagt wird. Vom Zeitpunkt der Erhebung solcher Einwendungen an sind die Nachbarn Parteien. Eine spätere Erlangung der Parteistellung (Paragraph 134, Absatz 4,) ist ausgeschlossen. Bei nachträglichen Baubewilligungen hat der Bauwerber die Nachbarn von der Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde nachweislich in Kenntnis zu setzen; dieser Nachweis ist den Einreichunterlagen anzuschließen. Der Lauf der Frist für die Einwendungen beginnt in diesem Fall mit dem Tag, an dem die Nachbarn von der Einreichung des Bauvorhabens nachweislich Kenntnis erhalten haben.
  7. Absatz 7Die Versagung der Baubewilligung hat mit schriftlichem Bescheid unter Anschluss einer Ausfertigung der Unterlagen zu erfolgen. Wird die Baubewilligung versagt, ist die Bauführung einzustellen.
  8. Absatz 8Erfolgt keine rechtskräftige Untersagung der Bauführung oder Versagung der Baubewilligung oder erlangen die Nachbarn keine Parteistellung gemäß Absatz 5,, gilt das Bauvorhaben hinsichtlich der Angaben in den Bauplänen gemäß Absatz eins, als mit rechtskräftigem Bescheid gemäß Paragraph 70, bewilligt; Paragraph 70 a, Absatz 11, gilt sinngemäß. Maßgebend für die Beurteilung des Bauvorhabens ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage der vollständigen Unterlagen.
  9. Absatz 9Leistungen, deren Erbringung gesetzlich als Voraussetzung zur Erteilung der Baubewilligung gefordert wird oder die anlässlich der Baubewilligung vorzuschreiben sind, hat die Behörde unmittelbar nach angezeigtem Baubeginn vorzuschreiben. Dies gilt auch für die bescheidmäßige Feststellung, um wie viel die Zahl der Stellplätze hinter dem gesetzlich geforderten Ausmaß zurückbleibt, sowie die Bekanntgabe oder Stundung gemäß Paragraph 54, Absatz 2 und 3 und die Bekanntgabe gemäß Paragraph 54, Absatz 9,

Novellierungsanordnung 85, In Paragraph 71, zweiter Satz werden nach den Worten „dieses Gesetzes“ die Worte „sowie des Wiener Garagengesetzes 2008“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 86, In Paragraph 72, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird die Wendung „§ 62 oder Paragraph 70 a, “, durch die Wendung „§§ 62, 70a oder 70b“ ersetzt. Folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Mit dem Abbruch eines Gebäudes darf erst begonnen werden, wenn dieses nicht mehr benützt wird; widrigenfalls kann die Behörde diese Bau- und Abbruchsarbeiten in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 127, Absatz 8,, 8a und 9 einstellen.“

Novellierungsanordnung 87, Paragraph 73, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Abweichungen von Bauplänen, die gemäß Paragraph 70 a, oder Paragraph 70 b, ausgeführt werden dürfen, sind nur im Wege eines Verfahrens gemäß Paragraph 70 a, bzw. Paragraph 70 b, zulässig. Erfolgt die Einreichung betreffend die Abweichungen gemäß Paragraph 70 a, oder Paragraph 70 b,, dürfen die Änderungen, unbeschadet späterer Entscheidungen der Behörde, bereits ab der Einreichung vorgenommen werden.“

Novellierungsanordnung 88, In Paragraph 74, Absatz eins, wird die Wendung „gemäß Paragraph 70 a, “, durch die Wendung „gemäß Paragraph 70 a und Paragraph 70 b, “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 89, Dem Paragraph 74, Absatz 2, werden folgende Sätze angefügt:

„Um die Verlängerung der Frist ist vor ihrem Ablauf bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Durch die rechtzeitige Einbringung des Ansuchens wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung gehemmt.“

Novellierungsanordnung 90, Paragraph 75, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3In der Bauklasse römisch VI beträgt die Gebäudehöhe mindestens 21 m; der Bebauungsplan hat die einzuhaltenden Gebäudehöhen innerhalb zweier Grenzmaße festzusetzen.“

Novellierungsanordnung 91, In Paragraph 75, Absatz 4 a, werden nach dem Klammerausdruck „(Paragraph 5, Absatz 4, Litera a,)“ die Worte „oder ein Strukturgebiet festgesetzt ist (Paragraph 77, Absatz eins,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 92, Paragraph 77, Absatz 3, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    die maximale Gebäudehöhe oder der maximale oberste Abschluss des Daches.“

Novellierungsanordnung 93, Paragraph 77, Absatz 4, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    weitere Bestimmungen über die Gebäudehöhe und den obersten Abschluss des Daches;“

Novellierungsanordnung 94, Paragraph 77, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 95, In Paragraph 81, Absatz 4, erster Satz wird das Wort „Anschluss“ durch das Wort „Abschluss“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 96, Paragraph 81, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Der nach den Absatz eins bis 5 zulässige Gebäudeumriss darf durch einzelne, nicht raumbildende Gebäudeteile untergeordneten Ausmaßes sowie durch Aufzugsschächte samt deren Haltestellenanbindungen und durch Treppenhäuser im unbedingt notwendigen Ausmaß überschritten werden; mit weiteren raumbildenden Aufbauten darf der Gebäudeumriss bis zum obersten Abschluss des Daches nur überschritten werden, wenn diese den Proportionen der Fenster der Hauptgeschoße sowie dem Maßstab des Gebäudes entsprechen und insgesamt höchstens ein Drittel der Länge der betreffenden Gebäudefront in Anspruch nehmen.“

Novellierungsanordnung 97, In Paragraph 83, Absatz eins, Litera e, wird nach dem Wort „Schauseiten“ die Wortfolge „oder als Rankhilfen für Kletterpflanzen zur Begrünung der Fassaden“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 98, In Paragraph 83, Absatz 2, Litera f, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Ein Erker liegt auch vor, wenn durch ihn die dahinter liegenden Räume in ihrer gesamten Breite erweitert werden.“

Novellierungsanordnung 99, In Paragraph 84, Absatz 2, Litera a, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Ein Erker liegt auch vor, wenn durch ihn die dahinter liegenden Räume in ihrer gesamten Breite erweitert werden.“

Novellierungsanordnung 100, Paragraph 84, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Gänge vor Außenwänden (Außengänge) dürfen über Baufluchtlinien, in die Abstandsflächen und die Vorgärten vorragen, wenn sie die gemäß Absatz 2, für Balkone geltenden Vorschriften einhalten; Außengänge und Balkone dürfen insgesamt eine Breite von höchstens der Hälfte, über gärtnerisch auszugestaltenden Flächen von höchstens zwei Dritteln der betreffenden Gebäudefront in Anspruch nehmen.“

Novellierungsanordnung 101, Dem Paragraph 85, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Fenster und Fenstertüren eines Gebäudes haben hinsichtlich Konstruktion, Teilung, Profilstärke, Farbe und dergleichen ein einheitliches Erscheinungsbild aufzuweisen, es sei denn, die Unterschiede sind in der besonderen Gestaltung des Gebäudes begründet.“

Novellierungsanordnung 102, Dem Paragraph 87, wird nach Absatz 14, folgender Absatz 15, angefügt:

  1. Absatz 15Wohnnutzfläche ist die gesamte Bodenfläche der Wohnungen abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen); Keller- und Dachbodenräume sowie Treppen und Freiräume wie Loggien, Balkone, Terrassen etc. sind bei Berechnung der Wohnnutzfläche nicht zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 103, Im Paragraph 96, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Bei Gebäuden, bei denen keine ausreichende Löschwasserversorgung sichergestellt ist, können im Einzelfall zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen vorgeschrieben werden.“

Novellierungsanordnung 104, In Paragraph 106, werden dem Absatz 2, folgende Sätze angefügt:

„In das Lichtprisma hineinragende Gebäudeteile nach Paragraph 81, Absatz 6,, Dachflächen bis zu 45° Neigung oder bis zu der im Bebauungsplan nach Paragraph 5, Absatz 4, Litera k, festgesetzten Neigung sowie Hauptgesimse und Dachvorsprünge bis zu 1 m bleiben unberücksichtigt. Ebenso bleiben die die höchste zulässige Gebäudehöhe überschreitenden Teile, die den Vorschriften des Paragraph 81, Absatz 2, entsprechen, unberücksichtigt.“

Novellierungsanordnung 105, Paragraph 110, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Erreichbarkeit aller Höfe und Lichtschächte muss gewährleistet sein.“

Novellierungsanordnung 106, Paragraph 111, lautet:

Paragraph 111,

  1. Absatz einsIm Zuge folgender Bauführungen müssen Personenaufzüge errichtet werden:
    1. Litera a
      Neubau von Gebäuden mit mehr als zwei Hauptgeschoßen,
    2. Litera b
      Neubau von Wohngebäuden mit Wohnungszugängen, die zwei oder mehr Geschoße über oder unter dem barrierefreien Gebäudezugang liegen,
    3. Litera c
      Zubauten zur Schaffung neuer Wohnungen oder Betriebseinheiten, wenn das Gebäude vor oder nach diesem Zubau mehr als zwei Hauptgeschoße aufweist.
    4. Litera d
      Umbauten von mehr als zwei Hauptgeschoßen.
    Diese Personenaufzüge müssen alle Geschoße, auch Kellergeschoße und Geschoße, die Garagen enthalten, sowie Dachgeschoße, wenn in ihnen der einzige Zugang zu Wohnungen vorgesehen ist, miteinander verbinden. Sie müssen ständig betriebsbereit und über die notwendigen Verbindungswege auch für Rollstuhlfahrer erreichbar sein. Jedem für die vertikale Erschließung notwendigen Treppenhaus muss mindestens ein eigener Personenaufzug zugeordnet sein. Mehrere dieser Personenaufzüge im selben Gebäude können auch an zentraler Stelle nebeneinander angeordnet werden.
  2. Absatz 2Ausgenommen von der Verpflichtung gemäß Absatz eins, sind
    1. Litera a
      Wohngebäude mit nur einer Wohnung,
    2. Litera b
      Wohngebäude mit einer Gebäudehöhe von höchstens 7,50 m, die nicht mehr als zwei Wohnungen enthalten und in denen für Betriebs- oder Geschäftszwecke höchstens ein Geschoß in Anspruch genommen wird,
    3. Litera c
      Reihenhäuser,
    4. Litera d
      Kleingartenhäuser und Kleingartenwohnhäuser.
  3. Absatz 3Müssen nicht mehr als zwei Geschoße barrierefrei erschlossen werden, sind anstelle von Personenaufzügen auch vertikale Hebeeinrichtungen zulässig. Diese müssen mit Fahrkörben und Fahrkorbtüren ausgestattet sein und die Anforderungen gemäß Absatz 8, erfüllen.
  4. Absatz 4Die Haltestellen von Personenaufzügen und vertikalen Hebeeinrichtungen müssen in der Ebene des jeweiligen Geschoßes angeordnet sein. Haltestellen von Personenaufzügen und vertikalen Hebeeinrichtungen, die zu Garagen oder brandgefährdeten Räumen führen, müssen direkt mit einem notwendigen Verbindungsweg verbunden sein, der, ohne durch diese Räume zu führen, eine Fluchtmöglichkeit ins Freie bietet.
  5. Absatz 5Aufzugsschächte mit allseitig geschlossener Schachtumwehrung müssen ausreichend belüftet werden. Aufzugsschächte dürfen nicht für die Be- oder Entlüftung aufzugsfremder Räume verwendet werden. Aufzugsschächte und Triebwerksräume sind von aufzugsfremden Leitungen und Einrichtungen freizuhalten.
  6. Absatz 6Triebwerksräume müssen Wände, Böden und Decken aus nicht brennbaren Baustoffen aufweisen und direkt aus dem Freien belüftet sein. Sie müssen unmittelbar vom Inneren des Gebäudes über Stiegen oder befestigte Leitern sicher erreichbar sein. Sofern sich der Aufzug nicht innerhalb einer Wohnung oder Betriebseinheit befindet, muss der Triebwerksraum von allgemeinen Teilen des Gebäudes erreichbar sein. Für Notbefreiungseinrichtungen von Personenaufzügen und vertikalen Hebeeinrichtungen ohne gesonderte Triebwerksräume gilt dies sinngemäß.
  7. Absatz 7Bei hydraulischen Aufzügen ist der Boden der Aufzugsschächte und der Triebwerksräume flüssigkeitsdicht und wannenartig auszuführen. Jede Wanne muss die gesamte Hydraulikflüssigkeit aufnehmen können.
  8. Absatz 8Für verpflichtend zu errichtende Personenaufzüge und vertikale Hebeeinrichtungen gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Schachttüren und Fahrkorbtüren sind als maschinell betätigte Schiebetüren auszubilden; sie müssen eine lichte Breite von mindestens 90 cm haben.
    2. Ziffer 2
      Fahrkörbe müssen für Rollstuhlfahrer und eine Begleitperson benutzbar sein. Bei einseitigen oder gegenüber liegend angeordneten Einstiegstellen dürfen die Fahrkorbinnenmaße eine lichte Breite von 1,10 m und eine lichte Tiefe von 1,40 m nicht unterschreiten.
    3. Ziffer 3
      Im Fahrkorb ist ein Handlauf in einer Höhe zwischen 85 cm und 1,00 m über dem Boden anzubringen; die lichten Maße des Fahrkorbes dürfen durch Handläufe um nicht mehr als 10 cm je Seite eingeengt werden.
    4. Ziffer 4
      Bedienungselemente müssen in einer Höhe von mindestens 85 cm und höchstens 1,20 m über dem Boden angebracht werden; innerhalb des Fahrkorbes muss ein Abstand von mindestens 40 cm von der Eingangswand eingehalten werden.
    5. Ziffer 5
      Der Bodenfläche vor den geschlossenen Aufzugsschachttüren muss eine Bewegungsfläche (Wendekreis für Rollstuhlfahrer) mit einem Durchmesser von mindestens 1,50 m eingeschrieben werden können. Ausgenommen davon sind Bodenflächen vor geschlossenen Aufzugsschachttüren innerhalb von Wohnungen.

Novellierungsanordnung 107, In Paragraph 115, Absatz eins, erster Satz werden die Worte „Besucher und Kunden“ durch die Worte „Besucher, Kunden und Bewohner“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 108, Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    Wohngebäuden mit nur einer Wohnung,“

Novellierungsanordnung 109, In Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach Litera c, folgende Litera d, angefügt:

  1. Litera d
    Kleingartenhäusern und Kleingartenwohnhäusern;“

Novellierungsanordnung 110, Paragraph 115, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    in Verbindungswegen Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse grundsätzlich vermieden werden; unvermeidbare Niveauunterschiede sind durch entsprechende Rampen, Personenaufzüge oder vertikale Hebeeinrichtungen zu überwinden oder auszugleichen, die ständig betriebsbereit zu halten sind,“

Novellierungsanordnung 111, Paragraph 115, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Hauptgeschoßen ergibt sich aus Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, keine Verpflichtung zur Herstellung von Personenaufzügen, vertikalen Hebeeinrichtungen oder geschoßverbindenden Rampen.“

Novellierungsanordnung 112, In Paragraph 115, Absatz 4, wird die Wendung „Abs. 2 und 3“ durch die Wendung „Abs. 1 und 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 113, In Paragraph 115, Absatz 5, entfällt die Wendung „und 3“.

Novellierungsanordnung 114, Paragraph 115, Absatz 6, entfällt. Der bisherige Absatz 7, erhält die Absatzbezeichnung „(6)“.

Novellierungsanordnung 115, In Paragraph 118, Absatz 3, Ziffer 4, entfällt der Klammerausdruck.

Novellierungsanordnung 116, In Paragraph 118, werden nach Absatz 3 c, folgende Absatz 3 d und 3e eingefügt:

  1. Absatz 3 dIn Neubauten von Wohngebäuden, in denen die Wärme für Heizung und Warmwasser nicht durch hocheffiziente alternative Systeme gemäß Absatz 3, bereit gestellt wird, sind, zusätzlich zu Verpflichtungen, die sich aus der Wiener Bautechnikverordnung 2015 ergeben, durch den Einsatz von Solarthermie oder Photovoltaik auf der Liegenschaft Netto-Endenergieerträge in Form von Wärme im Ausmaß von mindestens 10 vH des Endenergiebedarfs für Warmwasser bereitzustellen. Sofern eine solche Wärmebereitstellung aus Solarthermie oder Photovoltaik auf der Liegenschaft aus technischen Gründen nicht realisierbar ist, sind die vorgenannten Netto-Endenergieerträge in Form von Wärme durch Wärmerückgewinnungssysteme bereit zu stellen.
  2. Absatz 3 eIn Neubauten sowie bei Änderungen und Instandsetzungen von mindestens 25 vH der Oberfläche der Gebäudehülle von Gebäuden ist die Errichtung von Wärmebereitstellungsanlagen für feste und flüssige fossile Energieträger nicht zulässig. In Neubauten ist die Errichtung von dezentralen Wärmebereitstellungsanlagen für gasförmige fossile Energieträger nicht zulässig.“

Novellierungsanordnung 117, In Paragraph 118, Absatz 6, wird vor dem Wort „Gesamtnutzfläche“ der Ausdruck „500 m2“ durch den Ausdruck „250 m2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 118, Paragraph 118, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Bei Zu- und Umbauten sowie bei Änderungen und Instandsetzungen von mindestens 25 vH der Oberfläche der Gebäudehülle von Gebäuden in der Bauklasse römisch eins, die nicht mehr als zwei Wohnungen enthalten, mit Ausnahme der Gebäude gemäß Paragraph 118, Absatz 4,, müssen die obersten zugänglichen Decken von beheizten Räumen des gesamten Gebäudes oder die unmittelbar darüber liegenden Dächer so gedämmt werden, dass den Anforderungen für Neubauten an wärmeübertragende Bauteile entsprochen wird.“

Novellierungsanordnung 119, In Paragraph 119, Absatz 3, wird die Wendung „lit. a bis c“ durch die Wendung „lit. a bis d“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 120, Paragraph 119, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 121, Paragraph 119, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Bei Errichtung von Wohngebäuden, ausgenommen jener gemäß Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, bis d, ist auf dem Bauplatz ein Raum zum Abstellen von Kinderwagen und Fahrrädern vorzusehen, wobei je 30 m² Wohnnutzfläche 1 Fahrrad anzunehmen ist und eine ordnungsgemäße Unterbringung der Fahrräder (z.B. durch Hänge- oder Ständersysteme) sicherzustellen ist. Räume zum Abstellen von Kinderwagen und Fahrrädern sowie Waschküchen, Abfallsammelräume, Saunaräume und andere Gemeinschaftsräume müssen vom Hauseingang barrierefrei und gefahrlos zugänglich und benützbar sein. Räume zum Abstellen von Kinderwagen müssen überdies vom Inneren des Gebäudes zugänglich sein. Die erforderlichen Fahrradabstellplätze können auch außerhalb eines Gebäudes geschaffen werden. Durch die Ausgestaltung der Fahrradabstellplätze ist die Zugänglichkeit, die Sicherheit, der Witterungsschutz und die Verfügbarkeit der abgestellten Fahrräder zu gewährleisten.“

Novellierungsanordnung 122, Paragraph 123, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Bei Durchführung von Bauarbeiten in Gebäuden mit weiterhin benützten Wohnungen dürfen der bestehende Schutz gegen Niederschlagswässer, die bestehende Strom- und Wasserversorgung, Beheizbarkeit, Abwasserbeseitigung, Benützbarkeit von Toiletten sowie Zugänglichkeit erst unterbrochen beziehungsweise entfernt werden, wenn an ihrer Stelle neue entsprechende Einrichtungen funktionsfähig hergestellt worden sind. Bei Unterbrechung der Funktionsfähigkeit der genannten Einrichtungen ohne vorherige Herstellung der neuen kann die Behörde diese Bauarbeiten in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 127, Absatz 8,, 8a und 9 einstellen und ohne Anhörung der Partei die Herstellung der Funktionsfähigkeit der bisherigen Einrichtungen oder die Herstellung adäquater Ersatzeinrichtungen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers (jedes Miteigentümers) des Gebäudes anordnen und sofort vollstrecken lassen.“

Novellierungsanordnung 123, Paragraph 123, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 124, Paragraph 124, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Bauwerber hat sich zur Ausführung aller nach Paragraph 60, oder Paragraph 61, bewilligungspflichtigen und nach Paragraph 62, anzeigepflichtigen Arbeiten eines Bauführers zu bedienen, der nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften zur erwerbsmäßigen Vornahme dieser Tätigkeit berechtigt ist. Der Bauführer ist der Behörde vom Bauwerber vor Baubeginn schriftlich namhaft zu machen, sofern er nicht bereits im Zuge des Baubewilligungsverfahrens die Baupläne unterfertigt hat.“

Novellierungsanordnung 125, Paragraph 127, Absatz 8, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    ein Bau ohne Baubewilligung oder entgegen den Bestimmungen des Paragraph 62, oder der Paragraphen 70 a, oder 70b ausgeführt wird;“

Novellierungsanordnung 126, Paragraph 127, Absatz 8, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    nicht entsprechende Baustoffe verwendet oder entsprechende Baustoffe unfachgemäß verwendet werden oder mit Baustoffen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden, unfachgemäß umgegangen wird;“

Novellierungsanordnung 127, In Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Ausdruck „Z 2 bis 8“ durch den Ausdruck „Z 2 bis 12“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 128, In Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer 8, werden nach dem Wort „Schallschutzes“ die Worte „in elektronischer Form“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 129, Nach Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer 9, tritt an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und werden folgende Ziffer 10 bis 12 angefügt:

  1. Ziffer 10
    eine Bestätigung über die Registrierung der Gebäudebeschreibung gemäß Paragraph 128 b, für jedes der von der Bauführung betroffenen Gebäude.
  2. Ziffer 11
    bei Neu-, Zu- und Umbauten ein positives Gutachten über die Trinkwasserinstallation (Verbrauchsanlage).
  3. Ziffer 12
    bei der Schaffung von Wohnungen und Wohneinheiten in Heimen in Gebieten für geförderten Wohnbau vom Förderungswerber unterfertigte Förderungszusicherungen gemäß Paragraph 29, WWFSG 1989.“

Novellierungsanordnung 130, In Paragraph 128 a, Absatz 2, wird die Wortfolge „ausgenommen Zu- und Umbauten“ durch die Wortfolge „ausgenommen Zubauten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 131, Nach Paragraph 128 a, wird folgender Paragraph 128 b, samt Überschrift eingefügt:

Gebäudedatenbank

Paragraph 128 b,

  1. Absatz einsDer Magistrat hat ein Datenregister einzurichten und zu führen, welches die zu Zwecken der Stadtplanung und statistischer Auswertungen benötigten Daten der Gebäude in Wien umfasst (Gebäudedatenbank).
  2. Absatz 2Der Bauwerber ist verpflichtet, für einen Neu- oder Zubau sowie für die Schaffung, Zusammenlegung oder Teilung von Nutzungseinheiten unter Bezugnahme auf den Gebäude- und Adresscode spätestens bis zur Erstattung der Fertigstellungsanzeige eine elektronische Gebäudebeschreibung mit den Merkmalen gemäß Abschnitt F Ziffer eins und Ziffer 4, bis 9 der Anlage des Gesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,, in der Gebäudedatenbank zu registrieren; die Registrierung der Merkmale gemäß Abschnitt D Ziffer 11 und Abschnitt E Ziffer 7, des GWR-Gesetzes ist nicht erforderlich.
  3. Absatz 3Der Eigentümer (jeder Miteigentümer) eines Gebäudes ist über Aufforderung der Behörde verpflichtet, eine elektronische Gebäudebeschreibung mit den Merkmalen gemäß Abschnitt C Ziffer 2,, Abschnitt D Ziffer 2, bis 10 und Ziffer 13,, Abschnitt E Ziffer eins, bis 6 und Ziffer 8, sowie Abschnitt G Ziffer eins, bis 6 der Anlage des Gesetzes über das Gebäude-und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,, in der Gebäudedatenbank zu registrieren.
  4. Absatz 4Die gemäß Absatz 2 und Absatz 3, zur Registrierung verpflichteten Personen sowie von ihnen Beauftragte haben zum Zweck der Erstellung der Gebäudebeschreibung Zugriff auf die Daten der zuletzt registrierten Gebäudebeschreibungen der betroffenen Gebäude.
  5. Absatz 5Die Behörde hat eine Stichprobe mindestens eines statistisch signifikanten Prozentanteils der jährlich zur Registrierung eingebrachten Gebäudebeschreibungen einer Kontrolle zur Sicherstellung einer geeigneten Datenqualität zu unterziehen.
  6. Absatz 6Der Magistrat darf personenbezogene Daten der Gebäudebeschreibungen betreffend den Namen und die Anschrift der Einbringer zum Zweck der stichprobenartigen Kontrolle (Absatz 5,) automationsunterstützt verwenden. Die nicht personenbezogenen Daten der Gebäudebeschreibungen dürfen automationsunterstützt verwendet werden, soweit dies zur Verfolgung städteplanerischer, statistischer, energiepolitischer oder förderungspolitischer Zwecke erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 132, In Paragraph 129, Absatz 4, wird nach dem vierten Satz folgender Satz eingefügt:

„Bei benützten Gebäuden sind rechtskräftige Aufträge an allgemein zugänglicher Stelle des Gebäudes (jeder Stiege) anzuschlagen.“

Novellierungsanordnung 133, Dem Paragraph 129 b, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Bestreitet die bekanntgegebene Person ihre Eigentümereigenschaft, sind diese Aufträge sowohl dieser Person als auch dem Eigentümer der Liegenschaft zu erteilen und haften diese für die Erfüllung der Aufträge zur ungeteilten Hand.“

Novellierungsanordnung 134, In Paragraph 130, Absatz eins, Litera a, lautet der Klammerausdruck „(Paragraph 13, Absatz 4,)“.

Novellierungsanordnung 135, In Paragraph 130, Absatz eins, tritt nach Litera i, an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und wird folgende Litera j, angefügt:

  1. Litera j
    die Anmerkung der Verpflichtung zur Errichtung von Wohnungen und Wohneinheiten in Heimen gemäß Paragraph 6, Absatz 6 a, letzter Satz.“

Novellierungsanordnung 136, In Paragraph 130, Absatz 2, wird der Litera b, folgende Litera a, vorangestellt:

Litera a Verpflichtungen auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde (Paragraph eins a,);“

Novellierungsanordnung 137, Paragraph 133, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

Ziffer eins auf Bewilligung von Abweichungen nach Paragraphen 69,, 76 Absatz 13 und 119 Absatz 6 ;, “,

Novellierungsanordnung 138, Paragraph 133, Absatz 6, erster Halbsatz lautet:

„Widerspricht ein Ansuchen um Baubewilligung den Voraussetzungen der Paragraphen 69, Absatz eins und 2, 76 Absatz 13, oder 119 Absatz 6,, ist es abzuweisen;“

Novellierungsanordnung 139, In Paragraph 134, Absatz 3, treten folgende Sätze an die Stelle des dritten Satzes:

„Die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im Paragraph 134 a, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie, unbeschadet Absatz 4,, gemäß Paragraph 70, Absatz 2, bzw. spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des Paragraph 134 a, gegen die geplante Bauführung erheben. Nachbarn erlangen keine Parteistellung, wenn sie der geplanten Bauführung auf den Bauplänen oder unter Bezugnahme auf diese ausdrücklich zugestimmt haben. Das Recht auf Akteneinsicht (Paragraph 17, AVG) steht Nachbarn bereits ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde zu.“

Novellierungsanordnung 140, Paragraph 134, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Weist ein Nachbar der Behörde nach, dass er ohne sein Verschulden daran gehindert war, die Parteistellung nach Paragraph 134, Absatz 3, zu erlangen, kann er seine Einwendungen im Sinne des Paragraph 134 a, gegen die Bauführung auch nach dem Abschluss der mündlichen Bauverhandlung bzw. nach Ablauf der gemäß Paragraph 70, Absatz 2, gesetzten Frist bis längstens drei Monate nach dem Baubeginn vorbringen und ist vom Zeitpunkt des Vorbringens dieser Einwendungen an Partei; eine spätere Erlangung der Parteistellung (Paragraph 134, Absatz 3,) ist ausgeschlossen. Solche Einwendungen sind vom Nachbarn binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für ihre Erhebung bei der Behörde einzubringen, die die Bauverhandlung anberaumt bzw. die Frist gemäß Paragraph 70, Absatz 2, gesetzt hat.“

Novellierungsanordnung 141, Im Einleitungssatz des Paragraph 134 a, Absatz eins, wird zwischen den Worten „werden“ und „durch“ das Wort „ausschließlich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 142, In Paragraph 135, Absatz eins, wird der Betrag „21.000 Euro“ durch den Betrag „50.000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 143, In Paragraph 135, Absatz 2, wird der Betrag „42.000 Euro“ durch den Betrag „100.000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 144, In Paragraph 135, Absatz 3, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „in einer Schutzzone gelegenes“.

Novellierungsanordnung 145, Paragraph 137, samt Überschrift lautet:

Übermittlung von Daten

Paragraph 137,

Zum Zweck der disziplinären Aufsicht und fachlichen Kontrolle der an der Bauausführung und Überwachung der Bauausführung Beteiligten darf die Behörde personenbezogene Daten betreffend den Namen und die Anschrift dieser Personen sowie die Art des Verstoßes gegen berufsrechtliche Vorschriften an die zuständigen beruflichen Interessenvertretungen übermitteln.“

Novellierungsanordnung 146, Paragraph 140, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Paragraph 111, dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile.“

Novellierungsanordnung 147, In Paragraph 140, werden nach Absatz 6, folgende Absatz 7 und Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 7Paragraph 105, dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5.12.2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom.
  2. Absatz 8Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 10, dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe.“

Artikel II

Das Wiener Kleingartengesetz 1996, LGBl. für Wien Nr. 57/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 25/2014, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz werden nach dem Wort „Beschluß“ die Worte „des Bauausschusses“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 8, Absatz 2, tritt nach Ziffer 2, an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und wird folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    bei der Errichtung von Kellergeschoßen eine statische Vorbemessung einschließlich eines Fundierungs- und Baugrubenumschließungskonzeptes oder ein Gutachten, dass bei dem Bauvorhaben aus statischen Belangen keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen sowie das Eigentum zu besorgen ist; diese Unterlagen sind von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigten Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet zu erstellen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    den Nachweis der Einhaltung des zulässigen obersten Abschlusses des Gebäudes über dem verglichenen Gelände und der zulässigen Gesamtkubatur unter Darstellung der Gebäudehöhen im Wege der Fassadenabwicklung und der Dachform sowie der Höhenlage des anschließenden Geländes einschließlich allfälliger Geländeveränderungen;“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 12, Absatz 4, wird nach dem Wort „Fahrrädern“ nach Setzung eines Beistrichs die Wendung „Gartengeräten u. dgl.“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 12, Absatz 5, tritt nach dem ersten Satz an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und wird folgender Halbsatz angefügt:

„überdachte Kellerabgänge werden der bebauten Fläche des Kleingartens dann nicht zugerechnet, wenn sie höchstens zur Hälfte ihres Umfanges von Wänden umschlossen sind und die Überdachung eine Breite von 1,20 m sowie eine Fläche von 7 m2 nicht überschreitet.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 15, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Kleingartenhäuser, Kleingartenwohnhäuser, Nebengebäude und Gebäude auf Gemeinschaftsflächen dürfen, wenn sie an Nachbargrenzen angebaut werden, an diesen keine Öffnungen aufweisen. Diese Wände sind, mit Ausnahme jener von Nebengebäuden, zumindest feuerhemmend herzustellen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 18, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Der Magistrat hat den Bauausschuss der örtlich zuständigen Bezirksvertretung und den Kleingarten-Beirat von der beabsichtigten Widmung von Grundflächen als Kleingartengebiete sowie von jeder beabsichtigten Änderung einer solchen Widmung vor der Einleitung des Verfahrens zur Festsetzung der Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne zu benachrichtigen und ihnen die zur Verfügung stehenden Unterlagen zu übermitteln. Der Bauausschuss der örtlich zuständigen Bezirksvertretung und der Kleingarten-Beirat sind berechtigt, Vorschläge über die Aufschließung und Gestaltung der Kleingartenanlagen zu erstellen; diesen Vorschlägen können Gestaltungspläne angeschlossen werden. Der Magistrat hat dem Bauausschuss der örtlich zuständigen Bezirksvertretung und dem Kleingarten-Beirat für die Erstellung der Vorschläge eine Frist von mindestens vier Wochen einzuräumen.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 23, Absatz 9, wird die Wortfolge „Anhebungen der Dachhaut“ durch die Wortfolge „Änderungen des Daches“ ersetzt.

Artikel III

Das Wiener Garagengesetz 2008, LGBl. für Wien Nr. 34/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 26/2014, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz eins, lautet der Einleitungssatz:

„Sofern nicht Paragraph 62, oder Paragraph 62 a, der Bauordnung für Wien zur Anwendung kommt, bedürfen einer baubehördlichen Bewilligung im Sinne der Paragraphen 60 und 70, 70a, 70b, 71 oder 73 der Bauordnung für Wien:“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 6, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Bei der Errichtung von Garagen sind zur nachträglichen Schaffung von Ladeplätzen für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge brandschutztechnisch geschützte Durchgänge einer Leerverrohrung zur Herstellung einer Stromversorgung der Stellplätze vorzusehen. Platzreserven für Stromverzählerung und -verteilung sowie Planungsreserven für Netzanschlussleistung sind zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 6, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:

„Auf Stellplätzen ist auch das Abstellen von Fahrrädern zulässig.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 48, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Anpassung des Angebots an Stellplätzen an die verkehrs- und umweltpolitischen Zielsetzungen;“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 48, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 aDie Behörde hat über Antrag das vorzeitige Erlöschen der Verpflichtung gemäß Absatz 4, auszusprechen, wenn Pflichtstellplätze innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor der Stellung des Antrags mehr als fünf Jahre tatsächlich nicht für das Einstellen von Kraftfahrzeugen verwendet wurden, in dem betreffenden Gebiet unter Berücksichtigung der in Absatz 3, Ziffer eins bis 3 genannten Gegebenheiten ein Bedarf an Stellplätzen nicht gegeben ist und der gemäß Paragraphen 48 und 50 in der nach Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 26/2014 geltenden Fassung erforderliche Umfang der Stellplatzverpflichtung nicht unterschritten wird. Dem Antrag sind ein Nachweis über den Leerstand im genannten Zeitraum, ein Verkehrsgutachten hinsichtlich des fehlenden Stellplatzbedarfs, eine nachvollziehbare Berechnung des Umfanges der Stellplatzverpflichtung sowie der Nachweis der Zustimmung der Eigentümers (aller Miteigentümer) des von den die Stellplatzverpflichtung auslösenden Baumaßnahmen betroffenen Bauwerks anzuschließen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 50, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, angefügt:

  1. Absatz eins aBei einem Zu- oder Umbau oder bei Änderungen der Raumwidmung ist für jede der rechtmäßig bestehenden Wohnungen eine Wohnnutzfläche von 100 m2 zu berechnen und diese Gesamtfläche der neu geschaffenen Wohnnutzfläche gegenüber zu stellen; Stellplätze sind insoweit zu schaffen, als sich nach den Grundsätzen der Absatz eins und 2 eine zusätzliche Stellplatzverpflichtung ergibt.“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 61, wird folgender Paragraph 61 a, samt Überschrift eingefügt:

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

Paragraph 61 a,

Paragraph 6, Absatz 3, dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe.“

Artikel IV

Das Gesetz betreffend die Zuleitung und Abgabe von Wasser (Wasserversorgungsgesetz - WVG), Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1960,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 12, Absatz 4 bis 8 entfallen.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 13, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 28, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Wer den Paragraphen 5,, 11 Absatz 2,, 11a Absatz eins,, 2, 3, 5, 6 und 7, 12 Absatz 2,, 3 und 9, 14, 15, 17 Absatz eins und 4, 18 Absatz 4,, 27, 28 Absatz eins, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 700,– Euro zu bestrafen.“

Artikel V

Das Gesetz über die Förderung des Wohnungsneubaus und der Wohnhaussanierung und die Gewährung von Wohnbeihilfe (Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989), LGBl. für Wien Nr. 18/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 8/2017, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Ziffer 6, Litera e, lautet:

  1. Litera e
    hinsichtlich des Anteils an zu fördernden Wohnungen, der sich aus den Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplänen gemäß Paragraph 6, Absatz 6 a, in Verbindung mit Paragraphen 5, Absatz 4, Litera d, sowie 4 Absatz 2, Punkt C Litera a und c der Bauordnung für Wien ergibt, seit der Gewährung einer Förderung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 WWFSG 1989 40 Jahre noch nicht abgelaufen sind;“

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Paragraph 2, Ziffer 6, Litera e, wird als Litera f, bezeichnet.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 5, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die Angemessenheit der Grundkosten. Die Grundkosten sind angemessen, wenn bei Übertragung des Eigentums einer Fläche zur Errichtung und Bereitstellung von Wohnungen und Wohneinheiten in Heimen nach diesem Gesetz und der Durchführungsverordnungen im mehrgeschossigen Wohnbau, ausgenommen Gebäude nach Paragraph 2, Ziffer 3,, Ziffer 4 und Ziffer 4 a,, die Höhe von 188,- Euro pro Quadratmeter der oberirdischen Bruttogrundfläche (BGF) bei raumbildenden Bauteilen nicht überschritten wird. Diese Obergrenze ist auch bei einmaliger Bauzinsvorauszahlung anzuwenden; ein laufender Bauzins darf die Höhe von 0,68 Euro pro Quadratmeter BGF im Monat nicht überschreiten. Die Beträge dürfen ab dem Zeitpunkt des Grunderwerbs gemäß Paragraph 63, Absatz eins, letzter Satz verzinst werden;“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 5, Ziffer 3, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    die Angemessenheit des Kaufpreises nach den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes – WGG 1979 bei Errichtung von Wohnungen im Wohnungseigentum bzw. zur nachträglichen Übertragung in das Wohnungseigentum sowie bei Veräußerung von Wohnungen (Weiterverkauf) und bei Veräußerung von Wohnheimen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 6, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Zwecks Sicherstellung der Grundkosten- und Kaufpreisangemessenheit gemäß Paragraph 5, Ziffer eins und 4 WWFSG 1989 ist vor Zusicherung einer Förderung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 hinsichtlich des Anteils an zu fördernden Wohnungen und Wohneinheiten in Heimen, der sich aus den Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplänen gemäß Paragraph 6, Absatz 6 a, in Verbindung mit Paragraphen 5, Absatz 4, Litera d, sowie 4 Absatz 2, Punkt C Litera a und c Bauordnung für Wien ergibt, ein Veräußerungsverbot zu Gunsten des Landes Wien einzuverleiben.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 26, Absatz 3, erster Satz lautet:

  1. Absatz 3Bei Ansuchen auf Gewährung einer Förderung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 sind dies insbesondere die Baubewilligung, baubehördlich genehmigte Bau- und Lagepläne oder Bau- und Lagepläne unter Anschluss einer Erklärung eines Ziviltechnikers gemäß Paragraph 70 a, Absatz eins, Bauordnung für Wien, dass Pläne unter Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verfasst sind, Baupläne gemäß Paragraph 8, Absatz 2 und Absatz 3, des Gesetzes über Kleingärten (Wiener Kleingartengesetz 1996), Grundbuchsauszüge oder -abschriften, Grundbuchsabschriften mit eingetragenem Veräußerungsverbot gemäß Paragraph 6, Absatz 6 a, Bauordnung für Wien, Baubeschreibungen, Kostenberechnungen und Finanzierungspläne.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 29, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 aIn die Zusicherung ist die Bedingung aufzunehmen, dass hinsichtlich des Anteils an zu fördernden Wohnungen und Wohneinheiten in Heimen, der sich aus den Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplänen gemäß Paragraph 6, Absatz 6 a, in Verbindung mit Paragraphen 5, Absatz 4, Litera d, sowie 4 Absatz 2, Punkt C Litera a und c Bauordnung für Wien ergibt, bei Nichtinanspruchnahme oder vorzeitiger Rückzahlung von Förderungen die Wohnungen und Wohneinheiten in Heimen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 6, Litera e, weiterhin als gefördert zu gelten haben und insbesondere Paragraph 5, Ziffer eins und 4 sowie für die Vermietung von Wohnungen die Mietzinsbildungsvorschriften Paragraphen 62 und 63 WWFSG 1989 anzuwenden sind.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 63, Absatz eins bis 3 lauten:

  1. Absatz einsBei nach Paragraphen 12 und 15 geförderten Wohnungen darf für die Finanzierung der angemessenen Gesamtbaukosten nach Paragraph 4, Absatz 3, auf Förderungsdauer der Hauptmietzins höchstens mit einem Betrag von insgesamt 4,97 Euro je Quadratmeter Nutzfläche und Monat begehrt werden, wenn in der Zusicherung nicht ein niedrigerer Betrag als höchstzulässig erklärt wurde. Bei Wohnungen in Hochhäusern (Paragraph 7 f, Bauordnung für Wien) erhöht sich die Mietzinsobergrenze um 1 Euro je Quadratmeter Nutzfläche. Neben diesem Betrag dürfen für den Anteil an Grundkosten, der nicht gemäß Paragraph 69, Absatz eins, überwälzt wurde, der laufende Bauzins gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, sowie jährliche Finanzierungskosten bzw. die Verzinsung des Eigenkapitals maximal jeweils in Höhe der mit Verordnung der Landesregierung festgelegten Verzinsung für die Aufnahme eines Darlehens gemäß Paragraph 6, Absatz 2, begehrt werden.
  2. Absatz 2Als weiterer Hauptmietzinsbestandteil darf abweichend von Paragraph 62, Absatz 3, auf Förderungsdauer zur Finanzierung künftiger Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten im Sinne des Mietrechtsgesetzes ein Betrag von höchstens 0,74 Euro je Quadratmeter Nutzfläche und Monat begehrt werden.
  3. Absatz 3Die Beträge nach Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus dem Verhältnis des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index für Juni des laufenden Jahres zum Indexwert Juni 2018 ergibt. Die so veränderten Beträge gelten ab 1. Jänner des folgenden Jahres.“

Artikel VI

Inkrafttreten

  1. Absatz einsArt. römisch eins Ziffer 16, (betreffend Paragraph 2 b,), Ziffer 17, (betreffend Paragraph 4, Absatz 2, Punkt C Litera a,), Ziffer 18, (betreffend Paragraph 4, Absatz 2, Punkt C Litera c,), Ziffer 19, (betreffend Paragraph 5, Absatz 4, Litera d,), Ziffer 25, (betreffend Paragraph 6, Absatz 6 a,), Ziffer 48, (betreffend Paragraph 60, Absatz eins,), Ziffer 55, (betreffend Paragraph 62, Absatz 7,), Ziffer 75, (betreffend Paragraph 63, Absatz eins, Litera m,), Ziffer 76, (betreffend Paragraph 64, Absatz eins,), Ziffer 84, (betreffend Paragraph 70 b,), Ziffer 86, (betreffend Paragraph 72, Absatz eins,), Ziffer 87, (betreffend Paragraph 73, Absatz 2,), Ziffer 88, (betreffend Paragraph 74, Absatz eins,), Ziffer 116, (betreffend Paragraph 118, Absatz 3 d und 3e), Ziffer 118, (betreffend Paragraph 118, Absatz 7,), Ziffer 121, (betreffend Paragraph 119, Absatz 5,), Ziffer 125, (betreffend Paragraph 127, Absatz 8, Litera a,), Ziffer 129, (betreffend Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer 10 bis 12) und Ziffer 131, (betreffend Paragraph 128 b,), weiters Art. römisch II Ziffer 2, (betreffend Paragraph 8, Absatz 2,), Ziffer 3, (betreffend Paragraph 8, Absatz 3,), Art. römisch III Ziffer eins, (betreffend Paragraph 3, Absatz eins,), Art. römisch IV und Art. römisch fünf treten drei Monate nach der Kundmachung dieses Gesetzes in Kraft.
  2. Absatz 2Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Artikel VII

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsFür alle zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren und für bereits zugesicherte Förderungen im Sinne der Paragraphen 29 und 56 WWFSG 1989 gelten die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen; dies gilt nicht für Art. römisch eins Ziffer 132, (betreffend Paragraph 129 b, Absatz 2, BO für Wien) und Art. römisch III Ziffer 6, (betreffend Paragraph 50, Absatz eins a, WGarG 2008).
  2. Absatz 2Festlegungen im Bebauungsplan, mit denen die Einleitung von Niederschlagswässern in den Straßenkanal beschränkt oder verboten wird, gelten nicht für Baubewilligungsverfahren, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig gemacht werden.
  3. Absatz 3Für Gebiete, die im Flächenwidmungsplan für förderbaren Wohnbau ausgewiesen sind, erlischt diese Zusatzwidmung mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.
  4. Absatz 4Einkaufszentren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Bebauungsplan festgesetzt sind, gelten als Einkaufszentren im Sinne dieses Gesetzes.

Der Landeshauptmann:

Ludwig

Der Landesamtsdirektor:

Hechtner