LANDESGESETZBLATT
FÜR WIEN

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 30. November 2018

61. Verordnung:

Höchsttarif für das Rauchfangkehrergewerbe in Wien (Kehrtarif 2019)

Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend den Höchsttarif für das Rauchfangkehrergewerbe in Wien (Kehrtarif 2019)

Auf Grund des Paragraph 125, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2018,, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend den Höchsttarif für das Rauchfangkehrergewerbe in Wien, LGBl. für Wien Nr. 60/2016, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 40/2017, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift lautet:

Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend den Höchsttarif für das Rauchfangkehrergewerbe in Wien (Kehrtarif 2019)

Novellierungsanordnung 2, Die Anlage lautet:

Anlage

„TARIF

römisch eins. JAHRESTARIFE

Tarifpost

 

 

Preis in Euro (einschließlich Umsatzsteuer)

1

 

Mindestjahrestarif (mindestens ein benützter Fang), einschließlich Objekt- und Wohnungs- bzw. Betriebstarif

61,18

2

 

Objekttarif (mindestens ein benützter Fang)

30,65

3

 

Wohnungs- bzw. Betriebstarif

 

 

a)

Überprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 4 bis 7 der Wiener Kehrverordnung 2016, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2016,, der angeschlossenen Feuerstätten mit Verbindungsstücken

 

 

a)aa)

ohne Abgasklappen, für jede Wohn- bzw. Betriebseinheit

10,27

 

a)bb)

mit Funktionsüberprüfung der Abgasklappen, für jede Wohn- bzw. Betriebseinheit

15,41

 

b)

Überprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 4 bis 7 der Wiener Kehrverordnung 2016, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2016,,

 

 

b)aa)

Feuerstätten von je über 26 bis 50 kW Nennheizleistung mit Verbindungsstücken, für jede Feuerstätte

17,29

 

b)bb)

Feuerstätten von je über 50 bis 100 kW Nennheizleistung mit Verbindungsstücken, für jede Feuerstätte

32,65

 

b)cc)

bei Feuerstätten ab 100 kW Nennheizleistung, zusätzlich für je weitere 10 kW Nennheizleistung

0,31

4

 

Kehrung gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 sowie Überprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der Wiener Kehrverordnung 2016, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2016,,

 

 

a)

Fänge bis 400 cm² Querschnittsfläche für

 

 

a)aa)

Feuerstätten, durch welche Räume zentral beheizt werden, für jeden m

2,38

 

a)bb)

sonstige Feuerstätten, für jeden m

1,51

 

b)

Fänge über 400 cm² bis 2.000 cm² Querschnittsfläche für

 

 

b)aa)

Feuerstätten, durch welche Räume zentral beheizt werden, für jeden m

4,29

 

b)bb)

sonstige Feuerstätten, für jeden m

2,49

5

a)

Einmalige Überprüfung (Hauptüberprüfung) gemäß Paragraph 3, Absatz 5, der Wiener Kehrverordnung 2016, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2016,, von Abgasfängen und -sammlern aus Formsteinen oder Abgasrohren mit glatter Innenfläche, für jeden m

1,70

 

b)

Überprüfung der in Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten allgemein zugänglichen Teile des Hauses auf feuerpolizeiliche Übelstände, sofern keine Hauptkehrung bzw.
-überprüfung vorgenommen werden muss

35,77

Tarifpost

 

römisch II. EINZELTARIFE

Preis in Euro (einschließlich Umsatzsteuer)

1

 

Weitere Kehrung von Fängen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, dieser Verordnung

 

 

a)

Fänge bis 400 cm² Querschnittsfläche, für jeden m

1,20

 

b)

Fänge über 400 cm² bis 2.000 cm² Querschnittsfläche, für jeden m

2,15

2

 

Einmalige Kehrung von schliefbaren Fängen einschließlich Überprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, der Wiener Kehrverordnung 2016, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2016,,

 

 

a)

durch Kehrwerkzeug, für jeden m

3,85

 

b)

mit Handwerkzeug durch Einsteigen von der Sohle, für jeden m

11,87

3

 

Einmalige Kehrung von besteigbaren Fängen einschließlich Überprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, der Wiener Kehrverordnung 2016, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2016,, pro Steigeisenband, für jeden m

5,19

4

 

Überprüfung zwecks Feststellung und Bestätigung für Nichtbenützung von Feuerungsanlagen einschließlich Bezeichnung, für jeden Fang

15,29

5

 

Reinigung enger und mittlerer Verbindungsstücke

 

 

a)

für jeden m ohne Demontage

1,60

 

b)

für jeden m mit Demontage

2,38

6

 

Reinigung von Verbindungsstücken über 2.000 cm² Querschnittsfläche und sonstigen Kehrflächen, für jeden m²

2,97

7

a)

Belehmen von Kehrflächen, für jeden m²

5,37

 

b)

Ausschlagen eines Fanges (Grundpreis)

240,78

 

b)a)

für jeden m

2,35

8

a)

Reinigung von Heizkesseln (Feuerstätten) mit Handwerkzeug einschließlich Überprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, der Wiener Kehrverordnung 2016, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2016,, bis 26 kW Nennheizleistung

27,96

 

b)

bei Heizkesseln (Feuerstätten) ab 26 kW Nennheizleistung, zusätzlich für jedes weitere kW Nennheizleistung

0,31

9

a)

Einmaliges Abziehen eines Fanges bzw. Überprüfung eines Notfanges

5,37

 

b)

Einsatz einer Inspektionskamera zwecks Überprüfung eines Fanges (Grundpreis)

108,90

 

b)a)

für jeden m

2,38

10

 

Dauerhafte Bezeichnung eines Fangtürchens oder einer Bezeichnungstafel samt Beigabe des Materials

4,50

11

 

Überprüfung der Verbrennungsluftzuführung mittels Luftzahlmessung

 

 

a)

für die erste Gasfeuerstätte

25,12

 

b)

für jede weitere Gasfeuerstätte in derselben Wohn- und Betriebseinheit

7,68

12

 

Für die Rauchfangkehrerarbeiten, die in den obigen Tarifposten nicht geregelt sind, können für jede begonnene Viertelstunde Arbeitsleistung folgende Sätze verrechnet werden:

 

 

a)

Meister

12,36

 

b)

Geselle

9,66

 

c)

Lehrling im 2. oder 3. Lehrjahr

3,20“

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Hanke

Amtsführender Stadtrat