Gesetz, mit dem das Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2014 geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2014 – WVRG 2014, LGBl. Nr. 37/2013, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 43/2016, wird wie folgt geändert:Das Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2014 – WVRG 2014, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2013,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu „§ 7. Zuständigkeit“ folgender Eintrag eingefügt:
„§ 7a. Verfahrenshilfe“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Einleitungssatz von § 1 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(öffentliche Auftraggeberinnen, öffentliche Auftraggeber und öffentliche Unternehmen im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 164 und 165 des Bundesvergabegesetzes 2006 – BVergG 2006 und Auftraggeberinnen oder Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 1 bis 4 des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012“ durch den Klammerausdruck „(öffentliche Auftraggeberinnen, öffentliche Auftraggeber und öffentliche Unternehmen im Sinne der §§ 4 Abs. 1, 167 und 168 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018 und § 4 des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018 sowie Auftraggeberinnen und Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 1 bis 4 des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012)“ ersetzt.Im Einleitungssatz von Paragraph eins, Absatz eins, wird der Klammerausdruck „(öffentliche Auftraggeberinnen, öffentliche Auftraggeber und öffentliche Unternehmen im Sinne der Paragraphen 3, Absatz eins, 164 und 165 des Bundesvergabegesetzes 2006 – BVergG 2006 und Auftraggeberinnen oder Auftraggeber im Sinne des Paragraph 4, Ziffer eins bis 4 des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012“ durch den Klammerausdruck „(öffentliche Auftraggeberinnen, öffentliche Auftraggeber und öffentliche Unternehmen im Sinne der Paragraphen 4, Absatz eins, 167 und 168 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018 und Paragraph 4, des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018 sowie Auftraggeberinnen und Auftraggeber im Sinne des Paragraph 4, Ziffer eins bis 4 des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012)“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 Abs. 1 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Vergabe von Aufträgen nach dem BVergG 2018, dem BVergGKonz 2018 und dem BVergGVS 2012 durch die in § 1 genannten Auftraggeberinnen und Auftraggeber unterliegt der Nachprüfung durch das Verwaltungsgericht Wien.“Die Vergabe von Aufträgen nach dem BVergG 2018, dem BVergGKonz 2018 und dem BVergGVS 2012 durch die in Paragraph eins, genannten Auftraggeberinnen und Auftraggeber unterliegt der Nachprüfung durch das Verwaltungsgericht Wien.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 2 Abs. 3 lautet:Paragraph 2, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind im Nachprüfungsverfahren das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017, mit Ausnahme des § 3 sowie der §§ 7 bis 53 und das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles anzuwenden.“Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind im Nachprüfungsverfahren das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, mit Ausnahme des Paragraph 3, sowie der Paragraphen 7 bis 53 und das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles anzuwenden.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 2 Abs. 4 zweiter Satz lautet:Paragraph 2, Absatz 4, zweiter Satz lautet:
„Entscheidungen über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen oder auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und gesonderte Entscheidungen über den Gebührenersatz in vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren sowie Entscheidungen über Zeuginnen- oder Zeugen- und Sachverständigengebühren erfolgen durch Einzelrichterinnen oder Einzelrichter.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 4 Abs. 2 wird die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2012“ durch die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 2, wird die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 106/2012“ durch die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 32/2018“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 6 Abs. 1 lautet:Paragraph 6, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Eine Unternehmerin oder ein Unternehmer, die oder der ein Interesse am Abschluss eines dem BVergG 2006 oder dem BVergGVS 2012 unterliegenden Vertrages behauptet und die Möglichkeit des Entstehens eines Schadens durch eine behauptete Rechtswidrigkeit darlegt, kann
in offenen Verfahren, in nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren jeweils ohne vorherige Bekanntmachung, in offenen und in geladenen Wettbewerben sowie in anderen Verfahren, in denen vor der Aufforderung zur Angebotslegung bzw. zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten keine Teilnahmeanträge einzureichen sind, bis spätestens sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist bzw. der Frist zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten, sowie
in nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren jeweils mit vorheriger Bekanntmachung, in nicht offenen Wettbewerben sowie in anderen Verfahren, in denen vor der Aufforderung zur Angebotslegung bzw. zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten Teilnahmeanträge einzureichen sind, bis spätestens sieben Tage vor Ablauf der Frist für die Abgabe eines Teilnahmeantrages
bei der Wiener Schlichtungsstelle für Vergabeangelegenheiten die Prüfung einer in dem Verfahren ergangenen gesondert anfechtbaren Entscheidung schriftlich beantragen. Gleichzeitig kann beantragt werden, nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen, die der gesondert anfechtbaren Entscheidung zeitlich vorangegangen sind, zu prüfen. In dem Antrag ist ein bestimmtes Begehren zu stellen.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 6 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „bei sonstiger Nichtigkeit“ gestrichen.In Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz wird die Wortfolge „bei sonstiger Nichtigkeit“ gestrichen.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 6 Abs. 6 wird der Klammerausdruck „(§ 19 Abs. 1 BVergG 2006 und § 17 Abs. 1 BVergVS 2012)“ durch den Klammerausdruck „(§ 20 Abs. 1 BVergG 2018, § 14 Abs. 1 BVergGKonz 2018 und § 17 Abs. 1 BVergGVS 2012)“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 6, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 19, Absatz eins, BVergG 2006 und Paragraph 17, Absatz eins, BVergVS 2012)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 20, Absatz eins, BVergG 2018, Paragraph 14, Absatz eins, BVergGKonz 2018 und Paragraph 17, Absatz eins, BVergGVS 2012)“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In der Einleitung von § 7 Abs. 2 wird die Wortfolge „gegen das BVergG 2006 oder“ durch die Wortfolge „gegen das BVergG 2018, das BVergGKonz 2018 oder“ ersetzt.In der Einleitung von Paragraph 7, Absatz 2, wird die Wortfolge „gegen das BVergG 2006 oder“ durch die Wortfolge „gegen das BVergG 2018, das BVergGKonz 2018 oder“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 7 Abs. 3 Z 1 lautet:Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:
Im Rahmen der von der Antragstellerin oder vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte zur Feststellung, ob wegen eines Verstoßes gegen das BVergG 2018 bzw. das BVergGKonz 2018 oder gegen die hierzu ergangenen Verordnungen oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht der Zuschlag nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde;“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 7 Abs. 3 Z 4 wird die Wortfolge „gemäß den §§ 131 bzw. 272 BVergG 2006“ durch den Klammerausdruck „(§§ 143 bzw. 305 BVergG 2018 bzw. § 72 BVergGKonz 2018)“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, wird die Wortfolge „gemäß den Paragraphen 131, bzw. 272 BVergG 2006“ durch den Klammerausdruck „(Paragraphen 143, bzw. 305 BVergG 2018 bzw. Paragraph 72, BVergGKonz 2018)“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 7 Abs. 3 Z 5 lautet:Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 5, lautet:
zur Feststellung, ob der Zuschlag bei der Vergabe einer Leistung auf Grund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems rechtswidrig war (§§ 155 Abs. 4 bis 9, 162 Abs. 2 bis 5 oder 316 Abs. 2 und 3 sowie 323 Abs. 2 bis 5 BVergG 2018);“zur Feststellung, ob der Zuschlag bei der Vergabe einer Leistung auf Grund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems rechtswidrig war (Paragraphen 155, Absatz 4 bis 9, 162 Absatz 2 bis 5 oder 316 Absatz 2 und 3 sowie 323 Absatz 2 bis 5 BVergG 2018);“
14.Novellierungsanordnung 14, § 7 Abs. 3 Z 7 lautet:Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 7, lautet:
in einem Verfahren gemäß den Z 3 bis 5 betreffend die Vergabe einer Leistung, deren geschätzter Wert im Oberschwellenbereich (§§ 12 Abs. 1 bzw. 185 Abs. 1 BVergG 2018, § 11 Abs. 1 BVergGKonz 2018) liegt, zur Verhängung von Bußgeld gemäß § 37 Abs. 6.“in einem Verfahren gemäß den Ziffer 3 bis 5 betreffend die Vergabe einer Leistung, deren geschätzter Wert im Oberschwellenbereich (Paragraphen 12, Absatz eins, bzw. 185 Absatz eins, BVergG 2018, Paragraph 11, Absatz eins, BVergGKonz 2018) liegt, zur Verhängung von Bußgeld gemäß Paragraph 37, Absatz 6,
15.Novellierungsanordnung 15, In § 7 Abs. 4 Z 1 wird die Wortfolge „gegen das BVergG 2006 oder“ durch die Wortfolge „gegen das BVergG 2018, das BVergGKonz 2018 oder“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, wird die Wortfolge „gegen das BVergG 2006 oder“ durch die Wortfolge „gegen das BVergG 2018, das BVergGKonz 2018 oder“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 7 Abs. 4 Z 3 lautet:Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3, lautet:
zur Feststellung, ob der Widerruf in rechtswidriger Weise ohne vorherige Mitteilung oder vorherige Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung (§§ 150 bzw. 311 BVergG 2018) erklärt wurde;“zur Feststellung, ob der Widerruf in rechtswidriger Weise ohne vorherige Mitteilung oder vorherige Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung (Paragraphen 150, bzw. 311 BVergG 2018) erklärt wurde;“
17.Novellierungsanordnung 17, Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, eingefügt:
„Verfahrenshilfe
§ 7a.Paragraph 7 a,
(1)Absatz eins,Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist nur für die Einbringung eines Feststellungsantrages zulässig. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unmittelbar beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen. Dem Antrag sind jene Unterlagen beizulegen, aus denen hervorgeht, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos ist. Der Antrag kann ab Beginn der in § 36 Abs. 1 und 2 festgelegten Fristen für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit gestellt werden. Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist nur für die Einbringung eines Feststellungsantrages zulässig. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unmittelbar beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen. Dem Antrag sind jene Unterlagen beizulegen, aus denen hervorgeht, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos ist. Der Antrag kann ab Beginn der in Paragraph 36, Absatz eins und 2 festgelegten Fristen für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit gestellt werden.
(2)Absatz 2,Hat die Partei innerhalb der in § 36 Abs. 1 und 2 festgelegten Fristen die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt die Frist für die Einbringung des Feststellungsantrages mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwaltes zur Vertreterin oder zum Vertreter und die für die Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben im gerichtlichen Verfahren erforderlichen Unterlagen dieser bzw. diesem zugestellt sind. Hat die Partei innerhalb der in Paragraph 36, Absatz eins und 2 festgelegten Fristen die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt die Frist für die Einbringung des Feststellungsantrages mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwaltes zur Vertreterin oder zum Vertreter und die für die Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben im gerichtlichen Verfahren erforderlichen Unterlagen dieser bzw. diesem zugestellt sind.
(3)Absatz 3,§ 36 Abs. 3 ist sinngemäß auf den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe anzuwenden. Paragraph 36, Absatz 3, ist sinngemäß auf den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe anzuwenden.
(4)Absatz 4,Über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unverzüglich zu entscheiden.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 10 Abs. 2 wird die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010“ durch die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2014“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 2, wird die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 111/2010“ durch die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 71/2014“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, § 13 Abs. 2 lautet:Paragraph 13, Absatz 2, lautet:
„(2) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen. Das Unterbleiben der Ausfertigung bzw. eine gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses sind unter den Voraussetzungen des § 29 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 zulässig.“„(2) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen. Das Unterbleiben der Ausfertigung bzw. eine gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses sind unter den Voraussetzungen des Paragraph 29, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, zulässig.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 15 Abs. 5 erster Satz lautet:Paragraph 15, Absatz 5, erster Satz lautet:
„Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, dessen geschätzter Auftragswert im Unterschwellenbereich (§§ 12 Abs. 3 bzw. 185 Abs. 3 BVergG 2018, § 11 Abs. 2 BVergGKonz 2018) liegt, so ist lediglich die Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Verfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten.“„Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, dessen geschätzter Auftragswert im Unterschwellenbereich (Paragraphen 12, Absatz 3, bzw. 185 Absatz 3, BVergG 2018, Paragraph 11, Absatz 2, BVergGKonz 2018) liegt, so ist lediglich die Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Verfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 15 Abs. 8 erster und zweiter Satz lauten:Paragraph 15, Absatz 8, erster und zweiter Satz lauten:
„Die festgesetzten Gebührensätze vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2014 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zu Grunde gelegten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5 % der zuletzt für die Valorisierung maßgeblichen Indexzahl nicht überschreiten. Die Landesregierung hat nach Verlautbarung der für Jänner des laufenden Jahres maßgeblichen Indexzahl die gegebenenfalls neu festgesetzten Gebührensätze im Landesgesetzblatt für Wien kundzumachen.“
22.Novellierungsanordnung 22, In § 20 Abs. 1 werden der Ausdruck „dem BVergG 2006“ durch die Wortfolge „dem BVergG 2018 bzw. dem BVergGKonz 2018“, der Klammerausdruck „(§ 2 Z 16 lit. a BVergG 2006)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Z 15 lit. a BVergG 2018 bzw. § 2 Z 11 lit. a BVergGKonz 2018)“ und der Klammerausdruck „(§ 2 Z 16 lit. b BVergG 2006)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Z 15 lit. b BVergG 2018 bzw. § 2 Z 11 lit. b BVergGKonz 2018)“ ersetzt.In Paragraph 20, Absatz eins, werden der Ausdruck „dem BVergG 2006“ durch die Wortfolge „dem BVergG 2018 bzw. dem BVergGKonz 2018“, der Klammerausdruck „(Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, BVergG 2006)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 2, Ziffer 15, Litera a, BVergG 2018 bzw. Paragraph 2, Ziffer 11, Litera a, BVergGKonz 2018)“ und der Klammerausdruck „(Paragraph 2, Ziffer 16, Litera b, BVergG 2006)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 2, Ziffer 15, Litera b, BVergG 2018 bzw. Paragraph 2, Ziffer 11, Litera b, BVergGKonz 2018)“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, § 24 Abs. 2 entfällt. Die (bisherigen) Absätze 3 und 4 erhalten die Bezeichnung Abs. 2 und 3.Paragraph 24, Absatz 2, entfällt. Die (bisherigen) Absätze 3 und 4 erhalten die Bezeichnung Absatz 2 und 3,
24.Novellierungsanordnung 24, In § 25 Abs. 1 wird die Wortfolge „gegen die Bestimmungen des BVergG 2006 oder des BVergGVS 2012 oder“ durch die Wortfolge „gegen das BVergG 2018, das BVergGKonz 2018, das BVergGVS 2012 oder“ ersetzt.In Paragraph 25, Absatz eins, wird die Wortfolge „gegen die Bestimmungen des BVergG 2006 oder des BVergGVS 2012 oder“ durch die Wortfolge „gegen das BVergG 2018, das BVergGKonz 2018, das BVergGVS 2012 oder“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, In der Einleitung von § 33 Abs. 1 wird die Wortfolge „eines dem dem Anwendungsbereich des BVergG 2006 unterliegenden Vertrages“ durch die Wortfolge „eines dem Anwendungsbereich des BVergG 2018 oder des BVergGKonz 2018 unterliegenden Vertrages“ ersetzt.In der Einleitung von Paragraph 33, Absatz eins, wird die Wortfolge „eines dem dem Anwendungsbereich des BVergG 2006 unterliegenden Vertrages“ durch die Wortfolge „eines dem Anwendungsbereich des BVergG 2018 oder des BVergGKonz 2018 unterliegenden Vertrages“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, § 33 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
Der Zuschlag wegen eines Verstoßes gegen das BVergG 2018 bzw. das BVergGKonz 2018, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot bzw. dem vorteilhaftesten Angebot erteilt wurde,“
27.Novellierungsanordnung 27, § 33 Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
die Zuschlagserteilung ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung (§§ 143 bzw. 305 BVergG 2018 bzw. § 72 BVergGKonz 2018) wegen eines Verstoßes gegen das BVergG 2018 bzw. das BVergGKonz 2018, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war,“die Zuschlagserteilung ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung (Paragraphen 143, bzw. 305 BVergG 2018 bzw. Paragraph 72, BVergGKonz 2018) wegen eines Verstoßes gegen das BVergG 2018 bzw. das BVergGKonz 2018, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war,“
28.Novellierungsanordnung 28, In § 33 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „gegen § 152 Abs. 4 bis 6, § 158 Abs. 2 bis 5 oder § 290 Abs. 2 bis 5 BVergG 2006“ durch die Wortfolge „gegen §§ 155 Abs. 4 bis 9, 162 Abs. 2 bis 5, 316 Abs. 2 und 3 oder 323 Abs. 2 bis 5 BVergG 2018“ ersetzt.In Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 4, wird die Wortfolge „gegen Paragraph 152, Absatz 4 bis 6, Paragraph 158, Absatz 2 bis 5 oder Paragraph 290, Absatz 2 bis 5 BVergG 2006“ durch die Wortfolge „gegen Paragraphen 155, Absatz 4 bis 9, 162 Absatz 2 bis 5, 316 Absatz 2 und 3 oder 323 Absatz 2 bis 5 BVergG 2018“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, In § 33 Abs. 1 Z 5 wird die Wortfolge „gegen das BVergG 2006“ durch die Wortfolge „gegen das BVergG 2018 bzw. das BVergGKonz 2018“ ersetzt.In Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 5, wird die Wortfolge „gegen das BVergG 2006“ durch die Wortfolge „gegen das BVergG 2018 bzw. das BVergGKonz 2018“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, In § 33 Abs. 2 wird der Ausdruck „des BVergG 2006“ durch die Wortfolge „des BVergG 2018 oder des BVergGKonz 2018“ ersetzt.In Paragraph 33, Absatz 2, wird der Ausdruck „des BVergG 2006“ durch die Wortfolge „des BVergG 2018 oder des BVergGKonz 2018“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, § 35 Abs. 4 erster Satz lautet:Paragraph 35, Absatz 4, erster Satz lautet:
„(4)Absatz 4,Ein Antrag gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 ist ferner unzulässig, wenn die Auftraggeberin oder der Auftraggeber in zulässiger Weise die entsprechend begründete Entscheidung, welcher Bieterin oder welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, gemäß den §§ 58, 59 Abs. 5 und 64 Abs. 6 bzw. §§ 227, 229 Abs. 5 oder 234 Abs. 6 BVergG 2018 bzw. §§ 32, 33 Abs. 4 oder 36 Abs. 4 BVergGKonz 2018 bekannt gemacht hat und der Zuschlag nicht innerhalb einer Stillhaltefrist von zehn Tagen nach der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung erteilt worden ist.“Ein Antrag gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, ist ferner unzulässig, wenn die Auftraggeberin oder der Auftraggeber in zulässiger Weise die entsprechend begründete Entscheidung, welcher Bieterin oder welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, gemäß den Paragraphen 58, 59, Absatz 5 und 64 Absatz 6, bzw. Paragraphen 227, 229, Absatz 5, oder 234 Absatz 6, BVergG 2018 bzw. Paragraphen 32, 33, Absatz 4, oder 36 Absatz 4, BVergGKonz 2018 bekannt gemacht hat und der Zuschlag nicht innerhalb einer Stillhaltefrist von zehn Tagen nach der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung erteilt worden ist.“
32.Novellierungsanordnung 32, In § 36 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „Mitteilung gemäß den §§ 132 Abs. 2 oder 273 Abs. 2 BVergG 2006“ durch die Wortfolge „Mitteilung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt wurde (§ 144 Abs. 2 bzw. 306 Abs. 2 BVergG 2018 bzw. § 73 Abs. 2 BVergGKonz 2018)“ ersetzt.In Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Mitteilung gemäß den Paragraphen 132, Absatz 2, oder 273 Absatz 2, BVergG 2006“ durch die Wortfolge „Mitteilung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt wurde (Paragraph 144, Absatz 2, bzw. 306 Absatz 2, BVergG 2018 bzw. Paragraph 73, Absatz 2, BVergGKonz 2018)“ ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, § 36 Abs. 2 Z 2 erster Satz lautet:Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2, erster Satz lautet:
ein Antrag gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 – wenn es sich bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller nicht um eine im Vergabeverfahren verbliebene Bieterin oder einen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt – binnen 30 Tagen ab der erstmaligen Verfügbarkeit einer Bekanntgabe gemäß §§ 61 Abs. 1 oder 2 bzw. 231 Abs. 1 oder 2 BVergG 2018 einzubringen.“ein Antrag gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, – wenn es sich bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller nicht um eine im Vergabeverfahren verbliebene Bieterin oder einen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt – binnen 30 Tagen ab der erstmaligen Verfügbarkeit einer Bekanntgabe gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, oder 2 bzw. 231 Absatz eins, oder 2 BVergG 2018 einzubringen.“
34.Novellierungsanordnung 34, In § 37 Abs. 6 wird der Klammerausdruck „(§§ 12 Abs. 1 bzw. 180 Abs. 1 BVergG 2006)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 12 Abs. 1 bzw. 185 Abs. 1 BVergG 2018, § 11 Abs. 1 BVergGKonz 2018 oder § 10 Abs. 1 BVergGVS 2012)“ ersetzt.In Paragraph 37, Absatz 6, wird der Klammerausdruck „(Paragraphen 12, Absatz eins, bzw. 180 Absatz eins, BVergG 2006)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraphen 12, Absatz eins, bzw. 185 Absatz eins, BVergG 2018, Paragraph 11, Absatz eins, BVergGKonz 2018 oder Paragraph 10, Absatz eins, BVergGVS 2012)“ ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, In § 39 Abs. 4 wird die Wendung „des BVergG 2006“ durch die Wortfolge „des BVergG 2018, des BVergGKonz 2018 bzw. des BVergGVS 2012“ ersetzt.In Paragraph 39, Absatz 4, wird die Wendung „des BVergG 2006“ durch die Wortfolge „des BVergG 2018, des BVergGKonz 2018 bzw. des BVergGVS 2012“ ersetzt.
36.Novellierungsanordnung 36, Dem § 41 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 41, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Schlichtungs- und Nachprüfungsverfahren betreffend im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018 bereits eingeleitete Vergabeverfahren und Wettbewerbe sind nach der Fassung von § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 2 und 6, § 7 Abs. 2, § 7 Abs. 3 Z 1, 4, 5 und 7, § 7 Abs. 4 Z 1 und 3, § 15 Abs. 5, § 20 Abs. 1, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 33 Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 5, § 33 Abs. 2, § 35 Abs. 4, § 36 Abs. 2 Z 1 und 2, § 37 Abs. 6 und § 39 Abs. 4 vor In-Kraft-Treten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018 zu führen.Schlichtungs- und Nachprüfungsverfahren betreffend im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018, bereits eingeleitete Vergabeverfahren und Wettbewerbe sind nach der Fassung von Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 2 und 6, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, 4, 5 und 7, Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins und 3, Paragraph 15, Absatz 5,, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 4 und 5, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 35, Absatz 4,, Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins und 2, Paragraph 37, Absatz 6 und Paragraph 39, Absatz 4, vor In-Kraft-Treten des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018, zu führen.
37.Novellierungsanordnung 37, In § 42 Z 1 wird die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinien 92/50/EWG und 2007/66/EG“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinien 92/50/EWG, 2007/66/EG und 2014/23/EU“ ersetzt.In Paragraph 42, Ziffer eins, wird die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinien 92/50/EWG und 2007/66/EG“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinien 92/50/EWG, 2007/66/EG und 2014/23/EU“ ersetzt.
38Novellierungsanordnung 38, In § 42 Z 2 wird die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2007/66/EG“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinien 2007/66/EG und 2014/23/EU“ ersetzt.In Paragraph 42, Ziffer 2, wird die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2007/66/EG“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinien 2007/66/EG und 2014/23/EU“ ersetzt.
Artikel IIArtikel römisch zwei
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann: Ludwig | Der Landesamtsdirektor: Hechtner |
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