Gesetz, mit dem das Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), LGBl. für Wien Nr. 26/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 48/2016, wird wie folgt geändert: Das Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), LGBl. für Wien Nr. 26 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 48 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 entfällt die Wortfolge „derartigen Wetten und“.In Paragraph eins, entfällt die Wortfolge „derartigen Wetten und“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Z 3 entfällt das Wort „Wetten“ sowie der darauf folgende Beistrich und wird die Wortfolge „an eine Buchmacherin oder an einen Buchmacher oder andere Personen gewerbsmäßig weitergeleitet“ durch den folgenden Text, nämlich „eines den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegenden Vertrages mit einer Person im Sinne der Z 1 oder Z 2 oder einer anderen Person gewerbsmäßig zusammenbringt. Als Vermittlerin oder Vermittler betätigt sich insbesondere, wer Einrichtungen zur Erleichterung oder Ermöglichung des Vertragsabschlusses zur Verfügung stellt (z.B. Betrieb eines Geschäftslokals mit dem Erscheinungsbild eines Wettlokals, Übertragen von Sportereignissen, Gewinnauszahlung, Ausstellung von Wettkarten). Ferner ist Vermittlerin oder Vermittler, wer seine mit einer Wettunternehmerin oder einem Wettunternehmer abgeschlossene oder von dieser oder diesem vermittelte Wette gegen Entgelt gewerbsmäßig veräußert“ ersetzt.In Paragraph 2, Ziffer 3, entfällt das Wort „Wetten“ sowie der darauf folgende Beistrich und wird die Wortfolge „an eine Buchmacherin oder an einen Buchmacher oder andere Personen gewerbsmäßig weitergeleitet“ durch den folgenden Text, nämlich „eines den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegenden Vertrages mit einer Person im Sinne der Ziffer eins, oder Ziffer 2, oder einer anderen Person gewerbsmäßig zusammenbringt. Als Vermittlerin oder Vermittler betätigt sich insbesondere, wer Einrichtungen zur Erleichterung oder Ermöglichung des Vertragsabschlusses zur Verfügung stellt (z.B. Betrieb eines Geschäftslokals mit dem Erscheinungsbild eines Wettlokals, Übertragen von Sportereignissen, Gewinnauszahlung, Ausstellung von Wettkarten). Ferner ist Vermittlerin oder Vermittler, wer seine mit einer Wettunternehmerin oder einem Wettunternehmer abgeschlossene oder von dieser oder diesem vermittelte Wette gegen Entgelt gewerbsmäßig veräußert“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Z 7 entfällt die Wortfolge „Wetten oder“ und nach der Wortfolge „oder einem Totalisateur“ wird das Wort „gewerbsmäßig“ eingefügt.In Paragraph 2, Ziffer 7, entfällt die Wortfolge „Wetten oder“ und nach der Wortfolge „oder einem Totalisateur“ wird das Wort „gewerbsmäßig“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 3 samt Überschrift lautet „Die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer darf nur nach Erteilung einer Bewilligung durch die Behörde ausgeübt werden, wenn für die betreffende Betriebsstätte gleichzeitig die Eignung festgestellt wird.“Paragraph 3, samt Überschrift lautet „Die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer darf nur nach Erteilung einer Bewilligung durch die Behörde ausgeübt werden, wenn für die betreffende Betriebsstätte gleichzeitig die Eignung festgestellt wird.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 4 samt Überschrift lautet: Paragraph 4, samt Überschrift lautet:
„Voraussetzungen für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer durch eine natürliche Person sind gegeben, wenn diese Person
a) eigenberechtigt ist,
b) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens, der Schweiz oder eines Drittstaates ist, dessen Staatsangehörige nach dem Recht der Europäischen Union Inländerinnen bzw. Inländern gleichzustellen sind, oder Drittstaatsangehörige oder Staatenlose ist, sofern diese Person im Besitz eines Aufenthaltstitels mit entsprechendem Zweckumfang ist,
c) die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 11), c) die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (Paragraph 11,),
d) einen Bonitätsnachweis gemäß § 12 Abs. 1 vorlegt, d) einen Bonitätsnachweis gemäß Paragraph 12, Absatz eins, vorlegt,
e) ein Wettreglement, das § 15 entspricht, vorlegt, e) ein Wettreglement, das Paragraph 15, entspricht, vorlegt,
f) gleichzeitig mit dieser Bewilligung die Feststellung der Eignung der Betriebsstätte oder Betriebsstätten, in der oder denen die Tätigkeit ausgeübt werden soll, bewirkt,
g) ein dem aktuellen Wissensstand entsprechendes Konzept über die Schulung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Umgang mit Spiel- und Wettsucht und über die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren betreiberunabhängigen, fachlich qualifizierten Spielerschutzeinrichtungen sowie über den Jugendschutz vorlegt und
h) ein Konzept für ein Warnsystem mit abgestuften Wettschutzmaßnahmen von der Wettteilnehmerinneninformation oder Wettteilnehmerinformation bis zur Wettteilnehmerinnensperre oder Wettteilnehmersperre, abhängig vom Ausmaß der Besuche der Wettteilnehmerin oder des Wettteilnehmers in den Betriebsstätten einer Bewilligungsinhaberin oder eines Bewilligungsinhabers vorlegt.
(2)Absatz 2,Die Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ist einer juristischen Person oder Personengesellschaft zu erteilen, wenn
a) sie ihren Sitz im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens, in der Schweiz oder in einem Drittstaat hat, in dem juristischen Personen nach dem Recht der Europäischen Union Gleichstellung zu gewähren ist,
b) zumindest eine Person als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer bestellt ist, welche die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a bis c erfüllt sowie über eine entsprechende Anordnungsbefugnis verfügt, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewährleisten und b) zumindest eine Person als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer bestellt ist, welche die Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera a bis c erfüllt sowie über eine entsprechende Anordnungsbefugnis verfügt, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewährleisten und
c) die in Abs. 1 lit. d bis h geforderten Voraussetzungen erfüllt werden. c) die in Absatz eins, Litera d bis h geforderten Voraussetzungen erfüllt werden.
(3)Absatz 3,Die Bewilligung der Tätigkeit als Vermittlerin oder Vermittler darf nur erteilt werden, wenn die Vermittlung an eine Wettunternehmerin oder einen Wettunternehmer mit aufrechter Bewilligung für diese Tätigkeit in der jeweiligen Betriebsstätte erfolgt.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 5 samt Überschrift lautet:Paragraph 5, samt Überschrift lautet:
„Feststellung der Eignung der Betriebsstätte
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Eine Betriebsstätte ist für die Ausübung der Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers geeignet, wenn
für jede Betriebsstätte jeweils mindestens eine verantwortliche Person bestellt wird, welche die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 lit. a bis c erfüllt und in der Lage ist sowie die entsprechende Anordnungsbefugnis besitzt, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewährleisten; betreibt eine Wettunternehmerin oder ein Wettunternehmer mehrere Betriebsstätten, so muss je Wiener Gemeindebezirk nur eine verantwortliche Person namhaft gemacht werden;für jede Betriebsstätte jeweils mindestens eine verantwortliche Person bestellt wird, welche die Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a bis c erfüllt und in der Lage ist sowie die entsprechende Anordnungsbefugnis besitzt, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewährleisten; betreibt eine Wettunternehmerin oder ein Wettunternehmer mehrere Betriebsstätten, so muss je Wiener Gemeindebezirk nur eine verantwortliche Person namhaft gemacht werden;
die Betriebsstätte im Hinblick auf ihre Lage, Größe, Beschaffenheit und Einrichtung so gestaltet ist, dass nach dem Stand der Technik und den in Betracht kommenden Wissenschaften bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen in Ansehung der darin ausgeübten Tätigkeit keine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt (insbesondere Boden, Wasser, Luft und Klima) und keine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung der Umgebung zu erwarten sind sowie die Bestimmungen des § 19 eingehalten werden. Der Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind.die Betriebsstätte im Hinblick auf ihre Lage, Größe, Beschaffenheit und Einrichtung so gestaltet ist, dass nach dem Stand der Technik und den in Betracht kommenden Wissenschaften bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen in Ansehung der darin ausgeübten Tätigkeit keine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt (insbesondere Boden, Wasser, Luft und Klima) und keine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung der Umgebung zu erwarten sind sowie die Bestimmungen des Paragraph 19, eingehalten werden. Der Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind.
(2)Absatz 2,Wird die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers über mindestens ein Wettterminal ausgeübt, ist die Eignung nur gegeben, wenn
die Bewilligungswerberin oder der Bewilligungswerber über das Wettterminal oder die Wettterminals verfügungsberechtigt ist und
das Wettterminal oder die Wettterminals die Eigenschaften nach § 13 aufweisen.“das Wettterminal oder die Wettterminals die Eigenschaften nach Paragraph 13, aufweisen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 6 Abs. 1 und 2 lauten: Paragraph 6, Absatz eins und 2 lauten:
„(1)Absatz eins,Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der §§°4 und 5 erfüllt sind und unter Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen und Bedingungen insbesondere die Wahrung der in §°5 Abs. 1 lit. b aufgezählten sowie anderer öffentlicher Interessen, insbesondere Jugendschutz, Schutz für Wettkundinnen und Wettkunden, Schutz vor Spielsucht, Vermeidung von Geldwäsche sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, gewährleistet ist.Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der §§°4 und 5 erfüllt sind und unter Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen und Bedingungen insbesondere die Wahrung der in §°5 Absatz eins, Litera b, aufgezählten sowie anderer öffentlicher Interessen, insbesondere Jugendschutz, Schutz für Wettkundinnen und Wettkunden, Schutz vor Spielsucht, Vermeidung von Geldwäsche sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, gewährleistet ist.
(2)Absatz 2,Die Bewilligung ist mit Bescheid zu erteilen. Der Spruch hat zumindest Folgendes zu enthalten:
die Art der ausgeübten Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer;
die Standorte der Betriebsstätten;
im Falle der Ausübung der Tätigkeit über mindestens ein Wettterminal die Anzahl sowie die Typenbezeichnungen und die Seriennummern des oder der Wettterminals sowie die Vorschreibung der gemäß § 13 einzuhaltenden Bedingungen und im Fall der Vermittlung den Namen und die Anschrift der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers, an die oder an den Wettkundinnen und Wettkunden vermittelt werden;im Falle der Ausübung der Tätigkeit über mindestens ein Wettterminal die Anzahl sowie die Typenbezeichnungen und die Seriennummern des oder der Wettterminals sowie die Vorschreibung der gemäß Paragraph 13, einzuhaltenden Bedingungen und im Fall der Vermittlung den Namen und die Anschrift der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers, an die oder an den Wettkundinnen und Wettkunden vermittelt werden;
Angabe jeder geschäftsführenden Person gemäß § 4 Abs. 2 lit. b;Angabe jeder geschäftsführenden Person gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera b,;
Angabe jeder verantwortlichen Person gemäß § 5 Abs. 1 lit. a für jede Betriebsstätte;Angabe jeder verantwortlichen Person gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, für jede Betriebsstätte;
Feststellung der Eignung der Betriebsstätte.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 6 Abs. 4 und 5 lauten:Paragraph 6, Absatz 4 und 5 lauten:
„(4)Absatz 4,Bei erstmaliger Erteilung der Bewilligung an die Wettunternehmerin oder den Wettunternehmer darf die Dauer dieser Bewilligung 3 Jahre nicht überschreiten.
(5)Absatz 5,Wird die Betriebsstätte geändert und werden dadurch die in § 5 Abs. 1 lit. b genannten Interessen berührt, so hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber neuerlich um Feststellung der Eignung der Betriebsstätte anzusuchen. Die Eignung ist mit Bescheid festzustellen. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Bewilligungsbescheides.“Wird die Betriebsstätte geändert und werden dadurch die in Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, genannten Interessen berührt, so hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber neuerlich um Feststellung der Eignung der Betriebsstätte anzusuchen. Die Eignung ist mit Bescheid festzustellen. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Bewilligungsbescheides.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 7 samt Überschrift lautet:Paragraph 7, samt Überschrift lautet:
„Anzeigepflichten
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung nach § 3 hat folgende Umstände der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen:Die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung nach Paragraph 3, hat folgende Umstände der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
die Neubestellung oder den Austausch einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers gemäß § 4 Abs. 2 lit. b unter Anschluss der Nachweise gemäß § 4 Abs. 1 lit. a bis c;die Neubestellung oder den Austausch einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera b, unter Anschluss der Nachweise gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera a bis c;
die Neubestellung oder den Austausch einer verantwortlichen Person gemäß § 5 Abs. 1 lit. a unter Anschluss der Nachweise gemäß § 4 Abs. 1 lit. a bis c sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 und 4;die Neubestellung oder den Austausch einer verantwortlichen Person gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, unter Anschluss der Nachweise gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera a bis c sowie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 4;
die Auflassung einer Betriebsstätte sowie das Zurücklegen der Bewilligung.
(2)Absatz 2,Die Behörde hat Anzeigen binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn die geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Der Bescheid über die Kenntnisnahme einer Anzeige gemäß Abs. 1 lit a und b bildet einen Bestandteil des Bewilligungsbescheides.Die Behörde hat Anzeigen binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn die geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Der Bescheid über die Kenntnisnahme einer Anzeige gemäß Absatz eins, Litera a und b bildet einen Bestandteil des Bewilligungsbescheides.
(3)Absatz 3,Sind die gesetzlichen Voraussetzungen im Falle einer Anzeige nach Abs. 1 lit. a oder b nicht erfüllt, hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid festzustellen und die Bestellung der Person zu untersagen.“Sind die gesetzlichen Voraussetzungen im Falle einer Anzeige nach Absatz eins, Litera a, oder b nicht erfüllt, hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid festzustellen und die Bestellung der Person zu untersagen.“
10.Novellierungsanordnung 10, Die Überschrift von § 8 lautet „Erlöschen und Entziehung der Bewilligung“.Die Überschrift von Paragraph 8, lautet „Erlöschen und Entziehung der Bewilligung“.
11.Novellierungsanordnung 11, § 8 Abs. 1 lit e lautet „durch rechtskräftige Entziehung der Bewilligung.“ und weiters entfallen lit. f und g.Paragraph 8, Absatz eins, Litera e, lautet „durch rechtskräftige Entziehung der Bewilligung.“ und weiters entfallen Litera f und g,
12.Novellierungsanordnung 12, In § 8 Abs. 2 erster Satz wird das Wort „zurückzunehmen“ durch die Worte „zu entziehen“ ersetzt und in § 8 Abs. 2 lit b und c entfällt jeweils das Wort „wenn“.In Paragraph 8, Absatz 2, erster Satz wird das Wort „zurückzunehmen“ durch die Worte „zu entziehen“ ersetzt und in Paragraph 8, Absatz 2, Litera b und c entfällt jeweils das Wort „wenn“.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 8 Abs. 2 lit. a wird der Verweis „§ 5 Abs. 1 lit. f“ durch den Verweis „§ 5 Abs. 1 lit. a“ und der Verweis „§ 5 Abs. 2 lit. b“ durch den Verweis „§ 4 Abs. 2 lit. b“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 2, Litera a, wird der Verweis „§ 5 Absatz eins, lit. f“ durch den Verweis „§ 5 Absatz eins, lit. a“ und der Verweis „§ 5 Absatz 2, lit. b“ durch den Verweis „§ 4 Absatz 2, lit. b“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, An § 8 Abs. 2 wird der Punkt am Ende von lit. c durch das Wort „oder“ ersetzt und werden die folgenden lit. d und e angefügt:An Paragraph 8, Absatz 2, wird der Punkt am Ende von Litera c, durch das Wort „oder“ ersetzt und werden die folgenden Litera d und e angefügt:
zwei rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen nach § 24 Abs. 1 Z 1, 16 und 17 oder des Wiener Jugendschutzgesetzes gegen die Wettunternehmerin oder den Wettunternehmer, gegen die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer gemäß § 4 Abs. 2 lit. b oder gegen eine sonstige zur Vertretung nach außen berufene Person, gegen die verantwortliche Person gemäß § 5 Abs. 1 lit. a, gegen eine verantwortliche Beauftragte oder einen verantwortlichen Beauftragten, oder gegen eine natürliche Person, die über maßgeblichen Einfluss auf den Betrieb verfügt, vorliegen oderzwei rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, 16 und 17 oder des Wiener Jugendschutzgesetzes gegen die Wettunternehmerin oder den Wettunternehmer, gegen die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera b, oder gegen eine sonstige zur Vertretung nach außen berufene Person, gegen die verantwortliche Person gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera a,, gegen eine verantwortliche Beauftragte oder einen verantwortlichen Beauftragten, oder gegen eine natürliche Person, die über maßgeblichen Einfluss auf den Betrieb verfügt, vorliegen oder
die Anzeige der Neubestellung oder des Austauschs einer verantwortlichen Person gemäß § 5 Abs. 1 lit. a oder einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers gemäß § 4 Abs. 2 lit. b unter Anschluss der Nachweise gemäß § 4 Abs. 1 lit. a bis c sowie gegebenenfalls gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 und 4 nach Ablauf von zwei Monaten nach Ausscheiden der verantwortlichen Person bzw. der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers nicht erfolgt.“die Anzeige der Neubestellung oder des Austauschs einer verantwortlichen Person gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, oder einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera b, unter Anschluss der Nachweise gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera a bis c sowie gegebenenfalls gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 nach Ablauf von zwei Monaten nach Ausscheiden der verantwortlichen Person bzw. der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers nicht erfolgt.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 10 Abs. 1 wird nach dem Wort „Bewilligung“ die Wortfolge „einschließlich der Feststellung der Eignung der Betriebsstätte“ eingefügt.In Paragraph 10, Absatz eins, wird nach dem Wort „Bewilligung“ die Wortfolge „einschließlich der Feststellung der Eignung der Betriebsstätte“ eingefügt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 10 Abs. 1 Z 5 lautet:Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:
Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 lit. a bis c, g und h sowie gegebenenfalls des § 4 Abs. 2 und sämtliche Nachweise die für die Beurteilung der Eignung der Betriebsstätte gemäß § 5 Abs. 1 erforderlich sind;“Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a bis c, g und h sowie gegebenenfalls des Paragraph 4, Absatz 2 und sämtliche Nachweise die für die Beurteilung der Eignung der Betriebsstätte gemäß Paragraph 5, Absatz eins, erforderlich sind;“
17.Novellierungsanordnung 17, § 10 Abs. 1 Z 11 lautet:Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 11, lautet:
im Falle, dass eine Bewilligung als Vermittlerin oder Vermittler beantragt wird, die Angabe von Namen und Anschrift der Person, an die Wettkundinnen und Wettkunden vermittelt werden sollen, sowie einen Nachweis über die Bewilligung dieser Person zur Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer in der Betriebsstätte nach diesem Gesetz.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 10 Abs. 2 tritt an die Stelle des Verweises „§ 5 Abs. 3“ der Verweis „§ 5 Abs. 2“ und weiters wird der Verweis „§ 13 Abs. 2 bis 5“ durch den Verweis „ 13 Abs. 2 und 3“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 2, tritt an die Stelle des Verweises „§ 5 Absatz 3, der Verweis „§ 5 Absatz 2 und weiters wird der Verweis „§ 13 Absatz 2 bis 5 durch den Verweis „ 13 Absatz 2 und 3 ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 11 Abs. 1 tritt an die Stelle des Verweises „§ 5 Abs. 2 lit. b“ der Verweis „§ 4 Abs. 2 lit. b“ und an jene des Verweises „§ 5 Abs. 1 lit. f“ der Verweis „§ 5 Abs. 1 lit. a“.In Paragraph 11, Absatz eins, tritt an die Stelle des Verweises „§ 5 Absatz 2, lit. b“ der Verweis „§ 4 Absatz 2, lit. b“ und an jene des Verweises „§ 5 Absatz eins, lit. f“ der Verweis „§ 5 Absatz eins, lit. a“.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 12 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder einen gleichwertigen Bonitätsnachweis“.In Paragraph 12, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „oder einen gleichwertigen Bonitätsnachweis“.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 12 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „oder der gleichwertige Bonitätsnachweis“.In Paragraph 12, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „oder der gleichwertige Bonitätsnachweis“.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 13 Abs. 1 wird die Wortfolge „an Buchmacherinnen und Buchmacher“ durch die Wortfolge „vermittelt werden oder Wettkundinnen oder Wettkunden an Wettunternehmerinnen oder Wettunternehmer“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz eins, wird die Wortfolge „an Buchmacherinnen und Buchmacher“ durch die Wortfolge „vermittelt werden oder Wettkundinnen oder Wettkunden an Wettunternehmerinnen oder Wettunternehmer“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, § 13 Abs. 2 und 3 lauten:Paragraph 13, Absatz 2 und 3 lauten:
„(2)Absatz 2,Wettterminals müssen
mit einer Gerätetype bezeichnet sein und eine Seriennummer aufweisen;
gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere elektromagnetische und dergleichen hervorgerufene Einflüsse gesichert sein;
automatisch eine fortlaufend nummerierte Bestätigung in Papierform über jeden Abschluss einer Wette ausfolgen, welcher der Gegenstand der Wette, das Datum und die Uhrzeit des erfolgten Abschlusses, Name und Anschrift der abschließenden Wettunternehmerin oder des abschließenden Wettunternehmers, der Betriebsstandort des Wettterminals sowie der Name der Vermittlerin oder des Vermittlers, der geleistete Wetteinsatz, die von der abschließenden Buchmacherin oder dem abschließenden Buchmacher gebotene Quote und der in Aussicht gestellte Gewinn entnommen werden können;
nach Abschluss jeder sportlichen Veranstaltung, in deren Zusammenhang Wettkundinnen und Wettkunden vermittelt oder Wetten direkt abgeschlossen oder vermittelt wurden, am Bildschirm über Aufruf Informationen über das Ergebnis und über allfällige Zwischenstände zur Verfügung stellen.
(3)Absatz 3,In Betriebsstätten ohne Wettannahmeschalter dürfen Wettterminals weiters nicht
Einsätze von mehr als 50 € pro Wette zulassen;
mit Wertkarten benutzbar gemacht werden;
auf andere Weise als durch Eingabe von Bargeld benutzbar gemacht werden.“
24.Novellierungsanordnung 24, § 13 Abs. 4 und 5 entfallen.Paragraph 13, Absatz 4 und 5 entfallen.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 14 Abs. 2 lit. c entfällt der Verweis „§ 13 Abs. 2 bis 5“ samt den Klammerausdrücken.In Paragraph 14, Absatz 2, Litera c, entfällt der Verweis „§ 13 Absatz 2 bis 5 samt den Klammerausdrücken.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 14 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „welche von diesem Sachverhalt erfahren hat“ samt dem davor und danach befindlichen Beistrichen.In Paragraph 14, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „welche von diesem Sachverhalt erfahren hat“ samt dem davor und danach befindlichen Beistrichen.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 15 Abs. 2 wird die Wortfolge „für Buchmacherinnen und Buchmacher“ durch die Wortfolge „jeder Wettunternehmerin und jedes Wettunternehmers“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz 2, wird die Wortfolge „für Buchmacherinnen und Buchmacher“ durch die Wortfolge „jeder Wettunternehmerin und jedes Wettunternehmers“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, § 15 Abs. 2 lit. a lautet „Bestimmungen über die Höhe, die Art und die Form der Entrichtung von Wetteinsätzen;“.Paragraph 15, Absatz 2, Litera a, lautet „Bestimmungen über die Höhe, die Art und die Form der Entrichtung von Wetteinsätzen;“.
29.Novellierungsanordnung 29, An § 15 Abs. 2 lit. b wird vor dem abschließenden Strichpunkt die Wortfolge „sowie das Verbot diese als Wettkundinnen und Wettkunden zu vermitteln“ eingefügt.An Paragraph 15, Absatz 2, Litera b, wird vor dem abschließenden Strichpunkt die Wortfolge „sowie das Verbot diese als Wettkundinnen und Wettkunden zu vermitteln“ eingefügt.
30.Novellierungsanordnung 30, In § 15 Abs. 2 lit. c entfallen das Wort „Buchmacher“ sowie der daran anschließende Bindestrich.In Paragraph 15, Absatz 2, Litera c, entfallen das Wort „Buchmacher“ sowie der daran anschließende Bindestrich.
31.Novellierungsanordnung 31, In § 15 Abs. 2 lit. d wird der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden die folgenden lit. e und f angefügt: In Paragraph 15, Absatz 2, Litera d, wird der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden die folgenden Litera e und f angefügt:
die Angabe der Öffnungszeiten;
Angaben darüber, wann, wo und unter welchen Voraussetzungen Wettgewinne eingelöst werden können.“
32.Novellierungsanordnung 32, Nach § 15 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 15, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Das Wettreglement von Buchmacherinnen oder Buchmachern muss zusätzlich Bestimmungen über die Teilnahme an Wetten, die Art der Wetten (Einzel- oder Kombiwetten usw.), die jeweilige Wettgewinnberechnung und die Gewinnerstattung enthalten.“
33.Novellierungsanordnung 33, In § 15 Abs. 3 wird das Wort „jedenfalls“ durch das Wort „zusätzlich“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz 3, wird das Wort „jedenfalls“ durch das Wort „zusätzlich“ ersetzt.
34.Novellierungsanordnung 34, § 15 Abs. 3 lit. b und d entfallen, lit. c wird nunmehr als lit. b bezeichnet und der Strichpunkt am Ende von lit. c wird durch einen abschließenden Punkt ersetzt.Paragraph 15, Absatz 3, Litera b und d entfallen, Litera c, wird nunmehr als Litera b, bezeichnet und der Strichpunkt am Ende von Litera c, wird durch einen abschließenden Punkt ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, In § 15 Abs. 4 wird das Wort „jedenfalls“ durch das Wort „zusätzlich“ ersetzt und in § 15 Abs. 4 lit. a entfällt das Wort „vermittelten“.In Paragraph 15, Absatz 4, wird das Wort „jedenfalls“ durch das Wort „zusätzlich“ ersetzt und in Paragraph 15, Absatz 4, Litera a, entfällt das Wort „vermittelten“.
36.Novellierungsanordnung 36, § 15 Abs. 4 lit. c bis g entfallen und lit b. lautet: Paragraph 15, Absatz 4, Litera c bis g entfallen und Litera b, lautet:
Name und Anschrift der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers, an welche oder welchen Wettkundinnen und Wettkunden vermittelt werden. Bei mehreren Wettunternehmerinnen und Wettunternehmern müssen einfach nachvollziehbare Hinweise zur gezielten Auswahl enthalten sein.“
37.Novellierungsanordnung 37, In § 15 Abs. 7 wird die Wortfolge „Genehmigung eines Wettreglements dessen Gesetzeskonformität“ durch die Wortfolge „Erteilung einer Bewilligung gemäß § 3 die Gesetzeskonformität des Wettreglements“ ersetzt; weiters entfällt der zweite Satz.In Paragraph 15, Absatz 7, wird die Wortfolge „Genehmigung eines Wettreglements dessen Gesetzeskonformität“ durch die Wortfolge „Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 3, die Gesetzeskonformität des Wettreglements“ ersetzt; weiters entfällt der zweite Satz.
38.Novellierungsanordnung 38, § 15 Abs. 8 entfällt.Paragraph 15, Absatz 8, entfällt.
39.Novellierungsanordnung 39, Nach § 16 wird folgender § 16a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 16, wird folgender Paragraph 16 a, samt Überschrift eingefügt:
„Beschränkungen von Wetten
§ 16a.Paragraph 16 a,
Es dürfen nur Wetten abgeschlossen oder vermittelt werden, welche
mit maximal neun anderen Wetten kombiniert abgeschlossen werden sollen;
in der Zukunft beginnende sportliche Veranstaltungen zum Gegenstand haben, ausgenommen Livewetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis.“
40.Novellierungsanordnung 40, In § 17 Abs. 2 wird nach dem Wort „Schrift“ die Wortfolge „den Namen der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers sowie“ eingefügt.In Paragraph 17, Absatz 2, wird nach dem Wort „Schrift“ die Wortfolge „den Namen der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers sowie“ eingefügt.
41.Novellierungsanordnung 41, In § 17 wird folgender Abs. 3 angefügt:In Paragraph 17, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Im Fall der Ausübung der Tätigkeit als Vermittlerin oder Vermittler ist zusätzlich der Name der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers, an die oder den die Wettkundinnen und Wettkunden vermittelt werden, sowohl außerhalb als auch innerhalb der Betriebsstätte jederzeit deutlich und gut lesbar anzubringen.“
42.Novellierungsanordnung 42, In § 18 Abs. 3 ist der Verweis „§ 5 Abs. 1 lit. f“ durch den Verweis „§ 5 Abs. 1 lit. a“ zu ersetzen.In Paragraph 18, Absatz 3, ist der Verweis „§ 5 Absatz eins, lit. f“ durch den Verweis „§ 5 Absatz eins, lit. a“ zu ersetzen.
43.Novellierungsanordnung 43, § 19 lautet:Paragraph 19, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Teilnahme an einer Wette darf nur volljährigen und nicht selbstgesperrten Personen ermöglicht werden.
(2)Absatz 2,Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer muss durch die Einrichtung eines geeigneten Kontrollsystems dafür sorgen, dass der Aufenthalt in Räumen einer Betriebsstätte nur volljährigen Personen ermöglicht wird, die ihre Identität durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben. In Betriebsstätten ohne ständige Aufsicht durch verantwortliche Personen der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers oder durch diese oder diesen selbst muss durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, dass bereits der Zutritt zur Betriebsstätte nur volljährigen und nicht selbstgesperrten Personen ermöglicht wird.
(3)Absatz 3,Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer oder die verantwortliche Person hat die Identität (Name und Geburtsdatum) der Wettkundin oder des Wettkunden und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem die Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten. Diese Informationen müssen sieben Jahre lang aufbewahrt werden.
(4)Absatz 4,Vor dem Eingang zu Räumen, in denen eine Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ausgeübt wird, ist durch die Wettunternehmerin oder den Wettunternehmer oder die verantwortliche Person auf das Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche gut sichtbar und dauerhaft hinzuweisen.
(5)Absatz 5,Jede Person kann sich von der Teilnahme an einer Wette in Betriebsstätten mit oder ohne Wettterminals selbst sperren lassen (Selbstsperre). Die Selbstsperre erfolgt durch schriftliche Mitteilung der in § 26 Abs. 4 Z 1 lit. a, c, d, f und g angeführten Daten an die Behörde oder an die Wettunternehmerin oder an den Wettunternehmer, die oder der diese Mitteilung unverzüglich an die Behörde weiterzuleiten hat. Diese schriftliche Mitteilung ist ab ihrem Einlangen bei der Behörde unwiderruflich.Jede Person kann sich von der Teilnahme an einer Wette in Betriebsstätten mit oder ohne Wettterminals selbst sperren lassen (Selbstsperre). Die Selbstsperre erfolgt durch schriftliche Mitteilung der in Paragraph 26, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, c, d, f und g angeführten Daten an die Behörde oder an die Wettunternehmerin oder an den Wettunternehmer, die oder der diese Mitteilung unverzüglich an die Behörde weiterzuleiten hat. Diese schriftliche Mitteilung ist ab ihrem Einlangen bei der Behörde unwiderruflich.
(6)Absatz 6,Eine Aufhebung der Sperre gemäß Abs. 5 ist frühestens nach zwei Jahren und nur auf Verlangen der gesperrten Person durch die Behörde möglich.Eine Aufhebung der Sperre gemäß Absatz 5, ist frühestens nach zwei Jahren und nur auf Verlangen der gesperrten Person durch die Behörde möglich.
(7)Absatz 7,Die Behörde hat jeder Wettunternehmerin und jedem Wettunternehmer einer Betriebsstätte mit oder ohne Wettterminals die Sperre nach Abs. 5 sowie deren Aufhebung samt Namen und Geburtsdatum der gesperrten Person mitzuteilen. Sämtliche Wettunternehmerinnen und Wettunternehmer haben durch geeignete organisatorische und betriebliche Maßnahmen sicherzustellen, dass gesperrte Personen in ihren Betriebsräumen nicht an Wetten teilnehmen können.Die Behörde hat jeder Wettunternehmerin und jedem Wettunternehmer einer Betriebsstätte mit oder ohne Wettterminals die Sperre nach Absatz 5, sowie deren Aufhebung samt Namen und Geburtsdatum der gesperrten Person mitzuteilen. Sämtliche Wettunternehmerinnen und Wettunternehmer haben durch geeignete organisatorische und betriebliche Maßnahmen sicherzustellen, dass gesperrte Personen in ihren Betriebsräumen nicht an Wetten teilnehmen können.
(8)Absatz 8,In Betriebsstätten, in denen der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen stattfindet (ausgenommen in Gaststätten), gelten die Bestimmungen des Abs. 1 zweiter Fall sowie Abs. 2 bis 7 und 9 nicht, wennIn Betriebsstätten, in denen der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen stattfindet (ausgenommen in Gaststätten), gelten die Bestimmungen des Absatz eins, zweiter Fall sowie Absatz 2 bis 7 und 9 nicht, wenn
das äußere Erscheinungsbild nicht dem eines Wettlokals entspricht,
der Umsatz durch Handelstätigkeiten (Tabakwaren, Printmedien, etc.) den Umsatz durch den Abschluss von Wetten überwiegt,
Wettkundinnen und Wettkunden nur ein kurzes Verweilen im Betrieb gestattet und ihnen keine Sitzmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird,
der Wetteinsatz pro Person und Aufenthalt im Betrieb 50 € nicht übersteigt,
im Betrieb der Abschluss von Livewetten nicht angeboten wird und
im Betrieb kein Wettterminal aufgestellt ist.
(9)Absatz 9,Wurde wegen des Aufenthaltes einer oder mehrerer minderjähriger Personen in einer Betriebsstätte bereits zwei Mal eine Verwaltungsstrafe rechtskräftig verhängt, kann die Behörde die Schaffung einer geeigneten Zutrittskontrolle gemäß Abs. 2 2. Satz auch in Betriebsstätten mit ständiger Aufsicht anordnen. In dem Bescheid zur Anordnung der Maßnahme hat die Behörde eine angemessene Frist festzulegen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Ausübung der Bewilligung nur unter der Bedingung der Schaffung dieser Maßnahmen zulässig. Dieser Bescheid ist Teil des Bewilligungsbescheides.“Wurde wegen des Aufenthaltes einer oder mehrerer minderjähriger Personen in einer Betriebsstätte bereits zwei Mal eine Verwaltungsstrafe rechtskräftig verhängt, kann die Behörde die Schaffung einer geeigneten Zutrittskontrolle gemäß Absatz 2, 2. Satz auch in Betriebsstätten mit ständiger Aufsicht anordnen. In dem Bescheid zur Anordnung der Maßnahme hat die Behörde eine angemessene Frist festzulegen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Ausübung der Bewilligung nur unter der Bedingung der Schaffung dieser Maßnahmen zulässig. Dieser Bescheid ist Teil des Bewilligungsbescheides.“
44.Novellierungsanordnung 44, In § 20 Abs. 2 lit. g wird der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender lit. h angefügt:In Paragraph 20, Absatz 2, Litera g, wird der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Litera h, angefügt:
Anzahl der mit diesem Wettschein abgeschlossenen Wetten.“
45.Novellierungsanordnung 45, In § 21 Abs. 1 lautet: In Paragraph 21, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Bei Wetteinsätzen, die pro Wettabschluss oder in Kombination von zeitnah hintereinander getätigten Wettabschlüssen einen Geldbetrag von 1.000 € übersteigen, sowie bei Wettgewinnen, die pro Gewinn oder in Kombination mehrerer zeitnah hintereinander erhaltener Gewinne einen Geldbetrag von 2.000 € übersteigen, haben die Wettunternehmerinnen oder Wettunternehmer im Wettbuch zusätzlich die Identität der Wettkundin oder des Wettkunden und die Daten des Lichtbildausweises, unter Angabe der Höhe des Wetteinsatzes oder Gewinnes festzuhalten.“
46.Novellierungsanordnung 46, § 21 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt: „Weder die Wettkundin oder der Wettkunde noch eine sonstige dritte Person darf über diese Meldung an die Geldwäschemeldestelle in Kenntnis gesetzt werden. Die Annahme von Wetteinsätzen sowie die Auszahlung von Gewinnen, von denen die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer vermutet, dass sie mit Erträgen aus kriminellen Tätigkeiten oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, sind erst durchzuführen, wenn der Verdacht nicht mehr besteht. Dies gilt nicht, wenn die Gefahr besteht, dass die Verzögerung des Wettvorganges die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert.“Paragraph 21, Absatz 2, werden folgende Sätze angefügt: „Weder die Wettkundin oder der Wettkunde noch eine sonstige dritte Person darf über diese Meldung an die Geldwäschemeldestelle in Kenntnis gesetzt werden. Die Annahme von Wetteinsätzen sowie die Auszahlung von Gewinnen, von denen die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer vermutet, dass sie mit Erträgen aus kriminellen Tätigkeiten oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, sind erst durchzuführen, wenn der Verdacht nicht mehr besteht. Dies gilt nicht, wenn die Gefahr besteht, dass die Verzögerung des Wettvorganges die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert.“
47.Novellierungsanordnung 47, In § 21 werden folgende Abs. 4 bis 9 angefügt:In Paragraph 21, werden folgende Absatz 4 bis 9 angefügt:
„(4)Absatz 4,Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat die für ihren oder seinen Wettbetrieb bestehenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten und darauf aufbauend angemessene Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung dieser Risiken vorzusehen. Die Angestellten sind jedenfalls über die Bestimmungen des § 21 sowie über die gesetzlichen Regelungen über den Datenschutz nachweislich zu belehren.Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat die für ihren oder seinen Wettbetrieb bestehenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten und darauf aufbauend angemessene Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung dieser Risiken vorzusehen. Die Angestellten sind jedenfalls über die Bestimmungen des Paragraph 21, sowie über die gesetzlichen Regelungen über den Datenschutz nachweislich zu belehren.
(5)Absatz 5,Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat
Transaktionen, die einen Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nahe legen, insbesondere solche mit Personen aus oder in Staaten, in denen laut glaubwürdiger Quelle ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist, und
Vorgängen mit politisch exponierten Personen, deren Familienmitgliedern oder Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen,
komplexen oder unüblich großen Transaktionen oder Transaktionen von unüblichem Muster besondere Aufmerksamkeit zu widmen. In solchen Fällen hat die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer soweit möglich den Hintergrund und Zweck solcher Vorgänge zu prüfen und die Ergebnisse im Wettbuch festzuhalten.
(6)Absatz 6,Als glaubwürdige Quelle im Sinne des Abs. 5 Z 1 in Bezug auf Staaten, in denen ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist, gilt die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 der Europäischen Kommission vom 14. Juli 2016 in der jeweils geltenden Fassung.Als glaubwürdige Quelle im Sinne des Absatz 5, Ziffer eins, in Bezug auf Staaten, in denen ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist, gilt die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 der Europäischen Kommission vom 14. Juli 2016 in der jeweils geltenden Fassung.
(7)Absatz 7,Ein Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung liegt insbesondere dann nahe, wenn
die Wettkundin oder der Wettkunde, die für sie oder ihn vertretungsbefugte Person oder eine Person, zu der sie oder er eine wesentliche Geschäftsbeziehung unterhält, einen Wohnsitz oder Sitz in einem Staat hat, in dem ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist,
die Treugeberin oder der Treugeber oder die wirtschaftliche Eigentümerin oder der wirtschaftliche Eigentümer den Wohnsitz oder Sitz in einem Staat hat, in dem ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist oder
die Transaktion über ein Konto abgewickelt wird, das bei einem Kreditinstitut in einem Staat eingerichtet ist, in dem ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist.
(8)Absatz 8,In Bezug auf Vorgänge mit politisch exponierten Personen hat die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer
angemessene, risikobasierte Verfahren einzusetzen, mit denen bestimmt werden kann, ob es sich bei einer Wettkundin oder einem Wettkunden um eine politisch exponierte Person handelt oder nicht,
sich die Erteilung der Zustimmung zum Abschluss oder der Vermittlung einer Wette oder zur Vermittlung einer Wettkundin oder eines Wettkunden vorzubehalten,
angemessene Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Herkunft des Vermögens und die Herkunft der Gelder bestimmt werden kann, die im Rahmen eines Vorgangs eingesetzt werden und
die Geschäftsbeziehung einer verstärkten fortlaufenden Überwachung zu unterziehen.
Dies gilt auch dann, wenn die Wettkundin oder der Wettkunde bereits akzeptiert wurde und sich nachträglich herausstellt, dass es sich um eine politisch exponierte Person handelt oder diese während des laufenden Vorgangs zu einer politisch exponierten Person wird. Diese Maßnahmen gelten auch für Familienmitglieder oder Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen. Wenn eine politisch exponierte Person nicht mehr mit einem wichtigen öffentlichen Amt betraut ist, so hat die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer für mindestens zwölf Monate das von dieser Person weiterhin ausgehende Risiko zu berücksichtigen und so lange angemessen und risikoorientierte Maßnahmen zu treffen, bis davon auszugehen ist, dass diese Person kein Risiko mehr darstellt, dass spezifisch für politisch exponierte Personen ist.
(9)Absatz 9,Besteht der begründete Verdacht, dass die Wettkundin oder der Wettkunde nicht auf eigene Rechnung handelt, hat die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer diese oder diesen aufzufordern, ihre oder seine Identität, die Identität der Treugeberin oder des Treugebers sowie die Berechtigung zur Vertretung nachzuweisen. Handelt es sich bei der Treugeberin oder dem Treugeber um eine juristische Person, ist auch deren Eigentums- und Kontrollstruktur nachzuweisen. Dieser Vorgang sowie die dabei erhaltenen Informationen sind im Wettbuch festzuhalten. Wird der Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Nachweis ungenügend, dürfen mit dieser Wettkundin oder diesem Wettkunden keine weiteren Wetten abgeschlossen, keine weiteren Wetten dieser Person vermittelt werden, darf diese Wettkundin oder dieser Wettkunde nicht vermittelt werden und dürfen keine Gewinne ausgezahlt werden. Weiters ist die Behörde darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Besteht ein Verdacht gemäß Abs. 2 so hat die Behörde nach Abs. 3 vorzugehen.Besteht der begründete Verdacht, dass die Wettkundin oder der Wettkunde nicht auf eigene Rechnung handelt, hat die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer diese oder diesen aufzufordern, ihre oder seine Identität, die Identität der Treugeberin oder des Treugebers sowie die Berechtigung zur Vertretung nachzuweisen. Handelt es sich bei der Treugeberin oder dem Treugeber um eine juristische Person, ist auch deren Eigentums- und Kontrollstruktur nachzuweisen. Dieser Vorgang sowie die dabei erhaltenen Informationen sind im Wettbuch festzuhalten. Wird der Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Nachweis ungenügend, dürfen mit dieser Wettkundin oder diesem Wettkunden keine weiteren Wetten abgeschlossen, keine weiteren Wetten dieser Person vermittelt werden, darf diese Wettkundin oder dieser Wettkunde nicht vermittelt werden und dürfen keine Gewinne ausgezahlt werden. Weiters ist die Behörde darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Besteht ein Verdacht gemäß Absatz 2, so hat die Behörde nach Absatz 3, vorzugehen.
48.Novellierungsanordnung 48, In § 23 Abs. 1 wird der Verweis „§ 13 Abs. 2 bis 5“ durch den Verweis „§ 13 Abs. 2 und 3“ ersetzt.In Paragraph 23, Absatz eins, wird der Verweis „§ 13 Absatz 2 bis 5 durch den Verweis „§ 13 Absatz 2 und 3 ersetzt.
49.Novellierungsanordnung 49, In § 23 Abs. 2 wird das Wort „fortgesetzt“ durch das Wort „offenkundig“ ersetzt, der Verweis „§ 24 Abs. 1 Z 1 bis 17“ wird durch den Verweis „§ 24 Abs. 1 Z 1 bis 18“ ersetzt und nach der Wortfolge „Beschlagnahme der Wettterminals“ wird ein Beistrich eingefügt.In Paragraph 23, Absatz 2, wird das Wort „fortgesetzt“ durch das Wort „offenkundig“ ersetzt, der Verweis „§ 24 Absatz eins, Ziffer eins bis 17 wird durch den Verweis „§ 24 Absatz eins, Ziffer eins bis 18 ersetzt und nach der Wortfolge „Beschlagnahme der Wettterminals“ wird ein Beistrich eingefügt.
50.Novellierungsanordnung 50, § 23 Abs. 4 lautet:Paragraph 23, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Über eine Verfügung nach Abs. 2 und Abs. 3 ist binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann unter Nachweis ihrer oder seiner Eigentümerschaft Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid beim Verwaltungsgericht erheben.“Über eine Verfügung nach Absatz 2 und Absatz 3, ist binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß Paragraph 19, des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann unter Nachweis ihrer oder seiner Eigentümerschaft Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid beim Verwaltungsgericht erheben.“
51.Novellierungsanordnung 51, § 23 Abs. 5 lautet:Paragraph 23, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Eine Verfügung nach Abs. 3 ist auf Antrag unverzüglich zu widerrufen, wenn zu erwarten ist, dass künftig jene Vorschriften dieses Gesetzes, deren Nichteinhaltung für die Maßnahme der Schließung der Betriebsstätte bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die wettunternehmerische Tätigkeit rechtmäßig ausübt oder ausüben will oder die Inhaberin oder Inhaber der Betriebsstätte ist.“Eine Verfügung nach Absatz 3, ist auf Antrag unverzüglich zu widerrufen, wenn zu erwarten ist, dass künftig jene Vorschriften dieses Gesetzes, deren Nichteinhaltung für die Maßnahme der Schließung der Betriebsstätte bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die wettunternehmerische Tätigkeit rechtmäßig ausübt oder ausüben will oder die Inhaberin oder Inhaber der Betriebsstätte ist.“
52.Novellierungsanordnung 52, In § 23 Abs. 6 wird die Wortfolge „beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3“ durch die Wortfolge „an das Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid gemäß Abs. 4“.In Paragraph 23, Absatz 6, wird die Wortfolge „beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, oder 3“ durch die Wortfolge „an das Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid gemäß Absatz 4,
53.Novellierungsanordnung 53, In § 24 Abs. 1 Z 1 entfällt „oder § 4“.In Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt „oder Paragraph 4,
54.Novellierungsanordnung 54, In § 24 Abs. 1 Z 2 lautet: „als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer einer Anzeigepflicht gemäß § 7 nicht nachkommt;“.In Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, lautet: „als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer einer Anzeigepflicht gemäß Paragraph 7, nicht nachkommt;“.
55.Novellierungsanordnung 55, In § 24 Abs. 1 Z 3 entfällt „gemäß § 6 Abs. 2“.In Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, entfällt „gemäß Paragraph 6, Absatz 2,
56.Novellierungsanordnung 56, In § 24 Abs. 1 Z 4 entfällt „§ 6 Abs. 4 und“.In Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, entfällt „§ 6 Absatz 4, und“.
57.Novellierungsanordnung 57, In § 24 Abs. 1 Z 9 wird nach „§ 16“ Folgendes eingefügt: „oder 16a“.In Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 9, wird nach „§ 16“ Folgendes eingefügt: „oder 16a“.
58.Novellierungsanordnung 58, In § 24 Abs. 1 Z 12 entfällt die Wortfolge „Abs. 1 bis 4“.In Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 12, entfällt die Wortfolge „Abs. 1 bis 4“.
59.Novellierungsanordnung 59, In § 24 Abs. 1 Z 14 wird der Verweis „§ 21 Abs. 1 und 2“ durch „§ 21 Abs. 1 und 2 sowie 4 bis 9“ ersetzt und der abschließende Beistrich wird durch einen Strichpunkt ersetzt.In Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 14, wird der Verweis „§ 21 Absatz eins und 2 durch „§ 21 Absatz eins und 2 sowie 4 bis 9“ ersetzt und der abschließende Beistrich wird durch einen Strichpunkt ersetzt.
60.Novellierungsanordnung 60, In § 24 Abs. 1 Z 17 wird der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.In Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 17, wird der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.
61.Novellierungsanordnung 61, In § 24 Abs. 1 wird folgende Z 18 angefügt:In Paragraph 24, Absatz eins, wird folgende Ziffer 18, angefügt:
der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer Wettterminals oder sonstige technische Hilfsmittel, mit denen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen wird, zur Verfügung stellt, obwohl diese Person von der rechtswidrigen Verwendung dieser Geräte wusste oder hätte wissen müssen.“
62.Novellierungsanordnung 62, § 24 Abs. 4 und 5 lauten:Paragraph 24, Absatz 4 und 5 lauten:
„(4)Absatz 4,Von der Behörde für verfallen erklärte Gegenstände, welche nach ihrer Beschaffenheit nur dazu bestimmt sind, einer Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer zu dienen, sind nach Rechtskraft des Bescheides zu vernichten.
(5)Absatz 5,Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2008, für die Einhaltung dieses Gesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem bei der Behörde eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung der oder des Bestellten eingelangt ist.“Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2008,, für die Einhaltung dieses Gesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem bei der Behörde eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung der oder des Bestellten eingelangt ist.“
63.Novellierungsanordnung 63, § 25 Abs. 1 Z 1 entfällt und die übrigen Ziffern werden mit 1 beginnend neu durchnummeriert.Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt und die übrigen Ziffern werden mit 1 beginnend neu durchnummeriert.
64.Novellierungsanordnung 64, In § 26 Abs. 1 1. Satz wird ersetzt durch:In Paragraph 26, Absatz eins, 1. Satz wird ersetzt durch:
„(1)Absatz eins,Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, zum Zweck der Erteilung der Bewilligung (§§ 3 bis 6), der Kenntnisnahme von Anzeigen (§°7), des Erlöschens und der Entziehung der Bewilligung (§ 8) und des Ruhens der Bewilligung (§ 9) folgende Daten der Antragstellerin oder des Antragstellers, der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers und – bei juristischen Personen sowie Personengesellschaften – auch jeder Geschäftsführerin oder jedes Geschäftsführers gemäß § 4 Abs. 2 lit. b, jeder sonstigen zur Vertretung der juristischen Gesellschaft nach außen befugten Person sowie jeder als verantwortliche Person gemäß § 5 Abs. 1 lit. a genannten Person und der jeweiligen Vertragspartnerinnen und Vertragspartner (z.B. Buchmacherinnen und Buchmacher) zu verarbeiten:“Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, zum Zweck der Erteilung der Bewilligung (Paragraphen 3 bis 6), der Kenntnisnahme von Anzeigen (§°7), des Erlöschens und der Entziehung der Bewilligung (Paragraph 8,) und des Ruhens der Bewilligung (Paragraph 9,) folgende Daten der Antragstellerin oder des Antragstellers, der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers und – bei juristischen Personen sowie Personengesellschaften – auch jeder Geschäftsführerin oder jedes Geschäftsführers gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera b,, jeder sonstigen zur Vertretung der juristischen Gesellschaft nach außen befugten Person sowie jeder als verantwortliche Person gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, genannten Person und der jeweiligen Vertragspartnerinnen und Vertragspartner (z.B. Buchmacherinnen und Buchmacher) zu verarbeiten:“
65.Novellierungsanordnung 65, In § 26 Abs. 2 1. Satz wird die Wortfolge „Bewilligungsinhaberin und des Bewilligungsinhabers“ durch die Wortfolge „Antragstellerin oder des Antragstellers, der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers“ ersetzt, weiters wird die Wortfolge „der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerinnen oder der Geschäftsführer sowie der verantwortlichen Person bzw. der verantwortlichen Personen“ durch die Wortfolge „jeder Geschäftsführerin oder jedes Geschäftsführers gemäß § 4 Abs. 2 lit.°b, jeder sonstigen zur Vertretung der juristischen Person nach außen befugten Person, jeder als verantwortliche Person gemäß §°5 Abs. 1 lit. a genannten Person“ ersetzt und die Wortfolge „auch automationsunterstützt zu verwenden“ durch „zu verarbeiten“ ersetzt.In Paragraph 26, Absatz 2, 1. Satz wird die Wortfolge „Bewilligungsinhaberin und des Bewilligungsinhabers“ durch die Wortfolge „Antragstellerin oder des Antragstellers, der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers“ ersetzt, weiters wird die Wortfolge „der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerinnen oder der Geschäftsführer sowie der verantwortlichen Person bzw. der verantwortlichen Personen“ durch die Wortfolge „jeder Geschäftsführerin oder jedes Geschäftsführers gemäß Paragraph 4, Absatz 2, lit.°b, jeder sonstigen zur Vertretung der juristischen Person nach außen befugten Person, jeder als verantwortliche Person gemäß §°5 Absatz eins, Litera a, genannten Person“ ersetzt und die Wortfolge „auch automationsunterstützt zu verwenden“ durch „zu verarbeiten“ ersetzt.
66.Novellierungsanordnung 66, In § 26 Abs. 3 1. Satz wird die Wortfolge „Anzeigelegung für“ durch die Worte „Durchführung von“ ersetzt, weiters wird die Wortfolge „Bewilligungswerberin und des Bewilligungswerbers“ durch die Wortfolge „Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers“ ersetzt, die Wortfolge „der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerinnen oder der Geschäftsführer sowie der verantwortlichen Person bzw. der verantwortlichen Personen“ wird durch die Wortfolge „jeder Geschäftsführerin oder jedes Geschäftsführers gemäß § 4 Abs. 2 lit. b, jeder sonstigen zur Vertretung der juristischen Person nach außen befugten Person, jeder als verantwortliche Person gemäß §°5 Abs. 1 lit. a genannten Person“ ersetzt; weiters wird nach dem Wort „Wettequipments“ ein Beistrich und danach die Wortfolge „der Inhaberin oder des Inhabers der Betriebsstätte“ eingefügt und die Wortfolge „auch automationsunterstützt zu verwenden“ durch „zu verarbeiten“ ersetzt.In Paragraph 26, Absatz 3, 1. Satz wird die Wortfolge „Anzeigelegung für“ durch die Worte „Durchführung von“ ersetzt, weiters wird die Wortfolge „Bewilligungswerberin und des Bewilligungswerbers“ durch die Wortfolge „Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers“ ersetzt, die Wortfolge „der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerinnen oder der Geschäftsführer sowie der verantwortlichen Person bzw. der verantwortlichen Personen“ wird durch die Wortfolge „jeder Geschäftsführerin oder jedes Geschäftsführers gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera b,, jeder sonstigen zur Vertretung der juristischen Person nach außen befugten Person, jeder als verantwortliche Person gemäß §°5 Absatz eins, Litera a, genannten Person“ ersetzt; weiters wird nach dem Wort „Wettequipments“ ein Beistrich und danach die Wortfolge „der Inhaberin oder des Inhabers der Betriebsstätte“ eingefügt und die Wortfolge „auch automationsunterstützt zu verwenden“ durch „zu verarbeiten“ ersetzt.
67.Novellierungsanordnung 67, In § 26 Abs. 4 1. Satz wird die Wortfolge „Bewilligungswerberin und des Bewilligungswerbers“ durch die Wortfolge „Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers“ ersetzt; weiters wird die Wortfolge „der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerinnen oder der Geschäftsführer sowie der verantwortlichen Person bzw. der verantwortlichen Personen“ durch die Wortfolge „jeder Geschäftsführerin oder jedes Geschäftsführers gemäß § 4 Abs. 2 lit. b, jeder sonstigen zur Vertretung der juristischen Person nach außen befugten Person, jeder als verantwortliche Person gemäß §°5 Abs. 1 lit. a genannten Person, der Inhaberin oder des Inhabers der Betriebsstätte, der Eigentümerin und des Eigentümers der Wettterminals bzw. des Wettequipments“ ersetzt und die Wortfolge „auch automationsunterstützt zu verwenden“ durch „zu verarbeiten“ ersetzt.In Paragraph 26, Absatz 4, 1. Satz wird die Wortfolge „Bewilligungswerberin und des Bewilligungswerbers“ durch die Wortfolge „Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers“ ersetzt; weiters wird die Wortfolge „der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerinnen oder der Geschäftsführer sowie der verantwortlichen Person bzw. der verantwortlichen Personen“ durch die Wortfolge „jeder Geschäftsführerin oder jedes Geschäftsführers gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera b,, jeder sonstigen zur Vertretung der juristischen Person nach außen befugten Person, jeder als verantwortliche Person gemäß §°5 Absatz eins, Litera a, genannten Person, der Inhaberin oder des Inhabers der Betriebsstätte, der Eigentümerin und des Eigentümers der Wettterminals bzw. des Wettequipments“ ersetzt und die Wortfolge „auch automationsunterstützt zu verwenden“ durch „zu verarbeiten“ ersetzt.
68.Novellierungsanordnung 68, In § 26 Abs. 5 lautet:In Paragraph 26, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, die von der Wettkundin oder dem Wettkunden zum Zweck der Selbstsperre gemäß § 19 Abs. 5 bekannt gegebenen Daten (§ 26 Abs. 4 Z 1 lit. a, c, d und g angeführten Daten) an die Inhaberinnen und Inhaber von Bewilligungen gemäß § 3 zu übermitteln.“Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, die von der Wettkundin oder dem Wettkunden zum Zweck der Selbstsperre gemäß Paragraph 19, Absatz 5, bekannt gegebenen Daten (Paragraph 26, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, c, d und g angeführten Daten) an die Inhaberinnen und Inhaber von Bewilligungen gemäß Paragraph 3, zu übermitteln.“
69.Novellierungsanordnung 69, In § 26 Abs. 6 wird das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt und nach dem Wort „Wien“ wird das Wort „zu“ eingefügt.In Paragraph 26, Absatz 6, wird das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt und nach dem Wort „Wien“ wird das Wort „zu“ eingefügt.
70.Novellierungsanordnung 70, In § 26 Abs. 9 wird die Wortfolge „Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Sinne des § 1 Abs. 2 Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000) “ durch die Wortfolge „Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 120/2017“ ersetzt und weiters wird der Punkt am Ende von § 26 Abs. 9 Z 3 durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Ziffer 4 angefügt: „die Aufbewahrung von Protokolldaten für 3 Jahre.“.In Paragraph 26, Absatz 9, wird die Wortfolge „Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000) “ durch die Wortfolge „Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, und des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 120/2017“ ersetzt und weiters wird der Punkt am Ende von Paragraph 26, Absatz 9, Ziffer 3, durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Ziffer 4 angefügt: „die Aufbewahrung von Protokolldaten für 3 Jahre.“.
71.Novellierungsanordnung 71, Nach § 26 wird folgender § 26a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 26, wird folgender Paragraph 26 a, samt Überschrift eingefügt:
„Register der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts
§ 26a.Paragraph 26 a,
§ 9 und § 11 Abs. 1 bis 7 des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG), BGBl. I Nr. 150/2017, in der Fassung BGBl. I Nr. 150/2017, sind auf Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung nach § 6 anwendbar.“ Paragraph 9 und Paragraph 11, Absatz eins bis 7 des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2017,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2017,, sind auf Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung nach Paragraph 6, anwendbar.“
§ 26a. § 9 und § 11 Abs. 1 bis 7 des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG), BGBl. I Nr. 150/2017, in der Fassung BGBl. I Nr. 150/2017, sind auf Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung nach § 6 anwendbar.“
72.Novellierungsanordnung 72, Dem § 27 wird folgender Abs. 6 angefügt: Dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6) Aufgrund von Bewilligungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Gesetzes gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), LGBl. Nr. 26/2016, in der Fassung LGBl. Nr. 26/2016 oder LGBl. Nr. 48/2016, erteilt wurden, darf die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer längstens bis zum Ende der Befristung der jeweiligen Bewilligung ausgeübt werden.“„(6) Aufgrund von Bewilligungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Gesetzes gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2016,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2016, oder Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2016,, erteilt wurden, darf die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer längstens bis zum Ende der Befristung der jeweiligen Bewilligung ausgeübt werden.“
73.Novellierungsanordnung 73, 28 Z 1 entfällt.28 Ziffer eins, entfällt.
74.Novellierungsanordnung 74, § 29 Z 4 lautet:Paragraph 29, Ziffer 4, lautet:
Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 20.05.2015.“Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 20.05.2015.“
Artikel IIArtikel römisch zwei
Inkrafttreten
75.Novellierungsanordnung 75, Dem § 30 werden folgende Abs. 3 bis 6 angefügt:Dem Paragraph 30, werden folgende Absatz 3 bis 6 angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 2 Z 3, § 13 Abs. 2 bis 3, § 14 Abs. 2 lit. c, § 15 Abs. 2 bis 4, § 16a, § 20, § 21 und § 24 Abs. 1 Z 18 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit Ablauf von drei Monaten nach Kundmachung in Kraft.Paragraph 2, Ziffer 3,, Paragraph 13, Absatz 2 bis 3, Paragraph 14, Absatz 2, Litera c,, Paragraph 15, Absatz 2 bis 4, Paragraph 16 a,, Paragraph 20,, Paragraph 21 und Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 18, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, treten mit Ablauf von drei Monaten nach Kundmachung in Kraft.
(4)Absatz 4,§ 3, § 4, § 5, § 6 Abs. 1 und 2, § 7, § 8 Abs. 2 lit. a, § 10, § 11 Abs. 1, § 18 Abs. 3, § 19 und § 28 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit Ablauf von sechs Monaten nach Kundmachung in Kraft.Paragraph 3,, Paragraph 4,, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz eins und 2, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz 2, Litera a,, Paragraph 10,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz 3,, Paragraph 19 und Paragraph 28, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, treten mit Ablauf von sechs Monaten nach Kundmachung in Kraft.
(5)Absatz 5,§ 26 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 40/2018 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit dem 25. Mai 2018 in KraftParagraph 26, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit dem 25. Mai 2018 in Kraft
(6)Absatz 6,Mit Ausnahme der in den Abs. 3 bis 5 genannten Bestimmungen tritt das Landesgesetzes LGBl. Nr. 40/2018 mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“Mit Ausnahme der in den Absatz 3 bis 5 genannten Bestimmungen tritt das Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Der Landeshauptmann: Ludwig | Der Landesamtsdirektor: Hechtner |
| |