Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Höhe der Gebühren in Vergaberechtsschutzverfahren (Wiener Vergabe-Pauschalgebührenverordnung – WVPVO) geändert wird
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Wiener Vergaberechtsschutzgesetzes 2014 (WVRG 2014), LGBl. Nr. 37/2013, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 43/2016, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 15, Absatz 2, des Wiener Vergaberechtsschutzgesetzes 2014 (WVRG 2014), Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2016,, wird verordnet:
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Höhe der Gebühren in Vergaberechtsschutzverfahren (Wiener Vergabe-Pauschalgebührenverordnung – WVPVO), LGBl. Nr. 24/2013 wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Höhe der Gebühren in Vergaberechtsschutzverfahren (Wiener Vergabe-Pauschalgebührenverordnung – WVPVO), Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2013, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 lautet:Paragraph eins, lautet:
„§ 1.Paragraph eins,
Für Anträge gemäß den §§ 20 Abs. 1 und 33 Abs. 1 und 2 des WVRG 2014 hat die Antragstellerin oder der Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung sowie der Bestimmungen des WVRG 2014 jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten: Für Anträge gemäß den Paragraphen 20, Absatz eins und 33 Absatz eins und 2 des WVRG 2014 hat die Antragstellerin oder der Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung sowie der Bestimmungen des WVRG 2014 jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:
Direktvergaben | 312 € |
Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung – Bauaufträge | 1040 € |
Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung – Liefer- und Dienstleistungsaufträge | 520 € |
Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich | 520 € |
Bauaufträge im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung | 1040 € |
Sonstige Bauaufträge sowie Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Unterschwellenbereich | 3121 € |
Sonstige Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im Unterschwellenbereich | 1040 € |
Bauaufträge sowie Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Oberschwellenbereich | 6242 € |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im Oberschwellenbereich | 2081 €“ |
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2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 1 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsWenn der geschätzte Auftragswert bzw. der Auftragswert den Schwellenwert (§§ 12 Abs. 1 und 2 und 185 Abs. 1 und 2 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, § 11 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018, und § 10 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012) um mehr als das 10fache übersteigt, so beträgt die zu entrichtende Pauschalgebühr das 3fache der jeweils gemäß § 1 festgesetzten Gebühr.“Wenn der geschätzte Auftragswert bzw. der Auftragswert den Schwellenwert (Paragraphen 12, Absatz eins und 2 und 185 Absatz eins und 2 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, Paragraph 11, Absatz eins, des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018, und Paragraph 10, Absatz eins, des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012) um mehr als das 10fache übersteigt, so beträgt die zu entrichtende Pauschalgebühr das 3fache der jeweils gemäß Paragraph eins, festgesetzten Gebühr.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 Abs. 2 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Wenn der geschätzte Auftragswert bzw. der Auftragswert den Schwellenwert (§§ 12 Abs. 1 und 2 und 185 Abs. 1 und 2 BVergG 2018, § 11 Abs. 1 BVergGKonz 2018, und § 10 Abs. 1 BVergGVS 2012) um mehr als das 20fache übersteigt, so beträgt die zu entrichtende Pauschalgebühr das 6fache der jeweils gemäß § 1 festgesetzten Gebühr.“Wenn der geschätzte Auftragswert bzw. der Auftragswert den Schwellenwert (Paragraphen 12, Absatz eins und 2 und 185 Absatz eins und 2 BVergG 2018, Paragraph 11, Absatz eins, BVergGKonz 2018, und Paragraph 10, Absatz eins, BVergGVS 2012) um mehr als das 20fache übersteigt, so beträgt die zu entrichtende Pauschalgebühr das 6fache der jeweils gemäß Paragraph eins, festgesetzten Gebühr.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 3 Abs. 1 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie von der Antragstellerin oder vom Antragsteller für Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 25 % der gemäß § 1 festgesetzten bzw. 10 % der gemäß § 2 erhöhten Gebühr.“Die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller für Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 25 % der gemäß Paragraph eins, festgesetzten bzw. 10 % der gemäß Paragraph 2, erhöhten Gebühr.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 4 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:Dem Paragraph 4, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:
„(3)Absatz 3Die mit der Verordnung LGBl. Nr. 35/2018 neu gefassten Bestimmungen der § 1, § 2 Abs. 1 und Abs. 2 und § 3 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung LGBl. Nr. 35/2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Fassung der § 1, § 2 Abs. 1 und Abs. 2 und § 3 Abs. 1 außer Kraft.Die mit der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2018, neu gefassten Bestimmungen der Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 2 und Paragraph 3, Absatz eins, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2018, in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Fassung der Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 2 und Paragraph 3, Absatz eins, außer Kraft.
(4)Absatz 4Für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens gemäß Abs. 3 beim Verwaltungsgericht Wien bereits anhängigen Verfahren gelten die bisherigen Bestimmungen.“Für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens gemäß Absatz 3, beim Verwaltungsgericht Wien bereits anhängigen Verfahren gelten die bisherigen Bestimmungen.“
Der Landeshauptmann:
Ludwig