LANDESGESETZBLATT
FÜR WIEN

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 5. Juni 2018

33. Verordnung:

Sanierungsverordnung 2008; Änderung [CELEX-Nr.: 32010L0031]

Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Sanierungsverordnung 2008 geändert wird

Aufgrund der Paragraphen 34, Absatz 3, 40, Absatz 4, 41, Absatz 2 und 42 Absatz eins, des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18 aus 1989,, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 8 aus 2017,, wird verordnet:

Artikel römisch eins

Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Förderungen im Rahmen des römisch zwei. Hauptstückes des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989 (Sanierungsverordnung 2008), LGBl. für Wien Nr. 2 aus 2009,, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 34 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Ziffer 2 und 5 lauten:

  1. Ziffer 2
    als Niedrigstenergiegebäude, wenn die Energiekennzahl Heizwärmebedarf entsprechend der Referenzlinie für HWBRef,BGF für das Referenzklima gemäß OIB-Dokument zur Definition des Niedrigstenergiegebäudes vom 28. März 2014 für den Neubau erreicht wird: 10 x (1+3,0/lc);
  2. Ziffer 5
    als hocheffiziente alternative Energiesysteme:
    1. Litera a
      dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen; Heizungssysteme auf Basis emissionsarmer, biogener Brennstoffe sind nach Möglichkeit mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) zu kombinieren;
    2. Litera b
      Wärmepumpen, die nach den EU-Umweltzeichenkriterien gemäß Beschluss zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Warmwasser-Heizgeräte (2014/314/EU), Amtsblatt , L 164 vom 03.06.2014 S. 83, zertifiziert sind (EU-Ecolabel) bzw. vollinhaltlich den in diesem Beschluss festgelegten Mindestanforderungen entsprechen, soweit die Vorlauftemperatur des Wärmeabgabesystems (Wand-/Fußbodenheizung) maximal 40°C beträgt; Wärmepumpen sind nach Möglichkeit mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) zu kombinieren;
    3. Litera c
      Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt, Amtsblatt Nummer L 52 vom 21.02.2004 Seite 50, sowie sonstige Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt;
    4. Litera d
      Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte, sofern sie ganz oder teilweise (zumindest 80%) auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruht;
    5. Litera e
      andere Technologien und Energieversorgungssysteme, soweit diese im Vergleich zu den in Litera b, c, bzw. d angeführten Systemen zu geringeren Treibhausgasemissionen führen;“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Ziffer 6, entfällt; Ziffer 7, wird zur Ziffer 6,

Novellierungsanordnung 3, Vor Paragraph 2, lautet die Überschrift wie folgt:

„Thermisch-energetische Mindestanforderungen“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2, Absatz eins, lautet:

„Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Für die umfassende thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden, ausgenommen der Gebäude gemäß Paragraph eins, Ziffer 6,, werden Mindestanforderungen für Wärmeschutzstandards als Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung festgelegt, wobei eine der nachstehenden Energiekennzahlen erreicht bzw. unterschritten werden muss:

 

HWBRef,BGF in kWh/(m².a)

fGEE,max

bis 31.12.2020

max. 1,65 × HWB – Niedrigstenergiegebäude

1,00

ab 1.1.2021

max. 1,45 × HWB – Niedrigstenergiegebäude

0,95

Werden die Zielwerte für den Gesamtenergieeffizienzfaktor nachgewiesen, ist die Anforderung für den Referenz-Heizwärmebedarf mit maximal 2,15 x HWB – Niedrigstenergiegebäude einzuhalten.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, Absatz 2, wird die Wortfolge „aber mindestens 30% des Ausgangs-Heizwärmebedarfs“ durch die Wortfolge „aber mindestens 40% des Ausgangs-Heizwärmebedarfs“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 2, Absatz 3, wird der Ausdruck „§ 1 Ziffer 7, durch „§ 1 Ziffer 6, ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 2, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Nach erfolgter Alternativenprüfung können Erdgas-Brennwert-Systeme nach Möglichkeit in Kombination mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) oder gleichwertige Maßnahmen vor Ort zum Einsatz kommen. Der Anteil der Erträge aus erneuerbaren Energieträgern soll dabei optimiert werden.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 3, Absatz 2

Ziffer eins, tritt an die Stelle des Betrages „700 Euro“ der Betrag „740 Euro“,

Ziffer 2, tritt an die Stelle des Betrages „660 Euro“ der Betrag „700 Euro“,

Ziffer 3, tritt an die Stelle des Betrages „350 Euro“ der Betrag „370 Euro“.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 3, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Für außergewöhnliche Erschwernisse und für ökologische Maßnahmen (zB umweltfreundliche Bauabwicklung, ressourcenschonende Bauausführung usw.) dürfen Zuschläge von höchstens 320 Euro, darüber hinaus bei Durchführung umfangreicher Verbesserungsarbeiten Zuschläge von höchstens 160 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume gewährt werden.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 3, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, angefügt:

  1. Absatz 4 a,Für Maßnahmen zur Beseitigung von erheblichen Gefahren und Herstellen von Sicherheitseinrichtungen nach dem aktuellen Stand der Technik können Zuschläge von höchstens 160 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume gewährt werden.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 3, Absatz 13, lautet:

  1. Absatz 13,Kosten für Kühlanlagen, die nicht ausschließlich mit erneuerbarer Energie oder mit Fernkälte gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, Litera c,) und d) betrieben werden, sind nicht förderbar.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 5, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Zu den Kosten der thermisch-energetischen Sanierungsmaßnahmen wird ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag gewährt. Die Höhe des Förderungsausmaßes je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume ist an die Verringerung des Referenz-Heizwärmebedarfes und an den Standard Niedrigstenergiegebäude oder bei zusätzlichen Maßnahmen gemäß Absatz 2, an den Gesamtenergieeffizienzfaktor gekoppelt:
    1. Litera a
      60 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag, maximal jedoch ein Beitrag im Ausmaß von 20 vH der förderbaren Gesamtbaukosten werden gewährt, wenn eine der nachstehenden Energiekennzahlen erreicht bzw. unterschritten wird:

Förderstufe 1

HWBRef,BGF in kWh/(m².a)

fGEE,max

bis 31.12.2020

max. 1,65 × HWB – Niedrigstenergiegebäude

1,00

ab 1.1.2021

max. 1,45 × HWB – Niedrigstenergiegebäude

0,95

  1. Litera b
    90 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag, maximal jedoch ein Beitrag im Ausmaß von 25 vH der förderbaren Gesamtbaukosten werden gewährt, wenn eine der nachstehenden Energiekennzahlen erreicht bzw. unterschritten wird:

Förderstufe 2

HWBRef,BGF in kWh/(m².a)

fGEE,max

bis 31.12.2020

max. 1,50 × HWB – Niedrigstenergiegebäude

0,95

ab 1.1.2021

max. 1,30 × HWB – Niedrigstenergiegebäude

0,90

  1. Litera c
    130 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag, maximal jedoch ein Beitrag im Ausmaß von 25 vH der förderbaren Gesamtbaukosten werden gewährt, wenn eine der nachstehenden Energiekennzahlen erreicht bzw. unterschritten wird:

Förderstufe 3

HWBRef,BGF in kWh/(m².a)

fGEE,max

bis 31.12.2020

max. 1,30 × HWB – Niedrigstenergiegebäude

0,90

ab 1.1.2021

max. 1,15 × HWB – Niedrigstenergiegebäude

0,85

  1. Litera d
    170 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag, maximal jedoch ein Beitrag im Ausmaß von 30 vH der förderbaren Gesamtbaukosten werden gewährt, wenn eine der nachstehenden Energiekennzahlen erreicht bzw. unterschritten wird:

Förderstufe 4

HWBRef,BGF in kWh/(m².a)

fGEE,max

bis 31.12.2020

max. 1,10 × HWB – Niedrigstenergiegebäude

0,80 

ab 1.1.2021

max. HWB – Niedrigstenergiegebäude

0,75“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 5, Absatz 6, wird die Wortfolge „innovative klimarelevante Systeme gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, durch die Wortfolge „hocheffiziente alternative Energiesysteme gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 6, Absatz eins, lautet:

„Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Deltaförderungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Einzelbauteilsanierungen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, können wie folgt gefördert werden:
    1. Litera a
      30 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag, maximal jedoch ein Beitrag im Ausmaß von 20 vH der förderbaren Gesamtbaukosten, wenn die Kennwerte für Einzelbauteile gemäß Paragraph 2, Absatz 3, eingehalten werden oder wenn eine Reduktion der Energiekennzahl Heizwärmebedarf um mindestens 40 kWh je Quadratmeter Brutto-Grundfläche (BGF) und Jahr erreicht wird;
    2. Litera b
      60 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag, maximal jedoch ein Beitrag im Ausmaß von 20 vH der förderbaren Gesamtbaukosten, wenn eine Reduktion der Energiekennzahl Heizwärmebedarf um mindestens 70 kWh je Quadratmeter Brutto-Grundfläche (BGF) und Jahr erreicht wird;
    3. Litera c
      90 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag, maximal jedoch ein Beitrag im Ausmaß von 25 vH der förderbaren Gesamtbaukosten, wenn eine Reduktion der Energiekennzahl Heizwärmebedarf um mindestens 100 kWh je Quadratmeter Brutto-Grundfläche (BGF) und Jahr erreicht wird;
    4. Litera d
      130 Euro nichtrückzahlbarer Beitrag, maximal jedoch ein Beitrag im Ausmaß von 25 vH der förderbaren Gesamtbaukosten, wenn eine Reduktion der Energiekennzahl Heizwärmebedarf um mindestens 130 kWh je Quadratmeter Brutto-Grundfläche (BGF) und Jahr erreicht wird.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 7, werden die Wortfolgen „mit innovativen klimarelevanten Systemen gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, sowie „auf innovative klimarelevante Systeme gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, durch die Wortfolgen „mit hocheffizienten alternativen Energiesystemen gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, sowie „auf hocheffiziente alternative Energiesysteme gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Der bisherige Paragraph 8 a, erhält die Bezeichnung „§ 8a (1)“. In Paragraph 8 a, wird nach Absatz eins, folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Für Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden, die vor dem 30. Juni 1953 errichtet wurden oder an Gebäuden für den sozialen Wohnbau der Stadt Wien oder an Gebäuden bzw. Gebäudeteilen, deren Bewirtschaftung den Bestimmungen des WGG unterliegen, können für Maßnahmen zur Abwendung von erheblichen Gefahren und Herstellen von Sicherheitseinrichtungen nach dem aktuellen Stand der Technik sowie für die Herstellung der barrierefreien Benutzbarkeit, insoweit diese nicht durch Förderungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins bis 4 sowie Paragraph 9 und Paragraph 10, gedeckt werden, einmalige nichtrückzahlbare Beiträge in Höhe von bis zu 80 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume, maximal jedoch 50 vH der nachgewiesenen Mehrkosten, gewährt werden.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 11, Absatz eins, lautet:

„Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Förderung für die Finanzierung von Sockelsanierungsmaßnahmen gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 5, WWFSG 1989 erfolgt, sofern mindestens im Ausmaß von 20 vH der Wohnnutzfläche im Bestand durch wohnungsinnenseitige Maßnahmen verbessert werden,
    1. Ziffer eins
      durch die Gewährung eines Landesdarlehens in Höhe von 25 vH der förderbaren Gesamtbaukosten mit einer Laufzeit von 15 Jahren, einer Verzinsung von 1 vH jährlich, dekursiv berechnet und
    2. Ziffer 2
      durch die Gewährung nichtrückzahlbarer Annuitätenzuschüsse bzw. laufender nichtrückzahlbarer Zuschüsse auf die Dauer von 15 Jahren im Ausmaß von jährlich 6 vH der restlichen 75 vH der förderbaren Gesamtbaukosten. Bei Nichtinanspruchnahme oder ab Rückführung des Landesdarlehens ist das Ausmaß der Zuschüsse zu halbieren.
    Die Verbesserung kann im Ausmaß von max. 50 vH durch neu geschaffene Wohnungen (Umbau, Zubau, Ausbau) nachgewiesen werden. Wohnungsinnenseitige Maßnahmen sind ergänzend zu Paragraph 37, Ziffer 7 bis 11 WWFSG 1989 insbesondere:
    • Strichaufzählung
      die Anhebung der Ausstattungskategorie,
    • Strichaufzählung
      die Neuherstellung der haustechnischen Anlagen mit gleichzeitiger barrierefreier Umgestaltung der Grundrisse im Sinne der Richtlinie 4 OIB.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 11, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Werden umfassende thermisch-energetische Sanierungsmaßnahmen durchgeführt, wird unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, und 2 ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im dort angeführten Ausmaß gewährt. Vor einer Förderung im Sinne des Absatz eins, sind die förderbaren Gesamtbaukosten in Höhe der gewährten nichtrückzahlbaren Beiträge gemäß Absatz 3, zu reduzieren.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, tritt an die Stelle des Betrages „660 Euro“ der Betrag „700 Euro“ und an Stelle des Betrages „59.400 Euro“ der Betrag „63.000 Euro“.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 12, Absatz eins, wird in Ziffer 3, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:

Ziffer 4 bei Herstellung von mindestens drei Wohneinheiten nach den Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 2,

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 12, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Im Falle einer Förderung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 dürfen die verursachten Kosten 1.760 Euro je Quadratmeter Wohnnutzfläche nicht überschreiten. Für außergewöhnliche Erschwernisse und für ökologische Maßnahmen (zB umweltfreundliche Bauabwicklung, ressourcenschonende Bauausführung usw.) dürfen dazu Zuschläge von höchstens 160 Euro je Quadratmeter Wohnnutzfläche gewährt werden.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 12, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Werden umfassende thermisch-energetische Sanierungsmaßnahmen durchgeführt, wird unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 5, Absatz 4, ein nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 30 Euro bei Erreichen der Förderstufe 3 bzw. von 80 Euro bei Erreichen der Förderstufe 4 gewährt. Vor einer Förderung im Sinne des Absatz eins, sind die förderbaren Gesamtbaukosten in Höhe der gewährten nichtrückzahlbaren Beiträge gemäß Absatz 3, zu reduzieren.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 13, Absatz eins, lautet:

„Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Totalsanierungen (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 6, WWFSG 1989) bei zumindest 50 % Bestandserhaltung können gemäß Paragraph 12, gefördert werden. Im Falle der Adaptierung von Erdgeschoss- und Souterrainräumen zu Geschäftsräumen tritt an Stelle der gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Förderung ein Darlehensbetrag von 350 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, wobei die Darlehenshöhe mit 52.500 Euro je Geschäftseinheit begrenzt ist; für die Finanzierung der restlichen Sanierungskosten können auf die Dauer von 15 Jahren nichtrückzahlbare Annuitätenzuschüsse bzw. laufende nichtrückzahlbare Zuschüsse im Ausmaß von jährlich 1,25 vH der förderbaren Gesamtbaukosten gewährt werden.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 14, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Für die Schaffung von Stellplätzen im Rahmen der Sockel- bzw. Totalsanierung (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 WWFSG 1989) sowie im Rahmen des Dachgeschossausbaus und Zubaus können unabhängig von Paragraph 3, einmalige nichtrückzahlbare Zuschüsse bis zu 50 vH der nachgewiesenen Errichtungskosten, höchstens jedoch 6.000 Euro je Kfz-Stellplatz und für einspurige Kraftfahrzeuge höchstens jedoch 2.000 Euro, gewährt werden. Bei Errichtung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge kann zusätzlich ein Betrag von höchstens 500 Euro je Ladestation gewährt werden.“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 17, Absatz 3, wird die Wortfolge „innovative klimarelevante Systeme gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, durch die Wortfolge „hocheffiziente alternative Energiesysteme gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 17, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Für den Einbau einer einbruchshemmenden Wohnungseingangstür mit mindestens Widerstandsklasse 3 gemäß EN 1627 und einer zertifizierten Eigen- und Fremdüberwachung der Produktion mit Kennzeichnung der Türe (zB gemäß ÖNORM B 5338), kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 20 vH der Kosten, höchstens jedoch 400 Euro, gewährt werden.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 20, lautet:

„Paragraph 20,

Paragraph eins, Ziffer 2 und 5, Paragraph 2,, Paragraph 5, Absatz 4 und 6, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7,, Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz 3 und Paragraph 19, dienen der Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, Amtsblatt Nummer L 153 vom 18.06.2010 Seite 13.“

Artikel römisch zwei

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2,Für alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits zugesicherten Förderungen sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.

Der Landeshauptmann:

Häupl