LANDESGESETZBLATT
FÜR WIEN

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 5. Juni 2018

32. Verordnung:

Neubauverordnung 2007; Änderung [CELEX-Nr.: 32010L0031]

Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Neubauverordnung 2007 geändert wird

Aufgrund der Paragraphen 4,, 6, 8, 12, 14, 15 und 32 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 8/2017, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Förderung der Errichtung von Wohnungen, Geschäftsräumen, Heimplätzen, Eigenheimen, Kleingartenwohnhäusern und Einrichtungen der kommunalen Infrastruktur im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989 (Neubauverordnung 2007), LGBl. für Wien Nr. 27/2007, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 30/2016, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDie angemessenen Gesamtbaukosten im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, WWFSG 1989 sind im Wege der Vergabe von Leistungen gemäß Verordnung der Wiener Landesregierung über die Vergabe von Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 20/1991 in der jeweils geltenden Fassung festzusetzen.
  2. Absatz 2Bei Heimen besteht die Nutzfläche aus der für Wohnzwecke der Heimbewohnerinnen oder Heimbewohner dienenden Fläche sowie aus einem Zuschlag für die in Paragraph 2, Ziffer 5, WWFSG 1989 genannten Räume. Dieser beträgt bei Pflegeheimen 75 vH, bei Pensionistenwohnheimen 50 vH, bei sonstigen Heimen 25vH.
  3. Absatz 3Tatsächlich errichtete Balkon- und Terrassenflächen, die einen baulichen Bestandteil des Baukörpers bilden und die nicht in Eigengärten situiert sind, dürfen als Basis für die Gesamtbaukosten und das Förderungsausmaß der Wohnnutzflächen zu einem Drittel zugeschlagen werden, maximal jedoch nur im Ausmaß von 6 vH der Nutzfläche der Wohnung. Paragraph 63, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 9, WWFSG 1989 ist jedenfalls einzuhalten.
  4. Absatz 4Erfolgt die Errichtung der gesetzlich vorgeschriebenen Einstellplätze (Garagen und Abstellplätze für Kraftfahrzeuge nicht zur Gänze auf jener Liegenschaft, auf welcher sich auch das zu fördernde Wohngebäude befindet, so können die Gesamtbaukosten um einen Kostenbeitrag im Ausmaß von bis zu 9000 Euro je alternativer Pflichtstellplatzbereitstellung vermehrt werden.
  5. Absatz 5In jenen Fällen, in denen von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber keine Vorsteuer (Paragraph 12, des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 663 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2017,) geltend gemacht werden kann, erhöhen sich die angemessenen Gesamtbaukosten um die zu entrichtende Umsatzsteuer.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, samt Überschrift lautet:

Anforderungen an Wärmeschutz und Energieeinsparung

Paragraph 2,

  1. Absatz einsFür die Neuerrichtung von Wohngebäuden, einschließlich Zubauten, werden folgende Mindestanforderungen als Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung festgelegt:
    1. Litera a
      Bei Antragstellungen und bei einer Nachweisführung über den Referenz-Heizwärmebedarf darf ein HWBRef,RK,zul –Wert gemäß nachstehender Tabelle nicht überschritten werden. Dieser errechnet sich aus der charakteristischen Länge lc.

HWBRef,RK,zul

Formel

1,25

2,00

3,00

4,00

5,00

ab Inkrafttreten dieser Verordnung

14 x (1+3/lc)

47,6

35,0

28,0

24,5

22,4

ab Inkrafttreten des folgendermaßen geänderten Wertes in der Bauordnung für Wien

12 x (1+3/lc)

40,8

30,0

24,0

21,0

19,2

ab 1.1.2021

10 x (1+3/lc)

34,0

25,0

20,0

17,5

16,0

Zur Ermittlung des zulässigen Grenzwertes ist die Formel: 14 x (1+3/lc), ab Inkrafttreten des geänderten Wertes in der Bauordnung für Wien die Formel: 12 x (1+3/lc), ab 1.1.2021 die Formel: 10 x (1+3/lc) heranzuziehen. Die zulässigen Grenzwerte sind auf Zahlenwerte mit einer Nachkommastelle zu runden.
  1. Litera b
    Bei Antragstellungen und bei einer Nachweisführung über den Gesamtenergieeffizienz-Faktor darf ab Inkrafttreten dieser Verordnung der fGEE,zul = 0,85, ab Inkrafttreten des geänderten Wertes in der Bauordnung für Wien der fGEE,zul = 0,80, ab 1.1.2021 der fGEE,zul = 0,75 nicht überschritten werden. Zur Ermittlung des zulässigen Grenzwertes ist die Formel 16 x (1+3/lc) heranzuziehen.
  1. Absatz 2Hierbei sollen nur folgende hocheffiziente alternative Energiesysteme zum Einsatz kommen:
    1. Litera a
      dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen; Heizungssysteme auf Basis emissionsarmer, biogener Brennstoffe sind nach Möglichkeit mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) zu kombinieren;
    2. Litera b
      Wärmepumpen, die nach den EU-Umweltzeichenkriterien gemäß Beschluss zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Warmwasser-Heizgeräte (2014/314/EU), ABl. L 164 vom 03.06.2014 Sitzung 83, zertifiziert sind (EU Ecolabel) bzw. vollinhaltlich den in diesem Beschluss festgelegten Mindestanforderungen entsprechen, soweit die Vorlauftemperatur des Wärmeabgabesystems (Wand-/Fußbodenheizung) maximal 40°C beträgt; Wärmepumpen sind nach Möglichkeit mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) zu kombinieren;
    3. Litera c
      Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt, ABl. Nr. L 52 vom 21.02.2004 Sitzung 50, sowie sonstige Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt;
    4. Litera d
      Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte, sofern sie ganz oder teilweise (zumindest 80%) auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruht;
    5. Litera e
      andere Technologien und Energieversorgungssysteme, soweit diese im Vergleich zu den in Litera b,, c bzw. d angeführten Systemen zu geringeren Treibhausgasemissionen führen.
  2. Absatz 3Erdgas-Brennwert-Anlagen dürfen in Ausnahmefällen nach erfolgter Alternativprüfung in Kombination mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) oder gleichwertigen Maßnahmen vor Ort vorgesehen werden, wenn dadurch mindestens derselbe erneuerbare Anteil erreicht wird oder eine mindestens ebenso hohe CO2-Einsparung nachgewiesen wird wie bei Errichtung einer erforderlichen Solaranlage. Der Anteil der Erträge aus erneuerbaren Energieträgern soll dabei optimiert werden.
  3. Absatz 4Zur Festlegung der Förderbarkeit ist ein Energieausweis gemäß OIB-Richtlinie 6 vorzulegen.
  4. Absatz 5Wohnbauvorhaben mit Kohle-, Koks-, Briketts-, Öl- oder Stromwiderstandsheizungen dürfen nicht gefördert werden, ausgenommen die Stromzusatzheizung im Niedrigstenergiegebäude (HWBRef,RK,zul=10x (1+3/lc)) mit Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung oder eine Stromheizung, wenn im Vergleich zu den anderen erlaubten Energiesystemen geringeres Treibhauspotential und geringere Gesamtheizkosten für die Bewohnerinnen und Bewohner nachgewiesen werden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2 a, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die gemäß Paragraph 69, Absatz eins, WWFSG 1989 in Form eines Baukostenbeitrages überwälzbaren Eigenmittel dürfen maximal 12,5 vH der angemessenen Gesamtbaukosten betragen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz lautet:

Paragraph 7,

  1. Absatz einsNeben der Förderung nach Paragraph 3, kann ein nichtrückzahlbarer Zuschuss gewährt werden, wenn die Gesamtnutzfläche weniger als 4 500 Quadratmeter beträgt.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 7, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Neben der Förderung nach Paragraph 3, kann für tatsächlich angefallene Baukosten anlässlich der Errichtung des Bauvorhabens mit verbesserter Gebäudehüllenqualität ein nichtrückzahlbarer Zuschuss wie folgt gewährt werden:
    1. Litera a
      10 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche bei Ermittlung des zulässigen Heizwärmebedarfs HWBRef,RK,zul nach der Formel 12 x (1+3/lc), bevor diese Gebäudehüllenqualität gemäß Bauordnung für Wien zur Mindestanforderung wird,
    2. Litera b
      25 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche bei Ermittlung des zulässigen Heizwärmebedarfs HWBRef,RK,zul nach der Formel 10 x (1+3/lc), bevor die Gebäudehüllenqualität nach Litera a,) gemäß Bauordnung für Wien zur Mindestanforderung wird, sowie
    3. Litera c
      15 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche bis zum 31. Dezember 2020 bei Ermittlung des zulässigen Heizwärmebedarfs HWBRef,RK,zul nach der Formel 10 x (1+3/lc), nachdem die Gebäudehüllenqualität nach Litera a,) gemäß Bauordnung für Wien zur Mindestanforderung wurde.“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 7, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Für die Errichtung einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung kann ein nichtrückzahlbarer Zuschuss in Höhe von bis zu jeweils 20 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche gewährt werden. Weiters kann für tatsächlich angefallene Baukosten anlässlich der Errichtung eines nicht an die Fernwärme anschließbaren Bauvorhabens bei überwiegender Abdeckung des Gesamtwärmebedarfs durch erneuerbare Energieträger ein nichtrückzahlbarer Zuschuss in Höhe von bis zu 50 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche gewährt werden. Photovoltaik-Anlagen können als Teil derartiger Wärmeversorgungskonzepte gefördert werden. Die in der Bauordnung für Wien verpflichtend festgelegten Anteile erneuerbarer Energien werden dabei nicht gefördert.“

Novellierungsanordnung 8, Vor Paragraph 7 b, lautet die Überschrift wie folgt:

Förderung der Errichtung von Mietwohnungen in System- und Leichtbauweise

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 7 b, Absatz 3, tritt an die Stelle der Wortfolge „im Ausmaß von 2,50 Euro je Quadratmeter Wohnnutzfläche“ die Wortfolge „im Ausmaß von 2,50 Euro zuzüglich 0,30 Euro Verzinsung je Quadratmeter Wohnnutzfläche“.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz lautet:

Paragraph 10,

  1. Absatz einsNeben der Förderung nach Paragraph 8, kann ein nichtrückzahlbarer Zuschuss gewährt werden, wenn die Gesamtnutzfläche weniger als 4 500 Quadratmeter beträgt.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 10, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Neben der Förderung nach Paragraph 8, kann für tatsächlich angefallene Baukosten anlässlich der Errichtung des Bauvorhabens mit verbesserter Gebäudehüllenqualität ein nichtrückzahlbarer Zuschuss wie folgt gewährt werden:
    1. Litera a
      10 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche bei Ermittlung des zulässigen Heizwärmebedarfs HWBRef,RK,zul nach der Formel 12 x (1+3/lc), bevor diese Gebäudehüllenqualität gemäß Bauordnung für Wien zur Mindestanforderung wird,
    2. Litera b
      25 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche bei Ermittlung des zulässigen Heizwärmebedarfs HWBRef,RK,zul nach der Formel 10 x (1+3/lc), bevor die Gebäudehüllenqualität nach Litera a,) gemäß Bauordnung für Wien zur Mindestanforderung wird, sowie
    3. Litera c
      15 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche bis zum 31. Dezember 2020 bei Ermittlung des zulässigen Heizwärmebedarfs HWBRef,RK,zul nach der Formel 10 x (1+3/lc), nachdem die Gebäudehüllenqualität nach Litera a,) gemäß Bauordnung für Wien zur Mindestanforderung wurde.“

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 10, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Für die Errichtung einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung kann ein nichtrückzahlbarer Zuschuss in Höhe von bis zu jeweils 20 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche gewährt werden. Weiters kann für tatsächlich angefallene Baukosten anlässlich der Errichtung eines nicht an die Fernwärme anschließbaren Bauvorhabens bei überwiegender Abdeckung des Gesamtwärmebedarfs durch erneuerbare Energieträger ein nichtrückzahlbarer Zuschuss in Höhe von bis zu 50 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche gewährt werden. Photovoltaik-Anlagen können als Teil derartiger Wärmeversorgungskonzepte gefördert werden. Die in der Bauordnung für Wien verpflichtend festgelegten Anteile erneuerbarer Energien werden dabei nicht gefördert.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 15, lautet:

Paragraph 15,

Paragraph 2, dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18.06.2010 Sitzung 13.“

Artikel II

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2Für alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits zugesicherten Förderungen sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden, falls es nicht nachweislich zu einer unvorhergesehenen Erhöhung der Baukosten gekommen ist; diesfalls findet Art. römisch eins Ziffer eins und Ziffer 3, auch auf bereits zugesicherte Förderungen Anwendung.

Der Landeshauptmann:

Häupl