LANDESGESETZBLATT
FÜR WIEN

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 21. Dezember 2017

42. Gesetz:

Wiener Landarbeitsordnung 1990; Änderung [CELEX-Nrn.: 32014L0027, 32014L0036 und 32014L0054]

Gesetz mit dem die Wiener Landarbeitsordnung 1990 geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Die Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 13/2016, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 13 wird folgender § 13a samt Überschrift eingefügt:

Benachteiligungsverbot

§ 13a.

Dienstnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Art. 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), ABl. Nr. C 326 vom 26.10.2012, S. 47, und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl. Nr. L 141 vom 27.05.2011, S. 1, geändert durch die Verordnung (EU) 2016/589, ABl. Nr. L 107 vom 22.04.2016, S. 1, Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011, geändert durch die Verordnung (EU) 2016/589, ABl. Nr. L 107 vom 22.04.2016, S. 1, und Art. 1 der Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. Nr. L 128 vom 30.04.2014, S. 8, gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden.“

2. § 39j lautet:

§ 39j.

  1. (1) Der Dienstgeber hat für den Dienstnehmer ab dem Beginn des Dienstverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Dienstnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 66/2017, zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen, sofern das Dienstverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Dienstverhältnisses mit demselben Dienstgeber erneut ein Dienstverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Dienstverhältnisses ein.
  2. (2) Die monatliche Bemessungsgrundlage ist mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung gemäß § 34 Abs. 2 ASVG vom Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung zu melden. Der Beginn der Beitragszahlung ist vom Dienstgeber mit der Anmeldung zur Sozialversicherung gemäß § 33 Abs. 1a ASVG bekanntzugeben, das Ende der Beitragszahlung mit der Abmeldung des Dienstnehmers von der Sozialversicherung. Für die Meldungen zur Betrieblichen Vorsorge sind die Bestimmungen der §§ 33 und 34 ASVG sinngemäß anzuwenden.
  3. (3) Der Dienstgeber hat abweichend von Abs. 1 die Wahlmöglichkeit, die Abfertigungsbeiträge aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gemäß § 5 Abs. 2 ASVG entweder monatlich oder jährlich zu überweisen. Eine Vereinbarung nach § 58 Abs. 8 ASVG gilt automatisch auch als Vereinbarung für die Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge. Bei einer jährlichen Zahlungsweise sind zusätzlich 2,5 vH vom zu leistenden Beitrag gleichzeitig mit diesem Betrag an den zuständigen Träger der Krankenversicherung zu überweisen. Die Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus § 58 ASVG. Abweichend davon sind bei einer jährlichen Zahlungsweise die Abfertigungsbeiträge bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum 15. des Folgemonats zu entrichten, in den die Beendigung des Dienstverhältnisses fällt. Eine Änderung der Zahlungsweise ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Der Dienstgeber hat eine Änderung der Zahlungsweise dem zuständigen Träger der Krankenversicherung vor dem Beitragszeitraum, für den die Änderung der Zahlungsweise vorgenommen wird, zu melden.
  4. (4) Für die Dauer der Inanspruchnahme der Altersteilzeit nach § 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 38/2017, einer Bildungsteilzeit nach § 39e Abs. 7, des Solidaritätsprämienmodells nach § 39g, der Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den §§ 39s, 39t oder 39w sowie die Dauer einer Kurzarbeit oder einer Qualifizierungsmaßnahme nach den §§ 37b oder 37c des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 31/2017, ist als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Dienstgebers das monatliche Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit heranzuziehen.
  5. (5) Welche Leistungen als Entgelt im Sinne der Abs. 1 bis 4 anzusehen sind, bestimmt sich nach § 49 ASVG unter Außerachtlassung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG und der Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs. 3 ASVG.
  6. (6) Anwartschaftsberechtigter ist ein Dienstnehmer, für den Beiträge nach Abs. 1 bis 5 oder nach § 39k an die BV-Kasse zu leisten sind oder waren oder für den Übertragungsbeträge gezahlt wurden.
  7. (7) Abfertigungsanwartschaft sind die in einer BV-Kasse verwalteten Ansprüche eines Anwartschaftsberechtigten; diese setzen sich zusammen aus
    • den in diese BV-Kasse eingezahlten Abfertigungsbeiträgen abzüglich der einbehaltenen Verwaltungskosten und/oder einer allenfalls in diese BV-Kasse übertragenen Altabfertigungsanwartschaft abzüglich der jeweils einbehaltenen Verwaltungskosten zuzüglich
    • allfälliger der BV-Kasse zugeflossener Verzugszinsen für Abfertigungsbeiträge und/oder für eine Altabfertigungsanwartschaft zuzüglich
    • der allenfalls aus einer anderen BV-Kasse in diese BV-Kasse übertragenen Abfertigungsanwartschaft zuzüglich
    • der zugewiesenen Veranlagungsergebnisse.
  8. (8) Altabfertigungsanwartschaft ist die fiktive Abfertigung nach § 31 zum Zeitpunkt des Übertrittes.“

3. § 39k Abs. 1 lautet:

  1. „(1) Der Dienstnehmer hat für die Dauer des jeweiligen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach den §§ 19, 37 bis 39 des Wehrgesetzes 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 65/2015, bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, in der Fassung vor dem Gesetz BGBl. I Nr. 53/2016. Dies gilt nicht für den zwölf Monate übersteigenden Teil eines Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 WG 2001, eines Auslandseinsatzpräsenzdienstes gemäß § 19 Abs. 1 Z 9 WG 2001 oder eines Ausbildungsdienstes.“

4. § 39q Abs. 2 lautet:

  1. „(2) Die Abfertigung ist am Ende des zweitfolgenden Kalendermonates nach der Geltendmachung des Anspruchs gemäß § 39p Abs. 6 fällig und binnen fünf Werktagen entsprechend der Verfügung des Dienstnehmers nach § 39r Abs. 1 Z 1, 3 und 4 zu leisten, wobei die Frist für die Fälligkeit frühestens mit dem Ende des Tages der Beendigung des Dienstverhältnisses oder dem sich aus § 39p Abs. 4 oder § 39r Abs. 3 erster Satz ergebenden Zeitpunkt zu laufen beginnt. Nach Verfügungen gemäß § 39r Abs. 1 Z 1, 3 und 4 oder Auszahlungen nach § 39s Abs. 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 – LAG, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 36/2017, hervorkommende, noch zu dieser Abfertigungsanwartschaft gehörige Beträge sind als Nachtragszahlung unverzüglich fällig. Änderungen der monatlichen Bemessungsgrundlage innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses begründen bei einer Verfügung gemäß § 39r Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 oder nach Auszahlungen nach § 39s Abs. 3 LAG eine Rückzahlungsverpflichtung des Anwartschaftsberechtigten, sofern § 69 ASVG nicht zur Anwendung kommt.“

5. In § 39r Abs. 1 Z 4 lit. a werden der Klammerausdruck „(§ 18f des Versicherungsaufsichtgesetzes – VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 70/2008)“ durch den Klammerausdruck „(§ 93 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 118/2016)“ und der Klammerausdruck „(§ 108b des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 85/2008)“ durch den Klammerausdruck „(§ 108b des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 34/2017)“ ersetzt.

6. In § 74 Abs. 4 Z 6 wird das Zitat „§ 87a Abs. 5 Z 2 bis 4“ durch das Zitat „§ 87a Abs. 9 Z 2 bis 4“ ersetzt.

7. In § 74 Abs. 4 Z 7 wird das Zitat „§ 87a Abs. 4“ durch das Zitat „§ 87a Abs. 6 bis 8“ und das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt.

8. § 74 Abs. 4 Z 8 entfällt.

9. § 87a lautet:

§ 87a.

  1. (1) Gefährliche Arbeitsstoffe sind explosionsgefährliche, brandgefährliche und gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sowie biologische Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und Beurteilung gemäß § 87b ergeben hat, dass es sich um einen biologischen Arbeitsstoff der Gruppe 1 ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für die Dienstnehmer handelt. Soweit im Folgenden Gefahrenklassen oder -kategorien genannt sind, sind diese im Sinne der Kriterien nach Anhang I Teil 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/776, ABl. Nr.  L 116 vom 05.05.2017, S. 1, zu verstehen, auch wenn der Arbeitsstoff nicht aufgrund dieser Verordnung eingestuft ist.
  2. (2) Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:
    1. 1.
      explosiven Stoffen/Gemischen und Erzeugnissen mit Explosivstoff (Gefahrenklasse 2.1),
    2. 2.
      selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8), Typ A und B,
    3. 3.
      organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15), Typ A und B.
  3. (3) Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die explosionsgefährliche Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2017, aufweisen.
  4. (4) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind
    1. 1.
      oxidierende (entzündende) Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:
      1. a.
        oxidierenden Gasen (Gefahrenklasse 2.4),
      2. b.
        oxidierenden Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13),
      3. c.
        oxidierenden Feststoffen (Gefahrenklasse 2.14);
    2. 2.
      extrem entzündbare, leicht entzündbare und entzündbare Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:
      1. a.
        entzündbaren Gasen (Gefahrenklasse 2.2),
      2. b.
        entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3),
      3. c.
        entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6),
      4. d.
        entzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7),
      5. e.
        selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8) außer Typ A und B,
      6. f.
        pyrophoren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.9),
      7. g.
        pyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.10),
      8. h.
        selbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11),
      9. i.
        Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12),
      10. j.
        organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15) außer Typ A und B.
  5. (5) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die brandfördernde, hochentzündliche, leicht entzündliche oder entzündliche Eigenschaften im Sinne des § 3 ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2017, aufweisen.
  6. (6) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:
    1. 1.
      Akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1),
    2. 2.
      Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2),
    3. 3.
      Schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3),
    4. 4.
      Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut (Gefahrenklasse 3.4),
    5. 5.
      Keimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5),
    6. 6.
      Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6),
    7. 7.
      Reproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7),
    8. 8.
      Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8),
    9. 9.
      Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9),
    10. 10.
      Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10).
  7. (7) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche (mindergiftige), ätzende, reizende, krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder sensibilisierende Eigenschaften im Sinne des § 3 ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2017, aufweisen.
  8. (8) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die eine der folgenden Eigenschaften aufweisen:
    1. 1.
      „fibrogen“, wenn sie als Schwebstoffe durch Einatmen mit Bindegewebsbildung einhergehende Erkrankungen der Lunge verursachen können;
    2. 2.
      „radioaktiv“, wenn sie zufolge spontaner Kernprozesse ionisierende Strahlen aussenden;
    3. 3.
      „biologisch inert“, wenn sie als Stäube weder giftig noch fibrogen wirken und keine spezifischen Krankheitserscheinungen hervorrufen, jedoch eine Beeinträchtigung von Funktionen der Atmungsorgane verursachen können.
  9. (9) Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen könnten. Entsprechend dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko gilt folgende Unterteilung in vier Risikogruppen:
    1. 1.
      Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 1 sind Stoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen.
    2. 2.
      Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2 sind Stoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Dienstnehmer darstellen könnten. Eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich, eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich.
    3. 3.
      Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für die Dienstnehmer darstellen können. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich.
    4. 4.
      Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 4 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Dienstnehmer darstellen. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß, normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.
  10. (10) Als gefährliche Arbeitsstoffe gelten weiters Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:
    1. 1.
      Gase unter Druck (Gefahrenklasse 2.5) oder
    2. 2.
      auf Metalle korrosiv wirkende Stoffe oder Gemische (Gefahrenklasse 2.16).
  11. (11) Bestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe in Verordnungen zu diesem Gesetz gelten mit folgenden Maßgaben:
    1. 1.
      Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit brandfördernden Eigenschaften gelten auch für oxidierende Arbeitsstoffe im Sinne des Abs. 4 Z 1;
    2. 2.
      Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit entzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können
      1. a.
        entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 3,
      2. b.
        entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 1, sowie – wenn sich dies auf Grund anerkannter physikalischer Stoffdaten (z. B. Gefahrstoffdatenbanken oder -literatur) stoffspezifisch ergibt – Kategorie 2,
      3. c.
        organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15), Typ E und F;
    3. 3.
      Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit leicht entzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können
      1. a.
        entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 2,
      2. b.
        entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 1, sowie – wenn sich dies auf Grund anerkannter physikalischer Stoffdaten (z. B. Gefahrstoffdatenbanken oder -literatur) stoffspezifisch ergibt – Kategorie 2,
      3. c.
        entzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7),
      4. d.
        selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8) Typ C, D, E und F,
      5. e.
        pyrophoren Flüssigkeiten und pyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.9 und 2.10),
      6. f.
        selbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11),
      7. g.
        Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12) Kategorie 2 und 3,
      8. h.
        organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15) Typ C und D;
    4. 4.
      Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit hochentzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können
      1. a.
        entzündbaren Gasen (Gefahrenklasse 2.2),
      2. b.
        entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3), Kategorie 1, sowie – wenn sich dies auf Grund anerkannter physikalischer Stoffdaten (z. B. Gefahrstoffdatenbanken oder -literatur) stoffspezifisch ergibt – Kategorie 2,
      3. c.
        entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 1,
      4. d.
        Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12) Kategorie 1;
    5. 5.
      Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit giftigen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können
      1. a.
        akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 1 bis 3,
      2. b.
        spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger oder wiederholter Exposition (Gefahrenklasse 3.8 oder 3.9) jeweils Kategorie 1,
      3. c.
        Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10);
    6. 6.
      Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit gesundheitsschädlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können
      1. a.
        akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 4,
      2. b.
        spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorien 2 und 3,
      3. c.
        spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9) Kategorie 2;
    7. 7.
      Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit ätzenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können
      1. a.
        Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2) Kategorien 1A, 1B und 1C,
      2. b.
        schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3) Kategorie 1;
    8. 8.
      Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit reizenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können
      1. a.
        Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2) Kategorie 2,
      2. b.
        schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3) Kategorie 2,
      3. c.
        spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorie 3;
    9. 9.
      Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit sensibilisierenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die der Gefahrenklasse 3.4 (Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut) zugeordnet werden können;
    10. 10.
      Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit erbgutverändernden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die der Gefahrenklasse 3.5 (Keimzellmutagenität) zugeordnet werden können;
    11. 11.
      Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit krebserzeugenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die der Gefahrenklasse 3.6 (Karzinogenität) zugeordnet werden können;
    12. 12.
      Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die der Gefahrenklasse 3.7 (Reproduktionstoxizität) zugeordnet werden können.“

10. § 87b Abs. 2 lautet:

  1. „(2) Dienstgeber müssen die Eigenschaften der Arbeitsstoffe ermitteln und die Gefahren beurteilen, die von den Arbeitsstoffen aufgrund ihrer Eigenschaften oder aufgrund der Art ihrer Verwendung ausgehen könnten. Sie müssen dazu insbesondere die Angaben der Hersteller oder Importeure, praktische Erfahrungen, Prüfergebnisse und wissenschaftliche Erkenntnisse heranziehen. Im Zweifel müssen sie Auskünfte der Hersteller oder Importeure einholen.“

11. § 87b Abs. 3 entfällt.

12. In § 87b Abs. 4 lauten der Einleitungssatz und die Z 1:

„Werden Arbeitsstoffe von Dienstgebern erworben, gilt für die Ermittlung gemäß Abs. 2 Folgendes:

  1. 1.
    Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nach
    1. a.
      der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/776, ABl. Nr. L 116 vom 05.05.2017, S. 1,
    2. b.
      dem Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2017,
    3. c.
      dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 163/2015,
    4. d.
      dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 163/2015, oder
    5. e.
      dem Biozidproduktegesetz (BiozidprodukteG), BGBl. I Nr. 105/2013, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 109/2015,
    gekennzeichnet oder deklariert ist, können Dienstgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung zutreffend und vollständig sind.“

13. In § 87c Abs. 1, in § 87d Abs. 1, in § 87e Abs. 4 und in § 87h Abs. 1 wird jeweils nach dem Wort „krebserzeugende“ der Klammerausdruck „(Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität)“, nach dem Wort „erbgutverändernde“ der Klammerausdruck „(Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität)“ und nach dem Wort „fortpflanzungsgefährdende“ der Klammerausdruck „(Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität)“ eingefügt.

14. § 87c Abs. 5 lautet:

  1. „(5) Die Absicht, krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität) oder fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) Arbeitsstoffe zu verwenden, ist der Land- und Forstwirtschaftsinspektion vor dem Beginn der Verwendung schriftlich zu melden.“

15. § 87e Abs. 2 lautet:

  1. „(2) Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass Behälter (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, entsprechend den Eigenschaften dieser Arbeitsstoffe mit Angaben über die möglichen Gefahren, die mit ihrer Einwirkung verbunden sind, sowie über notwendige Sicherheitsmaßnahmen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sind, soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen. In diesem Fall muss durch andere Maßnahmen für eine ausreichende Information und Unterweisung der Dienstnehmer über die Gefahren, die mit der Einwirkung verbunden sind, und über die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen gesorgt werden.“

16. Dem § 87e Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Räume oder Bereiche (einschließlich Schränke), die für die Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe verwendet werden, müssen bei den Zugängen gut sichtbar gekennzeichnet sein, sofern die einzelnen Verpackungen oder Behälter nicht bereits mit einer ausreichenden Kennzeichnung versehen sind.“

17. § 88c Abs. 1 lautet:

  1. „(1) Der Nachweis der Fachkenntnisse gemäß § 88b ist durch ein Zeugnis einer hiefür in Betracht kommenden Unterrichtsanstalt oder durch ein Zeugnis einer anderen Einrichtung zu erbringen, die hiezu vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 63 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 72/2016, ermächtigt wurde.“

18. § 88c Abs. 2 entfällt.

19. § 96 Abs. 2 Z 4 lautet:

  1. „4.
    Arbeiten, bei denen werdende Mütter Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen, gleich ob in festem, flüssigem, staub-, gas- oder dampfförmigem Zustand, gesundheitsgefährdenden Strahlen oder schädlichen Einwirkungen von Hitze, Kälte oder Nässe ausgesetzt sind, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann;“

20. § 96 Abs. 2 Z 11 lautet:

  1. „11.
    Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des § 87a Abs. 9 Z 2 bis 4, soweit bekannt ist, dass diese Stoffe oder die im Fall einer durch sie hervorgerufenen Schädigung anzuwendenden therapeutischen Maßnahmen die Gesundheit der werdenden Mutter oder des werdenden Kindes gefährden.“

21. In § 164 Abs. 1, § 179 Abs. 2, § 186 Abs. 1, § 192 Abs. 2, § 267 Abs. 1 und § 273 Abs. 1 Z 1 wird jeweils die Wortfolge „vier Jahre“ durch die Wortfolge „fünf Jahre“ ersetzt.

22. In § 222 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „drei Wochen“ die Wortfolge „und drei Arbeitstagen“ eingefügt.

23. § 285 Z 7 lautet:

  1. „7.
    Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (kodifizierte Fassung), ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004, S. 50, geändert durch die Richtlinie 2014/27/EU, ABl. Nr. L 65 vom 05.03.2014, S. 1;“

24. In § 285 Z 9, 10, 11 und 20 wird jeweils der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „geändert durch die Richtlinie 2014/27/EU, ABl. Nr. L 65 vom 05.03.2014, S. 1;“ angefügt.

25. In § 285 Z 27 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 28 und 29 angefügt:

  1. „28.
    Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. Nr. L 128 vom 30.04.2014, S. 8;
  2. 29.
    Richtlinie 2014/36/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer, ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014, S. 375.“

Artikel II

  1. (1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
  2. (2) Die §§ 14a Abs. 2, 14b, 14c und 40f Abs. 2 bis 4 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, in der Fassung vor dem Gesetz LGBl. für Wien Nr. 42/2017, sind nur mehr auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2017 ereignet haben.
  3. (3) § 39j Abs. 1b der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, in der Fassung vor dem Gesetz LGBl. für Wien Nr. 42/2017, gilt für Betragszeiträume vor dem 1. Jänner 2019 und tritt mit 31. Jänner 2018 außer Kraft.
  4. (4) § 39j Abs. 2 und 3 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und gilt für Betragszeiträume nach dem 31. Dezember 2018.
  5. (5) § 87a Abs. 3, 5 und 7 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, treten mit Ablauf des 31. Mai 2027 außer Kraft.

Der Landeshauptmann:

Häupl

Der Landesamtsdirektor:

Hechtner