Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 14. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Penzing) geändert wird
Auf Grund des § 24 Abs. 1 bis 3 des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31/2013, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 24, Absatz eins bis 3 des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45 aus 1998,, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31 aus 2013,, wird verordnet:
Artikel IArtikel römisch eins
Die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 14. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Penzing), LGBl. für Wien Nr. 31/2004, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 14. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Penzing), LGBl. für Wien Nr. 31 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 3 lautet:Paragraph eins, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Das Landschaftsschutzgebiet Penzing besteht entsprechend der unterschiedlichen Färbung in den Plänen aus den Teilen:
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 3 wird folgender § 3a. samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, samt Überschrift eingefügt:
„Sonderzone Sport
§ 3a.Paragraph 3 a,
(1)Absatz eins,Ziel in der Sonderzone Sport (Teil C) ist die Nutzung dieser Fläche als Sportfläche durch Errichtung und Betrieb von Radsporteinrichtungen, wobei die Ziele des § 2 Z 1 zu beachten sind.Ziel in der Sonderzone Sport (Teil C) ist die Nutzung dieser Fläche als Sportfläche durch Errichtung und Betrieb von Radsporteinrichtungen, wobei die Ziele des Paragraph 2, Ziffer eins, zu beachten sind.
(2)Absatz 2,Maßnahmen, die im Rahmen der in Abs. 1 angeführten Nutzung erforderlich sind, stellen keinen Eingriff im Sinne des § 3 Abs. 8 Wiener Naturschutzgesetz dar, wennMaßnahmen, die im Rahmen der in Absatz eins, angeführten Nutzung erforderlich sind, stellen keinen Eingriff im Sinne des Paragraph 3, Absatz 8, Wiener Naturschutzgesetz dar, wenn
keine Baulichkeiten oder Einzäunungen errichtet werden,
durch die Errichtung und Nutzung der Radsporteinrichtungen nicht mehr als 3 % der Fläche dieser Zone beansprucht werden,
durch die Errichtung kein Baum mit einem Stammumfang von mindestens 40 cm, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung, gefällt werden muss und
entsprechende Maßnahmen zum Erosionsschutz getroffen werden.
(3)Absatz 3,Im Falle der dauerhaften Einstellung des Betriebes ist entsprechend § 37 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31/2013 vorzugehen.“Im Falle der dauerhaften Einstellung des Betriebes ist entsprechend Paragraph 37, Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45 aus 1998,, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31 aus 2013, vorzugehen.“
Artikel IIArtikel römisch zwei
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl