LANDESGESETZBLATT
FÜR WIEN

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 11. April 2017

16. Verordnung:

Landschaftsschutzgebiet Penzing; Änderung

Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 14. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Penzing) geändert wird

Auf Grund des Paragraph 24, Absatz eins bis 3 des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45 aus 1998,, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31 aus 2013,, wird verordnet:

Artikel römisch eins

Die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 14. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Penzing), LGBl. für Wien Nr. 31 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Das Landschaftsschutzgebiet Penzing besteht entsprechend der unterschiedlichen Färbung in den Plänen aus den Teilen:
    1. A
      Wienerwald,
    2. B
      Wienerwaldrandzone,
    3. C
      Sonderzone Sport.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, samt Überschrift eingefügt:

Sonderzone Sport

Paragraph 3 a,

  1. Absatz eins,Ziel in der Sonderzone Sport (Teil C) ist die Nutzung dieser Fläche als Sportfläche durch Errichtung und Betrieb von Radsporteinrichtungen, wobei die Ziele des Paragraph 2, Ziffer eins, zu beachten sind.
  2. Absatz 2,Maßnahmen, die im Rahmen der in Absatz eins, angeführten Nutzung erforderlich sind, stellen keinen Eingriff im Sinne des Paragraph 3, Absatz 8, Wiener Naturschutzgesetz dar, wenn
    1. Litera a
      keine Baulichkeiten oder Einzäunungen errichtet werden,
    2. Litera b
      durch die Errichtung und Nutzung der Radsporteinrichtungen nicht mehr als 3 % der Fläche dieser Zone beansprucht werden,
    3. Litera c
      durch die Errichtung kein Baum mit einem Stammumfang von mindestens 40 cm, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung, gefällt werden muss und
    4. Litera d
      entsprechende Maßnahmen zum Erosionsschutz getroffen werden.
  3. Absatz 3,Im Falle der dauerhaften Einstellung des Betriebes ist entsprechend Paragraph 37, Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45 aus 1998,, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31 aus 2013, vorzugehen.“

Artikel römisch zwei

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Häupl