Gesetz, mit dem das Gesetz über die Reinhaltung von Straßen mit öffentlichem Verkehr und öffentlich zugänglichen Grünflächen in Wien geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Reinhaltegesetz, LGB1. für Wien Nr. 47/2007, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel des Gesetzes lautet:
„Gesetz über die Reinhaltung von Straßen mit öffentlichem Verkehr, öffentlich zugänglichen Grünflächen sowie öffentlich zugänglichen Wasserflächen in Wien (Wiener Reinhaltegesetz - Wr. ReiG)“
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 lautet:Paragraph eins, lautet:
„§ 1.Paragraph eins,
Ziel dieses Gesetzes ist die Freihaltung von Straßen mit öffentlichem Verkehr, öffentlich zugänglichen Grünflächen sowie öffentlich zugänglichen Wasserflächen von Verunreinigungen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 Abs. 1 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDas Verunreinigen von Straßen mit öffentlichem Verkehr sowie von öffentlich zugänglichen Grünflächen ist verboten. Ebenso ist das Verunreinigen von öffentlich zugänglichen Wasserflächen verboten, soweit nicht das Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2014, anzuwenden ist.“Das Verunreinigen von Straßen mit öffentlichem Verkehr sowie von öffentlich zugänglichen Grünflächen ist verboten. Ebenso ist das Verunreinigen von öffentlich zugänglichen Wasserflächen verboten, soweit nicht das Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2014,, anzuwenden ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 2 Abs. 3 Z 2 lautet:Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:
Einrichtungen im Zuge einer Straße, wie insbesondere
Straßengräben und -böschungen,
Einlaufschächte in den Kanal,
die im Zuge einer Straße gelegenen Bepflanzungen,
Anlagen zum Schutz der Nachbarinnen und Nachbarn vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Straße, insbesondere vor Lärmeinwirkung, und
befestigtes oder unbefestigtes Stadtmobiliar.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 2 Abs. 4 lautet:Paragraph 2, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Öffentlich zugängliche Grünflächen im Sinne des Abs. 1 sind öffentlich zugängliche Parkanlagen sowie andere öffentliche Grün- und Pflanzungsflächen, die entweder mit Pflanzen begrünt sind oder - auch wenn sie nicht begrünt sind - einen Lebensraum für Bäume und Sträucher darstellen, einschließlich des auf diesen Flächen befindlichen befestigten oder unbefestigten Stadtmobiliars.“Öffentlich zugängliche Grünflächen im Sinne des Absatz eins, sind öffentlich zugängliche Parkanlagen sowie andere öffentliche Grün- und Pflanzungsflächen, die entweder mit Pflanzen begrünt sind oder - auch wenn sie nicht begrünt sind - einen Lebensraum für Bäume und Sträucher darstellen, einschließlich des auf diesen Flächen befindlichen befestigten oder unbefestigten Stadtmobiliars.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 2 Abs. 4a lautet:Paragraph 2, Absatz 4 a, lautet:
„(4a)Absatz 4 aÖffentlich zugängliche Wasserflächen im Sinne des Abs. 1 sind öffentlich zugängliche, sich an der Erdoberfläche befindende natürliche und künstliche Wasserflächen einschließlich Brunnen, Teichen in Parks und Grünanlagen sowie Wasserspielplätzen.“Öffentlich zugängliche Wasserflächen im Sinne des Absatz eins, sind öffentlich zugängliche, sich an der Erdoberfläche befindende natürliche und künstliche Wasserflächen einschließlich Brunnen, Teichen in Parks und Grünanlagen sowie Wasserspielplätzen.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 2 Abs. 5 wird das Wort „Ausgießen“ durch das Wort „Ausbringen“ ersetzt und folgender Satz angefügt:In Paragraph 2, Absatz 5, wird das Wort „Ausgießen“ durch das Wort „Ausbringen“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Als Verunreinigen von öffentlich zugänglichen Wasserflächen im Sinne des Abs. 1 gilt jede punktuelle Einbringung von Gegenständen, durch welche die Beschaffenheit des Wassers nicht beeinträchtigt bzw. das Selbstreinigungsvermögen nicht vermindert wird. “„Als Verunreinigen von öffentlich zugänglichen Wasserflächen im Sinne des Absatz eins, gilt jede punktuelle Einbringung von Gegenständen, durch welche die Beschaffenheit des Wassers nicht beeinträchtigt bzw. das Selbstreinigungsvermögen nicht vermindert wird. “
8.Novellierungsanordnung 8, In § 2 Abs. 6 Z 2 wird das Wort „Ausgießen“ durch das Wort „Ausbringen“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 2, wird das Wort „Ausgießen“ durch das Wort „Ausbringen“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge „in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2002“ durch die Wortfolge „in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz eins, wird die Wortfolge „in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 117/2002“ durch die Wortfolge „in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 33/2013“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 5 Abs. 4 lautet:Paragraph 5, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Überwachungsorgane haben Übertretungen dieses Gesetzes dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen, soweit sie nicht eine Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG verhängen oder gemäß § 50 Abs. 5a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 vorgehen.“Überwachungsorgane haben Übertretungen dieses Gesetzes dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen, soweit sie nicht eine Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG verhängen oder gemäß Paragraph 50, Absatz 5 a, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, vorgehen.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 6 Abs. 1 lautet:Paragraph 6, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsWer entgegen § 2 Abs. 1 Straßen mit öffentlichem Verkehr, öffentlich zugängliche Grünflächen oder öffentlich zugängliche Wasserflächen verunreinigt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 bis 1 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Tagen zu bestrafen.“Wer entgegen Paragraph 2, Absatz eins, Straßen mit öffentlichem Verkehr, öffentlich zugängliche Grünflächen oder öffentlich zugängliche Wasserflächen verunreinigt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 bis 1 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Tagen zu bestrafen.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 6 Abs. 2 lautet:Paragraph 6, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Wer Aufforderungen gemäß § 5 Abs. 2 oder Aufträgen gemäß § 5 Abs. 5 nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 bis 2 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu acht Tagen zu bestrafen.“Wer Aufforderungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, oder Aufträgen gemäß Paragraph 5, Absatz 5, nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 bis 2 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu acht Tagen zu bestrafen.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 6 Abs. 3 lautet:Paragraph 6, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Bei allen gemäß Abs. 1 und 2 mit Strafe bedrohten Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes können mit Organstrafverfügung Geldstrafen von 50 Euro bis zu dem in § 50 Abs. 1 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 festgelegten Betrag eingehoben werden.“Bei allen gemäß Absatz eins und 2 mit Strafe bedrohten Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes können mit Organstrafverfügung Geldstrafen von 50 Euro bis zu dem in Paragraph 50, Absatz eins, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, festgelegten Betrag eingehoben werden.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 6 Abs. 4 lautet:Paragraph 6, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Die Erträgnisse aus den verhängten Verwaltungsstrafen sind ausschließlich für Zwecke der Reinhaltung von Straßen mit öffentlichem Verkehr und öffentlich zugänglichen Grünflächen im Sinne des § 2 Abs. 2 bis 4 sowie von öffentlich zugänglichen Wasserflächen zu verwenden.“Die Erträgnisse aus den verhängten Verwaltungsstrafen sind ausschließlich für Zwecke der Reinhaltung von Straßen mit öffentlichem Verkehr und öffentlich zugänglichen Grünflächen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2 bis 4 sowie von öffentlich zugänglichen Wasserflächen zu verwenden.“
Artikel II
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann: Häupl | Der Landesamtsdirektor: Hechtner |
| |