LANDESGESETZBLATT
FÜR WIEN

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 22. Dezember 2016

62. Gesetz:

Wiener Umweltinformationsgesetz-Novelle 2016; Änderung [CELEX-Nr.: 32003L0004]

Gesetz, mit dem das Gesetz über den Zugang zu Informationen über die Umwelt geändert wird (Wiener Umweltinformationsgesetz-Novelle 2016 / Wr. UIG-Novelle 2016)

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz über den Zugang zu Informationen über die Umwelt, LGBl. für Wien Nr. 15/2001, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 31/2013, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Bei Entsprechung dieses Präzisierungsauftrages gilt das Begehren als an dem Tag des Einlangens des präzisierten Antrages bei der informationspflichtigen Stelle eingebracht.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 5, Absatz 7, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    internationale Beziehungen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die umfassende Landesverteidigung;“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, wird die Wortfolge „Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. römisch eins Nr. 165/1999“ durch die Wortfolge „Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 83/2013“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 11, Absatz 3, wird die Wortfolge „(Datenschutzgesetz 2000, DSG 2000), BGBl. römisch eins Nr. 165/1999“ durch die Wortfolge „(Datenschutzgesetz 2000, DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 83/2013“ ersetzt.

Artikel II

Das Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Häupl

Der Landesamtsdirektor:

Hechtner