LANDESGESETZBLATT
FÜR WIEN

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 22. Dezember 2016

61. Gesetz:

Gebrauchsabgabegesetz 1966; Änderung

Gesetz, mit dem das Gebrauchsabgabegesetz 1966 geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Das Gesetz über die Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und die Einhebung einer Abgabe hiefür (Gebrauchsabgabegesetz 1966), LGBl. für Wien Nr. 20/1966, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 45/2013, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Kurztitel des Gesetzes lautet: „GAG“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Auf die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Für eine in Anlage römisch eins und in Tarifpost D 2 Ziffer 2, Litera c, bezüglich Stehtische in der Zeit vom 1. Dezember bis Ende Feber des Folgejahres umschriebene Nutzung öffentlichen Grundes im Sinne des Absatz eins, ist deren Beginn, Art, Umfang und Dauer der Behörde vor Beginn der Nutzung anzuzeigen.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph eins, werden folgende Paragraphen eins a und 1b. samt Überschrift eingefügt:

§ 1a. Nutzung des öffentlichen Grundes

Der öffentliche Grund in der Gemeinde gemäß Paragraph eins, dient dem bestimmungsgemäßen Gebrauch aller in Wien wohnenden und sich aufhaltenden Personen. Dabei wird berücksichtigt, dass der Gemeingebrauch als vorrangige Zweckbestimmung für diese Personen gewährleistet ist und ihnen auch genügend Möglichkeiten zur Nutzung für Zwecke der Erholung, der Bewegung, des Verweilens und der Begegnung bleiben sowie der öffentliche Grund barrierefrei zugänglich ist. Mit dieser Bestimmung werden weder Rechte noch Verpflichtungen begründet.

Paragraph eins b, Nutzungskonzepte und Zonierungspläne

  1. Absatz einsFür Sondernutzungen sowie Einrichtungen, Sachen u. dgl., mit denen die Sondernutzung ausgeübt wird, können aus Gründen einer geordneten und vorausschauenden Gestaltung der Nutzung des öffentlichen Grundes in der Gemeinde gemäß Paragraph eins,, insbesondere aus den in den Paragraph eins a,, Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 2 a, genannten Gründen, Nutzungskonzepte und Zonierungspläne beschlossen werden. Diese können insbesondere für Bereiche mit gegenwärtigem bzw. zu erwartendem starken Nutzungsdruck, Nutzungskonflikten, starker Verkehrsfrequenz, touristischen Nutzungen, Knotenpunkten des öffentlichen Verkehrs, öffentlichen Einrichtungen (beispielsweise Krankenhäusern, Altersheimen, Bahnhöfen, Theater, Sportplätzen, Parks), hoher Verbauungsdichte, Schutzzonen nach Paragraph 7, der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der jeweils geltenden Fassung, Fußgängerzonen und für Arten des Gebrauches im angeschlossenen Tarif und in der angeschlossenen Anlage römisch eins erlassen werden. Sie sind Verordnungen, die vom Magistrat festgesetzt und abgeändert werden können. Sie sind im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Sie können auch im Internet zur Verfügung gestellt werden, wobei dieser Bekanntmachung keine verbindliche Wirkung zukommt. Danach kann jedermann gegen Ersatz der Vervielfältigungskosten die Ausfolgung der Nutzungskonzepte und Zonierungspläne und der dazugehörigen Planbeilagen verlangen.
  2. Absatz 2Bei der Festsetzung und Abänderung der Nutzungskonzepte und Zonierungspläne ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
    1. Ziffer eins
      die Befriedigung des zeitgemäßen Verkehrsbedürfnisses der Bevölkerung und der Wirtschaft;
    2. Ziffer 2
      die Gewährleistung ausreichender Flächen für die Erholung, die Bewegung, das Verweilen und die Begegnung unter Berücksichtigung der Ansprüche der Bevölkerung an die Aufenthaltsqualität für Personen (insbesondere Gewährleistung von nicht kommerziellen Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen);
    3. Ziffer 3
      die Gewährleistung zeitgemäßer Einrichtungen zur Ver- und Entsorgung, insbesondere in Bezug auf Wasser, Energie und Abfall;
    4. Ziffer 4
      die Vorsorge von Flächen für der Öffentlichkeit dienende Einrichtungen, insbesondere für Bildungs-, Sport-, kulturelle, religiöse, soziale, sanitäre und Sicherheitszwecke sowie für Zwecke der öffentlichen Verwaltung;
    5. Ziffer 5
      die wirtschaftliche Entwicklung einschließlich des Tourismus;
    6. Ziffer 6
      eine angemessene Vielfalt und Ausgewogenheit der Nutzungen unter Berücksichtigung der räumlichen Gegebenheiten und Zusammenhänge;
    7. Ziffer 7
      die Sicherstellung sowie die Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes und die Gewährleistung des Bestandes von Gebieten, die wegen ihres örtlichen Stadtbildes in ihrem äußeren Erscheinungsbild erhaltungswürdig sind;
    8. Ziffer 8
      die Berücksichtigung der Grundsätze der barrierefreien Gestaltung.
  3. Absatz 3Bei Festsetzung und Abänderung der Nutzungskonzepte und Zonierungspläne ist auf die Flächenwidmungs- und Bebauungspläne nach der Bauordnung für Wien, die Planungsvorstellungen, welche in Beschlüssen des Gemeinderates dargelegt sind, sowie auf Planungen und Maßnahmen des Bundes Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4Der Magistrat hat vor der Festsetzung und Abänderung von Nutzungskonzepten und Zonierungsplänen die örtlich zuständige Bezirksvorsteherin bzw. den örtlich zuständigen Bezirksvorsteher sowie die Wirtschaftskammer Wien, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland und die Wiener Landwirtschaftskammer zu hören; der örtlich zuständigen Bezirksvorsteherin bzw. dem örtlich zuständigen Bezirksvorsteher sowie den Kammern steht es frei, innerhalb der vom Magistrat festzusetzenden Frist, die zwei Monate nicht überschreiten darf, beim Magistrat schriftlich Stellung zu nehmen.
  5. Absatz 5Für das Verfahren zur Festsetzung und Abänderung der Nutzungskonzepte und Zonierungspläne gelten ausschließlich die vorstehenden Bestimmungen.
  6. Absatz 6Der Magistrat hat als Grundlagen für die Nutzungskonzepte und Zonierungspläne insbesondere die wirtschaftlichen, infrastrukturellen und stadträumlichen Gegebenheiten zu erheben, welche für deren Zwecke erforderlich sind, sowie dazu eine Datensammlung anzulegen und zu führen. Es können auch die Daten der Grundlagen für die Stadtplanung und Stadtentwicklung nach der Bauordnung für Wien sowie sonstige vorhandene Daten verwendet werden.
  7. Absatz 7Die Nutzungskonzepte und Zonierungspläne begründen unmittelbar weder Rechte noch Verpflichtungen. Sie regeln, ob bzw. in welcher Weise auf dem von ihnen erfassten öffentlichen Grund in der Gemeinde gemäß Paragraph eins, eine Nutzung zulässig oder unzulässig ist. In diesen kann insbesondere Folgendes festgelegt werden:
    1. Ziffer eins
      Bereiche, die bestimmten Nutzungen vorbehalten sind;
    2. Ziffer 2
      Bereiche, die einer nicht kommerziellen Nutzung, insbesondere zur Gewährleistung von nicht kommerziellen Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen von Personen, vorbehalten sind;
    3. Ziffer 3
      Bereiche, die von jeder Sondernutzung freizuhalten sind, beispielsweise visuelle Freiräume und Sichtbeziehungen;
    4. Ziffer 4
      Gestaltungsvorgaben für bestimmte Einrichtungen, Sachen u. dgl., mit denen die Sondernutzung ausgeübt wird;
    5. Ziffer 5
      Festlegung von Nutzungszeiten für bestimmte Sondernutzungsarten und sonstige Festlegungen, beispielsweise Beschränkungen des Warensortimentes bei Verkaufsständen.
  8. Absatz 8Die Nutzungskonzepte und Zonierungspläne können für verschiedene übereinanderliegende Räume desselben Plangebietes gesonderte Festlegungen im Sinne des Absatz 7, ausweisen.
  9. Absatz 9Der Magistrat kann durch Verordnung feststellen, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 61/2016 vorhandene Nutzungskonzepte und Zonierungspläne des Magistrates oder Teile davon als Nutzungskonzepte und Zonierungspläne im Sinne dieses Gesetzes gelten. Diese Nutzungskonzepte und Zonierungspläne sind in der Verordnung zu bezeichnen. Teile, die nicht umfasst werden, sind ausdrücklich zu bezeichnen. Die Verordnung ist im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen; Absatz eins, vorletzter und letzter Satz gelten sinngemäß. Eine Feststellung im Sinne dieser Bestimmung ist nur zulässig, wenn bei der Erstellung der Nutzungskonzepte und Zonierungspläne die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 61/2016 geltenden gesetzlichen Bestimmungen in den Grundzügen eingehalten worden sind.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, Absatz eins, wird im vorletzten Satz die Wortfolge „den Tarifen“ durch das Wort „Tarif“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 2 oder einer sonstigen Regelung, aus der sich das Recht zu einem im Tarif D Post 2 umschriebenen Gebrauch ergibt, ist jeweils für die Zeit vom 1. März bis Ende Feber des Folgejahres für denselben Bewilligungswerber in Bezug auf denselben Standort oder von Teilflächen desselben nur einmal zulässig; insbesondere ist die zeitliche Verlängerung oder örtliche Erweiterung nicht zulässig.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 2, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Gebrauchserlaubnis ist zu versagen, wenn dem Gebrauch gegenwärtige bzw. zu erwartende öffentliche Rücksichten, beispielsweise Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, des Winterdienstes (Säuberung von Schnee, Bestreuung bei Schnee und Glatteis u. dgl.), des Platzbedarfes für Lade- und Liefertätigkeit, der Aufenthaltsqualität für Personen (insbesondere Gewährleistung von Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen), städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes, Nutzungskonzepte und Zonierungspläne (Paragraph eins b,), Schutzzonen nach Paragraph 7, der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der jeweils geltenden Fassung, oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen. Bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist. Eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauches ist möglichst gering zu halten.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 2, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aDie Gebrauchserlaubnis kann insbesondere versagt werden, wenn den Interessen des Gemeingebrauches oder dem Schutz des öffentlichen Grundes in der Gemeinde gemäß Paragraph eins, der Vorrang gegenüber der Sondernutzung gebührt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
    1. Ziffer eins
      der mit der Sondernutzung verfolgte Zweck ebenso durch die Inanspruchnahme von privatem Grund erreicht werden kann;
    2. Ziffer 2
      die Sondernutzung an anderer Stelle bei geringerer Beeinträchtigung des Gemeingebrauches erfolgen kann;
    3. Ziffer 3
      der öffentliche Grund in der Gemeinde gemäß Paragraph eins,, beispielsweise Belag oder Ausstattung, durch die Art der Sondernutzung beschädigt werden kann und der Antragsteller nicht ausreichend Gewähr dafür leistet, dass die Beschädigung auf seine Kosten unverzüglich wieder behoben wird;
    4. Ziffer 4
      durch eine Häufung von Sondernutzungen der Gemeingebrauch besonders beeinträchtigt wird, sowie
    5. Ziffer 5
      saisonalen temporären Nutzungen, beispielsweise für Punsch- und Maronistände, Weihnachtsmärkte, Christbaummärkte, Silvesterpfade, Gelegenheitsmärkte u. dgl., nach erfolgter Interessensabwägung der Vorrang gebührt, oder der Gemeingebrauch durch die Sondernutzung wesentlich eingeschränkt würde und dieser daher der Sondernutzung vorgeht.

Absatz 2, vorletzter und letzter Satz gelten sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 2, Absatz 7, erster und zweiter Satz lauten:

„Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 2 und jeder damit zusammenhängende in der angeschlossenen Anlage römisch eins und im angeschlossenen Tarif angegebener Gebrauch (zB Sonnenschutzvorrichtungen, Leitungen) ist auf maximal 7 Jahre, bei erstmaliger Bewilligung jedoch nur auf maximal ein Jahr, jene nach Tarif D Post 1 und D Post 4 auf maximal 12 Monate befristet zulässig. Bei Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif A Post 1 bis A Post 4, B Post 1 bis B Post 8, B Post 20, B Post 22, B Post 24, B Post 25, B Post 28, C Post 1, C Post 1a sowie Anlage römisch eins Ziffer 13 kann die Gebrauchserlaubnis unbefristet erteilt werden.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 3, Absatz 4, erster und zweiter Satz lauten:

„Eine Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 2 oder einer sonstigen Regelung, aus der sich das Recht zu einem im Tarif D Post 2 umschriebenen Gebrauch ergibt, sowie sämtliche damit zusammenhängende Gebrauchserlaubnisse, zB für Sonnenschutzvorrichtungen und Leitungen, gehen bei Veräußerung des in dem Geschäftslokal geführten Betriebes oder einer Umgründung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 82 aus 2016,, in dem für den bisherigen Erlaubnisträger bestehenden Umfang auf den Rechtsnachfolger des Betriebes über, sofern zum Zeitpunkt des Rechtsüberganges kein Widerrufs- oder Erlöschensgrund gemäß Paragraph 4, vorliegt. Der Rechtsnachfolger hat den Rechtsübergang binnen acht Wochen ab dem für den Rechtsübergang maßgebenden Zeitpunkt der Behörde unter Anschluss der zum Nachweis des Rechtsüberganges dienenden Belege anzuzeigen.“

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz wird folgender Satz eingefügt:

  1. Absatz einsWeiters kann der Magistrat die Gebrauchserlaubnis widerrufen, wenn ein nachträglich entstandener Versagungsgrund nach Paragraph 2, Absatz 2 a, bekannt wird, sofern nicht die Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen für die Ausübung des bewilligten Gebrauches ausreicht.“

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 4, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aDer Magistrat kann eine Gebrauchserlaubnis nach der Tarifpost C 5 oder D 2 oder einer sonstigen Regelung, aus der sich das Recht zu einem im Tarif D Post 2 umschriebenen Gebrauch ergibt, widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      straßenpolizeilich zulässige Arbeiten einschließlich Sicherungs- und Begleitmaßnahmen,
    2. Ziffer 2
      Arbeiten zur Behebungen von Gebrechen an Schienenbahnen, ober- oder unterirdische Draht-, Kabel- oder sonstige Leitungen und Einbauten, beispielsweise Fernluftheizungen, Frischluft- und Abluftkanäle, Rohr- oder Kanalleitungen, notwendige Hilfseinrichtungen u. dgl., sowie
    3. Ziffer 3
      baurechtlich zulässige Baumaßnahmen

durchgeführt werden und eine gänzliche oder teilweise Inanspruchnahme einer von einer Gebrauchserlaubnis betroffenen Fläche erforderlich ist, sofern die Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen für die Ausübung des bewilligten Gebrauches nicht ausreicht. Durch den Widerruf erlischt die Gebrauchserlaubnis.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 4, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Weiters kann der Magistrat eine Gebrauchserlaubnis nach der Tarifpost D 1 sowie nach der Tarifpost D 2 oder einer sonstigen Regelung, aus der sich das Recht zu einem im Tarif D Post 2 umschriebenen Gebrauch ergibt, widerrufen, wenn sie in einem Kalenderjahr nicht mindestens zur Hälfte der bewilligten Zeit betrieblich genutzt worden ist. Mit dem Widerruf, der bis drei Monate nach Ablauf des diesem Kalenderjahr folgenden Jahres auszusprechen ist, erlischt die Gebrauchserlaubnis.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 4, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Als Verzicht gilt auch die Endigung der Gewerbeberechtigung für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken durch den Träger einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 2 oder einer sonstigen Regelung, aus der sich das Recht zu einem im Tarif D Post 2 umschriebenen Gebrauch ergibt, und für jeden damit zusammenhängenden in der angeschlossenen Anlage römisch eins und im angeschlossenen Tarif angegebenen Gebrauch (zB Sonnenschutzvorrichtungen, Leitungen), es sei denn es liegt ein Fall des Paragraph 3, Absatz 4, vor.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 7, wird nach der Wortfolge „§ 2 Absatz 2 “, die Wortfolge „und 2a“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 9, Absatz 4 a, wird folgender Absatz 4 b, eingefügt:

  1. Absatz 4 bKommt einer Gebrauchserlaubnis dingliche Wirkung zu, kommen auch den darauf bezogenen Abgabenbescheiden und Zahlungsaufforderungen dingliche Wirkung zu.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 11, Absatz 3, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 11, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 aDie Festsetzung der sich aus einer Valorisierung nach Paragraph 17 b, ergebenden Abgabe kann durch formlose Zahlungsaufforderung erfolgen. Ein Abgabenbescheid ist zu erlassen, wenn die Abgabepflicht binnen einem Monat nach Zustellung der Zahlungsaufforderung bestritten wird. Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Zahlungsaufforderung ist zulässig.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 12, Absatz eins a, entfällt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 14, lautet:

§ 14.
Duldungspflichten

Die Träger einer Gebrauchserlaubnis sind verpflichtet, die Durchführung von Arbeiten im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins a, Ziffer eins bis 3 zu gestatten, nicht zu behindern, stören oder gefährden sowie bei Bedarf den Standort der Gebrauchserlaubnis oder Teilflächen desselben im erforderlichen Ausmaß für die erforderliche Dauer der Arbeiten sofort und unentgeltlich zu räumen.“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 15, Absatz eins, erster Satz wird nach der Wortfolge „§ 2 Absatz 2 “, die Wortfolge „und 2a sowie Paragraph 4, Absatz eins a, “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 16, Absatz 4, Litera a, wird das Wort „Halbsatz“ durch das Wort „Satz“ ersetzt sowie nach der Wortfolge „§ 2 Absatz 2, zweiter Satz“ die Wortfolge „und 2a“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 17 b, lautet:

§ 17b.
Valorisierung der Tarifposten

  1. Absatz einsDie Gebrauchsabgabe nach Tarif A, B und D und nach den in Paragraph 18, Absatz 7, Ziffer 4, genannten Tarifposten verändert sich in jenem Maße, in welchem sich der von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarte und im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachte Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Indexes im Zeitraum vom 1. März 2013 und in weiterer Folge seit der letzten Änderung der Abgabe zum Stichtag 30. Juni eines Jahres erhöht bzw. vermindert hat, wobei die Änderung mindestens 3 % (Schwellenwert) betragen muss.
  2. Absatz 2Die Valorisierung erfolgt im Ausmaß der Änderung des in Absatz eins, angeführten Indexes zum Stichtag 30. Juni, wobei die sich daraus ergebenden Beträge unter ausschließlicher Berücksichtigung von zwei Dezimalstellen jeweils auf 10 Cent aufgerundet werden. Die Anpassung tritt mit Beginn des der Indexanpassung nachfolgenden 1. Jänner in Kraft. Die Anpassung ist vom Magistrat im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Der gerundete Betrag bildet die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.
  3. Absatz 3Die nach Absatz eins und 2 dieser Bestimmung zum 1. Jänner 2016 vorzunehmende Valorisierung wird ausgesetzt. Stichtag für die erstmalige Valorisierung ist – ausgenommen für die Tarifposten D 2 und D 3 – der 30. Juni 2016. Abweichend von Absatz eins und 2 dieser Bestimmung ist für die mit dem Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 61/2016 geänderten Tarifposten D 2 und D 3 für die erstmalige Valorisierung als Vergleichswert der 1. Jänner 2017 heranzuziehen.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 18, Absatz 7, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Am 28. Feber 2013 aufrechte Gebrauchserlaubnisse enden mit dem bescheidmäßig festgesetzten Datum, spätestens jedoch am 31. Dezember 2018. Zum 28. Feber 2013 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach Tarif A Post 1 bis A Post 4, B Post 1 bis B Post 8 – ausgenommen B Post 7 – sowie B Post 20, B Post 22, B Post 24, B Post 25, B Post 28, C Post 1, C Post 1a sowie Anlage römisch eins Ziffer 13 treten – unbeschadet sonstiger Endigungsgründe – nicht spätestens am 31. Dezember 2018 außer Kraft, sondern nur mit einem allfällig bescheidmäßig ausgesprochenen Endigungstag; zum 28. Feber 2013 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach dem Tarif B Post 7 oder einer sonstigen Regelung, aus der sich das Recht zu einem im B Post 7 umschriebenen Gebrauch ergibt, sowie sämtliche damit zusammenhängende Gebrauchserlaubnisse, zB für Sonnenschutzvorrichtungen und Leitungen, treten – unbeschadet sonstiger Endigungsgründe – spätestens am 31. Dezember 2021 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 18, Absatz 7, wird folgende Ziffer 7, angefügt:

  1. Ziffer 7
    Am 28. Feber 2013 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach Tarif B Post 7 oder einer sonstigen Regelung, aus der sich das Recht zu einem im Tarif B Post 7 umschriebenen Gebrauch ergibt, mit einem bescheidmäßig ausgesprochenen Bewilligungszeitraum bis 15. November, gelten bei Vorliegen der gesetzlichen Erfordernisse hinsichtlich des ab Inkrafttreten dieses Gesetzes verbleibenden Erlaubniszeitraumes bis 30. November als erteilt.“

Novellierungsanordnung 26, Nach Paragraph 18, Absatz 7, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8
    1. Ziffer eins
      Das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 61/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.
    2. Ziffer 2
      Die Zoneneinteilung nach Anlage römisch II und die Tarifsätze nach den Tarifposten A 11, B 12, D 2 und D 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 61/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die Festsetzung der sich daraus ergebenden Abgabe kann durch formlose Zahlungsaufforderung erfolgen. Ein Abgabenbescheid ist zu erlassen, wenn die Abgabepflicht binnen einem Monat nach Zustellung der Zahlungsaufforderung bestritten wird. Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Zahlungsaufforderung ist zulässig.
    3. Ziffer 3
      Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 61/2016 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach Tarif A Post 11, B Post 12, D Post 2 oder einer sonstigen Regelung, aus der sich das Recht zu einem im Tarif D Post 2 umschriebenen Gebrauch ergibt, und D Post 3, ist die Zoneneinteilung im Sinne dieses Gesetzes ab 1. Jänner 2017 von Gesetzes wegen anzuwenden.
    4. Ziffer 4
      Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 61/2016 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach Tarif D Post 2 oder einer sonstigen Regelung, aus der sich das Recht zu einem im Tarif D Post 2 umschriebenen Gebrauch ergibt, kann hinsichtlich des ab Inkrafttreten dieses Gesetzes verbleibenden Erlaubniszeitraumes bis zum bescheidmäßig ausgesprochenen Endigungstag abweichend von Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz eine weitere Bewilligung für Zeiten vom 1. Dezember bis Ende Feber des Folgejahres einmalig erteilt werden.
    5. Ziffer 5
      Paragraph 11, Absatz 3, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 61/2016 ist hinsichtlich einer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten befristeten Gebrauchserlaubnis nach Tarif B auf Erlaubniszeiträume nach dem 31. Dezember 2016 anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 27, Tarif A Post 11 lautet:

  1. Ziffer 11
    für die tageweise, längstens vierzehntägige Aufstellung von nicht ortsfesten Verkaufsständen aller Art und von nicht ortsfesten pratermäßigen Volksbelustigungsständen aller Art (Schießbuden, Karusselle u. dgl.) je Stand und Tag in der Zone 1 gemäß Anlage römisch II 15 Euro, in der Zone 2 gemäß Anlage römisch II 13 Euro und in der Zone 3 gemäß Anlage römisch II 11,50 Euro.“

Novellierungsanordnung 28, Tarif B Post 12 lautet:

  1. Ziffer 12
    für ortsfeste Verkaufshütten (ausgenommen öffentliche Benzinzapfstellen), Kioske u. dgl. je begonnenen m² der Grundfläche in der Zone 1 gemäß Anlage römisch II 34 Euro, in der Zone 2 gemäß Anlage römisch II 28 Euro und in der Zone 3 gemäß Anlage römisch II 22 Euro;“

Novellierungsanordnung 29, Tarif B wird folgende Post 28 angefügt:

  1. Ziffer 28
    für strombetriebene Heizgeräte, auch wenn diese mit einer Beleuchtungsfunktion kombiniert sind, je begonnenen 4 kW Nennanschlussleistung 57 Euro.“

Novellierungsanordnung 30, Tarif D Post 2 lautet:

  1. Ziffer 2
    für Vorgärten (Aufstellung von Tischen, Sesseln u. a.) vor Geschäftslokalen zur Verabreichung von Speisen und zum Ausschank von Getränken je begonnenen m² Fläche und je begonnenen Monat in der Zone 1 gemäß Anlage römisch II 20 Euro, in der Zone 2 gemäß Anlage römisch II 10 Euro und in der Zone 3 gemäß Anlage römisch II 2 Euro.

Für die Zeit vom 1. Dezember bis Ende Feber des Folgejahres gilt Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Eine Bewilligung für Vorgärten ausschließlich in der Zeit vom 1. Dezember bis Ende Feber des Folgejahres ist nicht zulässig;
  2. Ziffer 2
    Ein Vorgarten ist alternativ in folgenden Varianten höchstens im Ausmaß der in der Zeit vom 1. März bis Ende November bewilligten Vorgartenfläche zulässig:
    1. Litera a
      entlang der Gebäudefront, vorzugsweise entlang der Geschäftsfront rechts bzw. links von einem Lokaleingang bis zu 1,5 m Breite auf insgesamt bis zu 12 m2 Vorgartenfläche; ist die Vorgartenfläche in der Zeit vom 1. März bis Ende November aus Gründen der Barrierefreiheit oder aus stadtgestalterischen Gründen von der Gebäudefront abgerückt, kann der Vorgarten ausnahmsweise auch in der Zeit vom 1. Dezember bis Ende Feber von der Gebäudefront abgerückt werden, wenn dem nicht andere öffentliche Rücksichten, insbesondere der Winterdienst entgegenstehen; ebenso ist eine Aufstellung am durch Nutzungskonzept und Zonierungsplan verordneten Standort zulässig oder
    2. Litera b
      in Fußgängerzonen und Begegnungszonen bis zu 10 Prozent der in der Zeit vom 1. März bis 30. November bewilligten Vorgartenfläche; errechnet sich danach eine Vorgartenfläche von unter 12 m2, ist ein Vorgarten von bis zu 12 m2 zulässig oder
    3. Litera c
      Aufstellung von bis zu 2 Stehtischen rechts bzw. links von einem Lokaleingang auf insgesamt bis zu 2 m2 Vorgartenfläche;
  3. Ziffer 3
    Die Restgehsteigbreite hat durchgehend mindestens 2 m zu betragen;
  4. Ziffer 4
    Mit dem täglichen gewerberechtlich vorgesehenen Betriebsende des Vorgartens ist die Vorgartenfläche von allen Einrichtungen zu räumen;
  5. Ziffer 5
    Eine Bewilligung auf Parkstreifen, auch wenn sich darauf eine im Sinne des letzten Satzes dieser Tarifpost ausnahmsweise bewilligte Abfriedung befindet, ist nicht zulässig.

Raumbildende Elemente, Einhausungen u. dgl. und gasbetriebene Heizgeräte sind nicht zulässig.

Die Abfriedung (Geländer, Gitter, Abschlusswand, Zierpflanzen u. dgl.) ist innerhalb der bewilligten Ausmaße aufzustellen; für etwaige Gegenstände innerhalb der Einfriedung, die weder mit dem Gebäude noch mit dem Gehsteig fest verbunden sind und über die zugestandene Vorgartenfläche nicht hinausragen, ist eine weitere Abgabe – ausgenommen für strombetriebene Heizgeräte – nicht zu entrichten; wird ausnahmsweise bei Bewilligungen von Vorgärten ausschließlich in der Zeit vom 1. März bis 30. November die Belassung der Abfriedung ganz oder teilweise für die Zeit vom 1. Dezember bis Ende Feber des Folgejahres bewilligt, erhöht sich die Abgabe um ein Drittel;“

Novellierungsanordnung 31, Tarif D Post 3 lautet:

  1. Ziffer 3
    für gedeckte Vorbauten (Veranden u. dgl.) je begonnenen m² der Grundfläche und je begonnenen Monat in der Zone 1 gemäß Anlage römisch II 20 Euro, in der Zone 2 gemäß Anlage römisch II 10 Euro und in der Zone 3 gemäß Anlage römisch II 2 Euro;“

Novellierungsanordnung 32, Nach Anlage römisch eins wird folgende Anlage römisch II angefügt:

Anlage II:

Unter die Zone 1 fallen folgende Straßenzüge:

Fußgängerzone Kärntner Straße – Graben – Kohlmarkt,

Stephansplatz,

Stock-im-Eisen-Platz,

Jasomirgottstraße,

Fußgängerzone Goldschmiedgasse,

Bognergasse,

Seitzergasse,

Fußgängerzone Tuchlauben,

Naglergasse von Kohlmarkt/Tuchlauben bis Irisgasse,

Irisgasse,

Rotenturmstraße,

Lugeck,

Fußgängerzone Morzinplatz,

Fußgängerzone Schwedenplatz,

Franz-Josefs-Kai 13-29,

Rabensteig,

Seitenstettengasse,

Ruprechtsplatz,

Salzgasse,

Fußgängerzone Sterngasse,

Fußgängerzone Judengasse,

Mariahilfer Straße von Getreidemarkt bis Europaplatz,

Neubaugasse von Mariahilfer Straße bis Lindengasse.

Unter die Zone 2 fallen alle nicht in der Zone 1 angeführten Fußgängerzonen, Begegnungszonen sowie folgende Straßenzüge:

Julius-Raab-Platz,

Stubenring,

Parkring,

Schubertring,

Kärntner Ring,

Opernring,

Burgring,

Dr.-Karl-Renner-Ring,

Universitätsring,

Schottenring,

Franz-Josefs-Kai zwischen Schottenring und Stubenring (ausgenommen die in Zone 1 angeführten Bereiche),

Schwedenplatz 3-5,

Göttweihergasse,

Herrengasse,

Praterstraße von Untere Donaustraße bis Praterstern,

Taborstraße von Obere Donaustraße bis Große Stadtgutgasse,

Landstraßer Hauptstraße zwischen Am Stadtpark und Rochusgasse,

Reinprechtsdorfer Straße,

Linke Wienzeile von Getreidemarkt bis Stiegengasse,

Zollergasse von Mariahilfer Straße bis Lindengasse,

Meidlinger Hauptstraße von Eichenstraße bis Sechtergasse.

Unter die Zone 3 fällt das gesamte übrige Stadtgebiet.“

Der Landeshauptmann:

Häupl

Der Landesamtsdirektor:

Hechtner