LANDESGESETZBLATT
FÜR WIEN

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 22. Dezember 2016

60. Verordnung:

Höchsttarif für das Rauchfangkehrergewerbe in Wien (Kehrtarif 2017)

Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend den Höchsttarif für das Rauchfangkehrergewerbe in Wien (Kehrtarif 2017)

Auf Grund des Paragraph 125, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2016,, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz einsFür Rauchfangkehrerarbeiten dürfen in Wien bei Einrechnung der Umsatzsteuer höchstens die Preise in Rechnung gestellt werden, die in dem als Anlage angeschlossenen und einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Tarif enthalten sind.
  2. Absatz 2Bei der Berechnung gilt eine angefangene Maßeinheit (m, cm2, m2, kW) als ganze, wenn sie die Hälfte überschritten hat, jedoch kann mindestens eine Maßeinheit verrechnet werden. Die Länge des Fanges wird von der Sohle bis zur Mündung ins Freie gemessen.

Paragraph 2,

  1. Absatz einsWenn mindestens ein benützter Fang vorhanden ist, kann für Häuser und für alle anderen Objekte (Stiegen), für die ein eigenes Kontrollbuch geführt wird, ein Objekttarif (Tarifpost römisch eins.2) verrechnet werden.
  2. Absatz 2Erreicht die Summe aus sämtlichen zur Verrechnung kommenden Tarifposten für ein Objekt in einem Jahr den Betrag der Tarifpost römisch eins.1 nicht, kann ein Betrag in der Höhe der Tarifpost römisch eins.1 verrechnet werden (Mindestjahrestarif). Der Mindestjahrestarif gilt nicht für Objekte, in denen lediglich eine einmalige Überprüfung (Hauptüberprüfung) gemäß Paragraph 3, Absatz 5, der Wiener Kehrverordnung 2016, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2016,, erforderlich ist.
  3. Absatz 3Für jede notwendigerweise verwendete Arbeitskraft kann zusätzlich eine Arbeitsstunde (Tarifpost römisch II.11) für folgende Leistungen verrechnet werden:
    1. Ziffer eins
      Leistungen in Betrieben, die wegen der besonderen Art des Betriebes nicht gleichzeitig mit den regelmäßigen Leistungen im Objekt erfüllt werden können;
    2. Ziffer 2
      Leistungen, die über das in der Wiener Kehrverordnung 2016, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2016,, vorgeschriebene Maß hinausgehen und entweder behördlich vorgeschrieben oder besonders in Auftrag gegeben worden sind;
    3. Ziffer 3
      Leistungen auf besondere Bestellung.
  4. Absatz 4Bei den im Tarif enthaltenen Kehr- und Reinigungsarbeiten ist die Entnahme der Ablagerungen inbegriffen.
  5. Absatz 5Wird in einem Objekt gleichzeitig die Nichtbenützung von mehr als drei Feuerungsanlagen im Sinne der Tarifpost römisch II.4 bestätigt, kann höchstens der nach Tarifpost römisch II.11 ermittelte Betrag verrechnet werden. Liegt jedoch der nach Tarifpost römisch II.4 ermittelte Betrag unter dem nach Tarifpost römisch II.11 ermittelten Betrag, kann höchstens ein Betrag in der Höhe der Tarifpost römisch II.4 verrechnet werden.

Paragraph 3,

Zuschläge zu den Preisansätzen sind überdies in folgenden Fällen zulässig:

  1. Ziffer eins
    Ein Zuschlag von 33 vH ist zulässig, wenn Arbeiten von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 14 Uhr und 18 Uhr geleistet werden;
  2. Ziffer 2
    Ein Zuschlag von 66 vH ist zulässig, wenn Arbeiten an Samstagen sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 6 Uhr bis 18 Uhr oder an anderen Tagen in der Zeit zwischen 18 Uhr und 6 Uhr des darauffolgenden Tages geleistet werden;
  3. Ziffer 3
    Ein Zuschlag von 132 vH ist zulässig, wenn Arbeiten an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von null Uhr bis 6 Uhr und 18 Uhr bis 24 Uhr geleistet werden.

Paragraph 4,

Die Gewerbetreibenden (Paragraph 38, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2016,) sind verpflichtet, Verrechnungsblätter auszustellen, aus denen die Ermittlung der Preise für die Leistungen, gegliedert nach den einzelnen Tarifposten, je Objekt und Jahr, zu ersehen sind.

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  2. Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend den Höchsttarif für das Rauchfangkehrergewerbe in Wien, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2010, zuletzt geändert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2016,, außer Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Brauner

Amtsführende Stadträtin