Gesetz, mit dem die Dienstordnung 1994 (39. Novelle zur Dienstordnung 1994), die Besoldungsordnung 1994 (51. Novelle zur Besoldungsordnung 1994), die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (48. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995), das Wiener Personalvertretungsgesetz (23. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz), das Wiener Gleichbehandlungsgesetz (17. Novelle zum Wiener Gleichbehandlungsgesetz) und das Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz (4. Novelle zum Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz) geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2016)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Dienstordnung 1994, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 28/2015, wird wie folgt geändert:Die Dienstordnung 1994, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 17a Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 17 a, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
zur Aus- und Fortbildung für seine dienstliche Verwendung zu einem anderen Rechtsträger oder“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 30 Abs. 1 wird am Ende der Z 3 der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Z 4.In Paragraph 30, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 3, der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Ziffer 4,
3.Novellierungsanordnung 3, In § 46 Abs. 3 Z 1 wird das Zitat „§ 34 Abs. 4 Z 3 und 4“ durch das Zitat „§ 34 Abs. 5 Z 3 und 4“ ersetzt.In Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, wird das Zitat „§ 34 Absatz 4, Ziffer 3 und 4“ durch das Zitat „§ 34 Absatz 5, Ziffer 3, und 4“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 53 Abs. 2 lautet:Paragraph 53, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Abs. 1 gilt auch für die Beamtin, die gemäß § 144 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811, Elternteil ist.“Absatz eins, gilt auch für die Beamtin, die gemäß Paragraph 144, Absatz 2 und 3 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811, Elternteil ist.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 53 Abs. 4 wird das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 1 und 2“ ersetzt. In Paragraph 53, Absatz 4, wird das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 1 und 2“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 53 Abs. 5 wird in Z 1 das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 1 und 2“ ersetzt und im zweiten Satz jeweils das Zitat „Abs. 1 oder 3“ durch das Zitat „Abs. 1 bis 3“ ersetzt.In Paragraph 53, Absatz 5, wird in Ziffer eins, das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 1 und 2“ ersetzt und im zweiten Satz jeweils das Zitat „Abs. 1 oder 3“ durch das Zitat „Abs. 1 bis 3“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 53 Abs. 7 letzter Satz und Abs. 9 wird jeweils das Zitat „Abs. 1 oder 3“ durch das Zitat „Abs. 1 bis 3“ ersetzt.In Paragraph 53, Absatz 7, letzter Satz und Absatz 9, wird jeweils das Zitat „Abs. 1 oder 3“ durch das Zitat „Abs. 1 bis 3“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 54 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 54, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aAbs. 1, der zweite Satz jedoch nur soweit er sich auf § 53b bezieht, gilt auch für die Beamtin, die gemäß § 144 Abs. 2 und 3 ABGB Elternteil ist.“Absatz eins,, der zweite Satz jedoch nur soweit er sich auf Paragraph 53 b, bezieht, gilt auch für die Beamtin, die gemäß Paragraph 144, Absatz 2 und 3 ABGB Elternteil ist.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 60 Abs. 2 und § 67h Abs. 2 Z 1 wird jeweils die Bezeichnung „Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe“ durch die Bezeichnung „younion _ Die Daseinsgewerkschaft“ ersetzt. In Paragraph 60, Absatz 2 und Paragraph 67 h, Absatz 2, Ziffer eins, wird jeweils die Bezeichnung „Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe“ durch die Bezeichnung „younion _ Die Daseinsgewerkschaft“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 66 Abs. 1 wird das Zitat „§ 10 Abs. 1 und 2“ durch das Zitat „§ 10 Abs. 1, 1a und 2“ ersetzt.In Paragraph 66, Absatz eins, wird das Zitat „§ 10 Absatz eins und 2“ durch das Zitat „§ 10 Absatz eins,, 1a und 2“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 110 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Datum „1. Juni 2015“ durch das Datum „1. März 2016“ ersetzt.In Paragraph 110, Absatz 2 und 3 wird jeweils das Datum „1. Juni 2015“ durch das Datum „1. März 2016“ ersetzt.
Artikel II
Die Besoldungsordnung 1994, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 16/2016, wird wie folgt geändert:Die Besoldungsordnung 1994, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 2 Z 1 entfällt die Wortfolge „dem Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974,“. In Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „dem Karenzurlaubsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974,,“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 18 Abs. 3 werden nach dem Wort „Überstellungen“ die Wortfolge „und erstmaligen Ernennungen“ und nach dem Wort „Überstellung“ die Wortfolge „bzw. erstmalige Ernennung“ eingefügt sowie die Wortfolge „vorrückungswirksamen Zeit eines Dienstverhältnisses zur Stadt Wien“ durch die Wortfolge „für das Besoldungsdienstalter wirksamen Zeit (§ 14 Abs. 1 der Dienstordnung 1994)“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz 3, werden nach dem Wort „Überstellungen“ die Wortfolge „und erstmaligen Ernennungen“ und nach dem Wort „Überstellung“ die Wortfolge „bzw. erstmalige Ernennung“ eingefügt sowie die Wortfolge „vorrückungswirksamen Zeit eines Dienstverhältnisses zur Stadt Wien“ durch die Wortfolge „für das Besoldungsdienstalter wirksamen Zeit (Paragraph 14, Absatz eins, der Dienstordnung 1994)“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 40f Abs. 4 letzter Satz entfällt.Paragraph 40 f, Absatz 4, letzter Satz entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 41a Abs. 7 erhalten die bisherigen Z 1 und 2 die Bezeichnungen „2“ und „3“ und wird vor der neuen Z 2 folgende Z 1 eingefügt:In Paragraph 41 a, Absatz 7, erhalten die bisherigen Ziffer eins, und 2 die Bezeichnungen „2“ und „3“ und wird vor der neuen Ziffer 2, folgende Ziffer eins, eingefügt:
An die Stelle des Kalenderjahres tritt das Schuljahr.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 42 Abs. 2 wird das Datum „1. Juni 2015“ durch das Datum „1. März 2016“ ersetzt.In Paragraph 42, Absatz 2, wird das Datum „1. Juni 2015“ durch das Datum „1. März 2016“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Der bisherige § 48g erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; ihm wird folgender Abs. 2 angefügt:Der bisherige Paragraph 48 g, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; ihm wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2Für die Bemessung der den in § 49m Abs. 1 dritter Satz und Abs. 1a genannten Beamten gemäß § 49m Abs. 1b gebührenden Wahrungszulagen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass anstelle der Überleitungsbeträge die Gehaltsbeträge zu erhöhen sind, die den Beamten auf Grund der bis 31. Juli 2015 geltenden Rechtslage in dem in § 49m Abs. 1b genannten Zeitraum gebührt hätten.“Für die Bemessung der den in Paragraph 49 m, Absatz eins, dritter Satz und Absatz eins a, genannten Beamten gemäß Paragraph 49 m, Absatz eins b, gebührenden Wahrungszulagen gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, dass anstelle der Überleitungsbeträge die Gehaltsbeträge zu erhöhen sind, die den Beamten auf Grund der bis 31. Juli 2015 geltenden Rechtslage in dem in Paragraph 49 m, Absatz eins b, genannten Zeitraum gebührt hätten.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 49k Abs. 2 werden der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt: „Für die Beamten, die gemäß § 49k Abs. 1 in der Fassung der 48. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 in die Verwendungsgruppe A 5 übergeleitet wurden, gelten die Gehaltsansätze der Anlage 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gehaltsstufe 4 und des dazu angeführten Betrages die nachstehende Tabelle tritt. Für die Vorrückung in die Gehaltsstufen 5 bis 15 ist § 11 Abs. 2 anzuwenden.“ und in der Tabelle vor der Gehaltsstufe 5 folgende Zeile eingefügt:In Paragraph 49 k, Absatz 2, werden der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt: „Für die Beamten, die gemäß Paragraph 49 k, Absatz eins, in der Fassung der 48. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 in die Verwendungsgruppe A 5 übergeleitet wurden, gelten die Gehaltsansätze der Anlage 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gehaltsstufe 4 und des dazu angeführten Betrages die nachstehende Tabelle tritt. Für die Vorrückung in die Gehaltsstufen 5 bis 15 ist Paragraph 11, Absatz 2, anzuwenden.“ und in der Tabelle vor der Gehaltsstufe 5 folgende Zeile eingefügt:
8.Novellierungsanordnung 8, In § 49l Abs. 1 wird das Zitat „Abs. 2 bis 9“ durch das Zitat „Abs. 2 bis 12“ ersetzt.In Paragraph 49 l, Absatz eins, wird das Zitat „Abs. 2 bis 9“ durch das Zitat „Abs. 2 bis 12“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 49l Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 49 l, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aWird ein Beamter, der sich am 31. Juli 2015 im Ruhestand befunden hat, reaktiviert (§ 69 der Dienstordnung 1994), ist er ungeachtet Abs. 1 erster Satz mit Wirksamkeit der Reaktivierung nach Maßgabe der Abs. 2 bis 12 sowie des § 49m in das neue Besoldungssystem überzuleiten.“Wird ein Beamter, der sich am 31. Juli 2015 im Ruhestand befunden hat, reaktiviert (Paragraph 69, der Dienstordnung 1994), ist er ungeachtet Absatz eins, erster Satz mit Wirksamkeit der Reaktivierung nach Maßgabe der Absatz 2, bis 12 sowie des Paragraph 49 m, in das neue Besoldungssystem überzuleiten.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 49l Abs. 5 wird die Wortfolge „die der Beamte mit Ablauf des 31. Juli 2015 ohne die erfolgte Zuerkennung erreicht hätte, in jene Gehaltsstufe erforderlich ist, die der Bemessung des Gehalts im Überleitungsmonat zugrunde gelegt wurde“ durch die Wortfolge „in die der Beamte ohne die erfolgte Zuerkennung übergeleitet worden wäre, in die Gehaltsstufe, in die er auf Grund der Zuerkennung tatsächlich übergeleitet wurde, erforderlich ist“ ersetzt.In Paragraph 49 l, Absatz 5, wird die Wortfolge „die der Beamte mit Ablauf des 31. Juli 2015 ohne die erfolgte Zuerkennung erreicht hätte, in jene Gehaltsstufe erforderlich ist, die der Bemessung des Gehalts im Überleitungsmonat zugrunde gelegt wurde“ durch die Wortfolge „in die der Beamte ohne die erfolgte Zuerkennung übergeleitet worden wäre, in die Gehaltsstufe, in die er auf Grund der Zuerkennung tatsächlich übergeleitet wurde, erforderlich ist“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 49l werden nach Abs. 6 folgende Abs. 6a und 6b eingefügt:In Paragraph 49 l, werden nach Absatz 6, folgende Absatz 6 a, und 6b eingefügt:
„(6a)Absatz 6 aDas nach den Abs. 3 bis 6 und 12 festgesetzte Besoldungsdienstalter ist auch der Bemessung der Bezüge für Zeiten vor dem 1. August 2015 zugrunde zu legen. Eine Neubemessung der gebührenden Bezüge und Nebengebühren hat für Zeiten vor dem 1. August 2015 ausschließlich auf Antrag des Beamten zu erfolgen. Alle vor dem Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2015 (1. August 2015) geltenden Bestimmungen über die Beträge für Bezüge und Vergütungen und die weiteren dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen sind dabei in der jeweils geltenden Fassung unverändert anzuwenden, soweit ihre Anwendung nicht durch diese Novelle ausgeschlossen wurde. § 11 Abs. 1 bis 3 ist daher ausschließlich in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015 anzuwenden, für die Einstufung und Vorrückung ist somit auch für Zeiten vor dem 1. August 2015 ausschließlich das nach den Abs. 3 bis 6 und 12 festgesetzte Besoldungsdienstalter maßgebend.Das nach den Absatz 3, bis 6 und 12 festgesetzte Besoldungsdienstalter ist auch der Bemessung der Bezüge für Zeiten vor dem 1. August 2015 zugrunde zu legen. Eine Neubemessung der gebührenden Bezüge und Nebengebühren hat für Zeiten vor dem 1. August 2015 ausschließlich auf Antrag des Beamten zu erfolgen. Alle vor dem Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2015 (1. August 2015) geltenden Bestimmungen über die Beträge für Bezüge und Vergütungen und die weiteren dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen sind dabei in der jeweils geltenden Fassung unverändert anzuwenden, soweit ihre Anwendung nicht durch diese Novelle ausgeschlossen wurde. Paragraph 11, Absatz eins, bis 3 ist daher ausschließlich in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015 anzuwenden, für die Einstufung und Vorrückung ist somit auch für Zeiten vor dem 1. August 2015 ausschließlich das nach den Absatz 3, bis 6 und 12 festgesetzte Besoldungsdienstalter maßgebend.
(6b)Absatz 6 bBei der Neubemessung von Bezügen und Nebengebühren für Zeiten vor dem 1. August 2015 ist das nach den Abs. 3 bis 6 und 12 festgesetzte Besoldungsdienstalter jeweils entsprechend um die Dauer der vor dem 1. August 2015 liegenden für die Vorrückung wirksam gewordenen Zeiten zu vermindern. Zusätzlich ist zur Wahrung der bereits empfangenen Bezüge und Nebengebühren von einem nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verbesserten Besoldungsdienstalter auszugehen:Bei der Neubemessung von Bezügen und Nebengebühren für Zeiten vor dem 1. August 2015 ist das nach den Absatz 3, bis 6 und 12 festgesetzte Besoldungsdienstalter jeweils entsprechend um die Dauer der vor dem 1. August 2015 liegenden für die Vorrückung wirksam gewordenen Zeiten zu vermindern. Zusätzlich ist zur Wahrung der bereits empfangenen Bezüge und Nebengebühren von einem nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verbesserten Besoldungsdienstalter auszugehen:
um acht Jahre verbessert: in den Verwendungsgruppen A, A 1, A 2, A 3, A 5, KA 1 und KA 2;
um vier Jahre verbessert: in den Verwendungsgruppen K 1, K 2, L1, L 2a2 und L 2a1;
um zwei Jahre verbessert: in allen anderen Verwendungsgruppen.
Diese Verbesserung des Besoldungsdienstalters ist ausschließlich für die besoldungsrechtliche Stellung vor dem 1. August 2015 maßgebend und hat keine Auswirkungen auf die bereits erfolgte Überleitung und die ab dem 1. August 2015 gebührenden Bezüge.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 49l werden folgende Abs. 10 bis 12 angefügt:Paragraph 49 l, werden folgende Absatz 10, bis 12 angefügt:
„(10)Absatz 10Die Wahrungszulagen gemäß Abs. 6 und 9 gelten als Gehaltsbestandteil.Die Wahrungszulagen gemäß Absatz 6, und 9 gelten als Gehaltsbestandteil.
(11)Absatz 11Auf den Beamten der Verwendungsgruppe LKA und R sind die Abs. 3 bis 9 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:Auf den Beamten der Verwendungsgruppe LKA und R sind die Absatz 3, bis 9 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Die erste Vorrückung nach der Überleitung erfolgt nach dem Zeitraum, der in § 11 Abs. 3 für die Gehaltsstufe, in die der Beamte im Überleitungsmonat eingereiht war, vorgesehen ist. Ist dieser Zeitraum länger als jener, der in § 11 Abs. 3 für die Gehaltsstufe, in der der Beamte nach der Überleitung eingereiht ist, vorgesehen ist, verringert sich sein Besoldungsdienstalter (Abs. 3) um ein Jahr. Durch die Verringerung des Besoldungsdienstalters tritt keine Veränderung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten nach der Überleitung ein.Die erste Vorrückung nach der Überleitung erfolgt nach dem Zeitraum, der in Paragraph 11, Absatz 3, für die Gehaltsstufe, in die der Beamte im Überleitungsmonat eingereiht war, vorgesehen ist. Ist dieser Zeitraum länger als jener, der in Paragraph 11, Absatz 3, für die Gehaltsstufe, in der der Beamte nach der Überleitung eingereiht ist, vorgesehen ist, verringert sich sein Besoldungsdienstalter (Absatz 3,) um ein Jahr. Durch die Verringerung des Besoldungsdienstalters tritt keine Veränderung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten nach der Überleitung ein.
Abweichend von Abs. 7 erhöht sich das Besoldungsdienstalter mit der Vorrückung in die Überleitungsstufe um die um eins verminderte Anzahl der Jahre, die in § 11 Abs. 3 für die Vorrückung aus dieser Gehaltsstufe vorgesehen ist.Abweichend von Absatz 7, erhöht sich das Besoldungsdienstalter mit der Vorrückung in die Überleitungsstufe um die um eins verminderte Anzahl der Jahre, die in Paragraph 11, Absatz 3, für die Vorrückung aus dieser Gehaltsstufe vorgesehen ist.
Die Wahrungszulage gemäß Abs. 9 entspricht jenem Vielfachen des Fehlbetrages vom Überleitungsbetrag auf das Gehalt der Überleitungsstufe, welches dem Wert der Erhöhung des Besoldungsdienstalters gemäß Z 2 in Jahren entspricht.Die Wahrungszulage gemäß Absatz 9, entspricht jenem Vielfachen des Fehlbetrages vom Überleitungsbetrag auf das Gehalt der Überleitungsstufe, welches dem Wert der Erhöhung des Besoldungsdienstalters gemäß Ziffer 2, in Jahren entspricht.
(12)Absatz 12Das Besoldungsdienstalter des Beamten, der im Überleitungsmonat in die Gehaltsstufe 19 der Verwendungsgruppen KA 1 oder KA 3 oder in die Gehaltsstufe 18 der Verwendungsgruppe KA 2 eingereiht ist, erhöht sich bei der Überleitung gemäß Abs. 3 erster Satz um zwei Jahre; seine besoldungsrechtliche Stellung verbessert sich um eine Gehaltsstufe.“Das Besoldungsdienstalter des Beamten, der im Überleitungsmonat in die Gehaltsstufe 19 der Verwendungsgruppen KA 1 oder KA 3 oder in die Gehaltsstufe 18 der Verwendungsgruppe KA 2 eingereiht ist, erhöht sich bei der Überleitung gemäß Absatz 3, erster Satz um zwei Jahre; seine besoldungsrechtliche Stellung verbessert sich um eine Gehaltsstufe.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 49m Abs. 1 werden im dritten Satz nach dem Wort „bemessen“ ein Beistrich und die Wortfolge „sofern Abs. 1a nicht anderes vorsieht“ eingefügt.In Paragraph 49 m, Absatz eins, werden im dritten Satz nach dem Wort „bemessen“ ein Beistrich und die Wortfolge „sofern Absatz eins a, nicht anderes vorsieht“ eingefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, Nach § 49m Abs. 1 werden folgende Abs. 1a bis 1d eingefügt:Nach Paragraph 49 m, Absatz eins, werden folgende Absatz eins a bis 1d eingefügt:
„(1a)Absatz eins aDie Beamten der Verwendungsgruppen A 1, A 2 und A 3, welche die Voraussetzungen des § 49l Abs. 1 erster Satz oder Abs. 1a erfüllen, sind unter den in Abs. 1 dritter Satz genannten Voraussetzungen in die Gehaltsstufe 1 ihrer Verwendungsgruppe überzuleiten. Ihr Besoldungsdienstalter beträgt mit Wirksamkeit der Überleitung null Jahre. Im Übrigen ist § 49l nicht anzuwenden.Die Beamten der Verwendungsgruppen A 1, A 2 und A 3, welche die Voraussetzungen des Paragraph 49 l, Absatz eins, erster Satz oder Absatz eins a, erfüllen, sind unter den in Absatz eins, dritter Satz genannten Voraussetzungen in die Gehaltsstufe 1 ihrer Verwendungsgruppe überzuleiten. Ihr Besoldungsdienstalter beträgt mit Wirksamkeit der Überleitung null Jahre. Im Übrigen ist Paragraph 49 l, nicht anzuwenden.
(1b)Absatz eins bWäre der Beamte, auf den Abs. 1 dritter Satz oder Abs. 1a anzuwenden ist, nach der bis 31. Juli 2015 geltenden Rechtslage früher als nach der ab 1. August 2015 geltenden Rechtslage in eine den Gehaltsbetrag vom August 2015 übersteigende Gehaltsstufe vorgerückt, erhält er vom Zeitpunkt, in dem diese Vorrückung erfolgt wäre, bis zum Zeitpunkt, in dem er nach der ab 1. August 2015 geltenden Rechtslage in die den Gehaltsbetrag vom August 2015 übersteigende Gehaltsstufe vorrückt, eine ruhegenussfähige Wahrungszulage in der Höhe, die dem Ermittlungsergebnis gemäß Abs. 1c entspricht. Ergibt sich aus Abs. 1c ein negativer Wert, besteht kein Anspruch auf eine Wahrungszulage. Auf die Wahrungszulage ist § 49l Abs. 10 sinngemäß anzuwenden.Wäre der Beamte, auf den Absatz eins, dritter Satz oder Absatz eins a, anzuwenden ist, nach der bis 31. Juli 2015 geltenden Rechtslage früher als nach der ab 1. August 2015 geltenden Rechtslage in eine den Gehaltsbetrag vom August 2015 übersteigende Gehaltsstufe vorgerückt, erhält er vom Zeitpunkt, in dem diese Vorrückung erfolgt wäre, bis zum Zeitpunkt, in dem er nach der ab 1. August 2015 geltenden Rechtslage in die den Gehaltsbetrag vom August 2015 übersteigende Gehaltsstufe vorrückt, eine ruhegenussfähige Wahrungszulage in der Höhe, die dem Ermittlungsergebnis gemäß Absatz eins c, entspricht. Ergibt sich aus Absatz eins c, ein negativer Wert, besteht kein Anspruch auf eine Wahrungszulage. Auf die Wahrungszulage ist Paragraph 49 l, Absatz 10, sinngemäß anzuwenden.
(1c)Absatz eins cDie Höhe der Wahrungszulage gemäß Abs. 1b ist wie folgt zu ermitteln:Die Höhe der Wahrungszulage gemäß Absatz eins b, ist wie folgt zu ermitteln:
der Fehlbetrag von dem Gehalt, das nach der ab 1. August 2015 geltenden Rechtslage für August 2015 gebührt, auf das Gehalt, das nach der bis 31. Juli 2015 geltenden Rechtslage bei Vorrückung in die diesen Gehaltsbetrag übersteigende Gehaltsstufe gebührt hätte, ist mit der Anzahl der Monate zu vervielfachen, für die gemäß Abs. 1b Anspruch auf die Wahrungszulage besteht;der Fehlbetrag von dem Gehalt, das nach der ab 1. August 2015 geltenden Rechtslage für August 2015 gebührt, auf das Gehalt, das nach der bis 31. Juli 2015 geltenden Rechtslage bei Vorrückung in die diesen Gehaltsbetrag übersteigende Gehaltsstufe gebührt hätte, ist mit der Anzahl der Monate zu vervielfachen, für die gemäß Absatz eins b, Anspruch auf die Wahrungszulage besteht;
der Fehlbetrag von dem Gehalt, das nach der bis 31. Juli 2015 geltenden Rechtslage für August 2015 gebührt hätte, auf das Gehalt, das nach der ab 1. August 2015 geltenden Rechtslage für August 2015 gebührt, ist mit der Anzahl der Monate zu vervielfachen, die zwischen dem 1. August 2015 und dem Zeitpunkt liegen, in dem der Beamte nach der bis 31. Juli 2015 geltenden Rechtslage in die nächste Gehaltsstufe vorgerückt wäre;
das Ergebnis der Berechnung zu Z 1 ist um das Ergebnis der Berechnung zu Z 2 zu vermindern und sodann durch die Anzahl der Monate zu teilen, für die gemäß Abs. 1b Anspruch auf die Wahrungszulage besteht; das Ergebnis der Berechnung zu Ziffer eins, ist um das Ergebnis der Berechnung zu Ziffer 2, zu vermindern und sodann durch die Anzahl der Monate zu teilen, für die gemäß Absatz eins b, Anspruch auf die Wahrungszulage besteht;
das Ergebnis der Berechnung zu Z 3 entspricht der monatlichen Wahrungszulage; diese ist auf ganze Centbeträge aufzurunden.das Ergebnis der Berechnung zu Ziffer 3, entspricht der monatlichen Wahrungszulage; diese ist auf ganze Centbeträge aufzurunden.
(1d)Absatz eins dVerlängert sich der Zeitraum bis zur Vorrückung in eine den Gehaltsbetrag vom August 2015 übersteigende Gehaltsstufe durch die Neubemessung des Besoldungsdienstalters gemäß Abs. 1 dritter Satz oder Abs. 1a im Vergleich zu der vor 1. August 2015 anzuwendenden Rechtslage bei einem BeamtenVerlängert sich der Zeitraum bis zur Vorrückung in eine den Gehaltsbetrag vom August 2015 übersteigende Gehaltsstufe durch die Neubemessung des Besoldungsdienstalters gemäß Absatz eins, dritter Satz oder Absatz eins a, im Vergleich zu der vor 1. August 2015 anzuwendenden Rechtslage bei einem Beamten
einer Verwendungsgruppe gemäß § 49l Abs. 7 Z 1 um mehr als sechs Monate,einer Verwendungsgruppe gemäß Paragraph 49 l, Absatz 7, Ziffer eins, um mehr als sechs Monate,
einer Verwendungsgruppe gemäß § 49l Abs. 7 Z 2 um mehr als ein Jahr und sechs Monate,einer Verwendungsgruppe gemäß Paragraph 49 l, Absatz 7, Ziffer 2, um mehr als ein Jahr und sechs Monate,
einer Verwendungsgruppe gemäß § 49l Abs. 7 Z 3 um mehr als ein Jahr,einer Verwendungsgruppe gemäß Paragraph 49 l, Absatz 7, Ziffer 3, um mehr als ein Jahr,
ist das Besoldungsdienstalter dieses Beamten um den Zeitraum zu erhöhen, der erforderlich ist, damit die Verlängerung des Vorrückungszeitraumes die in den Z 1 bis 3 jeweils angeführte Dauer nicht überschreitet. Die Erhöhung des Besoldungsdienstalters wird mit dem Zeitpunkt wirksam, in dem der Beamte auf Grund der ab 1. August 2015 geltenden Rechtslage in eine den Gehaltsbetrag vom August 2015 übersteigende Gehaltsstufe vorrückt.“ist das Besoldungsdienstalter dieses Beamten um den Zeitraum zu erhöhen, der erforderlich ist, damit die Verlängerung des Vorrückungszeitraumes die in den Ziffer eins, bis 3 jeweils angeführte Dauer nicht überschreitet. Die Erhöhung des Besoldungsdienstalters wird mit dem Zeitpunkt wirksam, in dem der Beamte auf Grund der ab 1. August 2015 geltenden Rechtslage in eine den Gehaltsbetrag vom August 2015 übersteigende Gehaltsstufe vorrückt.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 49m Abs. 3 werden nach der Wortfolge „in der Gehaltsstufe“ ein Beistrich und die Wortfolge „oder eines entsprechenden Besoldungsdienstalters“ eingefügt.In Paragraph 49 m, Absatz 3, werden nach der Wortfolge „in der Gehaltsstufe“ ein Beistrich und die Wortfolge „oder eines entsprechenden Besoldungsdienstalters“ eingefügt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 49m Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: Paragraph 49 m, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Wird dem Beamten vor der Vorrückung in die Zielstufe eine außerordentliche Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe (§ 11 Abs. 5) zuerkannt, sind sein Besoldungsdienstalter und seine Wahrungszulage ab dem Tag der Wirksamkeit der außerordentlichen Vorrückung so zu bemessen, als wäre die außerordentliche Vorrückung bereits zum ersten Tag des Überleitungsmonats wirksam geworden.“„Wird dem Beamten vor der Vorrückung in die Zielstufe eine außerordentliche Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe (Paragraph 11, Absatz 5,) zuerkannt, sind sein Besoldungsdienstalter und seine Wahrungszulage ab dem Tag der Wirksamkeit der außerordentlichen Vorrückung so zu bemessen, als wäre die außerordentliche Vorrückung bereits zum ersten Tag des Überleitungsmonats wirksam geworden.“
17.Novellierungsanordnung 17, Nach § 49n Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 49 n, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aAbs. 1 ist auf die gemäß § 49b Abs. 1 der Vertragsbedienstetenordnung 1995 zu bemessenden Ausbildungsbeiträge nicht anzuwenden.“Absatz eins, ist auf die gemäß Paragraph 49 b, Absatz eins, der Vertragsbedienstetenordnung 1995 zu bemessenden Ausbildungsbeiträge nicht anzuwenden.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 49n Abs. 3 wird das Wort „Zielstufe“ durch das Wort „Überleitungsstufe“ ersetzt.In Paragraph 49 n, Absatz 3, wird das Wort „Zielstufe“ durch das Wort „Überleitungsstufe“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 49n Abs. 4 wird die Wortfolge „38. Novelle zur Dienstordnung 1994“ durch die Wortfolge „49. Novelle zur Besoldungsordnung 1994“ ersetzt.In Paragraph 49 n, Absatz 4, wird die Wortfolge „38. Novelle zur Dienstordnung 1994“ durch die Wortfolge „49. Novelle zur Besoldungsordnung 1994“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, § 49n wird folgender Abs. 5 angefügt:Paragraph 49 n, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Den gemäß § 49l übergeleiteten und den in § 49m Abs. 5 genannten Bediensteten bleiben Zeiten, die bis 31. Juli 2015 gemäß § 39 Abs. 2 und 2a für den Eintritt der Dienstjubiläen zu berücksichtigen waren, gewahrt.“Den gemäß Paragraph 49 l, übergeleiteten und den in Paragraph 49 m, Absatz 5, genannten Bediensteten bleiben Zeiten, die bis 31. Juli 2015 gemäß Paragraph 39, Absatz 2, und 2a für den Eintritt der Dienstjubiläen zu berücksichtigen waren, gewahrt.“
21.Novellierungsanordnung 21, In der Anlage 1 zur Besoldungsordnung 1994 wird im Schema II KA der Verwendungsgruppe KA 1 folgende Beamtengruppe angefügt:In der Anlage 1 zur Besoldungsordnung 1994 wird im Schema römisch II KA der Verwendungsgruppe KA 1 folgende Beamtengruppe angefügt:
„Prüfer/Prüferinnen des Stadtrechnungshofes, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten“
Artikel III
Die Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 16/2016, wird wie folgt geändert:Die Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 8 wird das Zitat „§ 1 Abs. 2 Z 3“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 2 Z 3 und 6“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 8, wird das Zitat „§ 1 Absatz 2, Ziffer 3 “, durch das Zitat „§ 1 Absatz 2, Ziffer 3, und 6“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 17 Abs. 1 Z 7 wird nach dem Wort „Überleitungsbeträge“ die Wortfolge „und für die Bemessung der den in § 49m Abs. 1 dritter Satz und Abs. 1a der Besoldungsordnung 1994 genannten Bediensteten gemäß § 49m Abs. 1b der Besoldungsordnung 1994 nach dem 31. Dezember 2015 gebührenden Wahrungszulagen die Gehaltsbeträge, die den Bediensteten auf Grund der bis 31. Juli 2015 geltenden Rechtslage in dem in § 49m Abs. 1b der Besoldungsordnung 1994 genannten Zeitraum gebührt hätten,“ eingefügt.In Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 7, wird nach dem Wort „Überleitungsbeträge“ die Wortfolge „und für die Bemessung der den in Paragraph 49 m, Absatz eins, dritter Satz und Absatz eins a, der Besoldungsordnung 1994 genannten Bediensteten gemäß Paragraph 49 m, Absatz eins b, der Besoldungsordnung 1994 nach dem 31. Dezember 2015 gebührenden Wahrungszulagen die Gehaltsbeträge, die den Bediensteten auf Grund der bis 31. Juli 2015 geltenden Rechtslage in dem in Paragraph 49 m, Absatz eins b, der Besoldungsordnung 1994 genannten Zeitraum gebührt hätten,“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 19 Abs. 5 erster Satz entfallen nach dem Wort „Monatsbezug“ der Beistrich und die Wortfolge „die Ersatzleistung gemäß § 21 der Besoldungsordnung 1994“. In Paragraph 19, Absatz 5, erster Satz entfallen nach dem Wort „Monatsbezug“ der Beistrich und die Wortfolge „die Ersatzleistung gemäß Paragraph 21, der Besoldungsordnung 1994“.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 23 Abs. 4 Z 1 wird das Zitat „§ 34 Abs. 4 Z 3 und 4“ durch das Zitat „§ 34 Abs. 5 Z 3 und 4“ ersetzt.In Paragraph 23, Absatz 4, Ziffer eins, wird das Zitat „§ 34 Absatz 4, Ziffer 3, und 4“ durch das Zitat „§ 34 Absatz 5, Ziffer 3, und 4“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 31 Abs. 2 lautet:Paragraph 31, Absatz 2, lautet:
„(2) Abs. 1 gilt auch für die Vertragsbedienstete, die gemäß § 144 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811, Elternteil ist.“„(2) Absatz eins, gilt auch für die Vertragsbedienstete, die gemäß Paragraph 144, Absatz 2 und 3 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811, Elternteil ist.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 31 Abs. 4 wird das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 1 und 2“ ersetzt. In Paragraph 31, Absatz 4, wird das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 1 und 2“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 31 Abs. 5 wird in Z 1 das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 1 und 2“ ersetzt und im zweiten Satz jeweils das Zitat „Abs. 1 oder 3“ durch das Zitat „Abs. 1 bis 3“ ersetzt.In Paragraph 31, Absatz 5, wird in Ziffer eins, das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 1 und 2“ ersetzt und im zweiten Satz jeweils das Zitat „Abs. 1 oder 3“ durch das Zitat „Abs. 1 bis 3“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 31 Abs. 7 letzter Satz und Abs. 9 wird jeweils das Zitat „Abs. 1 oder 3“ durch das Zitat „Abs. 1 bis 3“ ersetzt.In Paragraph 31, Absatz 7, letzter Satz und Absatz 9, wird jeweils das Zitat „Abs. 1 oder 3“ durch das Zitat „Abs. 1 bis 3“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 32 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 32, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aAbs. 1, der zweite Satz jedoch nur soweit er sich auf § 31b bezieht, gilt auch für die Vertragsbedienstete, die gemäß § 144 Abs. 2 und 3 ABGB Elternteil ist.“Absatz eins,, der zweite Satz jedoch nur soweit er sich auf Paragraph 31 b, bezieht, gilt auch für die Vertragsbedienstete, die gemäß Paragraph 144, Absatz 2, und 3 ABGB Elternteil ist.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 48c Abs. 1 und § 54h Abs. 2 Z 1 wird jeweils die Bezeichnung „Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe“ durch die Bezeichnung „younion _ Die Daseinsgewerkschaft“ ersetzt. In Paragraph 48 c, Absatz eins und Paragraph 54 h, Absatz 2, Ziffer eins, wird jeweils die Bezeichnung „Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe“ durch die Bezeichnung „younion _ Die Daseinsgewerkschaft“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 49 Abs. 1 wird das Zitat „§ 10 Abs. 1 und 2“ durch das Zitat „§ 10 Abs. 1, 1a und 2“ ersetzt.In Paragraph 49, Absatz eins, wird das Zitat „§ 10 Absatz eins und 2“ durch das Zitat „§ 10 Absatz eins,, 1a und 2“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 54h Abs. 1 letzter Satz wird die Wortfolge „des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches“ durch den Ausdruck „ABGB“ ersetzt.In Paragraph 54 h, Absatz eins, letzter Satz wird die Wortfolge „des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches“ durch den Ausdruck „ABGB“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 62c samt Überschrift entfällt.Paragraph 62 c, samt Überschrift entfällt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 64 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Datum „1. Juni 2015“ durch das Datum „1. März 2016“ ersetzt.In Paragraph 64, Absatz 2, und 3 wird jeweils das Datum „1. Juni 2015“ durch das Datum „1. März 2016“ ersetzt.
Artikel IV
Das Wiener Personalvertretungsgesetz, LGBl. Nr. 49/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 28/2015, wird wie folgt geändert:Das Wiener Personalvertretungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 3 und § 45 Abs. 2 wird jeweils die Bezeichnung „Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe“ durch die Bezeichnung „younion _ Die Daseinsgewerkschaft“ ersetzt. In Paragraph 2, Absatz 3 und Paragraph 45, Absatz 2, wird jeweils die Bezeichnung „Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe“ durch die Bezeichnung „younion _ Die Daseinsgewerkschaft“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 50 Abs. 2 wird das Datum „1. Juni 2015“ durch das Datum „1. März 2016“ ersetzt.In Paragraph 50, Absatz 2, wird das Datum „1. Juni 2015“ durch das Datum „1. März 2016“ ersetzt.
Artikel V
Das Wiener Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 34/2014, wird wie folgt geändert:Das Wiener Gleichbehandlungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 18 Abs. 5 Z 1, § 19 Abs. 5 und § 24 Abs. 6 wird jeweils die Bezeichnung „Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe“ durch die Bezeichnung „younion _ Die Daseinsgewerkschaft“ ersetzt. In Paragraph 18, Absatz 5, Ziffer eins,, Paragraph 19, Absatz 5 und Paragraph 24, Absatz 6, wird jeweils die Bezeichnung „Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe“ durch die Bezeichnung „younion _ Die Daseinsgewerkschaft“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 46 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Datum „1. Juli 2014“ durch das Datum „1. März 2016“ ersetzt.In Paragraph 46, Absatz 2 und 3 wird jeweils das Datum „1. Juli 2014“ durch das Datum „1. März 2016“ ersetzt.
Artikel VI
Das Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz, LGBl. Nr. 45/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 34/2014, wird wie folgt geändert:Das Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 8 wird die Bezeichnung „Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe“ durch die Bezeichnung „younion _ Die Daseinsgewerkschaft“ ersetzt. In Paragraph 8, wird die Bezeichnung „Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe“ durch die Bezeichnung „younion _ Die Daseinsgewerkschaft“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 18 Abs. 1 Z 4 lit. a wird das Zitat „§ 18f Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978“ durch das Zitat „§ 93 Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015“ ersetzt. In Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, wird das Zitat „§ 18f Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978“ durch das Zitat „§ 93 Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016, BGBl. römisch eins Nr. 34/2015“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 22 Abs. 2 wird das Datum „1. Juli 2014“ durch das Datum „1. März 2016“ ersetzt.In Paragraph 22, Absatz 2, wird das Datum „1. Juli 2014“ durch das Datum „1. März 2016“ ersetzt.
Artikel VII
Es treten in Kraft:
Art. II Z 4 mit 2. August 2004,Art. römisch II Ziffer 4, mit 2. August 2004,
Art. II Z 2, 3 und 7 bis 20 mit 1. August 2015, Art. römisch II Ziffer 2,, 3 und 7 bis 20 mit 1. August 2015,
Art. II Z 6 und Art. III Z 2 mit 1. Jänner 2016 undArt. römisch II Ziffer 6 und Art. römisch III Ziffer 2, mit 1. Jänner 2016 und
Art. I, Art. II Z 1, 5 und 21, Art. III Z 1, 3 und 4 bis 14, Art. IV, Art. V und Art. VI mit dem der Kundmachung folgenden Tag.Art. römisch eins, Art. römisch II Ziffer eins,, 5 und 21, Art. römisch III Ziffer eins,, 3 und 4 bis 14, Art. römisch IV, Art. römisch fünf und Art. römisch VI mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
Der Landeshauptmann: Häupl | Der Landesamtsdirektor: Hechtner |
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