LANDESGESETZBLATT
FÜR WIEN

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 4. Juli 2016

30. Verordnung:

Neubauverordnung 2007; Änderung

Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Neubauverordnung 2007 geändert wird

Aufgrund der Paragraphen 4, 6, 8, 12, 14, 15 und 32 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18 aus 1989,, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 35 aus 2013,, wird verordnet:

Artikel römisch eins

Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Förderung der Errichtung von Wohnungen, Geschäftsräumen, Heimplätzen, Eigenheimen, Kleingartenwohnhäusern und Einrichtungen der kommunalen Infrastruktur im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989 (Neubauverordnung 2007), LGBl. für Wien Nr. 27 aus 2007,, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 18 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Obergrenze der angemessenen Gesamtbaukosten beträgt 1.350 Euro je Quadratmeter Nutzfläche gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, WWFSG 1989.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz 3, wird wie folgt geändert:

Anstelle des Betrages „550 Euro“ tritt der Betrag „450 Euro“.

Folgender Satz wird angefügt:

„Erfolgt die Errichtung der gesetzlich vorgeschriebenen Einstellplätze (Garagen) und Abstellplätze für Kraftfahrzeuge nicht zur Gänze auf jener Liegenschaft, auf welcher sich auch das zu fördernde Wohngebäude befindet, so können die Gesamtbaukosten um einen Kostenbeitrag im Ausmaß von bis zu 9.000 Euro je alternativer Pflichtstellplatzbereitstellung vermehrt werden, wobei die Mehrkostenobergrenze (450 Euro) je Quadratmeter Nutzfläche nicht überschritten werden darf.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 7, werden folgende Paragraphen 7 a und 7 b, jeweils samt Überschrift, eingefügt:

„Förderung der Errichtung von Mietwohnungen ohne Finanzierungsbeitrag gemäß Paragraph 69, WWFSG 1989

Paragraph 7 a,

 Neben der Förderung nach Paragraph 3, kann ein nichtrückzahlbarer Zuschuss im Ausmaß von 260 Euro je Quadratmeter Wohnnutzfläche für tatsächlich angefallene Baukosten gemäß Paragraph eins, gewährt werden, wenn die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber keinen Finanzierungsbeitrag gemäß Paragraph 69, Absatz eins, WWFSG 1989 begehrt.

Förderung der Errichtung von Mietwohnungen in Leichtbauweise

Paragraph 7 b,

  1. Absatz eins,Anstelle der Förderung nach Paragraphen 3 bis 7 a kann für tatsächlich angefallene Baukosten anlässlich der Errichtung von Mietwohnungen in Leichtbauweise ein nichtrückzahlbarer Zuschuss bis zu 600 Euro je Quadratmeter Wohnnutzfläche gewährt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Obergrenze der angemessenen Gesamtbaukosten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, nicht überschritten wird,
    2. Ziffer 2
      ab der Fertigstellungsanzeige gemäß Paragraph 128, der Bauordnung für Wien die Bestandsdauer des Gebäudes voraussichtlich 15 Jahre nicht überschreiten wird und
    3. Ziffer 3
      der Mietzinsbildung zumindest ein Fixbetrag von 600 Euro je Quadratmeter Wohnnutzfläche gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Ziffer 2, WWFSG 1989 zugrunde gelegt wird.
  2. Absatz 2,Sollte das Gebäude gemäß Paragraph 71, oder Paragraph 71 c, Bauordnung für Wien nur für eine bestimmte Zeit bewilligt worden sein, kann ein weiterer nichtrückzahlbarer Zuschuss bis zu 150 Euro je Quadratmeter Wohnnutzfläche für tatsächlich angefallene Kosten für den Abbau des Gebäudes (inklusive Abbrucharbeiten des Fundaments und dessen Entsorgung) und den Wiederaufbau auf einem anderen Grundstück gewährt werden.
  3. Absatz 3,Sollte die Bestandsdauer des Gebäudes 15 Jahre überschreiten, ist der gewährte Zuschuss im Ausmaß von 2,50 Euro je Quadratmeter Wohnnutzfläche je Monat bis maximal zum Ende der Bestandsdauer zurückzubezahlen.“

Artikel römisch zwei

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Häupl