Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Neubauverordnung 2007 geändert wird
Aufgrund der §§ 4, 6, 8, 12, 14, 15 und 32 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 35/2013, wird verordnet:Aufgrund der Paragraphen 4,, 6, 8, 12, 14, 15 und 32 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 35/2013, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Förderung der Errichtung von Wohnungen, Geschäftsräumen, Heimplätzen, Eigenheimen, Kleingartenwohnhäusern und Einrichtungen der kommunalen Infrastruktur im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989 (Neubauverordnung 2007), LGBl. für Wien Nr. 27/2007, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 18/2012, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Obergrenze der angemessenen Gesamtbaukosten beträgt 1.350 Euro je Quadratmeter Nutzfläche gemäß § 2 Z 9 WWFSG 1989.“Die Obergrenze der angemessenen Gesamtbaukosten beträgt 1.350 Euro je Quadratmeter Nutzfläche gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, WWFSG 1989.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:Paragraph eins, Absatz 3, wird wie folgt geändert:
Anstelle des Betrages „550 Euro“ tritt der Betrag „450 Euro“.
Folgender Satz wird angefügt:
„Erfolgt die Errichtung der gesetzlich vorgeschriebenen Einstellplätze (Garagen) und Abstellplätze für Kraftfahrzeuge nicht zur Gänze auf jener Liegenschaft, auf welcher sich auch das zu fördernde Wohngebäude befindet, so können die Gesamtbaukosten um einen Kostenbeitrag im Ausmaß von bis zu 9.000 Euro je alternativer Pflichtstellplatzbereitstellung vermehrt werden, wobei die Mehrkostenobergrenze (450 Euro) je Quadratmeter Nutzfläche nicht überschritten werden darf.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 7 werden folgende §§ 7a und 7b, jeweils samt Überschrift, eingefügt:Nach Paragraph 7, werden folgende Paragraphen 7 a und 7b, jeweils samt Überschrift, eingefügt:
„Förderung der Errichtung von Mietwohnungen ohne Finanzierungsbeitrag gemäß § 69 WWFSG 1989„Förderung der Errichtung von Mietwohnungen ohne Finanzierungsbeitrag gemäß Paragraph 69, WWFSG 1989
§ 7a.Paragraph 7 a,
Neben der Förderung nach § 3 kann ein nichtrückzahlbarer Zuschuss im Ausmaß von 260 Euro je Quadratmeter Wohnnutzfläche für tatsächlich angefallene Baukosten gemäß § 1 gewährt werden, wenn die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber keinen Finanzierungsbeitrag gemäß § 69 Abs. 1 WWFSG 1989 begehrt. Neben der Förderung nach Paragraph 3, kann ein nichtrückzahlbarer Zuschuss im Ausmaß von 260 Euro je Quadratmeter Wohnnutzfläche für tatsächlich angefallene Baukosten gemäß Paragraph eins, gewährt werden, wenn die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber keinen Finanzierungsbeitrag gemäß Paragraph 69, Absatz eins, WWFSG 1989 begehrt.
Förderung der Errichtung von Mietwohnungen in Leichtbauweise
§ 7b.Paragraph 7 b,
(1)Absatz einsAnstelle der Förderung nach §§ 3 bis 7a kann für tatsächlich angefallene Baukosten anlässlich der Errichtung von Mietwohnungen in Leichtbauweise ein nichtrückzahlbarer Zuschuss bis zu 600 Euro je Quadratmeter Wohnnutzfläche gewährt werden, wennAnstelle der Förderung nach Paragraphen 3 bis 7a kann für tatsächlich angefallene Baukosten anlässlich der Errichtung von Mietwohnungen in Leichtbauweise ein nichtrückzahlbarer Zuschuss bis zu 600 Euro je Quadratmeter Wohnnutzfläche gewährt werden, wenn
die Obergrenze der angemessenen Gesamtbaukosten gemäß § 1 Abs. 1 nicht überschritten wird,die Obergrenze der angemessenen Gesamtbaukosten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, nicht überschritten wird,
ab der Fertigstellungsanzeige gemäß § 128 der Bauordnung für Wien die Bestandsdauer des Gebäudes voraussichtlich 15 Jahre nicht überschreiten wird undab der Fertigstellungsanzeige gemäß Paragraph 128, der Bauordnung für Wien die Bestandsdauer des Gebäudes voraussichtlich 15 Jahre nicht überschreiten wird und
der Mietzinsbildung zumindest ein Fixbetrag von 600 Euro je Quadratmeter Wohnnutzfläche gemäß § 62 Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2 WWFSG 1989 zugrunde gelegt wird.der Mietzinsbildung zumindest ein Fixbetrag von 600 Euro je Quadratmeter Wohnnutzfläche gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Ziffer 2, WWFSG 1989 zugrunde gelegt wird.
(2)Absatz 2Sollte das Gebäude gemäß § 71 oder § 71c Bauordnung für Wien nur für eine bestimmte Zeit bewilligt worden sein, kann ein weiterer nichtrückzahlbarer Zuschuss bis zu 150 Euro je Quadratmeter Wohnnutzfläche für tatsächlich angefallene Kosten für den Abbau des Gebäudes (inklusive Abbrucharbeiten des Fundaments und dessen Entsorgung) und den Wiederaufbau auf einem anderen Grundstück gewährt werden.Sollte das Gebäude gemäß Paragraph 71, oder Paragraph 71 c, Bauordnung für Wien nur für eine bestimmte Zeit bewilligt worden sein, kann ein weiterer nichtrückzahlbarer Zuschuss bis zu 150 Euro je Quadratmeter Wohnnutzfläche für tatsächlich angefallene Kosten für den Abbau des Gebäudes (inklusive Abbrucharbeiten des Fundaments und dessen Entsorgung) und den Wiederaufbau auf einem anderen Grundstück gewährt werden.
(3)Absatz 3Sollte die Bestandsdauer des Gebäudes 15 Jahre überschreiten, ist der gewährte Zuschuss im Ausmaß von 2,50 Euro je Quadratmeter Wohnnutzfläche je Monat bis maximal zum Ende der Bestandsdauer zurückzubezahlen.“
Artikel II
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl