LANDESGESETZBLATT
FÜR WIEN

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 19. April 2016

19. Gesetz:

Wiener Gentechnik-Vorsorgegesetz; Änderung [CELEX-Nrn.: 32001L0018 und 32015L0412]

Gesetz mit dem das Wiener Gentechnik-Vorsorgegesetz geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Wiener Gentechnik-Vorsorgegesetz, LGBl. für Wien Nr. 53/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 34/2013, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDieses Gesetz dient der Vorsorge und regelt Maßnahmen, um
    1. Ziffer eins
      zur Erhaltung der in genetischer Hinsicht unbeeinträchtigten biologischen Vielfalt jede Beeinträchtigung durch gentechnisch veränderte Organismen zu verhindern, und
    2. Ziffer 2
      die Ausbringung von gentechnisch veränderten Organismen aus öffentlichen Interessen gemäß Paragraph 2, Absatz 7, zu beschränken oder zu untersagen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 2, wird der Ausdruck „73/2004“ durch den Ausdruck „92/2015“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 2, Absatz 6, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7öffentliche Interessen: zwingende Gründe, die eine Beschränkung oder ein Verbot des Ausbringens von GVO erfordern. Diese können insbesondere betreffen:
    1. Ziffer eins
      umweltpolitische Ziele,
    2. Ziffer 2
      die Stadt- und Raumordnung,
    3. Ziffer 3
      die Bodennutzung,
    4. Ziffer 4
      sozioökonomische Auswirkungen,
    5. Ziffer 5
      die Verhinderung des Vorhandenseins von GVO in anderen Erzeugnissen unbeschadet des Artikels 26a der Richtlinie 2001/18/EG,
    6. Ziffer 6
      agrarpolitische Ziele,
    7. Ziffer 7
      die öffentliche Ordnung.“

Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift zu Paragraph 3, lautet:

Ausbringungsbeschränkungen

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 3, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsGVO dürfen nur unter Einhaltung jener Vorsichtsmaßnahmen ausgebracht werden, die eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen (Paragraph 2, Absatz 7,) sowie der Schutzzwecke geschützter Gebiete im Sinne des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 31/2013, und des Wiener Nationalparkgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 37/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 32/2015, nicht erwarten lassen. Die Vorsichtsmaßnahmen müssen dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen, im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, begründet, verhältnismäßig sein und dürfen nicht diskriminierend sein.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz wird nach dem Begriff „Nr. 128/2005“ ein Beistrich gesetzt und wird die Wortfolge „in der Fassung BGBl. römisch II Nr. 77/2011“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 4, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDas Ausbringen von GVO ist nur mit Bewilligung der Behörde zulässig. Der Antrag ist mindestens drei Monate vor dem beabsichtigten Ausbringen schriftlich bei der Behörde einzubringen. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn nach der Lage, Größe und Beschaffenheit der Ausbringungsgrundstücke zu erwarten ist, dass die Ausbringung bei Einhaltung der durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen anzuordnenden Vorsichtsmaßnahmen gemäß Paragraph 3, öffentliche Interessen (Paragraph 2, Absatz 7,) und Schutzzwecke der in Paragraph 3, genannten besonderen Gebiete nicht beeinträchtigt. Werden durch die Ausbringung öffentliche Interessen berührt, die in Rechtsvorschriften anderer Bundesländer oder des Bundes geregelt sind, sind diese zu berücksichtigen. Ist der Anbau eines GVO in einem anderem Bundesland oder EU-Mitgliedstaat untersagt, sind Vorsichtsmaßnahmen gemäß Paragraph 3, anzuordnen, um grenzüberschreitende Verunreinigungen zu vermeiden, es sei denn, solche Maßnahmen sind auf Grund besonderer geografischer Gegebenheiten nicht notwendig. Die Europäische Kommission ist über diese Maßnahmen zu informieren.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 4, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 5 a, samt Überschrift eingefügt:

Ausbringungsverbote

Paragraph 5 a,

  1. Absatz einsDie Landesregierung kann aus öffentlichen Interessen (Paragraph 2, Absatz 7,) durch Verordnung das Ausbringen von GVO bzw. von bestimmten Gruppen von GVO für das gesamte Landesgebiet oder Teile davon verbieten. Das Verbot muss im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, begründet sowie verhältnismäßig sein und darf nicht diskriminierend sein.
  2. Absatz 2Vor Erlassung einer Verordnung nach Absatz eins, sind die Landwirtschaftskammer für Wien und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien anzuhören. Weiters sind auch gemäß Paragraph 19, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2014,, anerkannte Umweltorganisationen anzuhören, sofern deren örtlicher und sachlicher Tätigkeitsbereich von einem derartigen Verbot berührt ist. Der Entwurf ist im Internet öffentlich zugänglich zu machen.
  3. Absatz 3Die Gründe für Ausbringungsbeschränkungen gemäß Paragraphen 3 und 4 sowie für Ausbringungsverbote gemäß Paragraph 5 a, dürfen einer Risikobewertung im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 nicht entgegenstehen. Die Maßnahmen sind der Europäischen Kommission zu übermitteln und dürfen erst nach Ablauf einer Frist von 75 Tagen nach Übermittlung erlassen werden.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 6, Absatz eins, wird nach dem Wort „GVO“ die Wortfolge „trotz eines Verbots oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Wort „GVO“ die Wortfolge „trotz eines Verbots oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 10, wird folgender Paragraph 10 a, samt Überschrift eingefügt:

Bezugnahme auf Richtlinien

Paragraph 10 a,

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie (EG) 2001/18 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, ABl. Nr. L 106 vom 17. April 2001, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, ABl. Nr. L 268 vom 18. Oktober 2003, S. 1;
  2. Ziffer 2
    Richtlinie (EU) 2015/412 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG zu der den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen, ABl. Nr. L 68 vom 13. März 2015, S. 1.“

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Häupl

Der Landesamtsdirektor:

Hechtner