Gesetz, mit dem das Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien – VGWG, LGBl. Nr. 83/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 40/2014, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien – VGWG, Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
Artikel I
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, eingefügt:
„Zuteilung der Landesrechtspflegerinnen und -rechtspfleger
§ 4a.Paragraph 4 a,
(1)Absatz einsDie Präsidentin bzw. der Präsident hat zu bestimmen, welchen Mitgliedern für welche Angelegenheiten eine Landesrechtspflegerin bzw. ein Landesrechtspfleger zugeteilt wird. Wenn es der Geschäftsumfang erfordert, können einem Mitglied mehrere Landesrechtspflegerinnen bzw.
-rechtspfleger zugewiesen werden. Ferner hat die Präsidentin bzw. der Präsident Vertretungsregelungen für die Landesrechtspflegerinnen bzw. -rechtspfleger festzulegen.
(2)Absatz 2Die Präsidentin bzw. der Präsident hat dabei auf den Bedarf sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass alle Landesrechtspflegerinnen und -rechtspfleger möglichst gleichmäßig ausgelastet sind und nur mit Aufgaben betraut werden, für deren Erledigung sie ausgebildet wurden. Die Präsidentin bzw. der Präsident kann einer Landesrechtspflegerin bzw. einem Landesrechtspfleger die Absolvierung weiterer Arbeitsgebietslehrgänge anordnen.
(3)Absatz 3Die Zuteilung ist im Anschluss an die Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung für das folgende Kalenderjahr vorzunehmen und in einer Übersicht auf www.verwaltungsgericht.wien.gv.at kundzumachen.
(4)Absatz 4Die Präsidentin bzw. der Präsident kann während des Jahres eine Änderung der Zuteilung vornehmen, wenn dies wegen einer Änderung im Personalstand, einer wesentlichen Überlastung von Landesrechtspflegerinnen bzw. -rechtspfleger oder wegen einer Übertragung neuer Materien in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien erforderlich ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 18 Abs. 2 entfällt die Z 4. In § 18 Abs. 2 Z 6 entfällt die Wendung In Paragraph 18, Absatz 2, entfällt die Ziffer 4, In Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 6, entfällt die Wendung „sowie einer ausgeschiedenen Landesrechtspflegerin bzw. einem solchen Landesrechtspfleger“. § 18 Abs. 2 Z 5, 6 und 7 werden als Z 4, 5 und 6 bezeichnet. In § 18 Abs. 4 entfällt die Wendung . Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 5,, 6 und 7 werden als Ziffer 4,, 5 und 6 bezeichnet. In Paragraph 18, Absatz 4, entfällt die Wendung „sowie alle Landesrechtspflegerinnen und
-rechtspfleger“. In § 18 Abs. 5 entfällt die Wendung . In Paragraph 18, Absatz 5, entfällt die Wendung „sowie von Landesrechtspflegerinnen und
-rechtspflegern“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 21 Abs. 6 entfällt die Wendung In Paragraph 21, Absatz 6, entfällt die Wendung „und/oder einer Landesrechtspflegerin bzw. eines Landesrechtspflegers“. § 21 Abs. 7 entfällt.. Paragraph 21, Absatz 7, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 25 Abs. 1 entfällt das Wort In Paragraph 25, Absatz eins, entfällt das Wort „insbesondere“; in Abs. 1 Z 12 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; an Abs. 1 Z 12 wird folgende Z 13 angefügt:; in Absatz eins, Ziffer 12, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; an Absatz eins, Ziffer 12, wird folgende Ziffer 13, angefügt:
Zustellung von Ausfertigungen der ordentlichen Revisionen samt Beilagen an die anderen Parteien und an die zuständige Bundesministerin bzw. den zuständigen Bundesminister bzw. die zuständige Landesregierung mit der Aufforderung eine Revisionsbeantwortung einzubringen sowie Zustellung der eingelangten Revisionsbeantwortungen samt Beilagen an die anderen Parteien; Zustellung der außerordentlichen Revisionen an die anderen Parteien und die zuständige Bundesministerin bzw. den zuständigen Bundesminister bzw. die zuständige Landesregierung.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 26 Z 2 lit. c) lautet:Paragraph 26, Ziffer 2, Litera c,) lautet:
Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z 2 und Z 4a bis 5, § 88, § 91 Abs. 2, soweit sich dieser auf § 87 Abs. 1 Z 2 bezieht, § 376 Z 3 Abs. 7, soweit sich dieser auf § 87 Abs. 1 Z 2 und Z 4a bis 5 sowie § 88 bezieht, § 376 Z 16a Abs. 1 und § 376 Z 18 Abs. 5, Feststellung der individuellen Befähigung, Untersagung der Gewerbeausübung nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994;“Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 4 a bis 5, Paragraph 88,, Paragraph 91, Absatz 2,, soweit sich dieser auf Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, bezieht, Paragraph 376, Ziffer 3, Absatz 7,, soweit sich dieser auf Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 4 a bis 5 sowie Paragraph 88, bezieht, Paragraph 376, Ziffer 16 a, Absatz eins und Paragraph 376, Ziffer 18, Absatz 5,, Feststellung der individuellen Befähigung, Untersagung der Gewerbeausübung nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994;“
6.Novellierungsanordnung 6, § 26 Z 4 lit. c) lautet:Paragraph 26, Ziffer 4, Litera c,) lautet:
Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung einschließlich der Kürzung sowie Ablehnung und Einstellung der Leistungen nach dem Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG), LGBl. Nr. 38/2010, ausgenommen Anträge von Personen gemäß § 5 Abs. 2 Z 2, Rückforderung von zu Unrecht empfangenen Leistungen aufgrund einer Verletzung der Anzeigepflicht, Kostenersatz bei verwertbaren Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, Kostenersatz bei erfolgter Sicherstellung sowie Kostenersatz an Dritte;“Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung einschließlich der Kürzung sowie Ablehnung und Einstellung der Leistungen nach dem Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG), Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2010,, ausgenommen Anträge von Personen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2,, Rückforderung von zu Unrecht empfangenen Leistungen aufgrund einer Verletzung der Anzeigepflicht, Kostenersatz bei verwertbaren Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, Kostenersatz bei erfolgter Sicherstellung sowie Kostenersatz an Dritte;“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 29 Abs. 2 wird die Wendung In Paragraph 29, Absatz 2, wird die Wendung „1. Dezember 2012“ durch die Wendung „1. Jänner 2016“ ersetzt.
Artikel II
Artikel I Z 1 und 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind erstmals auf die für das Jahr 2017 zu erlassende Geschäftsverteilung anzuwenden. Artikel I Z 3 tritt mit 1. Jänner 2016, Artikel I Z 4 bis 6 treten mit 1. September 2016 in Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen in Artikel I Z 4 bis 6 anhängige Verfahren sind von den Landesverwaltungsrichterinnen und -richtern zu Ende zu führen. Artikel I Z 7 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Artikel römisch eins Ziffer eins und 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind erstmals auf die für das Jahr 2017 zu erlassende Geschäftsverteilung anzuwenden. Artikel römisch eins Ziffer 3, tritt mit 1. Jänner 2016, Artikel römisch eins Ziffer 4 bis 6 treten mit 1. September 2016 in Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen in Artikel römisch eins Ziffer 4 bis 6 anhängige Verfahren sind von den Landesverwaltungsrichterinnen und -richtern zu Ende zu führen. Artikel römisch eins Ziffer 7, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann: Häupl | Der Landesamtsdirektor: Hechtner |