LANDESGESETZBLATT
FÜR WIEN

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 4. März 2016

14. Gesetz:

Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 (WFPolG 2015), Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015 (WHKG 2015); Erlassung; Wiener Feuerwehrgesetz; Änderung [CELEX-Nrn.: 31992L0042, 31999L0032, 32005L0036, 32006L0032, 32009L0142 und 32010L0031]

Gesetz, mit dem das Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 (WFPolG 2015) und das Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015 (WHKG 2015) erlassen werden und das Wiener Feuerwehrgesetz geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Gesetz über die Feuerpolizei in Wien
(Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 – WFPolG 2015)

1. Abschnitt
Allgemeines

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDieses Gesetz regelt die Verhütung von Bränden sowie die Einschränkung der durch den Betrieb von Feuerungsanlagen verursachten Luftverunreinigungen.
  2. Absatz 2Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind Angelegenheiten ausgenommen, die in der Gesetzgebung Bundessache sind. Dieses Gesetz ist daher insbesondere in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Arbeitsrechtes, des Forstwesens, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schifffahrt, des Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesens, des Bergwesens sowie in allen Angelegenheiten der Bundestheater nicht anzuwenden.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieses Gesetzes ist:

  1. Ziffer eins
    Abgasanlage: Anlage für die Ableitung der Abgase von Feuerungsanlagen für gasförmige, flüssige und feste Brennstoffe ins Freie;
  2. Ziffer 2
    Abgasanlage – mehrfach belegt: Anlage, bei der zwei oder mehr Feuerstätten in verschiedenen Aufstellungsräumen an die Abgasanlage mit separaten Verbindungsstücken angeschlossen werden;
  3. Ziffer 3
    Abgasanlage – gemischt belegt: Abgasanlage, in die Abgase unterschiedlicher Brennstoffe einer Wohn- oder Betriebseinheit eingeleitet werden;
  4. Ziffer 4
    Betreiberin bzw. Betreiber: die oder der über die Anlage Verfügungsberechtigte;
  5. Ziffer 5
    brandgefährlicher Stoff: Stoff, der besonders geeignet ist, eine Brandgefahr herbeizuführen;
  6. Ziffer 6
    Feuerstätte: wärmeerzeugende Geräteeinheit, in der Verbrennungsprodukte entstehen, die an die Außenluft abgeführt werden müssen;
  7. Ziffer 7
    Feuerungsanlage: technische Einrichtung, in der zum Zweck der Gewinnung von Nutzwärme für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung Brennstoffe verbrannt (Feuerstätten) und deren Abgase über Abgasanlagen ins Freie abgeleitet werden, einschließlich allfälliger Verbindungsstücke und angeschlossener oder nachgeschalteter Abgasreinigungsanlagen inklusive der Abgasanlagen;
  8. Ziffer 8
    Heizungsanlage: Gesamtheit aller Anlagenteile, die der Wärmeversorgung dienen, bestehend aus Wärmebereitstellung, Wärmeverteilung und Wärmeabgabesystem;
  9. Ziffer 9
    Kehrtürchen: oberster Reinigungsverschluss (in der Regel im Dachraum oder über Dach im Freien);
  10. Ziffer 10
    Putztürchen: unmittelbar über dem Rußsack (Wassersack) oder der Sohle befindlicher Reinigungsverschluss;
  11. Ziffer 11
    Wartung: Gesamtheit aller vorbeugenden Maßnahmen zur Bewahrung des Sollzustandes der Feuerungsanlage (z.B. Austausch, Messung, Nachstellung, Reinigung, Prüfung) einschließlich Inspektion;
  12. Ziffer 12
    Instandsetzung: Gesamtheit aller Maßnahmen zur Wiederherstellung eines Zustandes der Feuerungsanlage innerhalb des Sollbereiches (Störungsbehebung).

Sorgfaltspflicht

Paragraph 3,

Jede Person hat die Pflicht, mit Feuer sowie brandgefährlichen Gegenständen und Stoffen sorgfältig umzugehen. Weiters hat jede Person beim Betrieb von Feuerungsanlagen und beim Verbrennen von Materialien außerhalb von Anlagen – unbeschadet der Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2013, – dafür Sorge zu tragen, dass keine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung der Umgebung bewirkt wird. Personen, die aufgrund einer sie im Besonderen treffenden Verpflichtung durch die Rechtsordnung zur unmittelbaren Aufsicht über andere verhalten sind, haben darüber zu wachen, dass diese die nötige Sorgfalt anwenden.

Überprüfungen

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Behörde ist berechtigt, die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund desselben ergangenen Verordnungen jederzeit zu überprüfen.
  2. Absatz 2Jede verfügungsberechtigte Person ist verpflichtet, den Behördenorganen auf deren Verlangen den Zutritt zu Grundstücken, Gebäuden und sonstigen Anlagen, das Befahren befestigter Flächen mit Messfahrzeugen sowie die Durchführung von Messungen zu gestatten, die Überprüfung zu ermöglichen sowie die verlangten Auskünfte, insbesondere hinsichtlich der verwendeten Brennstoffart und -menge zu erteilen. Die Untersuchung von Feuerungsanlagen, der von diesen ausgehenden Emissionen, der Brennstoffe und sonstiger zur Verbrennung vorgesehener Stoffe einschließlich erforderlicher Probeentnahmen darf nicht behindert werden. Über begründetes Verlangen hat jede verfügungsberechtigte Person Probeheizungen vorzunehmen und erforderlichenfalls Arbeitskräfte, Geräte und Materialien unentgeltlich beizustellen.

2. Abschnitt
Verhütung von Bränden

Offenes Feuer und Licht, sonstige Licht- und Wärmequellen

Paragraph 5, 

  1. Absatz einsArbeiten mit offenem Feuer dürfen nur mit der nötigen Vorsicht gegen das Entstehen eines Brandes vorgenommen werden. Offenes Feuer und Licht dürfen in Räumen, in denen leicht entzündbare, leicht entflammbare oder explosive Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden oder in denen explosive Gase, brennbare Dämpfe oder Staub-Luft-Gemische auftreten können, nicht benützt werden.
  2. Absatz 2In den im Absatz eins, genannten Räumen besteht Rauchverbot, welches deutlich zu kennzeichnen ist.

Brandgefährliche Stoffe und deren Lagerung

Paragraph 6,

  1. Absatz einsBrandgefährliche Stoffe sind so zu lagern und zu verwahren, dass eine vorhersehbare Gefahr der Entstehung oder Ausbreitung eines Brandes vermieden und dessen Bekämpfung nicht erschwert wird.
  2. Absatz 2Die bei Arbeiten anfallenden brandgefährlichen Abfälle und Reste, wie Säge- oder Metallspäne, Chemikalienreste und dergleichen, sind, soweit dies möglich und zumutbar ist, ehestens aus dem Gebäude zu entfernen oder brandsicher zu lagern.
  3. Absatz 3Brandgefährliche Stoffe dürfen in Stiegenhäusern, Gängen, Zu- und Durchgängen, im Verlauf von Fluchtwegen und in Dachböden sowie im Nahbereich von Abgas- und von Feuerungsanlagen nicht gelagert werden. Im Verlauf von Fluchtwegen dürfen zudem leicht umzuwerfende, leicht zu verschiebende oder den Fluchtweg einengende Gegenstände nicht gelagert werden.
  4. Absatz 4Dachböden müssen gegen das Eindringen von Funkenflug und gegen den Zutritt Unbefugter gesichert sein.

Lagerung von selbstentzündlichen Stoffen

Paragraph 7, 

  1. Absatz einsStoffe, die zum Aufnehmen von Öl oder anderen brennbaren Flüssigkeiten benutzt werden und dadurch zur Selbstentzündung neigen, sind in dicht schließenden, nicht brennbaren Behältern aufzubewahren oder auf gefahrlose Weise zu beseitigen.
  2. Absatz 2Stoffe, die durch chemische, physikalische oder biologische Einwirkungen oder Vorgänge zur Selbsterhitzung oder Selbstentzündung neigen, sind so zu lagern, dass dadurch keine vorhersehbare Gefahr einer Selbstentzündung entsteht. Derartige Stoffe sind Düngemittel, Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmittel, ungelöschter Kalk, Braunkohle, Leinöl, Firnis und dergleichen.

Lagerung von Heiz- und Brennstoffen

Paragraph 8,

Heiz- und Brennstoffe müssen so gelagert werden, dass eine vorhersehbare Gefahr der Entzündung von Feuerstätten aus vermieden wird.

3. Abschnitt
Bekämpfung von Bränden

Allgemeine Pflichten

Paragraph 9,

Wer einen Brand bemerkt, hat die Gefährdeten zu warnen und auf dem schnellsten Wege die Feuerwehr zu verständigen.

Brandbekämpfung durch die Feuerwehr

Paragraph 10,

Die Bekämpfung von Bränden obliegt der Feuerwehr. Die näheren Bestimmungen werden durch das Gesetz über die Einrichtung und die Aufgaben der Feuerwehr im Lande Wien (Wiener Feuerwehrgesetz) getroffen.

Brandschutz

Paragraph 11, 

  1. Absatz einsFür Gebäude, die wegen ihrer Lage, ihrer Beschaffenheit oder auf Grund ihrer Nutzung im Brandfall besonders gefährdet sind oder in denen im Brandfall eine größere Anzahl von Personen gefährdet werden kann, haben deren Benützerinnen und Benützer besondere Vorkehrungen zur Hintanhaltung oder Vorbeugung einer solchen Gefahr zu treffen.
  2. Absatz 2Als besondere Vorkehrungen im Sinne des Absatz eins, gelten insbesondere folgende entsprechend dem Stand der Technik auszuführende und in Betrieb zu haltende Brandschutzeinrichtungen und Brandschutzmaßnahmen:
    1. Litera a
      die Freihaltung von Zufahrtsmöglichkeiten und Aufstellflächen, die für Feuerwehrfahrzeuge zur Rettung von Menschen und Durchführung wirksamer Löscharbeiten vorgesehen sind;
    2. Litera b
      die jederzeitige Benützbarkeit von Ausgängen und Notausgängen;
    3. Litera c
      die Ausstattung des Gebäudes oder einzelner Räume mit Löschgeräten und Löschmittel, Rauchwarnmeldern und Alarmierungseinrichtungen (z.B. Megafon, Alarmglocke, Handsirene, Signalhorn);
    4. Litera d
      das Anbringen von Hinweiszeichen betreffend das gebotene Verhalten im Brandfall (z.B. Notrufnummern, Nicht-Benützung von Aufzügen, Kennzeichnung von Ausgängen, Notausgängen und Fluchtwegen) sowie betreffend das gebotene Verhalten zur Verhütung von Bränden;
    5. Litera e
      die Bereitstellung eines Gebäudeplans für die Feuerwehr, der alle wesentlichen Brandschutzmaßnahmen sowie Informationen über die Brandbeständigkeit von Bauelementen enthält (Brandschutzplan);
    6. Litera f
      die zahlenmäßige Beschränkung der im Gebäude aufhältigen Personen;
    7. Litera g
      die regelmäßige Beübung des gebotenen Verhaltens der im Gebäude aufhältigen Personen im Brandfall.
  3. Absatz 3Kommen die Benützerinnen und Benützer von Gebäuden gemäß Absatz eins, dieser Verpflichtung nicht nach, hat ihnen die Behörde dies mit Bescheid aufzutragen.
  4. Absatz 4Bestehen für dasselbe Gebäude bereits rechtskräftige Anordnungen, die auf Grund einer bundesgesetzlichen oder einer anderen landesgesetzlichen Vorschrift zur Minderung der im Absatz eins, genannten Gefahren erteilt wurden, und sind diese Anordnungen ausreichend, um eine solche Gefahr hintanzuhalten oder einer solchen Gefahr vorzubeugen, hat die Behörde von der Erlassung eines Bescheides gemäß Absatz 3, abzusehen, sofern die bestehenden Anordnungen der Behörde von der Benützerin oder dem Benützer beziehungsweise von der Eigentümerin oder dem Eigentümer (Miteigentümerin oder Miteigentümer) bekannt gegeben worden sind.
  5. Absatz 5Als Benützerin oder Benützer gilt die Person, die das Gebäude insgesamt oder einzelne Wohnungen oder Betriebseinheiten mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses, zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteiles oder auf Grund eines sonstigen auf Dauer oder auf längere Zeit bestehenden Bedürfnisses nicht bloß vorübergehend benützt.
  6. Absatz 6Die Eigentümerin oder der Eigentümer (jede Miteigentümerin und jeder Miteigentümer) einer Liegenschaft bzw. eines Gebäudes ist verpflichtet, auf Aufforderung der Behörde bekannt zu geben, welche Personen das Gebäude benützen. Ist von der Eigentümergemeinschaft ein Verwalter oder eine Verwalterin gemäß Paragraph 19, Wohnungseigentumsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2014,, bestellt, so trifft ihn oder sie diese Verpflichtung. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen oder wird das Gebäude bloß vorübergehend benützt, sind die Aufträge zur Hintanhaltung oder Vorbeugung der besonderen Brandgefahr unbeschadet privatrechtlicher Ersatzansprüche gegen Dritte der Eigentümerin oder dem Eigentümer, im Falle der Bestellung einer Verwalterin oder eines Verwalters dieser oder diesem, zu erteilen.
  7. Absatz 7Löschgeräte, Löschmittel und stationäre Löscheinrichtungen dürfen nur dann zur Verwendung bereitgehalten werden, wenn sie gefahrlos bedient werden können und einen wirksamen Gebrauch gewährleisten.
  8. Absatz 8Die Benützerinnen und Benützer von Gebäuden gemäß Absatz eins, sind verpflichtet, die jederzeitige Funktionsbereitschaft und -tüchtigkeit der Brandschutzeinrichtungen und Brandschutzmaßnahmen in wiederkehrenden, gemäß dem Stand der Technik erforderlichen Zeitabständen selbst oder durch einen von ihnen der Behörde gegenüber namhaft gemachten, eigenberechtigten Bevollmächtigten (Brandschutzbeauftragten) zu überprüfen (Inspektion) und allfällige Mängel unverzüglich selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen (Instandsetzung). Im Zuge dieser Überprüfung ist auch die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 10 dieses Gesetzes sicherzustellen.
  9. Absatz 9Über die Überprüfung und die Beseitigung der Mängel gemäß Absatz 8, sind Aufzeichnungen zu führen, die der Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.
  10. Absatz 10Wird kein Nachweis über die Überprüfung/Inspektion und Instandhaltung der technischen Brandschutzeinrichtungen (Überwachungsbericht) vorgelegt und ist deren Erhaltungszustand augenscheinlich nicht feststellbar, ist über Auftrag der Behörde ein Befund einer hierfür berechtigten Stelle über den Erhaltungszustand der Brandschutzeinrichtung einzuholen und dieser in Abschrift der Behörde zu übermitteln.

4. Abschnitt
Luftreinhaltung und Einschränkung von Luftverunreinigungen

Hintanhaltung von Luftverunreinigungen

Paragraph 12, 

  1. Absatz einsDie von Feuerungsanlagen ausgehenden Emissionen dürfen die Luft nicht derart nachteilig verändern, dass hierdurch eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung von Menschen oder eine erhebliche Beeinträchtigung der Tier- oder Pflanzenwelt entsteht. In Feuerungsanlagen dürfen Stoffe, die bei ihrer Verbrennung eine Luftverunreinigung mit derartigen Folgen verursachen, nicht verfeuert werden. Im Übrigen sind Feuerungsanlagen so instandzuhalten und zu betreiben, dass jede vermeidbare Luftverunreinigung hintangehalten wird. Verursacht eine Feuerungsanlage eine übermäßige Luftverunreinigung, so ist unverzüglich deren Ursache festzustellen und nach Maßgabe des Paragraph 19, dieses Gesetzes sowie Paragraph 25, WHKG 2015 zu beseitigen.
  2. Absatz 2Als übermäßige Luftverunreinigung gilt jedenfalls jede Luftverunreinigung, welche durch Nichtbeachtung des WHKG 2015 zustande kommt.

Bestellung einer Rauchfangkehrerin bzw. eines Rauchfangkehrers; Pflichten

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDie Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer (jede Miteigentümerin und jeder Miteigentümer) ist verpflichtet, für die Reinigung nach Paragraph 14, Absatz eins, sowie für die Überprüfungen nach Paragraphen 14, Absatz eins,, 15 Absatz 2,, 16 Absatz 4 und 17 Absatz eins, eine Rauchfangkehrerin oder einen Rauchfangkehrer zu bestellen, die bzw. der nach den gewerberechtlichen Vorschriften zu dieser Tätigkeit berechtigt ist. Die Bestellung ist der Behörde von der Hauseigentümerin bzw. vom Hauseigentümer (jeder Miteigentümerin und jedem Miteigentümer) unverzüglich anzuzeigen; die Anzeige hat jene Angaben zu enthalten, die zur Überprüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen erforderlich sind. Erlischt die Bestellung, hat die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer (jede Miteigentümerin und jeder Miteigentümer) unverzüglich eine andere Rauchfangkehrerin oder einen anderen Rauchfangkehrer zu bestellen und diese Tatsache der Behörde in gleicher Weise anzuzeigen. Die bisher bestellte Person hat ihre Tätigkeit auch nach Erlöschen ihrer Bestellung bis zur Übernahme durch die Nachfolgerin oder den Nachfolger fortzusetzen.
  2. Absatz 2Die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer ist über Auftrag der Behörde zur Ausführung der in ihr bzw. sein Fach fallenden Arbeiten gegen ortsübliches Entgelt verpflichtet. Bei Rauchfangbränden innerhalb ihres bzw. seines Tätigkeitsgebietes hat sie bzw. er unentgeltliche Hilfe zu leisten.
  3. Absatz 3Die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer hat die erforderlichen Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten entweder persönlich oder unter ihrer bzw. seiner Mitverantwortung und Kontrolle durch Fachkräfte ordnungsgemäß so vorzunehmen, dass jede vermeidbare Verunreinigung oder Beschädigung fremden Eigentums vermieden wird. Dabei ist mit gebotener Vorsicht gegen das Entstehen oder die Ausbreitung eines Brandes vorzugehen.
  4. Absatz 4Die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer hat die für eine behördliche Kontrolle nötigen Aufzeichnungen zu führen; jede Person ist verpflichtet, dieser bzw. diesem sowie den Behördenorganen die zur Feststellung von Mängeln erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Reinigung und Wartung von Abgas- und Feuerungsanlagen

Paragraph 14,

  1. Absatz einsUnbeschadet der Überprüfpflichten nach dem WHKG 2015 sind Feuerungsanlagen von der Betreiberin oder vom Betreiber so zu warten, dass ein Entzünden von Ablagerungen oder die Entstehung eines Brandes durch die Feuerungsanlage sowie ein nach Art und Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch vermieden wird und eine einwandfreie Funktion gewährleistet ist. Zu diesem Zweck sind Abgasanlagen an vier Terminen pro Jahr (Absatz 5,) zu überprüfen und erforderlichenfalls, mindestens jedoch einmal jährlich zu einem dieser Termine von der Rauchfangkehrerin bzw. dem Rauchfangkehrer zu reinigen. Die Überprüfung und Reinigung hat unter Bedachtnahme auf die Art und Benützung der Abgas- und Feuerungsanlage sowie die Beschaffenheit der verwendeten Brennstoffe zu erfolgen, wobei mindestens einmal jährlich auch die ausreichende Verbrennungsluftzufuhr zu prüfen ist.
  2. Absatz 2Die Prüfung der ausreichenden Verbrennungsluftzufuhr hat durch die Rauchfangkehrerin bzw. den Rauchfangkehrer entsprechend dem Stand der Technik durch Messung oder rechnerischen Nachweis zu erfolgen. Die Prüfung hat zu entfallen,
    1. Ziffer eins
      wenn aufgrund einer dem Stand der Technik entsprechend erfolgten Dokumentation der baulichen Gegebenheiten einwandfrei und ohne erheblichen Aufwand geschlossen werden kann, dass seit dem Zeitpunkt der letztmaligen Prüfung der ausreichenden Verbrennungsluftzufuhr keine baulichen Änderungen durchgeführt wurden, die eine Änderung der Verbrennungsluftzufuhr zur Folge haben, oder
    2. Ziffer 2
      wenn von der Betreiberin bzw. vom Betreiber ein positiver, schlüssiger und dem Stand der Technik entsprechender Befund einer befugten Person über die ausreichende Verbrennungsluftzufuhr vorgelegt wird, der zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht älter als dreizehn Wochen ist.
  3. Absatz 3Bei allgemein zugänglichen Teilen des Hauses hat die Hauseigentümerin bzw. der Hauseigentümer (jede Miteigentümerin und jeder Miteigentümer) unbeschadet privatrechtlicher Ersatzansprüche die nach Absatz eins, erforderlichen Wartungsarbeiten durch hiezu befugte Personen sowie die Beseitigung entnommener Ablagerungen zu veranlassen. Die Veranlassung der Wartung von Feuerungsanlagen in und die Beseitigung der Ablagerungen aus sonstigen Räumen obliegt den Betreiberinnen und Betreibern dieser Feuerungsanlagen.
  4. Absatz 4Wenn es wegen der Beschaffenheit oder Beanspruchung der Feuerungsanlage oder mit Rücksicht auf die örtliche Lage erforderlich ist, kann die Behörde mit Bescheid zusätzliche Reinigungs- und Überprüfungstermine festsetzen; werden Feuerungsanlagen oder Teile davon wenig benützt oder beansprucht, so können auf Ansuchen der Hauseigentümerin oder des Hauseigentümers (jeder Miteigentümerin und jedes Miteigentümers) oder der Betreiberin bzw. des Betreibers für diese Anlagen oder Teile hievon mit Bescheid Ausnahmen von den gesetzlichen Überprüfungs- und Reinigungsfristen gestattet werden.
  5. Absatz 5Die Überprüfungen gemäß Absatz eins, haben in regelmäßigen Zeitabständen von 13 Wochen zu erfolgen. Überprüfungen können – ohne Wirkung für den Zeitpunkt der nächsten Überprüfung – auch in der Zeit vom Beginn der den vorgesehenen Zeitpunkt beinhaltenden Kalenderwoche bis zum Ablauf der darauffolgenden Kalenderwoche erfolgen.
  6. Absatz 6Die Überprüfungs- und Reinigungstermine für ein Kalenderjahr sind von der Rauchfangkehrerin bzw. vom Rauchfangkehrer mindestens vier Wochen vor dem ersten Termin im Haus anzuschlagen. Jede Betreiberin und jeder Betreiber von Feuerungsanlagen hat dafür Sorge zu tragen, dass die nach Absatz eins, erforderlichen Maßnahmen zu den bekannt gegebenen Terminen ungehindert durchgeführt werden können.
  7. Absatz 7Absatz 6, erster Satz gilt für Häuser mit mehr als zwei Wohneinheiten. In allen anderen Fällen ist die Hauseigentümerin bzw. der Hauseigentümer (jede Miteigentümerin und jeder Miteigentümer) über die Überprüfungs- und Reinigungstermine für ein Kalenderjahr mindestens vier Wochen vor dem ersten Termin von der Rauchfangkehrerin bzw. vom Rauchfangkehrer in geeigneter Weise zu verständigen.

Bezeichnung von Abgasanlagen

Paragraph 15, 

  1. Absatz einsBei Häusern mit mehr als zwei Wohneinheiten hat die Hauseigentümerin bzw. der Hauseigentümer (jede Miteigentümerin und jeder Miteigentümer) dafür Sorge zu tragen, dass Abgasanlagen zum Zweck der Zuordnung zur jeweiligen Wohn- oder Betriebseinheit dauerhaft bezeichnet werden. Die Landesregierung kann mit Verordnung gemäß Paragraph 20, Ziffer 3, nähere Bestimmungen über Art und Inhalt der Bezeichnung von Abgasanlagen treffen.
  2. Absatz 2Die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer hat die Bezeichnung der Abgasanlage zu überprüfen. Ist die Bezeichnung nicht erfolgt oder mangelhaft, hat sie bzw. er dies nach erfolgloser Einräumung einer Frist zur Behebung des festgestellten Mangels der Behörde anzuzeigen.

Nicht benützte Abgasanlagen; Überprüfung, Wiederinbetriebnahme

Paragraph 16,

  1. Absatz einsWird eine Abgasanlage nicht benützt, ist dieser Umstand der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer bekannt zu geben und von dieser oder diesem sowie der Betreiberin bzw. dem Betreiber unter Beisetzung des Datums schriftlich zu bestätigen. Ohne diese Bestätigung gilt die Feuerungsanlage weiterhin als benützt.
  2. Absatz 2Die Wiederinbetriebnahme einer nicht benützten Abgasanlage bedarf einer Überprüfung durch die Rauchfangkehrerin bzw. den Rauchfangkehrer, ob sich die Anlage in einwandfreiem baulichem Zustand befindet und ob die Anlage für den vorgesehenen Zweck geeignet ist. Die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer hat über die Überprüfung einen Befund auszustellen. Die Wiederinbetriebnahme einer nicht benützten Abgasanlage ohne einen entsprechenden positiven Befund ist untersagt. Dies gilt auch für die Herstellung neuer Einmündungen in Abgasanlagen, die Änderung der Brennstoffart, eine wesentliche Änderung der Heizleistung oder den Austausch der angeschlossenen Feuerungsanlage.
  3. Absatz 3Verweigert die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer die Ausstellung eines positiven Befundes, kann die Betreiberin bzw. der Betreiber die bescheidmäßige Feststellung durch die Behörde, ob die Abgasanlage zur Inbetriebnahme nach Maßgabe des Absatz 2, geeignet ist, beantragen. Diese Feststellung gilt als Befund gemäß Absatz 2,
  4. Absatz 4Abgasanlagen gemäß Paragraph 106, Absatz 6, der Bauordnung für Wien in der Fassung vor der Bauordnungsnovelle 2014 in Verbindung mit Artikel römisch IV Absatz 2, der Bauordnungsnovelle 2014, LGBl. für Wien Nr. 25/2014, und Abgasanlagen – mehrfach oder gemischt belegt, die nachweislich nicht benützt werden, sind von allgemein zugänglichen Teilen des Hauses aus von der Rauchfangkehrerin oder vom Rauchfangkehrer mindestens einmal jährlich dahin gehend zu überprüfen, ob ihr Querschnitt frei ist.
  5. Absatz 5Werden bei der Überprüfung gemäß Absatz 4, Mängel festgestellt, die die Funktionsfähigkeit der genannten Abgasanlagen beeinträchtigen, sind diese von der Rauchfangkehrerin oder vom Rauchfangkehrer der Behörde anzuzeigen, wenn sie trotz Bekanntgabe an die Hauseigentümerin oder den Hauseigentümer (jede Miteigentümerin und jeden Miteigentümer) nicht bis zum nächsten Überprüfungstermin nach Absatz 4, behoben werden.

Überprüfung auf feuerpolizeiliche Übelstände

Paragraph 17,

  1. Absatz einsIn Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten sind die allgemein zugänglichen Teile des Hauses von der Rauchfangkehrerin bzw. vom Rauchfangkehrer im Zuge der Überprüfung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, dahin gehend zu überprüfen, ob feuerpolizeiliche Übelstände bestehen, insbesondere ob brandgefährliche Gegenstände und Stoffe gelagert werden sowie ob Abgasanlagen bauliche Mängel aufweisen. Werden derartige Übelstände oder Mängel festgestellt, hat sie bzw. er diese nach erfolgloser Einräumung einer Frist zu deren Behebung der Behörde anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn sie bzw. er diese Übelstände oder Mängel im Zuge ihrer bzw. seiner Tätigkeit in sonstigen Räumen wahrnimmt.
  2. Absatz 2In Wohngebäuden, in denen eine regelmäßige Überprüfung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, beziehungsweise Paragraph 16, Absatz 4, durch die Rauchfangkehrerin bzw. den Rauchfangkehrer nicht stattfindet, hat die Hauseigentümerin und der Hauseigentümer (jede Miteigentümerin und jeder Miteigentümer) die allgemein zugänglichen Teile des Hauses mindestens einmal jährlich dahin gehend zu überprüfen, ob feuerpolizeiliche Übelstände bestehen. Über die Überprüfungen sind Aufzeichnungen zu führen, die der Behörde über Verlangen vorzulegen sind.

Heizverbot und Sperre

Paragraph 18, 

  1. Absatz einsBei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr ist der Betrieb der Feuerungsanlage oder die Verfeuerung bestimmter Brennstoffe einzustellen (Heizverbot). Eine unmittelbare Gefahr ist insbesondere bei schweren baulichen Mängeln an Abgasanlagen, bei brandgefährlichen Ablagerungen oder Verlegung in Abgasanlagen und bei Funktionsuntüchtigkeit der Feuerungsanlage gegeben.
  2. Absatz 2In den Fällen des Absatz eins, hat die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer die Betreiberin oder den Betreiber der Feuerungsanlage vom gesetzlichen Heizverbot in Kenntnis zu setzen, die Feuerungsanlage zu sperren und der Behörde Anzeige zu erstatten; die Behörde hat auf Grund dieser Anzeige das Heizverbot und die Sperre der Feuerungsanlage mit schriftlichem Bescheid festzustellen.

Beseitigung feuerpolizeilicher oder luftverunreinigender Übelstände

Paragraph 19,

  1. Absatz einsFeuerpolizeiliche und luftverunreinigende Übelstände, die durch Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnung eintreten, hat die Person, die sie herbeigeführt hat, wenn aber der Übelstand durch eine Anlage verursacht wird, deren Betreiberin oder Betreiber, zu beseitigen bzw. abzustellen.
  2. Absatz 2Neben der Person, die einen Übelstand herbeigeführt hat, ist bei Übelständen innerhalb von Gebäuden die Gebäudeeigentümerin bzw. der Gebäudeeigentümer, ansonsten die Liegenschaftseigentümerin bzw. der Liegenschaftseigentümer zur Beseitigung bzw. Abstellung verpflichtet. Anstelle der Eigentümerin bzw. des Eigentümers ist die Person, die die Verwaltung eines Gebäudes oder einer Liegenschaft ausübt, verantwortlich, wenn die Handlung oder Unterlassung ohne Vorwissen und Veranlassung der Gebäudeeigentümerin bzw. des Gebäudeeigentümers begangen wurde. Die privatrechtlichen Ersatzansprüche solcher Personen gegen diejenige oder denjenigen, die oder der den Übelstand verursacht hat, bleiben hievon unberührt.
  3. Absatz 3Die Behörde hat, soweit nicht durch andere Gesetze oder Verordnungen besondere Vorschriften getroffen werden, den in Absatz eins und 2 genannten Personen die erforderlichen Aufträge zur Beseitigung eines Übelstandes mit Bescheid zu erteilen. Gegen übermäßige Luftverunreinigungen sind Beschränkungen der Brennstoffwahl, der Leistung der Feuerstätte oder andere wirksame Maßnahmen anzuordnen.

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Verordnungsermächtigung

Paragraph 20,

Durch Verordnung der Landesregierung können nähere Bestimmungen getroffen werden über

  1. Ziffer eins
    den Umfang, die Art und die Durchführung der Reinigungs-, Überprüfungs- und Wartungsarbeiten von Abgas- und Feuerungsanlagen (Paragraph 14,),
  2. Ziffer 2
    generelle Ausnahmen von der regelmäßigen Reinigungs-, Überprüfungs- und Wartungspflicht für bestimmte Arten oder für bestimmte Teile von Abgasanlagen unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 4,,
  3. Ziffer 3
    die Pflichten der Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer (Miteigentümerinnen und Miteigentümer), der Betreiberinnen und Betreiber von Feuerungsanlagen sowie der Rauchfangkehrerinnen und Rauchfangkehrer (Paragraphen 13,, 15 bis 19),
  4. Ziffer 4
    die nötigen Sicherungsvorkehrungen für einzelne Arten brandgefährlicher Lagerungen, das gefahrbringende Ausmaß einzelner Arten brandgefährlicher Lagerungen, sowie die Bewilligungspflicht einzelner Arten brandgefährlicher Lagerungen einschließlich dem entsprechenden behördlichen Verfahren (Paragraph 6,),
  5. Ziffer 5
    die Pflichten von Personen im Umgang mit Feuer und brandgefährlichen Gegenständen (Paragraph 3,) sowie das Verbrennen im Freien unbeschadet der Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2013,.

Dingliche Wirkung von Bescheiden, Verantwortlichkeit der Eigentümerin bzw. des Eigentümers der Anlage und der Liegenschaft, Vorzugspfandrecht

Paragraph 21, 

  1. Absatz einsBescheiden nach diesem Gesetz kommt dingliche Wirkung zu. Dies gilt auch für Bescheide und Verfahrensanordnungen im Ersatzvornahmeverfahren.
  2. Absatz 2Für die Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz ist – unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 19, – die Betreiberin bzw. der Betreiber der Anlage verantwortlich. Ist diese Person nicht feststellbar oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage, diesen Verpflichtungen nachzukommen, trifft die Verantwortung die Eigentümerin oder den Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Anlage befindet, sofern diese Person von einem Gebrechen bzw. einem von der Behörde erteilten Auftrag Kenntnis hatte oder Kenntnis haben musste. Mehrere Eigentümerinnen und Eigentümer haften solidarisch.
  3. Absatz 3Für alle Kosten, die der Stadt Wien für einen im Wege der Ersatzvornahme (Paragraph 4, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) in Vollziehung dieses Gesetzes vollstreckten Bescheid erwachsen sind, besteht an der Liegenschaft für die Stadt Wien ein gesetzliches Vorzugspfandrecht vor allen privaten Pfandrechten.

Zwangsbefugnisse

Paragraph 22,

Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde die zur Beseitigung eines feuerpolizeilichen Übelstandes erforderlichen Zwangsmaßnahmen ohne vorausgegangenes Verfahren auf Gefahr und bei Verschulden auf Kosten der Verursacherin bzw. des Verursacher anzuordnen und zu vollstrecken. Die Behörde hat hierüber binnen drei Tagen an die Verursacherin bzw. den Verursacher einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.

Strafbestimmungen

Paragraph 23, 

  1. Absatz einsWer den Vorschriften der Paragraphen 3,, 4 Absatz 2,, 5 bis 9, 11 Absatz eins und 6 bis 10, 12 Absatz eins,, 13, 14 Absatz eins,, 3 und 5, 15 bis 18 und 19 Absatz eins und 2 dieses Gesetzes oder einer auf Grund desselben ergangenen Verordnung zuwiderhandelt oder unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, die auf Grund dieses Gesetzes in Bescheiden vorgeschriebenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht einhält, begeht eine Verwaltungsübertretung.
  2. Absatz 2Einer Verwaltungsübertretung macht sich ferner schuldig, wer sonstige brandgefährliche Handlungen oder Unterlassungen ohne die nach Lage des Falles gebotene Vorsicht gegen das Entstehen eines Brandes begeht, sofern sein Verhalten nicht den Tatbestand einer anderen Straftat bildet. Ebenso ist strafbar, wer einen gegen ihn gerichteten rechtskräftigen Bescheid innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht erfüllt.
  3. Absatz 3Verwaltungsübertretungen nach den Absatz eins und 2 werden mit Geldstrafen bis zu 21 000 Euro bestraft; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
  4. Absatz 4Wer die Verwaltung eines Gebäudes oder einer Liegenschaft ausübt, ist für die Verletzung der der Eigentümerin oder dem Eigentümer durch dieses Gesetz oder bescheidmäßig auferlegten Pflichten an dessen Stelle verantwortlich, wenn die Tat ohne Veranlassung und Vorwissen der Eigentümerin oder des Eigentümers begangen wurde. Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer ist neben der verwaltenden Person verantwortlich, wenn sie bzw. er es bei deren Auswahl oder Beaufsichtigung an der nötigen Sorgfalt fehlen ließ.

Zuständigkeitsbestimmungen

Paragraph 24, 

  1. Absatz einsBehörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat.
  2. Absatz 2Die Gemeinde hat die ihr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
  3. Absatz 3Von der Einordnung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nach Absatz 2, sind ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      alle Verwaltungsstrafsachen,
    2. Ziffer 2
      alle Verwaltungsvollstreckungssachen.

Notifikation

Paragraph 25,

Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (2015/70/A).

Artikel II

Gesetz über das Inverkehrbringen und den Betrieb von Heizungs- und Klimaanlagen in Wien (Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015 – WHKG 2015)

1. Abschnitt
Allgemeines

Gegenstand

Paragraph eins, 

  1. Absatz einsDieses Gesetz regelt:
    1. Ziffer eins
      das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen,
    2. Ziffer 2
      die Errichtung, die Ausstattung, den Betrieb und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken hinsichtlich luftreinhalterechtlicher Belange,
    3. Ziffer 3
      die Inspektion von Heizungsanlagen und
    4. Ziffer 4
      die Überprüfung von Klimaanlagen.
  2. Absatz 2In den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen nur Anlagen, deren Betriebszweck die Beheizung von Räumen oder die Warmwasserbereitung ist. In den Anwendungsbereich des 8. und 9. Abschnitts dieses Gesetzes fallen weiters Anlagen, deren Betriebszweck die Kühlung von Räumen ist.
  3. Absatz 3Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind Angelegenheiten ausgenommen, die in der Gesetzgebung Bundessache sind. Dieses Gesetz ist daher insbesondere in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Arbeitsrechtes, des Forstwesens, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schifffahrt, des Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesens, des Bergwesens sowie in allen Angelegenheiten der Bundestheater nicht anzuwenden.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieses Gesetzes ist:

  1. Ziffer eins
    Abgasanlage: Anlage für die Ableitung der Abgase von Feuerungsanlagen für gasförmige, flüssige und feste Brennstoffe ins Freie;
  2. Ziffer 2
    Abgase: die in der Feuerung bei der Verbrennung entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte einschließlich der in ihnen schwebenden festen oder flüssigen Stoffe sowie die sich aus der Verbrennungsluft und dem Luftüberschuss oder aus einer allfälligen Abgasreinigung ergebenden Gaskomponenten;
  3. Ziffer 3
    Abgasverlust: jene auf den Heizwert des Brennstoffes bezogene Wärmemenge, die mit den Verbrennungsgasen ungenutzt abgeführt wird;
  4. Ziffer 4
    benannte Stelle: eine von einem EU-Mitgliedstaat oder sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum der Europäischen Kommission gemeldete Stelle, die autorisiert ist, ein EG-Konformitätsverfahren gemäß einer EU-Richtlinie durchzuführen;
  5. Ziffer 5
    bestimmungsgemäßer Betrieb der Kleinfeuerung: jener Betrieb, der gemäß technischer Dokumentation für den Betrieb der Kleinfeuerung vorgesehen ist;
  6. Ziffer 6
    Betreiberin bzw. Betreiber: die oder der über die Anlage Verfügungsberechtigte;
  7. Ziffer 7
    Blockheizkraftwerk: eine stationäre Verbrennungskraftmaschine zur Bereitstellung von elektrischem Strom mit Wärmenutzung für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung;
  8. Ziffer 8
    Boschzahl: der Grad der Schwärzung eines Filterpapiers, verursacht durch die aus der Verbrennung in Verbrennungskraftmaschinen stammenden und emittierten Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung);
  9. Ziffer 9
    Brennstoffwärmeleistung: die mit dem Brennstoff zugeführte, auf den Heizwert Hi des zulässigen Brennstoffes bezogene durchschnittliche stündliche Wärmemenge;
  10. Ziffer 10
    Brennwertgerät: Feuerungsanlage mit teilweiser Nutzung der Kondensationswärme;
  11. Ziffer 11
    CO-Emission: die Emission von Kohlenstoffmonoxid;
  12. Ziffer 12
    fester fossiler Brennstoff: Brennstoff, der aus erdgeschichtlichen Lagerstätten gewonnen wird; dazu zählen:
    1. Litera a
      alle Arten von Braunkohle,
    2. Litera b
      alle Arten von Steinkohle,
    3. Litera c
      Braunkohlebriketts, Steinkohlebriketts, Koks,
    4. Litera d
      Torf;
  13. Ziffer 13
    Feuerungsanlage: technische Einrichtung, in der zum Zwecke der Gewinnung von Nutzwärme für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung Brennstoffe verbrannt werden (Feuerstätten) und deren Abgase über Abgasanlagen ins Freie geleitet werden, einschließlich allfälliger Verbindungsstücke und angeschlossener oder nachgeschalteter Abgasreinigungsanlagen inklusive der Abgasanlagen;
  14. Ziffer 14
    flüssiger fossiler Brennstoff: flüssiges Mineralölprodukt, das dazu bestimmt ist, als Brennstoff verwendet zu werden;
  15. Ziffer 15
    gasförmiger fossiler Brennstoff: Erdgas und Flüssiggas;
  16. Ziffer 16
    Heizungsanlage: Gesamtheit aller Anlagenteile, die der Wärmeversorgung dienen, bestehend aus Wärmebereitstellung, Wärmeverteilung und Wärmeabgabesystem;
  17. Ziffer 17
    Heizwert (Hi): Wärmemenge, die bei der vollständigen Verbrennung von 1 kg festem oder flüssigem Brennstoff oder 1 m³ gasförmigem Brennstoff im Normzustand frei wird, wenn das bei der Verbrennung gebildete Wasser dampfförmig vorhanden ist und die Verbrennungsprodukte auf 25° C zurückgeführt werden;
  18. Ziffer 18
    Inverkehrbringen: das erstmalige Abgeben oder Versenden einer Kleinfeuerung oder eines Bauteils davon zum Zweck des Anschlusses; das Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen einer Kleinfeuerung oder eines Bauteils davon für den Eigengebrauch. Als Inverkehrbringen gilt nicht das Überlassen von Kleinfeuerungen oder Bauteilen davon zum Zweck der Prüfung, Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung sowie das Rückliefern von zur Prüfung, Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen Kleinfeuerungen oder Bauteilen davon an den Auftraggeber;
  19. Ziffer 19
    Kleinfeuerung: technische Einrichtung bis zu einer Nennwärmeleistung von 400 kW, die dazu bestimmt ist, zum Zweck der Gewinnung von Nutzwärme für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung (allenfalls auch gleichzeitig für die Zubereitung von Speisen) Brennstoffe in einer Feuerstätte zu verbrennen, und bei der die Verbrennungsgase über eine Abgasführung abgeleitet werden; das Verbindungsstück zwischen Feuerstätte und Abgasanlage ist, soweit es nicht Einbauten enthält, die für den bestimmungsgemäßen Betrieb der Kleinfeuerung notwendig sind, nicht Teil der Kleinfeuerung; bei einem Außenwandgerät ist jedoch die Abgasleitung und der Mauerkasten Teil der Kleinfeuerung;
  20. Ziffer 20
    Klimaanlage: Kombination sämtlicher Bauteile, die für eine Form der Luftbehandlung erforderlich sind, bei der die Temperatur, eventuell gemeinsam mit der Belüftung, der Feuchtigkeit und der Luftreinheit, geregelt werden kann;
  21. Ziffer 21
    Nennlast: der Betrieb der Feuerungsanlage bei Nennwärmeleistung;
  22. Ziffer 22
    Nennwärmeleistung (Pn): die höchste für den Betrieb der Feuerungsanlage (Nennlast) vorgesehene Wärmeleistung (Höchstleistung des Wärmeerzeugers bei Dauerbetrieb);
  23. Ziffer 23
    nicht standardisierter biogener Brennstoff: Brennstoff, der ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial hat, für den aber keine Normierung besteht (z.B. Biogas, Pflanzenöle, Stroh);
  24. Ziffer 24
    NMHC-Emission: die Summe der Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff, abzüglich des Anteils an Methan;
  25. Ziffer 25
    NOx-Emission: die Summe der Emissionen von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, berechnet und angegeben als Stickstoffdioxid (NO2);
  26. Ziffer 26
    OGC-Emission: die Summe der Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff;
  27. Ziffer 27
    Raumheizgerät: Feuerungsanlage zur unmittelbaren Beheizung des Aufstellungsraumes (z.B. Kaminöfen, Kachelöfen, Öl- oder Gasraumheizgeräte, Küchenherde);
  28. Ziffer 28
    Rußzahl: der Grad der Schwärzung eines Filterpapiers, verursacht durch die aus der Verbrennung in Feuerungsanlagen stammenden und emittierten Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung);
  29. Ziffer 29
    Serie: eine Menge von in allen Merkmalen baugleich hergestellten Produkten;
  30. Ziffer 30
    SO2-Emission: die Emission von Schwefeldioxid;
  31. Ziffer 31
    standardisierter biogener Brennstoff: Brennstoff, der ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial hat und dessen wesentliche verbrennungstechnische Qualitätsmerkmale (z.B. Wassergehalt, Stickstoffgehalt) in Normen geregelt sind (z.B. Stückholz, Holzpellets, biogene Heizöle);
  32. Ziffer 32
    Staub-Emission: die Emission von im Abgas dispergierten Partikeln unabhängig von Form, Struktur und Dichte, welche auf Basis eines gravimetrischen Messverfahrens quantitativ beurteilt werden;
  33. Ziffer 33
    Teillast: der Betrieb der Feuerungsanlage bei einer Wärmeleistung, die kleiner ist als die Nennwärmeleistung;
  34. Ziffer 34
    Überwachungsstelle: derjenige Rauchfangkehrerbetrieb, der von der Betreiberin bzw. vom Betreiber für das Reinigen, Kehren und Überprüfen von Abgasanlagen sowie den dazugehörigen Feuerungsanlagen beauftragt ist;
  35. Ziffer 35
    Wärmeleistung: die je Zeiteinheit von der Feuerungsanlage nutzbar abgegebene durchschnittliche Wärmemenge;
  36. Ziffer 36
    Wärmeleistungsbereich: der vom Hersteller der Feuerungsanlage festgelegte Bereich, in dem diese bestimmungsgemäß betrieben werden darf;
  37. Ziffer 37
    Warmwasserbereiter: eine Anlage, die der direkten Erwärmung von Nutz- bzw Trinkwasser dient (Vorratswasserheizer und Durchlauferhitzer);
  38. Ziffer 38
    Wirkungsgrad in %: Verhältnis von Nutzenergie zur Aufwandenergie;
  39. Ziffer 39
    Zentralheizgerät: Feuerungsanlage zur Beheizung mehrerer Räume mittels kontrollierter Wärmeverteilung;
  40. Ziffer 40
    zugelassene Stelle: eine akkreditierte Anstalt, Stelle oder Einrichtung einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes im Rahmen des fachlichen Umfangs der Akkreditierung.

2. Abschnitt
Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen

Voraussetzungen

Paragraph 3, 

  1. Absatz einsKleinfeuerungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen dieses Abschnittes erfüllen.
  2. Absatz 2Zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes sind der Behörde auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Fremdsprachigen Dokumenten sind autorisierte Übersetzungen in deutscher Sprache anzuschließen.

Emissionsgrenzwerte für das Inverkehrbringen

Paragraph 4,

Kleinfeuerungen dürfen unter den Prüfbedingungen des Paragraph 6, bei bestimmungsgemäßem Betrieb folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:

  1. Ziffer eins
    Kleinfeuerungen für feste Brennstoffe mit händischer Beschickung:

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

Holzbrennstoffe

sonstige standardisierte biogene Brennstoffe

fossile Brennstoffe

 

Raum-heizgeräte

Zentral-heizgeräte

unter 50 kW Nennwärmeleistung

ab 50 kW Nennwärmeleistung

unter 50 kW Nennwärmeleistung

ab 50 kW Nennwärmeleistung

CO

1100

500

1100

500

1100

500

NOx

150

100

300

300

100

100

OGC

50

30

50

30

80

30

Staub

35

30

35

35

35

35

  1. Ziffer 2
    Kleinfeuerungen für feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung:

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

Holzpellets Raumheizgeräte

Holzpellets Zentralheizgeräte

sonstige Holzbrennstoffe

sonstige standardisierte biogene Brennstoffe

CO

500*

250*

250*

500*

NOx

100

100

100

300

OGC

30

20

30

20

Staub

25

20

30

35

* Bei Teillastbetrieb mit 30 % der Nennwärmeleistung kann der Grenzwert um 50 % überschritten werden.

  1. Ziffer 3
    Kleinfeuerungen für flüssige Brennstoffe:

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

standardisierte biogene Brennstoffe

fossile Brennstoffe

CO

20

20

NOx

120

35

OGC

6

6

Rußzahl

1

1

  1. Ziffer 4
    Kleinfeuerungen für gasförmige Brennstoffe:

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

Erdgas

Flüssiggas

 

atmosphärischer Brenner

Gebläsebrenner

Atmosphärischer Brenner

Gebläsebrenner

CO

20

20

35

20

NOx

30*

30

40*

40

* Der NOx-Grenzwert darf für Durchlauferhitzer, Vorratswasserheizer und Raumheizgeräte mit atmosphärischem Brenner um höchstens 100 % überschritten werden.

Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen

Paragraph 5,

Kleinfeuerungen dürfen unter den Prüfbedingungen des Paragraph 6, bei bestimmungsgemäßem Betrieb sowohl mit Nennlast als auch unter Teillast folgende Wirkungsgrade nicht unterschreiten:

  1. Ziffer eins
    Raumheizgeräte für feste Brennstoffe:

 

Mindestwirkungsgrad in %

Herde für fossile Brennstoffe

73

Herde für standardisierte biogene Brennstoffe

72

sonstige Raumheizgeräte für fossile oder standardisierte biogene Brennstoffe

80

  1. Ziffer 2
    Raumheizgeräte für flüssige und gasförmige Brennstoffe:

 

Mindestwirkungsgrad in %

a)           Herde

73

b)           sonstige Raumheizgeräte je nach Höhe der Nennwärmeleistung:

 

bis 4 kW

78

über 4 bis 10 kW

81

über 10 kW

84

  1. Ziffer 3
    Warmwasserbereiter:

 

Mindestwirkungsgrad in %

Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe

75

Warmwasserbereiter für flüssige und gasförmige Brennstoffe:

 

a)           Durchlauferhitzer je nach Höhe der Nennwärmeleistung

 

              bis 12 kW

83

              über 12 kW 

(78,7 + 4 log Pn)

b)           Vorratswasserheizer

82

  1. Ziffer 4
    Zentralheizgeräte für feste fossile und standardisierte biogene Brennstoffe je nach Höhe der Nennwärmeleistung:

 

Mindestwirkungsgrad in %

a)           mit händischer Beschickung

 

              bis 10 kW

79

              über 10 bis 200 kW

(71,3 + 7,7 log Pn)

              über 200 kW

89

b)           mit automatischer Beschickung

 

              bis 10 kW

80

              über 10 bis 200 kW

(72,3 + 7,7 log Pn)

              über 200 kW

90

  1. Ziffer 5
    Zentralheizgeräte, Niedertemperatur-Zentralheizgeräte und Brennwertgeräte für flüssige und gasförmige Brennstoffe:

 

durchschnittliche Wassertemperatur in Grad Celsius

Mindestwirkungsgrad in %

bei Nennlast

Zentralheizgeräte

70

> (84+2 log Pn)

Niedertemperatur Zentralheizgeräte*

70

> (87,5+1,5 log Pn)

Brennwertgeräte

70

> (91+1 log Pn)

 

bei Teillast von 30 % Pn

Zentralheizgeräte

> 50

> (80+3 log Pn)

Niedertemperatur Zentralheizgeräte*

40

> (87,5+1,5 log Pn)

Brennwertgeräte

30**

> (97+1 log Pn)

Pn Nennwärmeleistung in Kilowatt

* Einschließlich Brennwertgeräte für flüssige Brennstoffe

** Kessel-Eintrittstemperatur (Rücklauftemperatur)

Prüfbedingungen

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie Prüfung des Emissionsverhaltens und der Wirkungsgrade von Kleinfeuerungen hat hinsichtlich der Prüfverfahren und -bedingungen nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Dabei ist vorrangig auf die entsprechenden ÖNORMEN oder auf andere gleichwertige technische Richtlinien einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Das Einhalten der Emissionsgrenzwerte für feste und flüssige Brennstoffe muss bei Nennlast und bei kleinster vom Hersteller angegebener Teillast des Wärmeleistungsbereiches nachgewiesen werden. Bei handbeschickten Kleinfeuerungen mit einer Nennwärmeleistung unter 8 kW ist der Nachweis nur bei Nennlast zu erbringen.
  3. Absatz 3Zusätzlich zu Absatz 2, gilt für Kleinfeuerungen mit festen Brennstoffen:
    1. Ziffer eins
      Der Nachweis bei kleinster vom Hersteller angegebener Teillast ist bei händisch beschickten Kleinfeuerungen bei höchstens 50 % der Nennwärmeleistung, bei automatisch beschickten Kleinfeuerungen bei höchstens 30 % der Nennwärmeleistung und bei Raum- und Zentralheizgeräten für Holzpellets mit einer Nennwärmeleistung unter 8 kW bei einer Wärmeleistung von 2,5 kW zu erbringen.
    2. Ziffer 2
      Bei händisch beschickten Kleinfeuerungen:
      1. Litera a
        Die Emissionen sind bei Nennlast durch Beobachtung von zwei aufeinander folgenden Abbrandperioden zu beurteilen. Dabei sind die Emissionsgrenzwerte für CO, OGC und NOx als arithmetische Mittelwerte, bei ungleichförmigem Verbrennungsverlauf als energetisch gewichtete Mittelwerte, über die Versuchszeit anzugeben. Der Emissionswert für Staub ist der aus jeweils drei Halbstundenmittelwerten einer Abbrandperiode gebildete arithmetische Mittelwert. Dauert die Abbrandperiode weniger als 1,5 Stunden, genügen jeweils zwei Halbstundenmittelwerte. Keiner der gebildeten Emissionswerte darf die Emissionsgrenzwerte gemäß Paragraph 4, überschreiten. Messbeginn ist spätestens fünf Minuten nach Aufgabe des Brennstoffes auf den Glutstock.
      2. Litera b
        Für die Beurteilung der Emissionen bei kleinster Teillast des Wärmeleistungsbereiches genügt die Beobachtung einer Abbrandperiode. Dabei ist lediglich der Nachweis des Einhaltens der Emissionsgrenzwerte für CO und OGC zu erbringen. Das Erreichen des Teillastbetriebs muss durch eine vorhandene selbsttätige Regelung erfolgen. Falls der Nachweis bei der kleinsten vom Hersteller angegebenen Teillast nicht erbracht werden kann, ist sowohl auf dem Typenschild als auch in der technischen Dokumentation der Einbau eines entsprechenden Pufferspeichers vorzuschreiben.
    3. Ziffer 3
      Bei automatisch beschickten Kleinfeuerungen: Die Emissionsgrenzwerte für CO, NOx und OGC sind als arithmetische Mittelwerte der Emission während der gesamten Versuchszeit (zumindest drei Stunden) anzugeben. Der Emissionswert für Staub ist der aus zumindest drei Halbstundenmittelwerten der Versuchszeit gebildete arithmetische Mittelwert. Bei kleinster Teillast des Wärmeleistungsbereichtes ist lediglich der Nachweis des Einhaltens der Emissionsgrenzwerte für CO und OGC zu erbringen. Das Erreichen des Teillastbetriebs muss durch eine vorhandene selbsttätige Regelung erfolgen. Für Zentralheizgeräte unter 10 kW Nennwärmeleistung in Kombination mit einem Pufferspeicher ist der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Wirkungsgrade bei Nennlast zu erbringen. Dies ist auf dem Typenschild und in der technischen Dokumentation durch den Hersteller anzugeben.
  4. Absatz 4Bei Heizölen ist der Stickstoffgehalt anzugeben und beziehen sich die Emissionsgrenzwerte für NOx auf einen Stickstoffgehalt von 140 mg/kg an organisch gebundenem Stickstoff im Heizöl. Bei höheren bzw. niedrigeren Stickstoffgehalten des Brennstoffes ist der Grenzwert für NOx wie folgt zu ermitteln: Bei Stickstoffgehalten des Brennstoffes, die den oben angeführten Basiswert von 140 mg/kg überschreiten, ist der Grenzwert für NOx pro zusätzlichem 1 mg Stickstoff pro kg Brennstoff um 0,06 mg/MJ höher anzusetzen, jedoch höchstens mit 130 mg/MJ. Bei niedrigerem Gehalt an organisch gebundenem Stickstoff im Brennstoff ist der Grenzwert für NOx pro 1 mg Stickstoff pro kg Brennstoff um 0,06 mg/MJ niedriger anzusetzen.
  5. Absatz 5Kleinfeuerungen, die ausschließlich für den Betrieb mit Flüssiggas konstruiert sind, sind mit dem Prüfgas G31, alle übrigen Kleinfeuerungen, die mit Gas betrieben werden, mit dem Prüfgas G20 zu prüfen.

Prüfbericht und Bestätigungen

Paragraph 7, 

  1. Absatz einsDer Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß Paragraph 4 und der Wirkungsgradanforderungen gemäß Paragraph 5, ist, soweit die Absatz 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, durch einen Prüfbericht einer zugelassenen Stelle zu erbringen. Der Prüfbericht hat eine zusammenfassende Beurteilung zu enthalten, ob die Kleinfeuerung die Anforderungen erfüllt. Bei Serienprodukten genügt der Nachweis für ein Erzeugnis dieser Serie.
  2. Absatz 2Für Zentralheizgeräte, Niedertemperatur-Zentralheizgeräte und Brennwertgeräte mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen und einer Nennwärmeleistung von 4 bis 400 kW ist der Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade durch einen Konformitätsnachweis und das CE-Kennzeichen entsprechend der Richtlinie 92/42/EWG zu erbringen.
  3. Absatz 3Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde gilt der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Wirkungsgradanforderungen als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerung in Verkehr bringt, in der technischen Dokumentation bestätigt, dass die dafür maßgeblichen Abmessungen und Ausführungen mit einem Ofen oder Herd übereinstimmen, für den bereits ein positiver Prüfbericht vorliegt.
  4. Absatz 4Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde, für die keine Bestätigung gemäß Absatz 3, erfolgen kann, gilt der Nachweis als erbracht, wenn derjenige, der die Feuerungsanlage in Verkehr bringt, unter Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplans des Ofens oder Herdes in der technischen Dokumentation bestätigt, dass der ortsfest gesetzte Ofen oder Herd einer für die Planung und den Bau solcher Öfen oder Herde als geeignet anerkannten Richtlinien entspricht. Eine solche Richtlinie gilt als geeignet anerkannt, wenn durch eine zugelassene Stelle durchgeführte diesbezügliche Untersuchungen ergeben haben, dass entsprechend dieser Richtlinie geplante und gesetzte Öfen oder Herde die Anforderungen erfüllen.

Anerkennung von Prüfberichten und Zulassungen

Paragraph 8,

Prüfberichte von zugelassenen Stellen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes oder auf Grund bundesrechtlicher Bestimmungen oder landesrechtlicher Bestimmungen eines anderen Bundeslandes sind Prüfberichten nach diesem Gesetz gleichzuhalten, wenn sie von zugelassenen Stellen stammen, auf Grund gleichwertiger Prüfverfahren erstellt wurden und bestätigen, dass die Emissionsgrenzwerte und die Wirkungsgradanforderungen eingehalten werden.

Konformitätsnachweisverfahren

Paragraph 9, 

  1. Absatz einsDer Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade für Zentralheizgeräte, Niedertemperatur-Zentralheizgeräte und Brennwertgeräte mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen und einer Nennwärmeleistung von 4 bis 400 kW ist zu erbringen durch:
    1. Ziffer eins
      Baumusterprüfung und
    2. Ziffer 2
      Konformitätserklärung.
  2. Absatz 2Die Baumusterprüfung ist der Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem eine benannte Stelle prüft, feststellt und bescheinigt, dass das Baumuster, das für die Produktion repräsentativ ist, den Wirkungsgradanforderungen entspricht.
  3. Absatz 3Der Antrag auf Baumusterprüfung ist von der Herstellerin oder dem Hersteller bei einer benannten Stelle einzubringen. Von der Herstellerin bzw. dem Hersteller sind die zur Durchführung der Baumusterprüfung und zur Erstellung der Prüfbescheinigung notwendigen Unterlagen, repräsentativen Muster, Beschreibungen und Erläuterungen zur Verfügung zu stellen. Jedenfalls sind zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      der Name und die Anschrift der Herstellerin oder des Herstellers;
    2. Ziffer 2
      die schriftliche Erklärung, dass für das gleiche Baumuster bei einer anderen benannten Stelle noch keine Prüfung durchgeführt worden ist oder durchgeführt wird;
    3. Ziffer 3
      die Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Schaltkreisen und dergleichen;
    4. Ziffer 4
      eine Aufzählung der angewandten technischen Normen gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Richtlinie 92/42/EWG bzw. eine Darstellung der zur Erreichung der Anforderungen sonst gewählten Lösungen;
    5. Ziffer 5
      die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen und dergleichen;
    6. Ziffer 6
      die Prüfberichte.
  4. Absatz 4Die benannte Stelle hat die Baumusterprüfung nach dem Anhang römisch III der Richtlinie 92/42/EWG durchzuführen. Entspricht das Baumuster den Anforderungen des Paragraph 5, Ziffer 5,, ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die der Herstellerin bzw. dem Hersteller zuzustellen ist. Diese Prüfbescheinigung hat die Ergebnisse der Prüfung, die an die Prüfbescheinigung geknüpften Bedingungen und die für die Identifizierung des genehmigten Baumusters erforderlichen Angaben zu enthalten. Einschlägige technische Unterlagen sowie Zeichnungen und Pläne sind anzuschließen. Die benannte Stelle hat eine Abschrift der Prüfbescheinigung den anderen benannten Stellen zu übermitteln. Auf begründete Aufforderung sind auch Kopien der Anhänge und der Berichte zu übermitteln.
  5. Absatz 5Die Herstellerin bzw. der Hersteller hat die benannte Stelle über alle für die Übereinstimmung mit den Anforderungen des Paragraph 5, Ziffer 5, relevanten Änderungen, die an der Feuerungsanlage vorgenommen werden sollen, zu unterrichten. Soweit die Änderung die Übereinstimmung mit den Anforderungen des Paragraph 5, Ziffer 5, beeinflussen kann, ist eine neue Baumusterprüfung durchzuführen.
  6. Absatz 6Die Konformitätserklärung ist der Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem die Herstellerin oder der Hersteller schriftlich erklärt, dass eine Prüfbescheinigung ausgestellt wurde und durch die Anwendung des gemäß Anhang römisch IV der Richtlinie 92/42/EWG in den Modulen C (Konformität mit der Bauart), D (Qualitätssicherung Produktion) oder E (Qualitätssicherung Produkt) vorgesehenen Verfahren oder Maßnahmen sichergestellt ist, dass die Feuerungsanlage mit dem geprüften Baumuster übereinstimmt.
  7. Absatz 7Bei Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe entspricht das Verfahren zur Bewertung der Konformität nach den Absatz 2 bis 6 dem Verfahren zur Bewertung der Konformität mit den Sicherheitsanforderungen nach der Richtlinie 2009/142/EG.

Technische Dokumentation

Paragraph 10, 

  1. Absatz einsDer Kleinfeuerung muss eine schriftliche deutschsprachige technische Dokumentation beigefügt sein, die zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      Angaben über den bestimmungsgemäßen Betrieb der Kleinfeuerung oder des wesentlichen Bauteils (Betriebs- und Wartungsanleitung);
    2. Ziffer 2
      den Namen und die Anschrift der zugelassenen Stelle, die den Prüfbericht erstellt hat, Nummer und Datum des Prüfberichts oder bei ortsfest gesetzten Öfen eine Bestätigung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, oder 4;
    3. Ziffer 3
      den Namen und die Anschrift der benannten Stelle, Nummer und Datum des Konformitätsnachweises der Herstellerin bzw. des Herstellers bei Kleinfeuerungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2 ;,
    4. Ziffer 4
      die Emissionswerte laut Prüfbericht;
    5. Ziffer 5
      die Wirkungsgrade laut Prüfbericht oder Konformitätsnachweis;
    6. Ziffer 6
      bei händisch beschickten Kleinfeuerungen und bei automatisch beschickten Kleinfeuerungen unter 50 kW Nennwärmeleistung, wenn dies zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß Paragraph 4, erforderlich ist, den Hinweis, dass die Feuerungsanlage nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.
  2. Absatz 2Wesentliche Bauteile von Kleinfeuerungen müssen bei ihrem Inverkehrbringen in der technischen Dokumentation genaue Angaben enthalten, aus denen hervorgeht, unter welchen Voraussetzungen sie mit anderen Bauteilen kombiniert werden können, ohne dass die Emissionsgrenzwerte des Paragraph 4, überschritten oder die Wirkungsgradanforderungen des Paragraph 5, beeinträchtigt werden.
  3. Absatz 3Die technische Dokumentation ist für die Dauer des Betriebs der Heizungsanlage aufzubewahren.

Typenschild

Paragraph 11, 

  1. Absatz einsDas Typenschild hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen und Firmensitz der Herstellerin oder des Herstellers;
    2. Ziffer 2
      die Type und Handelsbezeichnung, unter der die Feuerungsanlage oder der wesentliche Bauteil vertrieben wird;
    3. Ziffer 3
      die Herstellnummer und das Baujahr;
    4. Ziffer 4
      die Nennwärmeleistung und den Wärmeleistungsbereich;
    5. Ziffer 5
      die Brennstoffwärmeleistung der Feuerungsanlage oder des wesentlichen Bauteils bei Nennlast;
    6. Ziffer 6
      die zulässigen Brennstoffe;
    7. Ziffer 7
      den zulässigen Betriebsdruck (des Wärmeträgers) in bar;
    8. Ziffer 8
      die höchstzulässige Betriebstemperatur (des Wärmeträgers) in °Celsius;
    9. Ziffer 9
      den Elektroanschluss (römisch fünf, Hz, A) und die Leistungsaufnahme (W);
    10. Ziffer 10
      bei händisch beschickten Feuerungsanlagen und bei automatisch beschickten Kleinfeuerungen unter 50 kW Nennwärmeleistung, wenn dies zur Einhaltbarkeit der Emissionsgrenzwerte gemäß Paragraph 4, erforderlich ist, den Hinweis, dass die Feuerungsanlage nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.
  2. Absatz 2Bei ortsfest gesetzten Öfen hat das Typenschild lediglich die Angaben nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und 6 zu enthalten.
  3. Absatz 3An den unter Paragraph 9, Absatz eins, fallenden Feuerungsanlagen ist das CE-Kennzeichen anzubringen, wenn der erforderliche Nachweis der Konformität erbracht worden ist. Das CE-Kennzeichen muss dem Muster der Anlage römisch III der Ökodesign-Verordnung 2007 – ODV 2007, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2011,, entsprechen.
  4. Absatz 4Mit der CE-Kennzeichnung wird die Konformität der Feuerungsanlage mit den Anforderungen des Paragraph 5, Ziffer 5, bescheinigt. Sind auf die Feuerungsanlage auch andere Rechtsvorschriften anzuwenden, die andere Aspekte als Wirkungsgrade behandeln und auf Grund derer die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, wird mit der CE-Kennzeichnung auch bescheinigt, dass die Konformität der Feuerungsanlage auch mit jenen anderen Rechtsvorschriften vorliegt. Wenn jedoch während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Rechtsvorschriften freisteht, wird durch die CE-Kennzeichnung nach diesem Gesetz lediglich die Übereinstimmung mit den Bestimmungen der von der Herstellerin oder dem Hersteller angewendeten Rechtsvorschriften bescheinigt. In diesem Fall müssen die der Feuerungsanlage beiliegenden Unterlagen, Hinweise und Anleitungen die Nummern der jeweils angewendeten Richtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft tragen.
  5. Absatz 5Das Typenschild und das CE-Kennzeichen sind sichtbar, gut lesbar und dauerhaft auf dem Kessel, Brenner oder einem sonstigen wesentlichen Bauteil anzubringen. Das CE-Kennzeichen ist auch auf der Verpackung anzubringen und in der Verwenderinformation abzudrucken. Das Anbringen des CE-Kennzeichens an anderen als den unter Paragraph 9, Absatz eins, fallenden Feuerungsanlagen oder an solchen Feuerungsanlagen, die die dort genannten Anforderungen nicht oder nicht mehr erfüllen, ist verboten. Das Anbringen von anderen Kennzeichen, die die Sichtbarkeit oder Lesbarkeit des Typenschildes oder des CE-Kennzeichens beeinträchtigen oder die Verwechslungen hervorrufen können, ist unzulässig.

3. Abschnitt
Errichtung und Ausstattung
von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

Errichtung und Ausstattung

Paragraph 12,

Für die Errichtung und den Einbau von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken gilt Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Bei Neuanlagen: Kleinfeuerungsanlagen dürfen nur errichtet oder eingebaut werden, wenn sie die Voraussetzungen des 2. Abschnitts erfüllen; wesentliche Bauteile dürfen nur kombiniert werden, wenn dafür ein entsprechender Nachweis (Typenprüfung) vorliegt.
  2. Ziffer 2
    Bei bestehenden Anlagen: Bei einem Austausch eines wesentlichen Bauteils von Kleinfeuerungen ist sicherzustellen, dass die jeweils zutreffenden Anforderungen des 4. Abschnitts eingehalten werden können.
  3. Ziffer 3
    Die Dimensionierung der Feuerungsanlage hat entsprechend den Regeln der Technik zu erfolgen.
  4. Ziffer 4
    Das Erfordernis eines Pufferspeichers ist unter Berücksichtigung des Teillastverhaltens der Anlage zu prüfen.
  5. Ziffer 5
    Soweit händisch beschickte Feststofffeuerungen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte mit einem Pufferspeicher ausgestattet sein müssen (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 10,), hat die Dimensionierung des Pufferspeichers ebenfalls entsprechend den Regeln der Technik zu erfolgen.
  6. Ziffer 6
    Für die Anlage, ausgenommen für Raumheizgeräte, ist ein Datenblatt gemäß der Anlage 1 zu erstellen, das auf die Dauer des Bestandes der Anlage bei dieser aufzubewahren ist. Änderungen an der Anlage, die für die Verbrennungsgüte von Bedeutung sind, sind im Datenblatt zu vermerken.
  1. Absatz 2Jede erstmalige Errichtung (Einbau) und jeder Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes oder von wesentlichen Teilen davon ist von der Betreiberin bzw. vom Betreiber der Überwachungsstelle anzuzeigen.

Messöffnungen

Paragraph 13,

  1. Absatz einsWenn die Feuerungsanlage oder das Blockheizkraftwerk keine vom Hersteller vorgesehene Messöffnung aufweist, ist in einem geraden Teil des Verbindungsstückes zwischen Feuerstätte und Nebenlufteinrichtung, bei Blockheizkraftwerken in einem geraden Teil der Abgasführung, in einem Abstand vom zweifachen Rohrdurchmesser vom Heizkessel oder Abgasbogen eine verschließbare Messöffnung mit einem Durchmesser von mindestens 10 mm an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle einzubauen. Bei Ölfeuerungsanlagen und solchen für feste Brennstoffe muss die Messöffnung zwischen Feuerstätte und Nebenlufteinrichtung liegen. Bei Gasfeuerungsanlagen der Bauart C ist der nachträgliche Einbau von Messöffnungen nicht zulässig. Bei Raumheizgeräten ist eine Messöffnung nur im Fall einer außerordentlichen Überprüfung (Paragraph 24,) herzustellen.
  2. Absatz 2Feuerungsanlagen für feste nicht standardisierte Brennstoffe, Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe über 400 kW Nennwärmeleistung, Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe über 2.000 kW Brennstoffwärmeleistung sowie Blockheizkraftwerke für flüssige Kraftstoffe über 250 kW Brennstoffwärmeleistung müssen in einem geraden Teil des Verbindungsstücks an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle zwei verschließbare Messöffnungen mit einem Durchmesser von jeweils 13 mm und eine solche mit einem Durchmesser von mindestens 65 mm aufweisen. In einem Abstand von mindestens dem vierfachen Innendurchmesser des Verbindungsstücks vor und dem zweifachen nach den Messöffnungen dürfen keine Verengungen, Bögen, Erweiterungen oder sonstige die Strömung beeinflussende Einbauten sein.
  3. Absatz 3Unvermeidbare Abweichungen von den vorgegebenen Messöffnungen, die nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand behoben werden können, sind im jeweiligen Prüfbericht zu dokumentieren.

Betrieb

Paragraph 14, 

  1. Absatz einsFeuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind so zu betreiben, dass nicht mehr als die bei einem ordnungsgemäßen Betrieb zu erwartenden Emissionen auftreten. Anheizphasen von Festbrennstofffeuerungsanlagen sind möglichst kurz zu halten.
  2. Absatz 2Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen entsprechend der Betriebsanleitung zu reinigen und zu warten, um einen möglichst emissionsarmen Betrieb der Anlage zu gewährleisten.

4. Abschnitt
Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste
für den Betrieb von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

Allgemeines

Paragraph 15,

Die in diesem Abschnitt angeführten Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind Mittelwerte, die auf die jeweilige Probeentnahmedauer, die Normbedingungen und den jeweiligen Sauerstoffgehalt bezogen sind. Sie gelten für Abgasmessungen vor Ort.

Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW

Paragraph 16, 

  1. Absatz einsFeuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nicht überschreiten:

  1. Ziffer eins
    Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe:

Parameter

händisch beschickt

automatisch beschickt

Abgasverlust (%)

20

19

CO (mg/m³)

3.500

1.500

NOx Einzelöfen, Warmwasserbereiter über 15 kW (mg/m³)

900

900

NOx alle übrigen über 15 kW (mg/m³)

600

600

Die Grenzwerte für CO und NOx sind für biogene Brennstoffe auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %, für fossile Brennstoffe auf einen Sauerstoffgehalt von 6 % bezogen.

  1. Ziffer 2
    Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe:

Parameter:

Grenzwert:

Abgasverlust (%)

10

Rußzahl

1

CO (mg/m³)

100

NOx Einzelöfen, Warmwasserbereiter über 15 kW (mg/m³)

400

NOx alle übrigen über 15 kW (mg/m³)

150

Die Grenzwerte für CO und NOx sind auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.

  1. Ziffer 3
    Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe:

Parameter

Feuerungsanlagen

Warmwasserbereiter

Abgasverlust (%)

10

14

CO (mg/m³)

100

200

NOx Einzelöfen, Warmwasserbereiter über 15 kW (mg/m³)

300

300

NOx alle übrigen über 15 kW (mg/m³)

120

120

Die Grenzwerte für CO und NOx sind auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.

  1. Absatz 2Für Feuerungsanlagen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten für die erstmalige Überprüfung folgende Grenzwerte:
    1. Ziffer eins
      Feste biogene Brennstoffe:

Parameter:

Grenzwerte:

Abgasverlust (%)

19

Staub (mg/m³)

150

CO (mg/m³)

800*

OGC (mg/m³)

50

NOx (mg/m³)

500

Die Grenzwerte für CO, NOx, OGC und Staub sind auf einen Sauerstoffgehalt von 11 % bezogen.

* Bei Teillastbetrieb kleiner 50 % der Nennwärmeleistung darf der Grenzwert um bis zu 50 % überschritten werden.

  1. Ziffer 2
    Flüssige biogene Brennstoffe:

Parameter:

Grenzwerte:

Abgasverlust (%)

10

Rußzahl

1

CO (mg/m³)

100

NOx (mg/m³)

450

SO2 (mg/m³)

170

Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen. Die SO2-Konzentration im Abgas kann auch rechnerisch ermittelt werden, wenn geeignete Nachweise über den Schwefelgehalt des Brennstoffes vorliegen.

  1. Ziffer 3
    Gasförmige biogene Brennstoffe:

Parameter:

Grenzwerte:

Abgasverlust (%)

10

CO (mg/m³)

100

NOx (mg/m³)

200

SO2 (mg/m³)

350

Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.

Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung

Paragraph 17,

Für Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung sind die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 1997, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2011,, anzuwenden. Solange und insoweit die FAV keine Vorgaben für Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen enthält, die mit biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten die Grenzwerte gemäß Paragraph 16, mit folgenden Abweichungen:

  1. Ziffer eins
    Die Grenzwerte gemäß Paragraph 16, Absatz 2, gelten auch für umfassende wiederkehrende Überprüfungen.
  2. Ziffer 2
    Der Grenzwert für Kohlenmonoxid gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, darf nur für Feuerungsanlagen bis 100 kW Nennwärmeleistung bei Teillastbetrieb kleiner 50 % der Nennwärmeleistung um bis zu 50 % überschritten werden.
  3. Ziffer 3
    Der höchstzulässige Abgasverlust von 10 % gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, gilt nur für Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe bis 2 MW Brennstoffwärmeleistung.
  4. Ziffer 4
    Für Feuerungsanlagen für flüssige biogene Brennstoffe über 3 MW Brennstoffwärmeleistung gelten anstelle der Grenzwerte gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, folgende Grenzwerte:

Parameter:

Grenzwerte:

Rußzahl

1

Staub

50

CO (mg/m³)

80

NOx (mg/m³)

350

SO2 (mg/m³)

170

Die Grenzwerte für CO, NOx, SO2 und Staub sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen. Die SO2-Konzentration im Abgas kann auch rechnerisch ermittelt werden, wenn geeignete Nachweise über den Schwefelgehalt des Brennstoffes vorliegen.

Blockheizkraftwerke

Paragraph 18,

  1. Absatz einsBlockheizkraftwerke dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:
    1. Ziffer eins
      Heizöl Extra Leicht, Dieselkraftstoff, Biodiesel, Pflanzenöle:

Parameter

Brennstoffwärmeleistung (MW)

 

bis 0,25

> 0,25 – 2,5

> 2,5

Boschzahl

3

Staub (mg/m³)

50

30

CO (mg/m³)

650

250

250

NOx (mg/m³)

1.200

400

250

  1. Ziffer 2
    Erdgas, Flüssiggas:

Parameter

Brennstoffwärmeleistung (MW)

 

bis 2,5

> 2,5

CO (mg/m³)

200

200

NOx (mg/m³)

250

150

NMHC (mg/m³)

150

50

  1. Ziffer 3
    Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas:

Parameter

Brennstoffwärmeleistung (MW)

 

bis 0,25

> 0,25

CO (mg/m³)

1.000*

400*

NOx (mg/m³)

1.000

500

NMHC (mg/m³)

150

Die Grenzwerte für CO, NOx, NMHC und Staub der Ziffer eins bis 3 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 5 % bezogen.

* Für mit Holzgas betriebene Blockheizkraftwerke gilt ein Wert von 1.500 mg/m³.

  1. Absatz 2Ausgenommen von den Anforderungen nach Absatz eins, sind:
    1. Ziffer eins
      Blockheizkraftwerke in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden könnten;
    2. Ziffer 2
      Blockheizkraftwerke, die nur als Ausfallreserve dienen oder nachweislich nicht mehr als 250 Stunden pro Jahr in Betrieb sind.

5. Abschnitt
Zulässige Brenn- und Kraftstoffe

Paragraph 19, 

  1. Absatz einsBrenn- und Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen bzw. Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie den Anforderungen des Umweltschutzes entsprechen. Der Einsatz von Brenn- und Kraftstoffen hat dabei derart sachgemäß zu erfolgen, dass es zu keiner ungerechtfertigten Verursachung erheblicher zusätzlicher Emissionen und damit zu keinen vermeidbaren Umweltbelastungen kommt. Die erforderlichen technischen Anforderungen für Brenn- und Kraftstoffe, die dem Stand der Technik entsprechen, können durch Verordnung der Landesregierung nach Paragraph 32, Ziffer 3, geregelt werden.
  2. Absatz 2Die Verfeuerung von Braunkohle, Steinkohle, Braunkohlebriketts, Torf und Koks in Feuerungsanlagen und in Heizungsanlagen, die ab dem Inkrafttreten des Gesetzes neu errichtet werden, ist verboten.
  3. Absatz 3Papier, Kartonagen und handelsübliche Anzündhilfen sind nur zum Anfeuern im dafür notwendigen Ausmaß zulässig.
  4. Absatz 4Über Antrag können mit Bescheid Ausnahmen von in Verordnungen nach Paragraph 32, Ziffer 3, enthaltenen Bestimmungen genehmigt werden, wenn die Erprobung anderer bevorzugt erneuerbarer Brennstoffe im öffentlichen Interesse ist und bei Vergleich mit der Verwendung von gemäß Verordnungen nach Paragraph 32, Ziffer 3, zugelassener Brenn- und Kraftstoffe keine nachteiligen Auswirkungen für Anrainerinnen und Anrainer sowie für die Luftgüte zu erwarten sind.

6. Abschnitt
Überprüfungen

Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber

Paragraph 20, 

  1. Absatz einsDie Betreiberinnen und Betreiber von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken haben sicherzustellen, dass
    1. Ziffer eins
      die nach diesem Abschnitt festgelegten Überprüfungen und Inspektionen durchgeführt werden,
    2. Ziffer 2
      festgestellte Mängel behoben werden,
    3. Ziffer 3
      nur zulässige Brenn- und Kraftstoffe verwendet werden und
    4. Ziffer 4
      für die Anlage eine Überwachungsstelle eingesetzt ist.
  2. Absatz 2Zum Nachweis, dass die Überprüfungen und Inspektionen durchgeführt und festgestellte Mängel behoben wurden, haben die Betreiberinnen und Betreiber für jede Anlage, die nach diesem Abschnitt zu überprüfen oder zu inspizieren ist, die Prüfberichte im Aufstellungsraum der Anlage sicher zu verwahren und den Prüforganen auf Verlangen zugänglich zu machen.
  3. Absatz 3Zum Nachweis, dass nur zulässige Brenn- und Kraftstoffe verwendet werden, haben die Betreiberinnen und Betreiber geeignete Belege (z.B. Rechnungen, Lieferscheine, sonstige Papiere des Warenverkehrs), aus denen die Einhaltung der Verpflichtungen hervorgeht, zumindest bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren. Bei Überprüfungen der Brenn- und Kraftstoffe sind diese sowie die Lagerräume dem Überprüfungsorgan zugänglich zu machen.

Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

Paragraph 21,

  1. Absatz einsUnbeschadet der Wartungspflichten nach dem WFPolG 2015 sind Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke nach erstmaliger Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer Überprüfung dahin zu unterziehen, ob sie die Anforderungen der Abschnitte 4 und 5 erfüllen. Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind darüber hinaus kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen. Von einer Überprüfung und Überwachung ausgenommen sind:
    1. Ziffer eins
      Anlagen, die nur als Ausfallreserve dienen oder nachweislich nicht mehr als 250 Stunden pro Jahr betrieben werden (Betriebsstunden der Verbrennungseinrichtung);
    2. Ziffer 2
      Blockheizkraftwerke in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden könnten (isolierte Lagen);
    3. Ziffer 3
      Raumheizgeräte;
    4. Ziffer 4
      bestehende Anlagen, bei denen eine Messöffnung nach Feststellung der Überwachungsstelle nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand eingebaut werden kann.
  2. Absatz 2Zusätzlich zur Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach den Abschnitten 4 und 5 sind zu kontrollieren:
    1. Ziffer eins
      bei der erstmaligen Überprüfung von Kleinfeuerungen:
      1. Litera a
        ob sie das erforderliche Typenschild und die erforderliche CE-Kennzeichnung tragen,
      2. Litera b
        ob ihnen die technische Dokumentation beigegeben ist und
      3. Litera c
        bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, ob ein allenfalls erforderlicher Pufferspeicher (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6,) ausreichend dimensioniert ist;
    2. Ziffer 2
      bei der wiederkehrenden Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken (soweit bei den Anlagen zutreffend):
      1. Litera a
        die nach Ziffer eins, durchzuführenden Kontrollen,
      2. Litera b
        die Funktion der Abgasklappe,
      3. Litera c
        die Dichtheit des Heizkessels einschließlich der Verschlüsse,
      4. Litera d
        die Verbrennungsluft (ausreichende Luftzufuhr, Ventilator im Verbrennungsluftraum etc),
      5. Litera e
        die Funktion des Zugreglers bzw. der Explosionsklappe,
      6. Litera d
        der Förderdruck in der Abgasanlage,
      7. Litera e
        die Heizflächen und Rostfunktion (bei Festbrennstoffheizungen),
      8. Litera f
        die Brennstoffe (Sichtprüfung, erforderlichenfalls Probeentnahme) und
      9. Litera g
        ob technische Veränderungen an der Feuerungsanlage vorgenommen worden sind.
  3. Absatz 3Die wiederkehrenden Überprüfungen (umfassende Überprüfungen bzw. einfache Überprüfungen) sind in den jeweiligen Zeitabständen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 bzw. Paragraph 23, Absatz eins, zweiter Satz grundsätzlich gerechnet ab dem Tag der erstmaligen Inbetriebnahme (Stichtag) durchzuführen. Sie können – ohne Wirkung für den Zeitpunkt der nächsten wiederkehrenden Überprüfung – auch bis zu drei Monate nach dem Ablauf des Kalendermonats des Stichtages vorgenommen werden (Überprüfungszeitraum).
  4. Absatz 4Die erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfungen sind von den die Anlage betreibenden Personen zu veranlassen, die sich dabei der im Paragraph 27, genannten Fachunternehmen oder -personen zu bedienen haben. Wiederkehrende einfache Überprüfungen gemäß Paragraph 23, sind von der Überwachungsstelle nach Ablauf des Überprüfungszeitraumes durchzuführen, soweit nicht eine andere prüfberechtigte Person diese Überprüfung bereits vorgenommen hat. Von der beabsichtigten Durchführung einer solchen Überprüfung durch die Überwachungsstelle sind die Betreiberinnen und Betreiber rechtzeitig zu verständigen; Überprüfungen außerhalb der Heizperiode sind dabei möglichst zu vermeiden.

Umfassende Überprüfung

Paragraph 22, 

  1. Absatz einsEine umfassende Überprüfung ist erforderlich:
    1. Ziffer eins
      spätestens innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme für:
      1. Litera a
        Kleinfeuerungen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden,
      2. Litera b
        Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 400 kW und
      3. Litera c
        Blockheizkraftwerke;
    2. Ziffer 2
      alle fünf Jahre: für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung von 1 MW bis 2 MW;
    3. Ziffer 3
      alle drei Jahre: für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung über 2 MW.

In den Jahren, in denen eine umfassende Überprüfung durchgeführt wird, ist eine einfache Überprüfung nach Paragraph 23, nicht erforderlich.

  1. Absatz 2Die Emissionsmessungen bei der umfassenden Überprüfung sind nach den Regeln der Technik durchzuführen, wobei jeweils sämtliche in Frage kommende Parameter zu überprüfen sind. Bei der erstmaligen Überprüfung hat die Messung in zwei Laststufen, nämlich im Bereich der kleinsten Leistung und im Bereich der Nennwärmeleistung, zu erfolgen. Bei der wiederkehrenden Überprüfung sind die Messungen in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Emissionsmessungen sind an einer repräsentativen Entnahmestelle im Abgaskanal vorzunehmen. Innerhalb eines Zeitraums von drei Stunden sind drei Messwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden.
  2. Absatz 3Der Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens keiner der Halbstundenmittelwerte den maßgeblichen Emissionsgrenzwert überschreitet. Hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust gilt die Anlage für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet.
  3. Absatz 4Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Prüfbericht gemäß den Regeln der Technik zu erstellen. Der Prüfbericht ist der Betreiberin bzw. dem Betreiber der Anlage auszuhändigen. Die Betreiberin bzw. der Betreiber der Anlage hat den Prüfbericht mindestens bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren. Auf Verlangen ist der Prüfbericht der Überwachungsstelle oder der zuständigen Behörde vorzulegen.

Einfache Überprüfung

Paragraph 23, 

  1. Absatz einsSoweit für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke keine umfassende Überprüfung durchzuführen ist (Paragraph 22,), sind diese spätestens innerhalb von vier Wochen nach der Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer einfachen Überprüfung zu unterziehen. Die wiederkehrende Überprüfung hat zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      mindestens alle vier Jahre: bei mit Gas befeuerten Feuerungsanlagen und Warmwasserbereitern mit einer Nennwärmeleistung unter 26 kW;
    2. Ziffer 2
      alle zwei Jahre: bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW und Warmwasserbereitern mit einer Nennwärmeleistung ab 26 kW, soweit diese mit standardisierten biogenen oder fossilen Brennstoffen betrieben werden;
    3. Ziffer 3
      jährlich:
      1. Litera a
        bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW und Warmwasserbereitern mit einer Nennwärmeleistung ab 26 kW, soweit diese mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden,
      2. Litera b
        bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 50 kW und
      3. Litera c
        bei Blockheizkraftwerken.
    Bestehende Anlagen, für die bisher keine Verpflichtung für eine derartige Überprüfung bestand, sind spätestens innerhalb einer Frist von längstens zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes einer einfachen Überprüfung zu unterziehen.
  2. Absatz 2Die Emissionsmessungen sind bei der einfachen Überprüfung in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Durchführung der Emissionsmessung hat entsprechend den Regeln der Technik für eine einfache Überprüfung zu erfolgen, wobei vorrangig die jeweiligen ÖNORMEN anzuwenden sind. Zu bestimmen sind der CO-Gehalt, der CO2- oder O2-Gehalt, der NOx-Gehalt, der Gehalt an festen Bestandteilen der Verbrennungsgase, die Verbrennungsluft- und Abgastemperaturen, die Kesseltemperatur, der Förderdruck in der Abgasanlage und der Abgasverlust. Bei Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe ist zusätzlich die Rußzahl zu bestimmen, bei Blockheizkraftwerken der CO- und der NOx-Gehalt.
  3. Absatz 3Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes für NOx-Emissionen bei gasbetriebenen Feuerungsanlagen mit atmosphärischen Brennern gilt auch dann als erbracht, wenn die normierte NOx-Emission bezogen auf 3 % Sauerstoff und trockenes Abgas, gemessen in max. Nennwärmeleistung, den Grenzwert für Warmwasserbereiter unterschreiten.
  4. Absatz 4Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 20 kW sind darüber hinaus hinsichtlich der Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizwärmebedarf des Gebäudes zu überprüfen. Wurden seit der letzten Überprüfung der betreffenden Heizungsanlage an dieser keine Änderungen vorgenommen oder sind in Bezug auf den Heizwärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten, ist eine neuerliche Prüfung der Dimensionierung der Heizungsanlage nicht erforderlich.
  5. Absatz 5Die Anlage gilt hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet. Der CO- und der NOx-Emissionsgrenzwert ist eingehalten, wenn der unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens ermittelte Beurteilungswert den Emissionsgrenzwert nicht überschreitet.
  6. Absatz 6Über das Ergebnis der Überprüfung gemäß Absatz 2, ist ein Prüfbericht gemäß der Anlage 2 zu erstellen. Der Prüfbericht ist der Betreiberin bzw. dem Betreiber der Anlage auszuhändigen. Diese bzw. dieser hat den Prüfbericht mindestens bis zur nächsten Überprüfung, das Überprüfungsorgan mindestens für den Zeitraum von sieben Jahren aufzubewahren. Auf Verlangen ist der Prüfbericht der Überwachungsstelle oder der zuständigen Behörde vorzulegen. Ist der Überprüfungsbefund positiv, hat das Überprüfungsorgan an der Feuerungsanlage eine Prüfplakette gemäß Anlage 4, die von der Überwachungsstelle ausgegeben wird, mit dem Datum der Überprüfung anzubringen.
  7. Absatz 7Ist für Feuerungsanlagen eine Überprüfung nach Absatz 4, erforderlich, so ist deren Ergebnis in einem eigenen Überprüfungsbefund gemäß Anlage 3 festzuhalten, der der Behörde zu übermitteln ist.
  8. Absatz 8Die Behörde hat eine Stichprobe aus allen jährlich gemäß Absatz 4, ausgestellten Überprüfungsbefunden einer Überprüfung zu unterziehen. Diese Stichprobe muss statistisch signifikant sein.

Außerordentliche Überprüfung

Paragraph 24,

  1. Absatz einsEiner außerordentlichen Überprüfung sind Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke zu unterziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Kessel oder der Brenner der Anlage ausgetauscht, ein Brennstoffwechsel durchgeführt oder bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe die Art der Beschickung geändert wird, oder
    2. Ziffer 2
      deutliche äußere Anzeichen (z.B. starke Rauchentwicklung) für das Vorliegen einer Störung der Anlage festgestellt werden, die ein Nichteinhalten der im 4. Abschnitt festgelegten Grenzwerte vermuten lassen.
  2. Absatz 2Die außerordentliche Überprüfung hat im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, innerhalb von vier Wochen nach der Änderung, im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, unverzüglich zu erfolgen. Der Umfang der außerordentlichen Überprüfung hat zumindest der einer einfachen Überprüfung gemäß Paragraph 23, zu entsprechen.

Mängelbehebung und Sanierung

Paragraph 25,

  1. Absatz einsBei den Überprüfungen gemäß Paragraphen 22 bis 24 festgestellte Mängel sind der Betreiberin bzw. dem Betreiber der Anlage unverzüglich bekanntzugeben. Werden diese nicht sofort vom Prüforgan im Rahmen der Überprüfung befugterweise behoben, sind die Mängel und die Frist zu deren Behebung im Prüfbericht zu vermerken.
  2. Absatz 2Mängel, die die Zulässigkeit des Inverkehrbringens von Kleinfeuerungen betreffen, sind der Behörde unter Anschluss des Prüfprotokolls gesondert bekanntzugeben.
  3. Absatz 3Werden die Grenzwerte gemäß dem 4. Abschnitt nicht eingehalten, ist die Feuerungsanlage oder das Blockheizkraftwerk innerhalb von längstens acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Feststellung dieses Mangels zu sanieren. Diese Frist verlängert sich, falls die Behebung des Mangels nicht durch eine Wartung oder Reparatur erfolgen kann und es zu keinen unzumutbaren Belästigungen kommt:
    1. Ziffer eins
      auf höchstens zwei Jahre, wenn für die Sanierung die Anlage ganz oder ein wesentlicher Bauteil davon erneuert werden muss;
    2. Ziffer 2
      auf höchstens fünf Jahre, wenn
      1. Litera a
        die Emissionsgrenzwerte um nicht mehr als 100 % und die Abgasverluste um nicht mehr als 20 % überschritten werden und
      2. Litera b
        für die Sanierung die Anlage ganz oder ein wesentlicher Bauteil davon erneuert werden muss.
  4. Absatz 4Andere als unter die Absatz 2 und 3 fallende Mängel der Anlage sind von der Betreiberin bzw. vom Betreiber der Anlage binnen angemessener, vom Prüforgan festzusetzender Frist beheben zu lassen.
  5. Absatz 5Nach Behebung der Mängel der Anlage ist diese innerhalb von vier Wochen einer neuerlichen Überprüfung gemäß Paragraph 23, zu unterziehen. Der Umfang der Überprüfung hat dabei insbesondere die behobenen Mängel zu umfassen.

Überwachung

Paragraph 26, 

  1. Absatz einsDie Überwachungsstelle hat die Durchführung der Überprüfung gemäß den Paragraphen 22,, 23 und 24 zu kontrollieren. Sie kann bei Feuerungsanlagen, die der Verfeuerung von festen Brennstoffen dienen, einmal jährlich anlässlich einer Kehrung der Abgasanlage das Brennstofflager in Bezug auf die Zulässigkeit der dort gelagerten Brennstoffe in Augenschein nehmen.
  2. Absatz 2Die Überwachungsstelle hat der Behörde unverzüglich anzuzeigen:
    1. Ziffer eins
      wenn nach Ablauf des gesetzlich festgelegten Überprüfungszeitraumes die Überprüfung verweigert wird;
    2. Ziffer 2
      wenn die bei einer Überprüfung festgestellten Mängel nicht fristgerecht behoben worden sind;
    3. Ziffer 3
      wenn unzulässige Brenn- und Kraftstoffe verfeuert werden oder augenscheinlich zum Zweck des Verfeuerns in der Heizungsanlage vorbereitet sind.
  3. Absatz 3Die Behörde hat bei festgestellten Verstößen gemäß Absatz 2, deren Abstellung aufzutragen oder der zur Beseitigung der Missstände sonst zuständigen Stelle Mitteilung zu machen. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln gemäß Paragraph 25, Absatz 3, ist die Stilllegung der Anlage aufzutragen. Genauso ist zu verfahren, wenn bei dem Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen die Grenzwerte gemäß dem 2. Abschnitt nicht eingehalten werden und eine neuerliche umfassende Überprüfung zu keinem anderen Ergebnis führt.
  4. Absatz 4Die Behörde hat auch bei außerhalb von Überprüfungen festgestellten Verstößen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes deren Abstellung durch entsprechende Anordnungen aufzutragen. Brennstoffe, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf diesem basierenden Verordnung in bestimmten Feuerungsanlagen nicht verfeuert werden dürfen, augenscheinlich aber zum Zweck des Verfeuerns in einer solchen vorbereitet werden, sind von den Betreiberinnen und Betreibern auf Auftrag der Behörde nachweislich sachgerecht zu entsorgen.
  5. Absatz 5Aufträge der Behörde nach den Absätzen 3 und 4 haben in Bescheidform zu ergehen.

7. Abschnitt
Prüfberechtigte

Fachliche Qualifikation für die Durchführung von Überprüfungen

Paragraph 27,

  1. Absatz einsZur Durchführung von einfachen Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken (Paragraph 23,) dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur folgende Fachunternehmen oder -personen herangezogen werden:
    1. Ziffer eins
      Gewerbetreibende, die im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Errichtung, Änderung oder Instandsetzung der Feuerungsanlagen oder zur Durchführung von Wartungen, Untersuchungen, Überprüfungen oder Messungen an den Feuerungsanlagen befugt sind;
    2. Ziffer 2
      Ziviltechnikerinnen sowie Ziviltechniker mit einschlägiger Befugnis;
    3. Ziffer 3
      akkreditierte Überwachungs- oder Prüfstellen.
  2. Absatz 2Zur Durchführung von umfassenden Überprüfungen (Paragraph 22,) dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur Fachunternehmen oder -personen herangezogen werden, die die Voraussetzungen des Paragraph 34, Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,, erfüllen.
  3. Absatz 3Fachunternehmen und -personen können sich zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ihrer entsprechend befähigten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als Prüforgane bedienen; sie bleiben jedoch für die sachgemäße Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich.
  4. Absatz 4Personen von Fachunternehmen oder Fachpersonen, die die Überprüfung durchführen (Prüforgane), müssen besondere Kenntnisse bzw. Grundkenntnisse auf folgenden Gebieten nachweisen können:
    1. Ziffer eins
      die Durchführung von Emissions- und Abgasmessungen sowie Prüfungen entsprechend den einschlägigen technischen Richtlinien einschließlich die Funktion und die Wartungserfordernisse von Messgeräten;
    2. Ziffer 2
      Feuerungstechnik und Emissionsfragen (Grundkenntnisse);
    3. Ziffer 3
      die einschlägigen Rechtsvorschriften (Grundkenntnisse).
  5. Absatz 5Personen, die nach den bisher geltenden Vorschriften zum Überprüfungsorgan bestellt wurden und die Anforderungen des Absatz eins, erfüllen, haben binnen einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes um die Zuteilung einer Prüfnummer gemäß Paragraph 28, Absatz eins, anzusuchen. Während dieser Zeit können sie weiter als Überprüfungsorgan tätig sein.
  6. Absatz 6Personen, die nach den bisher geltenden Vorschriften zum Überprüfungsorgan bestellt wurden und die Anforderungen der Absatz eins und 2 nicht erfüllen, können diese Tätigkeit für die Dauer von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterhin ausüben.

Prüfnummer, Qualitätssicherung

Paragraph 28, 

  1. Absatz einsDie Berechtigung von Fachunternehmen und -personen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, zur einfachen Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken setzt die Zuteilung einer Prüfnummer an das Fachunternehmen bzw. die Fachperson durch den Magistrat voraus, wobei die Behörde die Prüfnummer bei Erbringung des Nachweises der fachlichen Qualifikation bzw. der Bestellung in einem anderen Bundesland und bei Zustimmung zur Veröffentlichung der Daten mit Bescheid an das Fachunternehmen bzw. die Fachperson zuzuteilen hat. Die Prüfnummer besteht aus einer Länderzuordnung und einer fortlaufenden Nummer. Die Liste der prüfberechtigten Fachunternehmen oder -personen ist vom Magistrat als elektronisches Verzeichnis im Internet zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2Prüfberechtigungen, die von anderen Bundesländern ausgestellt sind, werden in Wien anerkannt.
  3. Absatz 3Die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken darf nur in unabhängiger Weise durch Fachunternehmen oder Fachpersonen erfolgen, die zur Betreiberin bzw. zum Betreiber der Anlage in keinem Abhängigkeitsverhältnis stehen.
  4. Absatz 4Die zur Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken berechtigten Fachunternehmen und -personen haben sich mit den nötigen Geräten und Einrichtungen auszustatten und dafür zu sorgen, dass ihre Prüforgane sich hinsichtlich der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten stets auf dem Laufenden halten, die Überprüfungen sorgfältig und gewissenhaft vornehmen und darüber Aufzeichnungen führen. Prüforgane haben hinsichtlich der Kenntnisse gemäß Paragraph 27, Absatz 4, entsprechende Schulungen in Abständen von längstens fünf Jahren zu absolvieren.
  5. Absatz 5Prüforgane müssen ihre Kenntnisse nach Paragraph 27, Absatz 4, auf Grund von Zeugnissen über die erfolgreiche Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung oder Schulung nachweisen können. Zeugnisse und sonstige Nachweise werden nur anerkannt, wenn die Prüfung von einem unabhängigen Prüfer oder von einem Amtsorgan abgenommen worden ist oder wenn die Schulungsstelle einem Qualitätssicherungssystem unterliegt, das sicherstellt, dass der jeweils gültige Stand der Technik in den unterschiedlichen Feuerungstechnologien sowie die einschlägigen neuen technischen Richtlinien und Rechtsvorschriften Bestandteil der jeweiligen Schulungen sind. Der Umfang der erstmaligen Schulung in Schulungsstellen mit einem Qualitätssicherungssystem muss mindestens 40 Lehrstunden zu je 45 Minuten betragen. Auf Verlangen sind der zuständigen Behörde Unterlagen, aus denen die Erfüllung dieser Anforderungen hervorgeht, vorzulegen.
  6. Absatz 6Prüforgane, die eine entsprechende Ausbildung oder Schulung bei einem Hersteller von Feuerungsanlagen oder Blockheizkraftwerken absolviert haben, dürfen Messungen nur an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken aus dem jeweiligen Produktbereich durchführen.
  7. Absatz 7Die bei Überprüfungen eingesetzten Messgeräte sind vor ihrem erstmaligen Einsatz und sodann in Abständen von längstens zwölf Monaten auf ihre Eignung und Messgenauigkeit überprüfen zu lassen. Die Überprüfung der Messgeräte hat gemäß dem Stand der Technik zu erfolgen. Bei Erfüllen der Anforderungen sind am Messgerät eine von der Behörde zu vergebende Messgerätenummer und das Datum der nächsten Prüfung deutlich sichtbar anzubringen. Die Prüfberichte sind zumindest drei Jahre lang aufzubewahren.
  8. Absatz 8Auf Verlangen sind der Behörde Unterlagen, aus denen die Erfüllung der fachlichen und qualitätssichernden Anforderungen für die Durchführung der Überprüfungen hervorgeht, vorzulegen und entsprechende Auskünfte zu erteilen.
  9. Absatz 9Bei festgestellten Verstößen hinsichtlich der fachlichen und qualitätssichernden Anforderungen kann die Behörde nach Einräumung einer angemessenen Frist zur Rechtfertigung und zur allfälligen Mängelbehebung einem Fachunternehmen bzw. einer Fachperson die Prüfnummer bis zur Behebung der Mängel mit Bescheid entziehen, wenn die Entziehung im Hinblick auf die festgestellten Verstöße nicht unverhältnismäßig ist.
  10. Absatz 10Die Behörde hat einem Fachunternehmen bzw. einer Fachperson die Prüfnummer auf Dauer mit Bescheid zu entziehen,
    1. Ziffer eins
      wenn das Fachunternehmen bzw. die Fachperson dies beantragt, oder
    2. Ziffer 2
      wenn eine der Voraussetzungen für die Zuteilung nicht mehr vorliegt, oder
    3. Ziffer 3
      wenn das Fachunternehmen bzw. die Fachperson wegen Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen rechtskräftig bestraft worden ist und die Entziehung im Hinblick auf die Verwaltungsübertretung nicht unverhältnismäßig ist, oder
    4. Ziffer 4
      bei besonders schwer wiegenden festgestellten Verstößen hinsichtlich der fachlichen und qualitätssichernden Anforderungen nach Einräumung einer angemessenen Frist zur Rechtfertigung und zur allfälligen Mängelbehebung, wenn die Entziehung im Hinblick auf die festgestellten Verstöße nicht unverhältnismäßig ist.

Eine Entziehung in den Fällen der Ziffer eins und 2 hindert nicht die neuerliche Zuteilung einer Prüfnummer bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 27, Absatz eins,

  1. Absatz 11Die Behörde hat
    1. Ziffer eins
      die Entziehung bei dem von der Entziehung auf Zeit (Absatz 9,) betroffenen Fachunternehmen bzw. der Fachperson im elektronischen Verzeichnis für die Dauer der Entziehung zu vermerken,
    2. Ziffer 2
      das von der Entziehung auf Dauer (Absatz 10,) betroffene Fachunternehmen bzw. die Fachperson unverzüglich aus dem elektronischen Verzeichnis zu streichen.

Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Paragraph 29,

Im Ausland erworbene fachliche Qualifikationen (Ausbildungsnachweise, Befähigungsnachweise, Berufserfahrungen und dergleichen) sind nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen.

8. Abschnitt
Klimaanlagen

Wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen

Paragraph 30, 

  1. Absatz einsKlimaanlagen mit einer Gesamtkälteleistung von mehr als 12 kW sind durch eine fachkundige Person (Paragraph 31,) ab der erstmaligen Verwendung alle drei Jahre gemäß Absatz 2 und alle zwölf Jahre gemäß Absatz 3, überprüfen zu lassen. Die Betreiberin bzw. der Betreiber einer Anlage ist verpflichtet, ein Anlagenprotokoll der Kälteanlage auf dem laufenden Stand zu halten und der prüfenden Person sowie der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
  2. Absatz 2Die alle drei Jahre durchzuführende Überprüfung ist nach dem Stand der Technik durchzuführen und hat folgende Leistungen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Sichtprüfung;
    2. Ziffer 2
      Funktionsprüfung und Einstellung der verschiedenen Regeleinrichtungen, insbesondere die Einstellung der Regelthermostate sowie der Druckschalter für die Kondensatoren (Optimierung der Regelung des Kondensationsdruckes);
    3. Ziffer 3
      Reinigung der Filtersysteme und der Wärmetauscher wie Verdampfer und Kondensatoren;
    4. Ziffer 4
      Erhebung grundlegender Anlagedaten, z.B. Kältemittel, Baujahr, Kälteleistung, direktes oder indirektes System, Systemintegration in einer Lüftungsanlage;
    5. Ziffer 5
      Untersuchung der Übereinstimmung der Anlage mit ihrem Zustand zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme und Dokumentation späterer Änderungen, Untersuchung der tatsächlichen Anforderungen hinsichtlich des Kühlbedarfes und des aktuellen Gebäudezustandes;
    6. Ziffer 6
      Prüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Anlage durch:
      1. Litera a
        Prüfung der Bestandsunterlagen und Dokumentationen,
      2. Litera b
        Prüfung der Kälteverdichter auf Funktion, Verschleiß und Dichtheit,
      3. Litera c
        Inspektion der Wirksamkeit der Wärmeabführung im Freien (z.B. luftgekühlte Kondensatoren),
      4. Litera d
        Inspektion der Wirksamkeit der Wärmeaustauscher (Verdampfer bzw. analog dazu Kaltwasser – Kälteträger / Luftkühler) in der Kälteanlage,
      5. Litera e
        Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus unabhängiger Lüftung in behandelten Räumen,
      6. Litera f
        Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus unabhängiger Lüftung an Lüftungsgeräten und zugehörigen Luftleitungen,
      7. Litera g
        Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus unabhängiger Lüftung an Lüftungsgeräten an Außenlufteinlässen;
    7. Ziffer 7
      Funktions- und Anschlussprüfung der verschiedenen Bauteile;
    8. Ziffer 8
      Überprüfung der erforderlichen Kältemittelfüllmenge in einem bedungenen Betriebspunkt und zusätzliche Prüfung der Kälteanlagen auf Undichtheit.
  3. Absatz 3Die alle zwölf Jahre durchzuführende Überprüfung hat zusätzlich zur Überprüfung nach Absatz 2, folgende Leistungen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Messung der Stromaufnahme;
    2. Ziffer 2
      Wirkungsgradermittlung der installierten Anlage unter Berücksichtigung des eingesetzten Systems;
    3. Ziffer 3
      Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verringerung des Kühlbedarfs des Gebäudes bzw. des räumlich zusammenhängenden Verantwortungsbereiches;
    4. Ziffer 4
      Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Anlageneffizienz in den einzelnen Stufen:
      1. Litera a
        Bereitstellung der Energie,
      2. Litera b
        Verteilung,
      3. Litera c
        Abgabe (direkt oder indirekt).
  4. Absatz 4Die fachkundige Person hat einen Überprüfungsbefund auszustellen und diesen auch der Behörde zu übermitteln. Dieser Befund hat hinsichtlich der Überprüfung
    1. Ziffer eins
      nach Absatz 2, Angaben zum überprüften Gebäude, zur prüfenden Person, zu den überprüften Anlagen, zu den Messergebnissen, zum Gesamtenergieverbrauch, zur Energieeffizienz der Anlage, zu der zum Erreichen des gewünschten Innenraumklimas erforderlichen Luftmenge der Anlage bei integrierter Lüftung, die Liste der bereitgestellten Unterlagen sowie festgestellte Mängel, empfohlene Maßnahmen, durchgeführte Wartungen der Geräte, Eignung der installierten Regeleinrichtungen, deren Einstellungen, unterbreitete Verbesserungsvorschläge, Alternativlösungen und eine Zusammenfassung der Ergebnisse und Empfehlungen der Überprüfung zu enthalten,
    2. Ziffer 2
      nach Absatz 3, zusätzlich zu den Angaben des Überprüfungsbefundes für die Überprüfung nach Absatz 2, Angaben zu den Messergebnissen, zum Gesamtenergiebedarf, zur Energieeffizienz der Anlage und zu Alternativlösungen, Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der überprüften Klimaanlage sowie eine Zusammenfassung der Ergebnisse und Empfehlungen der Überprüfung zu enthalten.
  5. Absatz 5Die Behörde hat eine Stichprobe aus allen jährlich ausgestellten Überprüfungsbefunden einer Überprüfung zu unterziehen. Diese Stichprobe muss statistisch signifikant sein.

Fachkundige Personen

Paragraph 31,

  1. Absatz einsFachkundige Personen für die Durchführung der Überprüfung von Klimaanlagen (Paragraph 30,) müssen über die dafür erforderlichen Kenntnisse verfügen. Über die erforderlichen Kenntnisse verfügen folgende Personen bzw. Stellen:
    1. Ziffer eins
      mit der Befähigung zur Ausübung des verbundenen Handwerks Heizungstechnik; Lüftungstechnik (Paragraph 94, Ziffer 31, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2015,),
    2. Ziffer 2
      mit der Befähigung zur Ausübung des Gewerbes Kälte- und Klimatechnik (Paragraph 94, Ziffer 37, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2015,),
    3. Ziffer 3
      Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnisse,
    4. Ziffer 4
      akkreditierte oder benannte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung,
    5. Ziffer 5
      technische Büros – Ingenieurbüros im Rahmen ihrer Fachgebiete.
  2. Absatz 2Die Kenntnisse fachkundiger Personen haben außerdem jedenfalls zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Kenntnisse dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen sowie der einschlägigen Normen,
    2. Ziffer 2
      Kenntnisse über Kälte- und Klimatechnik und Kühllastberechnungen.
  3. Absatz 3Soweit der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse nicht durch Befugnisse bzw. Zeugnisse nach Absatz eins, nachgewiesen werden kann, ist er durch Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise zu erbringen, wenn durch sie der Abschluss einer gleichartigen Ausbildung an einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau nachgewiesen wird.

9. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Verordnungsermächtigung

Paragraph 32,

Durch Verordnung der Landesregierung können Bestimmungen getroffen werden über

  1. Ziffer eins
    das von den Betreiberinnen und Betreibern der Anlagen für die Überprüfungen gemäß den Paragraphen 22 bis 24 und 30 zu leistende Entgelt, das in der Leistung angemessener, orts- und branchenüblicher Höhe anzusetzen ist; für Überprüfungen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie in den Nachtstunden, ebenso für das Wegzeitentgelt, darf ein angemessener Zuschlag festgesetzt werden;
  2. Ziffer 2
    die Führung eines Datenregisters durch den Magistrat zur automationsunterstützten Verarbeitung der von den Prüforganen erhobenen Daten (Paragraph 33,);
  3. Ziffer 3
    Anforderungen an Brenn- und Kraftstoffe, die in Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken verfeuert werden dürfen (Paragraph 19,).

Verarbeitung von Daten

Paragraph 33, 

  1. Absatz einsDer Magistrat darf folgende von den Prüforganen (Paragraph 27, Absatz 4,) im Rahmen ihrer Überprüfungstätigkeit anhand des Anlagendatenblatts (Anlage 1) und der Prüfberichte (Anlagen 2 und 3) erhobenen Daten mit Ausnahme der personenbezogenen Daten der Betreiberinnen und Betreiber automationsunterstützt verwenden:
    1. Ziffer eins
      personenbezogene Daten betreffend die Firma bzw. den Namen, die Anschrift und die Befugnis der Fachunternehmen, der Fachpersonen und der Prüforgane, soweit dies zur Verfolgung eines der in Artikel 8, Absatz 2, Europäische Menschenrechtskonvention, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2010,, genannten Zwecke – insbesondere zum Schutz der Gesundheit – erforderlich ist;
    2. Ziffer 2
      nicht personenbezogene Daten, soweit dies zur Verfolgung eines der folgenden Zwecke erforderlich ist:
      1. Litera a
        Statistik,
      2. Litera b
        Energiepolitik,
      3. Litera c
        Umwelt- und Klimaschutzpolitik,
      4. Litera d
        Förderungspolitik,
      5. Litera e
        Sanierungsmaßnahmen,
      6. Litera f
        Aufgaben nach dem Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2010,.
  2. Absatz 2Jedes Fachunternehmen bzw. jede Fachpersonen ist verpflichtet, die von den Prüforganen im Rahmen ihrer Überprüfungstätigkeit anhand des Anlagendatenblatts (Anlage 1) und der Prüfberichte (Anlagen 2 und 3) erhobenen Daten mit Ausnahme der personenbezogenen Daten der Betreiberinnen und Betreiber in einem Dateiformat, das eine originalgetreue Weitergabe ermöglicht, dem Magistrat zu übermitteln. Diese Verpflichtung gilt ab Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Paragraph 32, Ziffer 2,
  3. Absatz 3Die Verordnung gemäß Paragraph 32, Ziffer 2, hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Bestimmungen über die Errichtung und Führung des Datenregisters in organisatorischer und technischer Hinsicht;
    2. Ziffer 2
      Bestimmungen über die Art und Organisation der Übermittlung der Daten an den Magistrat.

Strafbestimmungen

Paragraph 34, 

  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      den Vorschriften der Paragraphen 20 bis 26 und 30 dieses Gesetzes zuwiderhandelt oder die auf Grund dieses Gesetzes in Bescheiden vorgeschriebenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht einhält,
    2. Ziffer 2
      eine Überprüfungstätigkeit im Sinne der Paragraphen 21 bis 25 und 30 ausübt, ohne dazu berechtigt zu sein,
    3. Ziffer 3
      einen gegen ihn gerichteten rechtskräftigen Auftrag (Bescheid) innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht erfüllt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung.
  2. Absatz 2Verwaltungsübertretungen nach den Absatz eins, werden mit Geldstrafen bis zu 21 000 Euro bestraft; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
  3. Absatz 3Wer die Verwaltung eines Gebäudes oder einer Liegenschaft ausübt, ist für die Verletzung der der Eigentümerin oder dem Eigentümer durch dieses Gesetz oder bescheidmäßig auferlegten Pflichten an dessen Stelle verantwortlich, wenn die Tat ohne Veranlassung und Vorwissen der Eigentümerin oder des Eigentümers begangen wurde. Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer ist neben der verwaltenden Person verantwortlich, wenn sie bzw. er es bei deren Auswahl oder Beaufsichtigung an der nötigen Sorgfalt fehlen ließ.

Zuständigkeitsbestimmungen

Paragraph 35, 

  1. Absatz einsBehörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat.
  2. Absatz 2Die Gemeinde hat die ihr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
  3. Absatz 3Von der Einordnung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nach Absatz 2, sind ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      alle Verwaltungsstrafsachen und
    2. Ziffer 2
      alle Verwaltungsvollstreckungssachen.

Unionsrecht

Paragraph 36,

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien, soweit sie in die Landeskompetenz fallen:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln, ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni 1992, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission vom 2. August 2013, ABl. Nr. L 239 vom 6. September 2013;
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehaltes bestimmter flüssiger Kraft- und Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG, ABl. Nr. L 121 vom 11. Mai 1999, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2012/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012, ABl. Nr. L 327 vom 27. November 2012;
  3. Ziffer 3
    Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, ABl. Nr. L 354 vom 28. Dezember 2013.
  4. Ziffer 4
    Richtlinie 2006/32/EU des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates, ABl. Nr. L 114 vom 27. April 2006;
  5. Ziffer 5
    Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über Gasverbrauchseinrichtungen, ABl. Nr. L 330 vom 16. Dezember 2009;
  6. Ziffer 6
    Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18. Juni 2010.

Notifikation

Paragraph 37,

Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (2015/70/A).

Anlage 1

ANLAGENDATENBLATT

Feuerungsanlage/
Blockheizkraftwerk (BHKW)

Heizkessel / BHKW:

(Fabrikat / Type)

Brenner:

Art der Feuerungsanlage

Standardkessel

Niedertemperatur

Brennwert

Wechselbrand

Zweikammer

sonstiges

Brenner

atmosphärisch

Gebläse

Brennstoffwärmeleistung

kW

Nennwärmeleistung

kW

Wärmeleistungsbereich

kW

Herstellnummer und Baujahr

 

Zulässige Brenn- / Kraftstoffe

 

Pufferspeichervolumen

Betreiberin/Betreiber

(Name und Anschrift)

 

 

 

Adresse des

Aufstellungsortes

 

 

Anlagennummer (optional)

 

Beheizbare Nutzfläche

Feuerungsanlage/BHKW wurde eingebaut durch:

Name und Anschrift

der Firma

 

 

 

Datum

 

Änderungen an der Feuerungsanlage/BHKW:

Bemerkungen

 

 

 

Name und Anschrift

der Firma

 

 

Datum

 

Bemerkungen

 

 

 

Name und Anschrift

der Firma

 

 

Datum

 

Sonstige Anlage zur Wärmeversorgung / Warmwasserbereitung

Reserveanlage

Kamin- oder Kachelofen

Solaranlage

Sonstiges

Anlage 2

PRÜFBERICHT FÜR FEUERUNGSANLAGEN

Gasförmige und flüssige Brennstoffe

 

 

 

 

 

 

HEL

HEL-schwefelarm

HL

Erdgas

Flüssiggas

……………..

 

 

 

 

 

 

Prüforgan

 

Prüfdatum

 

Prüfnummer

 

Feuerungsanlage

 

(Fabrikat / Type)

 

Adresse der Anlage

 

Anlagennummer*

 

Messgerät

Fabrikat

 

Kalibrierstelle

 

Typenbezeichnung

 

Letztkalibrierung am

 

Anlass der Überprüfung

 

erstmalige einfache Überprüfung

wiederkehrende einfache Überprüfung

 

Mängelbehebung

außerordentliche Überprüfung

 

 

 

 

Abgasklappe funktionstüchtig

ja  nein

Zugregler/Explosionsklappe ord.

ja  nein

 

Verbindungsstück in Ordnung

ja  nein

zulässiger Brennstoff

ja  nein

 

Verbrennungsluftzufuhr ausreichend

ja  nein

Dichtheit Heizkessel einschl. Verschlüsse

ja  nein

 

 

 

 

 

Messwerte

 

Beurteilungswert

Grenzwert

Abgastemperatur

°C

Abgasverlust

%

%

Verbrennungslufttemperatur

°C

CO2-Gehalt O2-Gehalt

%

NOx-Gehalt bei

3 % O2

mg/m³

mg/m³

CO-Gehalt

ppm

Kesseltemperatur

°C

CO-Gehalt bei

3 % O2

mg/m³

mg/m³

Förderdruck Abgasanlage

Pa

Rußzahl

1. Messung

 

2. Messung

 

3. Messung

 

Mittelwert

 

Mängel

ja  nein

Behebung bis

 

Art der Mängel / Bemerkung

 

 

 

 

 

Firmenstempel

Unterschrift des Prüforgans

 

nächste Überprüfung

 

Unterschrift der Betreiberin / des Betreibers

 

Brennstoffverbrauch pro Jahr

Heizöl (l)

Erdgas (m³)

Flüssiggas (kg)

Sonstige

* optional

PRÜFBERICHT FÜR FEUERUNGSANLAGEN

Feste Brennstoffe

 

 

 

 

 

Stückholz

Pellets

Hackgut

Kohle/Koks

…………………

 

 

 

 

 

Prüforgan

 

Prüfdatum

 

Prüfnummer

 

Feuerungsanlage

 

(Fabrikat / Type)

 

Adresse des

Aufstellungsortes

 

Anlagennummer *

 

Messgerät

Fabrikat

 

Kalibrierstelle

 

Typenbezeichnung

 

Letztkalibrierung am

 

Anlass der Überprüfung

erstmalige einfache Überprüfung

wiederkehrende einfache Überprüfung

Mängelbehebung

außerordentliche Überprüfung

Verbrennungsluftzufuhr ausreichend

ja  nein

Verbindungsstück in Ordnung

ja  nein

Rostfunktion in Ordnung

ja  nein

Zugregler/Explosionsklappe in Ordnung

ja  nein

zulässige Brennstofflagerung

ja  nein

zulässiger Brennstoff

ja  nein

 

 

Dichtheit Heizkessel einschl. Verschlüsse

ja  nein

Messwerte

 

Beurteilungswert

Grenzwerte

Abgastemperatur

°C

Abgasverlust

%

%

Verbrennungslufttemperatur

°C

CO2-Gehalt O2-Gehalt

%

NOX-Gehalt bei

11 % O2 6 % O2

mg/m³

mg/m³

CO-Gehalt

ppm

Kesseltemperatur

°C

CO-Gehalt bei

11 % O2 6 % O2

mg/m³

mg/m³

Förderdruck Abgasanlage

Pa

Mängel

ja  nein

Behebung bis

 

Art der Mängel / Bemerkung

 

 

 

 

Firmenstempel

Unterschrift des Prüforgans

 

nächste Überprüfung

 

Unterschrift der Betreiberin / des Betreibers:

 

Brennstoffverbrauch pro Jahr

Stückholz (rm)

Pellets, Hackgut (srm)

Kohle, Koks (kg)

Sonstige

* optional

PRÜFBERICHT FÜR BLOCKHEIZKRAFTWERKE (BHKW)

 

HEL

Dieselkraftstoff

Biodiesel

Pflanzenöl

Erdgas

Flüssiggas

Biogas

Klärgas

Holzgas

Deponiegas

 

 

 

Prüforgan

 

Prüfdatum

 

Prüfnummer

 

BHKW

 

(Fabrikat / Type)

 

Adresse des

Aufstellungsortes

 

Messgerät

Fabrikat

 

Kalibrierstelle

 

Typenbezeichnung

 

Letztkalibrierung am

 

Anlass der Überprüfung

einfache Überprüfung

 

Mängelbehebung

außerordentliche Überprüfung

Abgasführung ordnungsgemäß

ja  nein

zulässiger Kraftstoff

ja  nein

Verbrennungsluftzufuhr ausreichend

ja  nein

 

 

Messwerte

 

Beurteilungswert

Grenzwert

CO-Gehalt

ppm

CO-Gehalt

NOx-Gehalt

(bei 5 % O2)

mg/m³

mg/m³

mg/m³

mg/m³

NOx-Gehalt

ppm

Boschzahl

1. Messung

 

2. Messung

 

3. Messung

 

Mittelwert

 

Mängel

ja  nein

Behebung bis

 

Art der Mängel / Bemerkung

 

 

 

 

 

Firmenstempel

Unterschrift des Prüforgans

 

nächste Überprüfung

 

Unterschrift der Betreiberin / des Betreibers:

 

Kraftstoffverbrauch pro Jahr

Heizöl (l)

Erdgas (m³)

Diesel (l)

Flüssiggas (kg)

Biodiesel (l)

Biogas (m3)

Pflanzenöl (l)

Klärgas (m3)

 

Holzgas (m3)

 

Deponiegas (m3)

Anlage 3

PRÜFBERICHT Kesseldimensionierung -

Empfehlungen zur Verbesserung der Energieeffizienz

Betreiberin/Betreiber

 

(Name und Anschrift)

 

 

 

Adresse des

 

Aufstellungsortes

 

Prüforgan

 

Prüfdatum

 

Prüfnummer

 

Feuerungsanlage

 

(Fabrikat/Type/ Nennwärmeleistung)

 

Anlagennummer *

 

Prüfung der Anlage

Umwälzpumpe regelbar

ja  nein

Wärmedämmung an Heizungsrohren / am Pufferspeicher ordnungsgemäß

ja  nein

Pufferspeichervolumen ausreichend

ja  nein

Regelung des Wärmeverteilsystems ordnungsgemäß

ja  nein

Kessel überdimensioniert

ja  nein

Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz

Wartung durch Fachfirma

Durchführung einer Energieberatung

Erstellung eines Energieausweises

Regelung und hydraulischen Abgleich durch Fachfirma überprüfen lassen (Durchflussmengen, Regelintervalle, Pumpenleistung, Entlüften der Heizkörper, Pumpendruck, etc.)

Nachrüsten eines Pufferspeichers

Wärmedämmung an Heizungsrohren / am Pufferspeicher verbessern

Austausch der Umwälzpumpe

Nachrüsten eines Pufferspeichers

Austausch des Heizkessels

 

Firmenstempel

Unterschrift des Prüforgans

 

 

 

Unterschrift der Betreiberin / des Betreibers:

 

Anlage 4

Prüfplakette

Die Prüfplakette ist entsprechend unten stehender Abbildung in drei Abschnitte geteilt:

Form und Größe der Prüfplakette haben im Wesentlichen unten stehender Abbildung zu entsprechen, wobei geringfügige Abweichungen zulässig sind.

Artikel III

Das Wiener Feuerwehrgesetz, LGBl. für Wien Nr. 16/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 79/2001, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach dem Paragraph 3, werden folgende Paragraphen 3 a bis 3d eingefügt:

§ 3a.

Mitwirkung bei Löscharbeiten.

  1. Absatz einsDie Leiterin bzw. der Leiter eines Feuerwehreinsatzes ist berechtigt, geeignet erscheinende Personen erforderlichenfalls zu Lösch-, Sicherungs-, Rettungs- und Bergungsarbeiten heranzuziehen. Ausgenommen sind aktive Angehörige der Bundesexekutive einschließlich der Angehörigen des Präsenzstandes des Bundesheeres. Der Anordnung hat jedermann nachzukommen.
  2. Absatz 2Jede Person ist verpflichtet, der Feuerwehr im Falle eines Brandes die in ihrem Besitz befindlichen Löschmittel zur Verfügung zu stellen und die Benützung seines Telefons sowie seiner Werkzeuge, Geräte und Werkstoffe zu gestatten. Ebenso sind die Besitzerinnen und Besitzer von Fahrzeugen verpflichtet, diese inklusive Treibstoff zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3Im Falle eines Feuerwehreinsatzes hat jede Person das Betreten und das Benützen von Grundstücken oder Gebäuden zur Vornahme der Lösch-, Sicherung-, Rettungs- und Bergungsarbeiten zu dulden.
  4. Absatz 4Bei Lösch-, Sicherungs-, Rettungs- und Bergungsarbeiten sind Eingriffe in das Eigentum, wie das Abtragen von Baulichkeiten, das Durchbrechen von Mauern, das Räumen von Gebäuden, das Ausheben von Gräben oder das Fällen von Bäumen, im Notfalle auf Anordnung der Leiterin bzw. des Leiters des Feuerwehreinsatzes zulässig. Diese bzw. dieser trifft alle Anordnungen, die zur Abwendung von Gefahren erforderlich sind, und sorgt für deren sofortige Durchführung; den Anordnungen hat jede Person nachzukommen. Auf solche Maßnahmen finden die Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze keine Anwendung.
  5. Absatz 5Die Anforderung der Hilfe geschlossener Formationen des Bundesheeres ist dem Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin vorbehalten.

Paragraph 3 b,

Feststellung der Brandursache.

  1. Absatz einsDie Organe der Feuerwehr haben unbeschadet der Befugnisse sonstiger Organe der öffentlichen Aufsicht an Ort und Stelle Erhebungen über den Brand und seine Ursache zu pflegen und wahrgenommene Übelstände den zuständigen Behörden anzuzeigen.
  2. Absatz 2Jede Person ist verpflichtet, den Behördenorganen die zur Feststellung der Brandursache erforderlichen Erhebungen zu ermöglichen und alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen.

Paragraph 3 c,

Missbräuchliche Inanspruchnahme der Feuerwehr.

Die missbräuchliche Benützung öffentlicher Brandmeldeanlagen und das missbräuchliche Herbeirufen der Feuerwehr sind verboten.

Paragraph 3 d,

Vergütung und Entschädigung.

  1. Absatz einsAuf Verlangen ist von der Stadt Wien für Dienst- oder Sachleistungen im Sinne des Paragraph 3 a, eine Vergütung, für Schäden, die durch Maßnahmen im Sinne des Paragraph 3 a, verursacht wurden, eine Entschädigung zu leisten. Privatrechtliche Ansprüche gegen dritte Personen aus dem Rechtsgrunde solcher Leistungen oder Schäden bleiben unberührt.
  2. Absatz 2Eine Vergütung ist nur in der der Leistung entsprechenden ortsüblichen Höhe zu zahlen. Ein Anspruch auf Vergütung steht jenen Personen nicht zu, deren Leistung auch dem Schutze ihres Eigentums dient.
  3. Absatz 3Entschädigungen sind nur nach dem gemeinen Wert zu leisten. Ein Anspruch auf Entschädigung steht jenen Personen nicht zu, die den Schaden bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt hätten vermeiden können oder die den Schaden durch eine Maßnahme erlitten haben, die auch zum Schutze ihrer Sicherheit oder ihres Eigentums vorgenommen wurde.
  4. Absatz 4Ansprüche im Sinne des Absatz eins, sind bei der Behörde geltend zu machen, die hierüber mit Bescheid erkennt.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 5, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Aufstellung einer Freiwilligen Feuerwehr erfolgt auf Grund eines Aufrufes an die für den Feuerwehrdienst geeigneten Bewohnerinnen und Bewohner eines bestimmten Gebietes.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 16, lautet:

§ 16.

Strafbestimmungen.

  1. Absatz einsWer den Vorschriften der Paragraphen 3 a, Absatz eins bis 4, 3b Absatz 2 und 3c dieses Gesetzes zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit Geldstrafen bis zu 21 000 Euro bestraft; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
  2. Absatz 2Verletzungen der Pflichten, die den Angehörigen einer Freiwilligen Feuerwehr durch dieses Gesetz auferlegt sind, ferner Zuwiderhandlungen gegen Paragraph 14, Absatz 3,, werden als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu 420 Euro bestraft; im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen festzusetzen. Bei besonders erschwerenden Umständen kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zum obigen Ausmaß verhängt werden.“

Novellierungsanordnung 4, In der Überschrift zum römisch VII. Abschnitt entfällt der Beistrich sowie die Wortfolge „ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN“.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 17, Absatz 2, Litera b, wird die Wortfolge „der Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertreter“ durch „der Kommandantinnen und Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter“ ersetzt.

6. In Paragraph 17, Absatz 3, werden die Worte „Dem Bürgermeister“ durch die Wortfolge „Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 17, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die Gemeinde hat die ihr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Von der Einordnung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nach Absatz 4, sind ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren,
    2. Ziffer 2
      die Entscheidung über Vergütungen und Entschädigungen nach Paragraph 3 d, Absatz 4 Punkt “,

Novellierungsanordnung 9, Die Paragraphen 18, (Übergangsbestimmungen) und 19 (Wirksamkeitsbeginn) entfallen.

Artikel IV
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten das Wiener Kleinfeuerungsgesetz – WKlfG, LGBl. für Wien Nr. 43/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 42/2008, die Verordnung der Wiener Landesregierung zur Durchführung des Wiener Kleinfeuerungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 21/2009, und das Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz – WFLKG, LGBl. für Wien Nr. 17/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 35/2013, die Verordnung der Wiener Landesregierung über die für die Bestellung zu Überprüfungsorganen und für fachkundige Personen nach dem Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz erforderlichen Kenntnisse und deren Nachweis, LGBl. für Wien Nr. 33/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 49/2008, die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Anerkennung von Ö-Normen für Handfeuerlöscher und ähnliche Löschgeräte, LGBl. für Wien Nr. 29/1957, die Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der nähere Bestimmungen über die Grenzwerte der Abgasverluste von Feuerstätten und die Grenzwerte bestimmter, von Feuerstätten ausgehender Emissionen sowie das Verfahren zur Feststellung derselben erlassen werden, LGBl. für Wien Nr. 23/2004, und die Verordnung der Wiener Landesregierung über den höchstzulässigen Schwefelgehalt im Heizöl, LGBl. für Wien Nr. 40/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 60/1990, außer Kraft.
  2. Absatz 2Die Wiener Kehrverordnung 1985, LGBl. für Wien Nr. 22/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 40/2006, und die Wiener Feuerpolizeiverordnung 1988, LGBl. für Wien Nr. 05/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 34/2006, gelten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes vorbehaltlich ihrer Aufhebung durch Verordnung der Landesregierung als Verordnungen nach dem Wiener Feuerpolizeigesetz 2015.
  3. Absatz 3Die Überprüfungsentgeltverordnung, LGBl. für Wien Nr. 04/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 32/2009, gilt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes vorbehaltlich ihrer Aufhebung durch Verordnung der Landesregierung als Verordnung nach dem Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015.
  4. Absatz 4Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab seiner Kundmachung erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Häupl

Der Landesamtsdirektor:

Hechtner