LANDESGESETZBLATT
FÜR WIEN

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 1. Februar 2016

8. Verordnung:

Höchsttarif für das Rauchfangkehrergewerbe in Wien (Kehrtarif 2016); Änderung

Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die Abänderung des Höchsttarifes für das Rauchfangkehrergewerbe in Wien (Kehrtarif 2016)

Auf Grund des Paragraph 125, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2015,, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend den Höchsttarif für das Rauchfangkehrergewerbe in Wien, LGBl. für Wien Nr. 65/2010 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 38/2014, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift lautet:

Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend den Höchsttarif für das Rauchfangkehrergewerbe in Wien (Kehrtarif 2016)

Novellierungsanordnung 2, Die Anlage lautet:

„TARIF

römisch eins. JAHRESTARIFE

Tarif-post

 

 

Preis in Euro

(einschließlich

Umsatzsteuer)

1

 

Mindestjahrestarif (mindestens ein benützter Fang), einschließlich Objekt- und Wohnungs- bzw. Betriebstarif

58,25

2

 

Objekttarif (mindestens ein benützter Fang)

29,18

3

 

Wohnungs- bzw. Betriebstarif

 

 

a)

Überprüfung gemäß Paragraph 2, Absatz 4 bis 7 der Wiener Kehrverordnung 1985, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1985, zuletzt geändert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2006,, der angeschlossenen Feuerstätten mit Verbindungsstücken

 

 

a)aa)

ohne Abgasklappen, für jede Wohn- bzw. Betriebseinheit

7,88

 

a)bb)

mit Funktionsüberprüfung der Abgasklappen, für jede Wohn- bzw. Betriebseinheit

12,76

 

b)

Überprüfung gemäß Paragraph 15 a, Absatz eins, des Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetzes – WFLKG, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1957, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2013,,

 

 

b)aa)

Feuerstätten von je über 26 bis 50 kW Nennheizleistung mit Verbindungsstücken, für jede Feuerstätte

14,56

 

b)bb)

Feuerstätten von je über 50 bis 100 kW Nennheizleistung mit Verbindungsstücken, für jede Feuerstätte

29,18

 

b)cc)

bei Feuerstätten ab 100 kW Nennheizleistung, zusätzlich für je weitere 10 kW Nennheizleistung

0,30

 

 

 

 

 

 

römisch eins. JAHRESTARIFE

 

Tarif-post

 

 

Preis in Euro

(einschließlich

Umsatzsteuer)

4

 

Reinigung gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 sowie Überprüfung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, der Wiener Kehrverordnung 1985, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1985, zuletzt geändert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2006,,

 

 

a)

Fänge bis 400 cm² Querschnittsfläche für

 

 

a)aa)

Feuerstätten, durch welche Räume zentral beheizt werden, für jeden m

2,27

 

a)bb)

sonstige Feuerstätten, für jeden m

1,44

 

b)

Fänge über 400 cm² bis 2.000 cm² Querschnittsfläche für

 

 

b)aa)

Feuerstätten, durch welche Räume zentral beheizt werden, für jeden m

4,09

 

b)bb)

sonstige Feuerstätten, für jeden m

2,37

5

a)

Einmalige Überprüfung (Hauptüberprüfung) gemäß Paragraph 2, Absatz 5, der Wiener Kehrverordnung 1985, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1985, zuletzt geändert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2006,, von Abgasfängen und -sammlern aus Formsteinen oder Abgasrohren mit glatter Innenfläche, für jeden m

1,62

 

b)

Überprüfung der in Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten allgemein zugänglichen Teile des Hauses auf feuerpolizeiliche Übelstände, sofern keine Hauptkehrung bzw. -überprüfung vorgenommen werden muss

34,06

 

 

römisch II. EINZELTARIFE

 

Tarif-post

 

 

Preis in Euro

(einschließlich

Umsatzsteuer)

1

 

Weitere Reinigung von Fängen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, dieser Verordnung

 

 

a)

Fänge bis 400 cm² Querschnittsfläche, für jeden m

1,15

 

b)

Fänge über 400 cm² bis 2.000 cm² Querschnittsfläche, für jeden m

2,04

2

 

Einmalige Reinigung von schliefbaren Fängen einschließlich Überprüfung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, der Wiener Kehrverordnung 1985, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1985, zuletzt geändert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2006,,

 

 

a)

durch Kehrwerkzeug, für jeden m

3,66

 

b)

mit Handwerkzeug durch Einsteigen von der Sohle, für jeden m

11,30

3

 

Einmalige Reinigung von besteigbaren Fängen einschließlich Überprüfung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, der Wiener Kehrverordnung 1985, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1985, zuletzt geändert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2006,, pro Steigeisenband, für jeden m

4,95

4

 

Überprüfung zwecks Feststellung und Bestätigung für Nichtbenützung von Feuerungsanlagen einschließlich Bezeichnung, für jeden Fang

14,56

5

 

Reinigung enger und mittlerer Verbindungsstücke

 

 

a)

für jeden m ohne Demontage

1,52

 

b)

für jeden m mit Demontage

2,27

6

 

Reinigung von Verbindungsstücken über 2.000 cm² Querschnittsfläche und sonstigen Kehrflächen, für jeden m²

2,82

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

römisch II. EINZELTARIFE

 

Tarif-post

 

 

Preis in Euro

(einschließlich

Umsatzsteuer)

7

a)

Belehmen von Kehrflächen, für jeden m²

5,11

 

b)

Ausschlagen eines Fanges (Grundpreis)

229,25

 

b)a)

für jeden m

2,27

8

a)

Reinigung von Heizkesseln (Feuerstätten) mit Handwerkzeug einschließlich Überprüfung gemäß Paragraph 2, Absatz 7, der Wiener Kehrverordnung 1985, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1985, zuletzt geändert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2006,, bis 26 kW Nennheizleistung

26,62

 

b)

bei Heizkesseln (Feuerstätten) ab 26 kW Nennheizleistung, zusätzlich für jedes weitere kW Nennheizleistung

0,30

9

a)

Einmaliges Abziehen eines Fanges bzw. Überprüfung eines Notfanges

5,11

 

b)

Einsatz einer Inspektionskamera zwecks Überprüfung eines Fanges (Grundpreis)

103,68

 

b)a)

für jeden m

2,27

10

 

Dauerhafte Bezeichnung eines Fangtürchens oder einer Bezeichnungstafel samt Beigabe des Materials

4,28

11

 

Überprüfung der Verbrennungsluftzuführung mittels Luftzahlmessung

 

 

a)

für die erste Gasfeuerstätte

23,92

 

b)

für jede weitere Gasfeuerstätte in derselben Wohn- und Betriebseinheit

7,31

12

 

Für die Rauchfangkehrerarbeiten, die in den obigen Tarifposten nicht geregelt sind, können für jede begonnene Viertelstunde Arbeitsleistung folgende Sätze verrechnet werden:

 

 

a)

Meister

11,72

 

b)

Geselle

9,16

 

c)

Lehrling im 2. oder 3. Lehrjahr

3,03“.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Brauner

Amtsführende Stadträtin