Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 22. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Donaustadt)
Auf Grund des § 24 Abs. 1 bis 3 des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31/2013, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 24, Absatz eins bis 3 des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45 aus 1998,, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31 aus 2013,, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Die in den eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plänen (in der Folge „Plänen“) mit einer ununterbrochenen roten Linie umgrenzten und durch unterschiedliche Färbung ausgewiesenen Teile des 22. Wiener Gemeindebezirkes werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.
Schutzzweck
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Zweck der Unterschutzstellung ist
die Erhaltung oder Entwicklung der Landschaftsgestalt als naturnahe, historisch bedeutsame, kleinstrukturierte und offene Kulturlandschaft,
die Erhaltung oder Entwicklung des Landschaftshaushaltes, wobei die standortgerechten Pflanzengesellschaften und die streng geschützten und geschützten Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensräume besonders zu berücksichtigen sind und
die Erhaltung oder Entwicklung der Erholungswirkung der Landschaft durch ein unmittelbares Naturerlebnis unter Erhaltung der naturnahen Kulturlandschaft.
(2)Absatz 2,Im Landschaftsschutzgebiet Donaustadt sind alle Eingriffe gemäß § 3 Abs. 8 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31/2013, verboten. Die Bewilligung von Ausnahmen ist nach den Bestimmungen des Wiener Naturschutzgesetzes zu beurteilen.Im Landschaftsschutzgebiet Donaustadt sind alle Eingriffe gemäß Paragraph 3, Absatz 8, Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45 aus 1998,, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31 aus 2013,, verboten. Die Bewilligung von Ausnahmen ist nach den Bestimmungen des Wiener Naturschutzgesetzes zu beurteilen.
Zonen
§ 3.Paragraph 3,
Das Landschaftsschutzgebiet Donaustadt besteht entsprechend der unterschiedlichen Färbung in den Plänen aus den Zonen:
A – Gewässergeprägte Zone,
B – Landschaftspflegezone Erhaltung,
C – Landschaftspflegezone Entwicklung,
D – Landschaftspflegezone Parkanlagen und
A – Gewässergeprägte Zone
Ziele
§ 4.Paragraph 4,
Auf den in den Plänen in hellblauer Farbe ausgewiesenen Flächen der Gewässergeprägten Zone sind folgende Ziele zu beachten:
Erhaltung oder Entwicklung der ökologischen Funktionsfähigkeit des „Hebergrabens“, des „Oberen Mühlwassers“ und „Unteren Mühlwassers“, des „Mühlwassers“, des „Kleinen Schillochs“ und „Großen Schillochs“, des „Schillerwassers“ sowie der „Alten Naufahrt“ als naturnahe Gewässer und Gewässerzüge sowie als historisch gewachsenes Gewässersystem und
Erhaltung einer extensiven, naturnahen Erholungsnutzung sowie eines unmittelbaren Naturerlebnisses für Erholungssuchende.
B – Landschaftspflegezone Erhaltung
Ziele
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Auf den in den Plänen in oranger Farbe ausgewiesenen Flächen der Landschaftspflegezone Erhaltung sind folgende Ziele zu beachten:
Erhaltung der bestehenden Systeme aus folgenden Biotoptypen, ihren Pflanzengesellschaften sowie Lebensgemeinschaften:
naturnahe, strukturreiche Wälder und deren Waldränder,
Gewässer und deren naturnahe Uferbereiche,
Trocken-, Halbtrocken- und bodensaure Magerrasen und
Erhaltung einer extensiven, naturnahen Erholungsnutzung.
(2)Absatz 2,Der Einsatz von Düngemitteln oder Bioziden ist verboten.
C – Landschaftspflegezone Entwicklung
Ziele
§ 6.Paragraph 6,
Auf den in den Plänen in olivgrüner Farbe ausgewiesenen Flächen der Landschaftspflegezone Entwicklung sind folgende Ziele zu beachten:
Erhaltung oder Entwicklung einer Biotopvernetzung, insbesondere von naturnahen Trockenwäldern, deren Saumgesellschaften, Trocken- und Halbtrockenrasen; dabei ist jedenfalls auf die naturnahe Erholungsnutzung besonders Bedacht zu nehmen,
langfristige Erhaltung der typischen Kulturgattung „Ackerbau“ in ihrer kleinstrukturierten Ausprägung der pannonischen Feldlandschaft, samt den dazugehörigen Einrichtungen, wie z. B. Bauwerken; dabei ist jedenfalls auf die Biotopvernetzung besonders Bedacht zu nehmen und
Förderung der Ausübung des ökologischen Landbaus gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, ABl. Nr. L 189 vom 20.7.2007, S. 1 ff., in der Fassung der Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007, ABl. Nr. L 300 vom 18.10.2014, S. 72.Förderung der Ausübung des ökologischen Landbaus gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, Amtsblatt Nummer L 189 vom 20.7.2007, Seite 1 ff., in der Fassung der Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, des Rates vom 28. Juni 2007, Amtsblatt Nummer L 300 vom 18.10.2014, Seite 72.
D – Landschaftspflegezone Parkanlagen
Ziele
§ 7.Paragraph 7,
Auf den in den Plänen in malachitgrüner Farbe ausgewiesenen Flächen „Donaupark“, „Parkanlage Hardeggasse (Am Mühlwasser)“ und „Parkanlage Kirschenallee“ der Landschaftspflegezone Parkanlagen sind folgende Ziele zu beachten:
Erhaltung oder Entwicklung der bestehenden Parkanlagen,
Erhaltung oder Entwicklung der Erholungsnutzung und
Erhaltung oder Entwicklung einzelner naturnaher Bereiche.
E – Donauinsel Süd
Ziele
§ 8.Paragraph 8,
Auf den in den Plänen in hellgrüner Farbe ausgewiesenen Flächen der Zone Donauinsel Süd sind folgende Ziele zu beachten:
Erhaltung von zusammenhängenden Grün- und Gehölzflächen zur großräumigen Biotopvernetzung,
Erhaltung oder Entwicklung einer standortgerechten Vegetation und
Erhaltung einer naturnahen Erholungsnutzung.
Widerruf
§ 9.Paragraph 9,
Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird die Unterschutzstellung jener Grundflächen des 22. Wiener Gemeindebezirkes, die gemäß § 24 Abs. 4 erster Satz des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31/2013, Landschaftsschutzgebiete sind und die gemäß § 1 in den Plänen nicht als solche ausgewiesen sind, widerrufen. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird die Unterschutzstellung jener Grundflächen des 22. Wiener Gemeindebezirkes, die gemäß Paragraph 24, Absatz 4, erster Satz des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45 aus 1998,, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31 aus 2013,, Landschaftsschutzgebiete sind und die gemäß Paragraph eins, in den Plänen nicht als solche ausgewiesen sind, widerrufen.
§ 10. Paragraph 10,
Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend den Schutz der Lobau (Lobauverordnung), LGBl. für Wien Nr. 32/1978, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 6/1985, außer Kraft.Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend den Schutz der Lobau (Lobauverordnung), LGBl. für Wien Nr. 32 aus 1978,, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 6 aus 1985,, außer Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 11. Paragraph 11,
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 12. Paragraph 12,
Auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung nach dem Wiener Naturschutzgesetz anhängigen Verfahren sind die Bestimmungen dieser Verordnung nicht anzuwenden.
Der Landeshauptmann:
Häupl