LANDESGESETZBLATT
FÜR WIEN

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 6. Mai 2015

19. Kundmachung:

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten; Änderungen

Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung und die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten geändert werden

Der Wiener Landtag hat am 27. März 2015 den Abschluss nachstehender Vereinbarung gemäß Paragraph 139, Absatz 2, der Wiener Stadtverfassung genehmigt:

Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung und die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten geändert werden

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, - im Folgenden Vertragsparteien genannt - sind übereingekommen, gemäß Artikel 15 a, B-VG die folgende Vereinbarung zu schließen:

Artikel I

Änderung der Vereinbarung über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung

Die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Artikel 9 lautet:

Artikel 9

Geltungsdauer, Kündigung

Diese Vereinbarung gilt bis zum Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf eine Kündigung.“

Artikel II

Änderung der Vereinbarung über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten

Die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Artikel 4 lautet:

Artikel 4

Geltungsdauer, Kündigung

Diese Vereinbarung wird für den Zeitraum 1.1.2009 bis zum Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.“

Artikel III

Inkrafttreten

  1. Absatz einsDiese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald
    1. Ziffer eins
      die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie
    2. Ziffer 2
      die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  2. Absatz 2Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Absatz eins, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Artikel IV

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Der Landeshauptmann:

Häupl