LANDESGESETZBLATT
FÜR WIEN

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 30. April 2015

15. Gesetz:

Grenzen zwischen dem 10. und 23. Bezirk; W-EVTZG; Änderung

Gesetz, mit dem die Grenzen zwischen dem 10. und 23. Bezirk und das Gesetz betreffend den Rahmen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (W-EVTZG) geändert werden

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Die im Gesetz vom 2. Juli 1954 über die Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Bezirke (Bezirkseinteilungsgesetz 1954), LGBl. für Wien Nr. 18, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 48/2009, festgelegten Grenzen zwischen dem 10. und 23. Bezirk werden im Bereich der Kleingartenanlage „Aus eigener Kraft“ wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Die entlang der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken 1070/1 der Katastralgemeinde Inzersdorf und 1083/1 der Katastralgemeinde Oberlaa Land nach Süden verlaufende Bezirksgrenze zwischen dem 10. und 23. Bezirk wird über den Liesingbach nach Süden weiter verlängert bis sie auf die Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken 1/1 und 5/2 der Katastralgemeinde Rothneusiedl trifft. Dort winkelt die neue Bezirksgrenze nach Westen ab und verläuft südlich des unbefestigten Weges entlang der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken 1/1 und 5/2 der Katastralgemeinde Rothneusiedl bis sie auf die Einfriedung der Kleingartenanlage „Aus eigener Kraft“ trifft. Entlang der Einfriedung verläuft die neue Bezirksgrenze ein kurzes Stück nach Norden. Im nordöstlichen Eckpunkt der Kleingartenanlage knickt die neue Bezirksgrenze nach Westen und folgt anschließend der nördlichen, der westlichen und schließlich der südlichen äußeren Einfriedung der Kleingartenanlage „Aus eigener Kraft“ bis sie an der Südostecke des Kleingartengrundstückes auf die alte Bezirksgrenze trifft.
  2. Ziffer 2
    Der Verlauf der neuen Bezirksgrenze zwischen dem 10. und 23. Bezirk ist der planlichen Darstellung in der Anlage zu diesem Gesetz zu entnehmen.

Artikel II

Das Gesetz betreffend den Rahmen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (W-EVTZG), Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „ABl. Nr. L 210 vom 31.7.2006, Sitzung 19,“ die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, Sitzung 303,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz eins, wird die bisherige Litera b, durch folgende Litera b und c ersetzt:

  1. Litera b
    von Unternehmen oder Einrichtungen gemäß Artikel 3, Absatz eins, Litera d, der EVTZ-Verordnung in Verbindung mit Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, B-VG, Einrichtungen jedoch nur, wenn sie nach landesgesetzlichen Vorschriften eingerichtet sind, oder
  2. Litera c
    von Unternehmen, die unter Beachtung des Unionsrechts und der bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut und nach landesgesetzlichen Vorschriften eingerichtet sind oder die Voraussetzungen des Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, B-VG erfüllen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Zum Zwecke der Registrierung sind die den Mitgliedern erteilten Genehmigungen gemäß Artikel 4, Absatz 3, erster Unterabsatz oder geeignete Nachweise für den Ablauf der Fristen gemäß Artikel 4, Absatz 3, dritter bis fünfter Unterabsatz der EVTZ-Verordnung sowie die Übereinkunft und die Satzung bzw. deren Änderungen vorzulegen. Für den Beitritt neuer Mitglieder sind nur die gemäß Artikel 4, Absatz 6 a, der EVTZ-Verordnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Teilnahme von Mitgliedern aus Drittländern hat aufgrund der gemäß Artikel 4, Absatz 3 a, der EVTZ-Verordnung festgelegten Voraussetzungen zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 5, entfallen Absatz 4 und Absatz 6 ;, der bisherige Absatz 5, erhält die Bezeichnung „(4)“.

Artikel III

Ziffer eins Art. römisch eins tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Ziffer 2 Art. römisch II tritt mit 1. Juni 2014 in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Häupl

Der Landesamtsdirektor:

Hechtner